- -
- 100%
- +
[488]
OLG Hamm RuS 2010, 299 – 7 Tage nach Vollendung seines 10. Lebensjahres überquert ein Schüler unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO hinter einem vor einer Rotlicht zeigenden Ampel in einer Schlange von Fahrzeugen stehenden LKW unachtsam die Straße und wird vom Gegenverkehr erfasst.
[489]
OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 575 = VersR 1986, 471.
[490]
BGH zfs 1986, 252.
[491]
BGH VersR 1994, 323 = zfs 1994, 118 = VersR 1994, 326 = NJW 1994, 941 = NZV 1994, 149; VersR 1957, 248; VRS 42, 362 (Warnzeichen „Kinder“ gegenüber „Schule“ erhöhte Bedeutung); OLG Celle VersR 1972, 494; OLG Köln VersR 1989, 206 (8-Jähriger 15 % Mitverschulden); OLG München VersR 1984, 395; OLG Düsseldorf NZV 2001, 82.
[492]
OLG Frankfurt VersR 1998, 206.
[493]
OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1989, 925 = NZV 1989, 188.
[494]
OLG Saarbrücken VersR 1986, 927 = RuS 1985, 291; OLG Hamm (BGH) VersR 1989, 97, 8-Jähriger, 1/3 Mitverschulden.
[495]
OLG Frankfurt VersR 1981, 240; OLG Hamm VRS 76, 101; VersR 1979, 653; KG VersR 1975, 770.
[496]
OLG Frankfurt MDR 1985, 583; s. auch OLG Stuttgart DAR 1977, 297; „Kinder-Go-Kart“ s. OLG Stuttgart VRS 42, 31; VersR 1978, 577 und OLG Karlsruhe VersR 1978, 574.
[497]
BGH VersR 1969, 79; VersR 1984, 67; VersR 1981, 1054; OLG Oldenburg VersR 1980, 340; OLG Stuttgart VersR 1983, 279.
[498]
OLG Hamm (BGH) VersR 1989, 1276 = RuS 1989, 325.
[499]
OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1992, 977.
[500]
Hentschel/König/Dauer § 2 StVO Rn. 29a.
[501]
Hentschel/König/Dauer a.a.O.
[502]
BGH VersR 1987, 1034 = RuS 1987, 277; VersR 1985, 1088 = MDR 1985, 1013 = RuS 1985, 241; zur StVG-Haftung BGH NJW 1987, 2375.
[503]
BGH DAR 1997, 399 = zfs 1997, 407 = RuS 1997, 364; VersR 1973, 765; OLG Hamm zfs 1991, 8, 1/3 StVG; OLG Oldenburg VersR 1980, 340 (StVG); OLG München VersR 1978, 973; OLG Oldenburg NZV 1994, 111 (100 % Haftung); OLG Schleswig VersR 1976, 975; OLG Stuttgart VersR 1978, 577.
[504]
BGH MDR 1986, 308; DAR 1990, 175 = VersR 1990, 935 (Garagenhof); OLG Hamm NZV 1991, 152 (33 km/h zu hoch); OLG Köln zfs 1992, 193 = RuS 1992, 120 (Kind aus Seitenweg in Ortsnähe, 100 km/h zu hoch 75 % StVG-Haftung).
[505]
OLG Frankfurt VersR 1984, 1047.
[506]
BGH VersR 1967, 659; Lastzug überholt 10-jährige Radfahrerin, OLG Bamberg VersR 1986, 791; OLG Hamm NZV 1989, 270 zu den Sorgfaltspflichten beim Überholen; OLG München zfs 1992, 42 (14-j. Radfahrerin wechselt unangekündigt Fahrspur; nachfolgende Kradfahrerin überholt rechts, überwiegende Haftung der Rechtsüberholenden).
[507]
BGH VersR 1984, 67, nur StVG-Haftung.
[508]
OLG Oldenburg VersR 1998, 1004 (75 % Mithaftung).
[509]
BGH NJW 1996, 53; NJW 1988, 2667 = VersR 1988, 632; OLG Hamm NZV 1994, 68; OLG Celle NJW 2008, 2353.
[510]
Kunschert Die Haftung des Kfz-Halters gegenüber seinem Partner und seinem Kind, NJW 2003, 950 mit weiteren Hinweisen.
[511]
So Kunschert a.a.O; a.A. Palandt Rn 2 zu § 277 BGB).
[512]
OLG Hamm VersR 1993, 483 = SP 1993, 206; BGHZ 73, 195.
[513]
BGH VersR 1975, 133; OLG Hamm RuS 1995, 455; NZV 1994, 68.
[514]
OLG Frankfurt zfs 1993, 116.
[515]
OLG Saarbrücken SP 2006, 377; Siegel SVR 2013, 259.
