Beschäftigte im Öffentlichen Dienst II

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Im Gegensatz zu dem tarifierten Begriff der Freistellung verwendet die SUrlV den des Sonderurlaubs, der inhaltlich jeweils eine Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung bzw. in analoger Anwendung des Entgelts erfasst.
Bedeutsam hinsichtlich der SUrlV ist der Hinweis auf die in § 24 SUrlV vorgesehene Option des Widerrufs der Arbeitsbefreiung, soweit dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist, diese zweckentfremdet genutzt wird oder andere, vom Beschäftigten zu vertretende Gründe dies erfordern.
a)Arbeitsbefreiung für Aus- und Fortbildung gem. § 9 SUrlV
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Nach § 9 SUrlV kann den Tarifbeschäftigten jeweils bis zu fünf Arbeitstage Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 gewährt werden.
Zunächst sieht Absatz 1 Nr. 1 die Gewährung für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen sowie an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt werden, vor, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist.
Unablässig für die Gewährung von einer Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung ist die Durchführung durch eine staatliche Stelle, d.h. Bund, Länder, bundes- oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zu den kommunalen Stellen zählen alle öffentlichen Unternehmen der Kommunen auf Gemeinde- oder Kreisebene.
Nicht von Nr. 1 erfasst werden soll ein privat durchgeführtes Studium an der Hochschule des Bundes. Denn die berufliche Aus- und Fortbildung müsse Fähigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die für die konkreten, derzeit ausgeübten Dienstaufgaben von Nutzen seien. Eine Ausbildung im Sinne dieser Norm sei daher nur eine Ausbildung innerhalb der Laufbahn.
Gefordert wird insoweit ein enger Zusammenhang zur ausgeübten Tätigkeit. Bei einem privaten Studium an der Hochschule des Bundes handelt es sich um eine Ausbildung, um die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Bildungsabschluss) für die Laufbahn des höheren Dienstes zu erwerben. Das soll eine Umgehung der beamtenrechtlichen Vorschriften darstellen, da für laufbahnübergreifende Ausbildungen im Beamtenrecht die Möglichkeit des Aufstiegs besteht.
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Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SUrlV wird zum Ablegen von Abschlussprüfungen nach einer Aus- oder Fortbildung nach Nr. 1 sowie bei Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien ausschließlich für Prüfungstage selbst, nicht jedoch für weitere Vorbereitungstage Arbeitsbefreiung gewährt.
Umfasst werden insoweit Abschlussprüfungen, Semesterabschlussprüfungen, Modulabschlussprüfungen wie auch das Rigorosum.
Für die Abfassung der Master-, Bachelor- und Diplomarbeit kann kein Sonderurlaub beansprucht werden.
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§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SUrlV unterstützt die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zum Jugendgruppenleiter dienen.
Arbeitsbefreiung setzt hiernach voraus, dass gemeinnützige Ziele verfolgt werden und damit ein wesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erbracht wird.
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§ 9 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV erkennt für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Lehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (§ 75 SGB VIII) durchgeführt werden, ein berechtigtes Interesse an.
Zu den Trägern der freien Jugendhilfe zählen juristische Personen und Personenvereinigungen, Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts wie auch die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege.
Arbeitsbefreiung ist danach vorgesehen für folgende Tätigkeiten nach § 11 Abs. 3 SGB VIII:
außerschulischer Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung;
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit;
Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit;
Internationale Jugendarbeit;
Kinder- und Jugenderholung;
Jugendberatung.
Ferienfreizeiten, Jugenderholungsmaßnahmen, Zeltlager, nationale wie internationale Jugendbegegnungen werden daher von der Regelung umfasst.
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Steht dem Tarifbeschäftigten kein Freistellungsanspruch nach einem Bildungsurlaubsgesetz zu, da das Bundesland ein solches nicht gesetzlich geregelt hat, kann er nach § 9 Abs. 2 SUrlV Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen für bis zu zehn Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts erhalten. Wird die Bildungsveranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung die Förderungswürdigkeit anerkannt hat.
Beispiel
Bayern und Sachsen sind die beiden einzigen Bundesländer, die kein entsprechendes Bildungsgesetz erlassen haben.
b)Arbeitsbefreiung zur fremdsprachlichen Aus- und Fortbildung gem. § 10 SUrlV
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Nach § 10 SUrlV sind für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, bis zu drei Monate Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Die Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen. Weitere Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung der letzten Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 gewährt werden.
Achtung
Wird einem Tarifbeschäftigten Arbeitsbefreiung zur Fremdsprachenaus- oder -fortbildung gewährt, ist zugleich eine Rückzahlungsvereinbarung hinsichtlich des gezahlten Entgelts zu vereinbaren, soweit das Arbeitsverhältnis vorzeitig aus einem vom Beschäftigten zu vertretendem Grunde beendet wird.
c)Arbeitsbefreiung für Zwecke der militärischen und zivilen Verteidigung gem. § 11 SUrlV
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Steht dem Tarifbeschäftigten nicht bereits aufgrund gesetzlicher Vorschrift, so z.B. zum Zwecke des Katastrophenschutzes nach § 3 Abs. 1 THW-Helferrechtsgesetz ein Freistellungsanspruch zu, kann sich dieser aus § 11 SUrlV ergeben.
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In Betracht kommt zunächst nach Absatz 1 die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen von Organisationen der zivilen Verteidigung im Umfang pro Kalenderjahr von bis zu zehn Arbeitstagen.
Begehrt ein Beschäftigter Arbeitsbefreiung zur Ausbildung als Rettungssanitäter, so ist Voraussetzung, dass die Ausbildung durch eine Organisation der zivilen Verteidigung mit dem Ziel des Einsatzes in der militärischen und zivilen Verteidigung erfolgt.
