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Strafrecht für die Polizei
Kompaktlehrbuch mit Praxistipps
Prof. Dr. Bijan Nowrousian
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW
Luca Bahne
Polizeikommissar z. A.
Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
Print-ISBN 978-3-415-07128-5
E-ISBN 978-3-415-07130-8
© 2022 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: abavo GmbH, Buchloe
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Titelfoto: © Maksim Kabakou – stock.adobe.com
Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG | Scharrstraße 2 | 70563 Stuttgart
Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Statt eines Vorwortes: Gebrauchsanweisung zum Arbeiten mit dem Buch
Der reguläre Text: Strafrecht …
Das Buch enthält über den regulären Text hinaus Passagen, die jeweils als „Praxisbox“ überschrieben sind.
Der reguläre Text ist dabei das Strafrechtslehrbuch im engeren Sinne. Er umfasst das gesamte Pflichtprogramm für das ganze Polizeistudium, von einer Einführung in die Methoden über allgemeine Fragen wie Vorsatz und Rechtswidrigkeit bis zu den relevanten Straftatbeständen[1] – und enthält dabei alles, was für den Studienerfolg im Strafrecht nötig ist.
Seinem Verständnis nach ist es dabei weniger ein Lehr-, sondern vor allem ein Lernbuch: Der Stoff wird also nicht einfach präsentiert, sondern anhand eines aktiven Arbeitens mit dem Normtext und der schrittweisen Lösung von Fällen mit dem Leser erarbeitet. Den maximalen Nutzen hat man daher, wenn man nicht nur mitliest, sondern aktiv mitdenkt, also selber mit Normtext, Systematik und gestellten Leitfragen arbeitet und so Schritt für Schritt nicht nur neues Wissen erwirbt, sondern zugleich immer mehr Sicherheit in der selbstständigen Arbeit mit juristischen Methoden.
Die Praxisbox
Der eilige Leser, etwa bei der Vorbereitung auf eine nahende Klausur, kann sich daher auf den regulären Text beschränken. Empfohlen ist dies aber ausdrücklich nicht!
Denn die Praxisbox schlägt die Brücke vom strafrechtlichen Studienstoff zum polizeilichen Alltag: Schlaglichtartig und themenbezogen finden sich dabei Hinweise auf begleitende eingriffsrechtliche Maßnahmen, Bezüge zur Anzeigenaufnahme und zur Aktenführung, Ausführungen zum Tatnachweis in der Praxis und zum gezielten Führen von Ermittlungen sowie immer wieder knifflige Fälle, die einem in der Praxis durchaus begegnen können.
Auf diese Art werden die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Studienfächern deutlich, zeigt sich die hohe praktische Relevanz des Strafrechts auch für die schutzpolizeiliche Arbeit, wird der strafrechtliche Stoff auf originelle Art weiter eingeübt und vertieft – und wird von Anfang an Lust gemacht darauf, all das eines Tages selber in der Praxis umzusetzen.
Die Autoren wünschen daher eine Lektüre, die nicht nur bildet, sondern vor allem auch Freude und Vorfreude weckt. Ein Feedback und Anregungen für Verbesserungen nehmen sie dabei gerne entgegen.
Literatur und Rechtsprechung sind bis zum 25.06.2021 berücksichtigt.
Münster/Soest, im August 2021
[1]Enthalten sind alle Straftatbestände aus allen Pflichtmodulen im Studiengang PVD der HSPV NRW, ergänzt um die Delikte der Bedrohung, § 241 StGB, und der Geldwäsche, § 261 StGB.
Erster Teil:Grundlagen und Methodik
1.Strafrecht – was ist das?
Was ist „Strafrecht“ eigentlich überhaupt? Womit befasst es sich? Was unterscheidet es von anderen Rechtsgebieten? Darum soll es zuerst gehen. Die Frage ist also zunächst: welche Rechtsgebiete gibt es überhaupt? Was macht diese dabei aus? Und vor allem: was macht das Strafrecht dabei aus? Zur Illustration dient dabei nachfolgender
Fall 1:
Der B hat sich seinen Traum von einem Haus im Grünen verwirklicht und außerhalb der Stadt ein Haus gebaut. Leider hat er die erforderliche Baugenehmigung nicht eingeholt und hätte sie aus Landschaftsschutzgründen auch nicht erhalten. Als das Bauamt davon erfährt, schickt der zuständige Sachbearbeiter S dem B ein Schreiben, in dem steht, dass B das Haus beseitigen müsse. B, der weiß, wo der ihm flüchtig bekannte S wohnt, ist so verärgert, dass er zum Haus des S fährt und dort so lange gegen den Briefkasten tritt, bis dieser viele Beulen hat. Welche Rechtsgebiete sind berührt?