[516]
OLG Düsseldorf VersR 1992, 1233 = zfs 1993, 7; AG Bünde SP 2006, 378 (6-Jähriger).
[517]
BGH VersR 1988, 83; zfs 1993, 141; OLG Celle NJW-RR 1988, 216 (6-Jähriger); LG Berlin DAR 1999, 74 (10-Jähriger); LG Essen zfs 1992, 75.
[518]
OLG Hamm NZV 1994, 68.
[519]
BGH NJW 1996, 53; OLG Schleswig RuS 1995, 11 = SP 1996, 132.
[520]
BGHZ 1973, 190; VersR 1968, 1043; NJW 1988, 2667 (Ausgleichsansprüche bei mehreren Tätern); OLG Stuttgart RuS 1985, 283.
[521]
BGH VersR 2009, 790.
[522]
BGH VersR 2009, 788.
[523]
LG Lüneburg VersR 1999, 102.
[524]
BGH VersR 1975, 133.
[525]
LG Osnabrück VersR 1954, 518.
[526]
BGH VRS 9, 112 (ständige Rechtsprechung).
[527]
BGH DAR 1998, 191 = VersR 1998, 474 = RuS 1998, 148; OLG Düsseldorf MDR 1983, 59 = RuS 1983, 38 meint z.B., die Sachgefahr- des Wohnwagenanhängers sei in entsprechender Anwendung des § 254 BGB anzurechnen.
[528]
OLG Hamm RuS 2010, 299; OLG Nürnberg VersR 2006, 1513 und Nichtzulassungsbeschluss des BGH VI ZR 184/05.
[529]
BGH VersR 1965, 497 = NJW 1965, 2340; OLG München VersR 1981, 560; AG Tübingen VersR 1982, 155 = zfs 1982, 101 (Mofafahrer 50 % Mitverschulden); (Radfahrer kein Mitverschulden), OLG Nürnberg zfs 1991, 40; NZV 1991, 230.
[530]
Zur Rechtslage bei Radfahrern s.o. Rn. 269.
[531]
BGH zfs 2001, 205.
[532]
BGH DAR 1993, 62 = zfs 1993, 3 = RuS 1993, 11 = SP 1993, 38 = VersR 1992, 1529; vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.2.2015 – 12 LA 137/14 – juris.
[533]
BVerfG RuS 1982, 65; NJW-RR 1987, 180 = MDR 1987, 24.
[534]
BGH VersR 1983, 440 = zfs 1983, 194; OLG Karlsruhe VersR 1990, 319.
[535]
BGH VersR 1983, 440 = zfs 1983, 194 = RuS 1993, 121; OLG Koblenz (BGH) VersR 1990, 1021 (50 % Mithaftung, Kradfahrer hatte Vorfahrt, innerorts 100 km/h).
[536]
OLG Düsseldorf RuS 1983, 143; OLG Karlsruhe (BGH), VersR 1991, 83.
[537]
OLG Brandenburg VersR 2009, 1284 – geschädigter Motorradfahrer trägt Stoffhose und erleidet schwere Beinverletzungen; LG Köln Urteil vom 15.5.2013 – 18 O 148/08 – juris.
[538]
BGH VersR 1979, 528 = NJW 1979, 1363; VersR 1981, 548 (Frauen); VersR 1982, 400 = NJW 1982, 985 (Taxifahrer bei „Leerfahrt“); KG VRS 1970, 299 = zfs 1986, 164 (Fahrer von Krankenwagen); KG VRS 1962, 247 = DAR 1982, 231 (50 %); OLG Bamberg zfs 1985, 33 = VersR 1985, 786 (2/3, Fahrer hatte keinen Führerschein); OLG Hamm zfs 1990, 75 (bei hälftiger Mithaftung und nicht angelegtem Sicherheitsgurt, Personenschäden 1/3); zfs 1995, 445 (Fahrer und geschädigter Beifahrer waren betrunken, 30 %); LG Hannover zfs 1989, 334 (Gesichts- und Zahnverletzungen 20 %); OLG Karlsruhe (BGH) VersR 1991, 83 (2/3, Fahrer angetrunken); OLG Karlsruhe zfs 1983, 290 (20 %); OLG Koblenz zfs 1985, 322 (25 %); OLG München VersR 1985, 868 (50 %); OLG Stuttgart zfs 1987, 171; OLG München SP 2013, 399 (1/3).
[539]
OLG Hamm (BGH) VersR 1998, 1040.
[540]
Rn. 299.
[541]
KG VRS 1970, 194 = zfs 1986, 164.
[542]
OLG Stuttgart DAR 1986, 60 = zfs 1986, 96; OLG Düsseldorf RuS 1987, 147 (Gurtpflicht auch bei Verkehrsstau und Schrittgeschwindigkeit).