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Absatz 2 sichert die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 1 SG oder für die Dauer eines Einsatzes als Mitglied einer Organisation der zivilen Verteidigung. Zu diesen zählen dienstliche Vorhaben der Streitkräfte insbesondere zur militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, zu denen Personen mit ihrem Einverständnis zugezogen werden können.
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Große gesellschaftliche Bedeutung kommt schließlich Absatz 3 zu. Hiernach ist Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zu gewähren, für die Dauer der Heranziehung
1 zum Feuerlöschdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen,
2 zum Wasserwehr- oder Deichdienst einschließlich der von den örtlichen Wehrleitungen angeordneten Übungen oder
3 zum Bergwacht- oder Seenotrettungsdienst zwecks Rettungen von Menschenleben und zum freiwilligen Sanitätsdienst.
Insbesondere die zunehmende Anzahl an Katastrophen wird ihr Übriges dazu beigetragen haben, das Bewusstsein weiter zu verschärfen, wie bedeutsam die Unterstützung der militärischen und zivilen Verteidigung – beispielsweise etwa seitens der Freiwilligen Feuerwehr, des Deutschen Roten Kreuzes oder der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft – im Unglücksfall, gemeiner Gefahr oder Not ist.
So ist es denn auch überaus positiv zu bewerten, dass der öffentliche Dienstherr dieses ehrenamtliche Engagement seiner Beschäftigten anerkennt und unterstützt. Dass ohne den Einsatz von einer Vielzahl ehrenamtlicher Helfer eine sozialethisch verantwortungsbewusste Gesellschaft keinen Bestand hat, kann gar nicht deutlich genug hervorgehoben werden.
Arbeitsbefreiung ist jedoch nur zu gewähren, soweit der Beschäftigte auch der Organisation zugehörig ist. Den Nachweis hat der Beschäftigte durch eine entsprechende Bescheinigung hinsichtlich Art und Dauer der Tätigkeit zu erbringen.
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Tipp
Werden Beschäftigte während ihres Erholungsurlaubs im Katastrophenschutz eingesetzt, kann der Zweck des Erholungsurlaubs nicht erfüllt werden. Der Erholungsurlaub ist sodann abzubrechen. Der dadurch nicht in Anspruch genommene Erholungsurlaub ist gutzuschreiben.
Achtung
Die Feuerwehrgesetze der Länder sind weder auf Bundesbeamte noch für die Tarifbeschäftigten des Bundes anwendbar. Landesgesetze können insbesondere für Bundesbeamte keine Ansprüche auf Freistellung vom Dienst begründen.[61]
Hinzuweisen ist ferner auf das THW-Helferrechtsgesetz, das in § 3 Abs. 1, 2 und 4 eine bezahlte Freistellung vom Dienst für THW-Helfer vorsieht, so dass insofern für § 11 SUrlV kein Raum bleibt.
Werden Dienste im Katastrophenschutz aufgrund freiwilliger Dienstverpflichtung ehrenamtlich erbracht, wie in der Freiwilligen Feuerwehr, Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, nichtstaatliche Hilfsorganisationen, kann ein Freistellungsanspruch nach dem KatSG begründet werden.
Achtung
Liegen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 bzw. 3 SUrlV vor, wird die Arbeitsbefreiung zeitlich unbefristet genehmigt.
d)Arbeitsbefreiung für vereinspolitische Zwecke gem. § 12 SUrlV
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Einem Tarifbeschäftigten ist nach § 12 SUrlV, der als Mitglied des Vorstandes einer überörtlichen Selbsthilfeorganisation zur Betreuung behinderter oder suchtkranker Personen an auf Bundes- oder Landesebene stattfindenden Arbeitstagungen solcher Organisationen teilnimmt, je Kalenderjahr bis zu fünf Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
Je Kalenderjahr sind bis zu fünf Arbeitstage Arbeitsbefreiung auch zu gewähren für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beschäftigte angehört, oder an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn dieser als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt.
Ausschlaggebend für die Bewilligung von Arbeitsbefreiung ist, dass es sich um überörtliche Arbeitstagungen bzw. Sitzungen handelt. Zudem muss der Beschäftigte im Vorstand der Organisation aktiv sein. Die einfache Mitgliedschaft genügt nicht. Ebenso wenig umfasst ist etwa die tatsächliche Betreuung suchtkranker Menschen.
e)Arbeitsbefreiung für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer gem. § 14 SUrlV
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Wenig praxisrelevant ist der Arbeitsbefreiungstatbestand nach § 14 SUrlV für eine Ausbildung zur Schwesternhelferin oder zum Pflegediensthelfer unter Fortzahlung des Entgelts für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr.
f)Arbeitsbefreiung für gewerkschaftliche Zwecke gem. § 15 SUrlV
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§ 15 SUrlV gewährt Arbeitsbefreiung von jeweils bis zu fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem der Beschäftigte angehört, oder an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler Ebene, auf Bundes- oder Landesebene oder, sofern es keine Landesebene gibt, auf Bezirksebene, wenn der Beschäftigte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierter teilnimmt.
Sonderurlaub wird ausschließlich Vorstandsmitgliedern bzw. Delegierten gewährt.
Die Tätigkeit als Gewerkschaftssekretär begründet keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung.[62]
Gleiches gilt für die Tätigkeit als Ordner bei einer gewerkschaftlichen Demonstration, wenn diese im Zusammenhang mit einem Warnstreik anlässlich von mit dem Arbeitgeber geführter Tarifverhandlungen stattfindet.[63]
Ebenso ist keine Arbeitsbefreiung zur Vorbereitung von Personalratswahlen, als Wahlwerber oder für die Beteiligungen der Spitzenorganisationen nach § 118 des BBG zu gewähren.
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