Als Hinführung soll folgende erste Überlegung dienen: Was im Fall hat überhaupt alles rechtliche Relevanz und wen betrifft es jeweils?
Es gibt zunächst die Beseitigungsanordnung (und vorangehend den Schwarzbau durch B). „Beteiligt“ an der Beseitigungsanordnung sind B und die Baubehörde.
Rechtlich relevant ist ferner die Zerstörung des Briefkastens:
Zum einen kommt es durch die Tritte des B zur Entstehung eines materiellen Schadens bei dem S als Privatperson; beteiligt sind insoweit B und S.
Ferner steht eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) im Raum. Auch hier ist S als Geschädigter irgendwie beteiligt, aber es ist auch das Feld von Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgerichten.
Nach den Beteiligten lassen sich diese Rechtsverhältnisse nun systematisieren:
Die Beseitigungsanordnung betrifft das Verhältnis Bürger – Staat.
Es geht also um eine Hierarchie und damit ein vertikales Verhältnis bzw. eine Über- und Unterordnung.
Rechtsfragen, die dieses Verhältnis betreffen, gehören zum öffentlichen Recht.
Weitere Beispiele öffentlich-rechtlicher Regeln wären: Erteilung eines Aufenthaltstitels für Ausländer, Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, Erteilung eines Waffenscheins.
Beim Schadensersatz für den zerstörten Briefkasten stehen sich – wieder im Fall – mit B und S zwei Bürger gegenüber.
Es geht also um eine Rechtsfrage zwischen rechtlich gleichgestellten Bürgern, also ein horizontales Rechtsverhältnis.
Das Rechtsgebiet, in dem sich Bürger mit Forderungen gegenüberstehen, heißt Zivilrecht (oder auch „bürgerliches Recht“).
Weitere Beispiele sind: Kaufverträge, Mietverträge, Beauftragung eines Handwerkers (sogenannte Werkverträge).
Im Fall kann S von B Schadensersatz verlangen.
Soweit es die Sachbeschädigung als Straftat betrifft, gilt Folgendes:
Zwar ist eine Sache des S zerstört worden, S ist also Geschädigter. Die strafrechtliche Rechtsfolge ist aber nicht der Ersatz des entstandenen Schadens, sondern eine Bestrafung. Der B wird also vom Staat bestraft, etwa mit einer an den Staat (!) zu zahlenden Geldstrafe.
Die Bestrafung erfolgt dabei durch den Staat in Form eines Gerichts, und dies in einem vertikalen Verhältnis bzw. einem Über- und Unterordnungsverhältnis.
Es geht im Strafrecht also um öffentliches Recht, dass die Bestrafung des Bürgers zur Rechtsfolge hat.
Strafrecht ist also eigentlich ein Unterfall des öffentlichen Rechts, dass sich aber wegen seiner besonderen Inhalte zu einem eigenen Rechtsgebiet verselbstständigt hat.
Es gibt mithin drei große Rechtsgebiete: Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht.
Entsprechend ergibt sich zur Beschreibung dessen, was Strafrecht ist, die folgende
Definition „Strafrecht“:
Das Strafrecht umfasst diejenigen öffentlich-rechtlichen Normen, die die Voraussetzungen und Folgen eines mit Strafe bedrohten Verhaltens regeln.
Die Funktion des Strafrechts besteht dabei im Rechtsgüterschutz. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung etwa schützt das Eigentum (vor Beschädigung und Zerstörung), der Straftatbestand des Totschlags, § 212 StGB, schützt das Leben, der der Körperverletzung gem. § 223 StGB die Gesundheit.
2.Strafrecht – wozu brauche ich das?
Mit welchen der genannten Rechtsgebiete befassen sich nun Polizeibeamte?