[543]
BGH VersR 2012, 772 für die Fahrerin eines erstverunfallten Fahrzeugs, welches an einer Leitplanke zum Stehen kam.
[544]
Weber NJW 1986, 2667; BGH VersR 1981, 548 (zum Anscheinsbeweis); VersR 1980, 824 (Hinsichtlich einzelner Verletzungen einheitliche Quote); Danner und Lanwieder Sicherheitsgurt bei seitl. Anprall, VW 1982, 1302; Berger VersR 1974, 520; OLG Hamm (BGH) NZV 1989, 76 (seitl. Anprall).
[545]
S. Rn. 127 f.
[546]
BGH NJW 1991, 230 = DAR 1990, 379 = zfs 1990, 402 = NZV 1990, 386; OLG Zweibrücken (BGH) VersR 1993, 454; OLG Düsseldorf Urteil vom 6.3.2006 – I-1U 141/00 – juris.
[547]
BGH DAR 1998, 191 = VersR 1998, 474 = RuS 1998, 148 = zfs 1998, 164.
[548]
Sandl/Splitter DAR 1993, 194 m.w.N.
[549]
LG Passau zfs 2000, 160.
[550]
Z.B. OLG Köln NJW-RR 2001, 22; Knauf/Bohne NJW-Spezial 2017, 137.
[551]
LG Köln SP 2002, 263; LG Kiel NZV 2005, 477.
[552]
OLG Koblenz (BGH) RuS 1993, 300; OLG Koblenz NZV 1995, 21 (Motorradrallye, kein stillschweigender Haftungsausschluss); OLG Bamberg VersR 2006, 661.
[553]
BGH RuS 2008, 288.
[554]
BGH RuS 2009, 211.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen
VI. Haftung gegenüber Insassen
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen › 1. Regelung des § 8a StVG
1. Regelung des § 8a StVG[1]
303
Der Halter haftet gegenüber den im Kfz beförderten Insassen aus § 7 StVG und dessen Fahrer aus vermutetem Verschulden nach § 18 StVG unabhängig davon, ob eine geschäftsmäßige oder eine unentgeltliche Beförderung vorliegt. Wegen Einführung eines allgemeinen Schmerzensgeldanspruchs – § 253 BGB i.V.m. § 11 StVG – besteht auch ein Anspruch des Insassen auf Schmerzensgeld. § 8a StVG regelt nur noch, dass in Fällen einer entgeltlichen geschäftsmäßigen Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadensersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Gemäß § 8 Nr. 3 StVG gilt, dass keine Haftung nach StVG für Sachen besteht, die durch das Kfz oder durch den Anhänger befördert werden. StVG-Haftung besteht jedoch für Sachen, die eine beförderte Person an sich trägt oder mit sich führt. Auch die Haftung für Sachen beförderter Personen aus §§ 7, 18 StVG besteht unabhängig von der Geschäftsmäßigkeit der Beförderung. Der Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 3 StVG gilt nicht für Fälle, in denen die durch den Betrieb des Fahrzeugs zerstörte Ladung die Fahrbahn blockiert und entsorgt werden muss. Die Entsorgungskosten sind in einem solchen Falle zu entschädigen.[2]
304
Weil sich der Halter nur noch bei höherer Gewalt entlasten kann, haben Insassen praktisch nicht nur bei Alleinunfällen, sondern auch bei Beteiligung mehrerer Kraftfahrzeuge immer (auch) einen Anspruch gegen den Halter des sie befördernden Fahrzeugs aus § 7 StVG. Selbst bei eindeutigen Auffahrunfällen können Insassen im gestoßenen Fahrzeug Ansprüche gegen dessen Halter geltend machen, zumal der Anspruch jetzt gemäß § 253 BGB, § 11 StVG auch das Schmerzensgeld umfasst. Damit hat die Regelung von Ausgleichsfällen gemäß § 17 Abs. 1 und 3 StVG eine herausgehobene Stellung erhalten.
305
Wegen eines möglichen Mitverschuldens der Insassen gelten die Ausführungen unter Rn. 315.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › VI. Haftung gegenüber Insassen › 2. Haftungsbeschränkungen gegenüber Insassen
a) Bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung
306
§ 8a StVG bestimmt, dass bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung die Verpflichtung des Halters, wegen Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadenersatz nach § 7 StVG zu leisten, weder ausgeschlossen noch beschränkt werden darf. Dies bedeutet, dass ein Haftungsausschluss gegenüber diesem Personenkreis insoweit nach § 134 BGB nichtig ist. Das gilt auch hinsichtlich der Haftung des Fahrers aus § 18 StVG (§ 18 S. 1, § 8a StVG).