Natürlich: mit dem Strafrecht, soweit es um die Aufklärung begangener Straftaten geht: Die Polizei ist zusammen mit der Staatsanwaltschaft (die gegenüber der Polizei weisungsbefugt ist) Ermittlungsbehörde; sie ermittelt alle Fakten, die nötig sind, um zu entscheiden, ob eine Straftat begangen und dem Beschuldigten nachweisbar ist.
Dies ist (in der Regel zumindest) die Aufgabe der Kriminalpolizei.
Mit dem öffentlichen Recht befasst sich die Polizei, soweit es um die Verhütung (zukünftiger) Straftaten und allgemein die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht. Hier ist die Polizei zwar nicht alleine zuständig, viele andere Behörden befassen sich ebenfalls mit der Durchsetzung des öffentlichen Rechts, etwa das Bauamt, das Ordnungsamt pp. Aber neben diesen diversen anderen Behörden setzt eben auch die Polizei öffentlich-rechtliche Normen gegenüber dem Bürger durch. Beispiele wären: Verkehrskontrolle, Begleitung von Demonstrationen mit dem Ziel, dafür zu sorgen, dass dort nicht gegen Auflagen oder gegen Gesetze verstoßen wird, Streifenfahrt.
Dies ist die Aufgabe der Schutzpolizei.
Wie ist es aber mit dem Zivilrecht? Befasst die Polizei sich auch damit?
Von einigen wenigen Ausnahmekonstellationen abgesehen lautet die Antwort darauf eindeutig: Nein!
Zivilrechtliche Ansprüche muss der Bürger vor einem Zivilgericht selber geltend machen.
Entsprechend werden Sie in Ihrem Studium auch mit Strafrecht und öffentlichem Recht in hohem Maße und als Kernfächer befasst werden. Zivilrecht lernen Sie als angehende Polizeibeamte aber nicht, weil Sie es für Ihren Beruf nicht brauchen.
3.Strafrecht – wie geht das?
a.Normstruktur und Subsumtion
Fall 1 (Fortsetzung):
Der B ist zwischenzeitlich wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB verurteilt worden, weil er den Briefkasten des S zusammengetreten hat. Wie ist das Gericht dazu gekommen, darin eine Sachbeschädigung zu sehen?
Hierfür muss nun auf den einschlägigen, also den in Frage kommenden Straftatbestand aus dem Strafgesetzbuch geschaut werden. Dies ist hier wie oben bereits genannt § 303 I StGB, Sachbeschädigung. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung gem. § 303 I StGB, um den es also geht, lautet:
„Wer (rechtswidrig) eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird (…) bestraft.“
Welche Elemente enthält diese Norm? (Über das eingeklammerte „rechtswidrig“ lesen Sie bitte hinweg, dies hat keine eigenständige Funktion.)
„Wer (rechtswidrig) eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird (…) bestraft.“
Die enthaltenen Elemente sind also:
•Sache•Fremdheit der Sache•Beschädigen oder•Zerstören•Vorgesehene Strafe
Entscheidend zum Verständnis der Norm ist nun die folgende Frage: Wie ist die Verknüpfung dieser Elemente?
Die Verknüpfung erfolgt nach einem „Wenn…, dann…“-Schema: „Wenn jemand eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, dann wird er bestraft.“
Die Norm enthält also bestimmte Voraussetzungen, nämlich das „Wenn“, und eine bestimmte Folge, nämlich das „Dann“. So sind alle Normen aufgebaut!
Das „Dann“ in einer Norm heißt dabei Rechtsfolge.
Das „Wenn“ heißt Tatbestand.
Die Struktur ist also: Wenn jemand den Tatbestand erfüllt, dann tritt die Rechtsfolge ein.
Der Tatbestand besteht nun aus mehreren Elementen (bei § 303 StGB: Sache, Fremdheit, Beschädigen oder Zerstören).
Diese heißen Tatbestandsmerkmale.
Normen bestehen also (immer) aus Tatbestandsmerkmalen und einer Rechtsfolge. Dies ist keine Besonderheit des Strafrechts. Es gilt in allen Rechtsgebieten.
Zu beachten – und ganz zentral zum Verständnis – ist ferner noch etwas, was ebenfalls in allen Rechtsgebieten gilt:
Die Rechtsfolge tritt nur ein, wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; fehlt auch nur eines, tritt die Rechtsfolge nicht ein!
Einzige Ausnahme von dieser Regel sind alternative Tatbestandsmerkmale, im Gesetz leicht an dem Wort „oder“ zu erkennen. Hier reicht es, wenn eines der alternativen Merkmale erfüllt ist. Bei § 303 I StGB etwa muss die fremde Sache beschädigt oder zerstört werden. Es reicht also eines von beidem, aber jedenfalls eins muss dann auch erfüllt sein, damit die Rechtsfolge eintritt.
Zurück zum Fall: Es soll nun – nach dem Blick auf die Norm – auf den Sachverhalt, also die (erzählte bzw. in der Praxis: geschehene) Geschichte, geschaut werden. Welche inhaltlichen Elemente hat dieser Sachverhalt, soweit es den Briefkasten betrifft?
Enthalten sind folgende tatsächlichen Elemente:
Es gibt einen Briefkasten.
Dieser ist Eigentum des S.
B hat so lange dagegengetreten, bis der Briefkasten kaputt war.
Die Aufgabe juristischer Falllösung besteht jetzt darin, zu prüfen, ob sich die – konkreten, in jedem Fall individuellen – Sachverhaltselemente unter die – abstrakten – Tatbestandsmerkmale einer Norm – im Strafrecht: eines Straftatbestandes – fassen lassen. Man vergleicht also quasi Lebenssachverhalt und Norm und prüft, ob es für jedes Tatbestandsmerkmal eine Entsprechung im Lebenssachverhalt gibt.
Dieser Vorgang heißt Subsumtion. Man subsumiert einen konkreten Lebenssachverhalt unter eine Norm.
Gibt es zu jedem Tatbestandsmerkmal ein Sachverhaltselement, tritt die Rechtsfolge ein. Wenn nicht, tritt sie nicht ein.
Im Strafrecht bedeutet dies: Gibt es zu jedem Tatbestandsmerkmal eines Strafgesetzes ein Sachverhaltselement (und liegen keine Ausnahmen vor, die sich aus anderen Normen ergeben, dazu später mehr), hat sich der Beschuldigte strafbar gemacht.
Um nun richtig zu subsumieren, muss der Reihe nach für jedes einzelne Tatbestandsmerkmal untersucht werden, ob es durch ein Sachverhaltselement erfüllt ist.
Mögliche tatsächliche Entsprechungen zu den Tatbestandsmerkmalen des § 303 StGB sind im Fall nun:
Sache: Es gibt den Briefkasten.
Fremdheit der Sache für B: Der Briefkasten gehörte S.
Zerstören: B hat den Briefkasten vollständig demoliert.
Das Ergebnis ist also: Zu allen Tatbestandsmerkmalen gibt es ein Sachverhaltselement. Die Rechtsfolge kann also eintreten.
Dazu ein weiteres Beispiel zur Übung:
Fall 2:
Der B will seinem Erzfeind O eine Abreibung verpassen. Er geht zu ihm und schlägt ihm ins Gesicht. O erleidet dadurch eine Beule an der Stirn. Strafbarkeit des B?
Einschlägige Norm ist § 223 I StGB, Körperverletzung: „Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird (…) bestraft.“
Tatbestandsmerkmale sind:
•Andere Person•Körperlich misshandeln oder•An der Gesundheit schädigen
Sachverhaltselemente im Fall sind:
Andere Person = O
Körperlich misshandeln = Schlag ins Gesicht
An der Gesundheit schädigen = Beule
Es gibt also zu jedem Tatbestandsmerkmal der Norm ein Sachverhaltselement. B hat mithin alle Tatbestandsmerkmale des § 223 I StGB erfüllt.
b.Deliktsaufbau
Um die Frage, ob eine Person sich strafbar gemacht hat, abschließend bejahen zu können, reichen die Tatbestandsmerkmale, die sich in dem konkreten Straftatbestand finden, indes alleine nicht aus. Die Liste der erforderlichen Tatbestandsmerkmale auf der „wenn“-Seite, damit dass „dann“, also die Rechtsfolge der Strafbarkeit, tatsächlich eintritt, ist vielmehr noch etwas zu verlängern – etwa um Aspekte wie den Vorsatz. Was noch dazukommen muss und wie mithin ein vollständiger Deliktsaufbau für einen vollendeten (vorsätzlichen) Straftatbestand aussieht, soll nun Thema sein.
Der Deliktsaufbau sei an folgendem Fall illustriert:
Der B, der in einem Mehrfamilienhaus mit Garage mit Stellplätzen für alle Bewohner lebt, ist wütend und will sich abreagieren, indem er ein Auto durch Tritte verbeult.
•Variante 1: Er tritt heftig gegen sein Auto.•Variante 2: Er will heftig gegen sein Auto treten, verwechselt dies aber mit dem Auto eines Nachbarn, das vom gleichen Typ ist und die gleiche Farbe hat. Er tritt daher Beulen in das Auto des Nachbarn.•Variante 3: B tritt heftig gegen das Auto von Nachbar N, der ihm am Vortag erzählt hatte, der Wagen sei nach einem Unfall nur noch wenig wert und solle in drei Tagen abgeschleppt und verschrottet werden, weswegen B sich an ihm, so er denn müsse, „abreagieren“ könne.•Variante 4: B fasst seinen Entschluss, ein Auto zu zerbeulen, weil er ständig Stimmen hört, die es nicht gibt, er aber für real hält und die ihm dies befehlen.
Hat B sich jeweils wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB strafbar gemacht?
Variante 1:
Das Tatobjekt ist hier zwar eine Sache, aber keine für B fremde Sache. B erfüllt schon die Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB nicht. B ist nicht strafbar.
Variante 2:
B erfüllt hier die Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB. B weiß und will dies aber nicht, denn er denkt, die zerstörte Sache sei seine eigene. Ihm fehlt also das Wissen um das Tatbestandsmerkmal „fremd“.
B fehlt damit der Vorsatz dafür, eine fremde Sache zu zerstören. Auch hier ist B nicht strafbar, ihm fehlt der Vorsatz.
Die Notwendigkeit des Vorsatzes ergibt sich dabei nicht aus § 303 StGB. Sie ergibt sich – für alle Straftatbestände, falls nicht ausnahmsweise auch die fahrlässige Begehung strafbar ist – aus § 15 StGB.
Variante 3:
B erfüllt auch hier die Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB. B weiß und will dies auch, da er diesmal auch wusste, dass die Sache fremd ist. B handelte also auch vorsätzlich.
N hat B aber die Zerstörung erlaubt. B darf daher – ausnahmsweise – eine fremde Sache beschädigen. B handelt mit Einwilligung des Nachbarn als Eigentümer der beschädigten Sache und daher nicht rechtswidrig. Denn mit der Einwilligung des N liegt eine Rechtfertigung dafür vor, dass B den Tatbestand verwirklicht. Für eine Strafbarkeit fehlt mithin die Rechtswidrigkeit.
Variante 4:
B erfüllt wieder die Tatbestandsmerkmale des § 303 StGB und weiß und will dies auch. N hat ihm dies auch nicht erlaubt, sodass B auch rechtswidrig handelt.
B ist sein Handeln aber nicht vorzuwerfen, weil er umgangssprachlich „nicht zurechnungsfähig“ (korrekt: „schuldunfähig“) handelt. B handelt nicht schuldhaft. Für eine Strafbarkeit fehlt also hier die Schuld.
Ein vollständiger Straftatbestand besteht also aus…
…dem objektiven Tatbestand (= Tatbestandsmerkmale der jeweiligen Norm),
…dem subjektiven Tatbestand (= Vorsatz),
…der Rechtswidrigkeit (= keine Rechtfertigung) und
…der Schuld (= keine Schuldunfähigkeit).
Gemeint ist damit jeweils Folgendes:
Objektiver Tatbestand: Erfüllt der Täter die jeweiligen Tatbestandsmerkmale des einschlägigen Straftatbestands?
Subjektiver Tatbestand (Vorsatz): Will der Täter die Merkmale des Straftatbestands erfüllen?
Rechtswidrigkeit: Handelt der Täter dabei ohne Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Einwilligung pp.)?
Schuld: Ist der Täter schuldfähig?
Das Ganze lässt sich nun wieder in ein „Wenn-dann-Schema“ fassen:
Wenn der Täter…
...den objektiven Tatbestand verwirklicht und…...den subjektiven Tatbestand verwirklicht und…...rechtswidrig handelt und…...schuldhaft handelt,...dann wird er bestraft!
So entsteht ein Prüfungsschema:
Prüfungsschema Vorsatzdelikt:
Objektiver Tatbestand
(= Tatbestandsmerkmale der konkreten Norm)
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
Damit das „Dann“ (Rechtsfolge) eintritt, müssen alle Elemente des „Wenn“ erfüllt sein, also alle Elemente des Prüfungsschemas. Fehlt auch nur eines, ist der Täter nach der geprüften Norm nicht strafbar!
Beachte also: Das „Wenn“ für die Rechtsfolge „wird bestraft“ steht nicht nur in einem Paragrafen.
Prüfungsschemata für vorsätzliche Delikte werden mithin wie folgt „gebastelt“:
Den objektiven Tatbestand entnehmen Sie dem jeweiligen Straftatbestand, indem Sie alle Tatbestandsmerkmale aus der jeweiligen Norm herausfinden und zusammentragen. Der objektive Tatbestand ist daher von Straftatbestand zu Straftatbestand unterschiedlich.
Als Nächstes ergänzen Sie die Punkte „subjektiver Tatbestand“, „Rechtswidrigkeit“ und „Schuld“. Diese sind für alle (vorsätzlich-vollendeten) Straftatbestände gleich.
Dies sei an der folgenden Norm illustriert:
Prüfungsschema § 303 StGB:
Objektiver Tatbestand:
–Sache–fremd–beschädigen oder–zerstören
Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
Rechtswidrigkeit
Schuld
Sie können so aus jedem Tatbestand ein vollständiges Prüfungsschema „herstellen“!

Prüfungsschemata und Subsumtionen werden Sie Ihr gesamtes Berufsleben lang begleiten. Denn bevor Sie als Schutz- oder Kripobeamter entscheiden, welche Maßnahmen Sie treffen wollen, müssen Sie immer zuerst klären, wie das Geschehene überhaupt rechtlich zu werten ist. Dazu müssen Sie unter Normen, die in Betracht kommen, also juristisch gesprochen, „einschlägig sind“, subsumieren.
Wie bei einer Fremdsprache, die man irgendwann sicher beherrscht, werden Sie dies oft nur im Kopf in Sekunden machen. Aber falls Sie mit sehr komplexen Sachverhalten oder mit Ihnen neuen Normen zu tun haben, kann die rechtliche Einordnung auch in der Praxis durchaus mal recht „schulmäßig“ vorgenommen werden müssen.
So oder so gilt aber: Sie prüfen rechtlich, bevor Sie handeln. Denn Sie sind Polizeibeamter und nicht nur Laie in Uniform!
Schemata und Definitionen sind bei alledem keineswegs nur eine umständliche Förmelei. Sie dienen der Rechtssicherheit – und damit letztlich dem Freiheitsschutz. Denn ihr Zweck ist, eine Technik zu haben, mit der sich der Anwendungsbereich einer Norm so präzise wie möglich und damit so willkürfrei wie möglich bestimmen lässt. So soll erreicht werden, dass es nicht vom konkreten Richter abhängt, was am Ende strafbar ist und was nicht, sondern sich dies allgemein und im Voraus klären lässt. Schemata und Definitionen haben also eine zentrale rechtsstaatliche Funktion: Sie dienen dem Willkürschutz!
c.„Keine Strafe ohne Gesetz“
Lässt sich ein Verhalten unter kein (zum Tatzeitpunkt geltendes) Gesetz subsumieren, ist es straflos. Denn es gilt der eherne Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz! Dies findet sich auch ausdrücklich in § 1 StGB, folgt aber auch aus der Idee des Rechtsstaats. Nachträglich geschaffene Straftatbestände, die ein zur Tatzeit noch strafloses Verhalten erfassen würden, können daher auch nicht rückwirkend angewandt werden, sondern nur für Täterverhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem die neue Norm in Kraft tritt. Es gilt also auch ein Rückwirkungsverbot. Der Sinn ist, dass der Bürger immer sicher wissen können muss, was er jetzt und hier darf und was unter Strafe verboten ist. Rückwirkende „Überraschungen“ darf es daher nicht geben.
d.Gutachtenstil
Die Abarbeitung des Prüfungsschemas erfolgt in einem bestimmten, streng festgelegten Aufbau und Stil, der Gutachtenstil heißt.