307
Der Begriff „entgeltlich“ ist im Personenbeförderungsrecht nicht eng auszulegen. Erforderlich ist aber ein auf Wiederholung gerichtetes Handeln. Die nur gelegentliche Mitnahme eines Kunden genügt dafür nicht.[3] Es kommt bei der Frage, ob es sich um eine entgeltliche und geschäftsmäßige Personenbeförderung handelt, nicht zwangsläufig auf die Interessenlage des Halters oder Fahrers, sondern auf desjenigen an, der die Personenbeförderung übernommen hat.[4]
308
Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn der Unternehmer beabsichtigt, die Personenbeförderung in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wenigstens zu einem wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Weil das Gesetz keine „Gewerbsmäßigkeit“ verlangt, kommt es nicht darauf an, ob der Handelnde sich eine Einnahmequelle verschaffen will. Die ständige Mitnahme von Arbeitskollegen gegen Beteiligung an den Betriebskosten ist keine Personenbeförderung, weil es dem Halter in erster Linie auf seine eigene Beförderung ankommt und die Beförderung der Kollegen nur zweitrangig ist.
In § 8a Satz 2 StVG ist ausdrücklich klargestellt, dass die Geschäftsmäßigkeit einer Personenbeförderung nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird.
Zulässig bleibt ein Haftungsausschluss wegen Sach- und Vermögensschäden.
Zu Schäden an beförderten Sachen vgl. Rn. 303.
309
Die Beförderung beginnt mit dem Einsteigen und endet mit dem Aussteigen.[5] Der Fahrgast muss also den Wagen vollständig verlassen haben. Nach Aussteigen des Fahrgastes (aus Taxi) ist eine Fürsorgepflicht ihm gegenüber nur noch bei erkennbaren Ausfallerscheinungen (nicht bei 2,17 ‰ Alkohol) gegeben.[6]
b) Bei unentgeltlicher Beförderung
310
Jeder Insasse hat gegenüber dem Halter des ihn befördernden Kfz Anspruch aus § 7 StVG. Der Insasse muss sich die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs nicht anrechnen lassen.
Die Haftung kann aber durch einseitigen Verzicht oder durch Vertrag ausgeschlossen oder durch ein eigenes Mitverschulden der Insassen gemindert werden.
Wegen der Erweiterung der Gefährdungshaftung auf unentgeltlich beförderte Mitfahrer hat die Frage nach dem Bestehen eines Haftungsverzichts der Insassen bzw. eines vertraglichen Haftungsausschlusses besondere Bedeutung erlangt.
aa) Haftungsverzicht
311
Bei einer Gefälligkeitsfahrt ist i.d.R. kein stillschweigender Haftungsverzicht anzunehmen. Nur in Ausnahmefällen, und dann auch lediglich bei leichter Fahrlässigkeit, ist denkbar, von einem Haftungsverzicht des Insassen auszugehen.[7] Das OLG Hamm hat eine stillschweigende Haftungsbegrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit angenommen, wenn bei einer Gefälligkeitsfahrt und Vorliegen mehrerer Gründe für ein besonderes Haftungsrisiko des Fahrers eine Person verletzt wird.[8] Das OLG Koblenz hat einen stillschweigenden Haftungsverzicht angenommen, wenn es sich um eine Gefälligkeitsfahrt in einem Land mit Linksverkehr gehandelt hat und der Unfall auf die fehlende Gewöhnung an den Linksverkehr zurückzuführen ist.[9] Dass der Insasse aus reiner Gefälligkeit mitgenommen wurde, ist kein Rechtfertigungsgrund dafür, ihm Schadensersatzansprüche zu versagen.[10] Bei gemeinsamer Anmietung und Nutzung eines Fahrzeuges im Ausland kann sich aus der Auslegung der Absprache zur Anmietung und Führen des Fahrzeugs ein stillschweigender Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit des Fahrers ergeben, wenn der Mitmieter bei einer gemeinsamen Fahrt verletzt wird.[11]
312
Nahe Verwandtschaftsverhältnisse, die im häuslichen Bereich zu einem Haftungsausschluss führen können oder einen Haftungsverzicht als gegeben erscheinen lassen, wie etwa § 1359 BGB zwischen Ehegatten oder nach § 1664 Abs. 1 BGB zwischen Eltern und Kindern, sind im heutigen Straßenverkehr mit seiner Ausdehnung und Gefährlichkeit nicht mehr haftungsausschließend oder haftungsbeschränkend zu berücksichtigen.[12] Härten, die in Fällen der Beteiligung von Dienstfahrzeugen für die Verletzten auftreten konnten, sind nach der neueren Rechtsprechung zu § 839 BGB im Rahmen des Straßenverkehrs nicht mehr zu befürchten.[13]
313
Auch gefahrerhöhende Umstände, wie die Teilnahme an einer Zuverlässigkeitsfahrt[14] oder die Fahrt mit einem noch unerfahrenen Führerscheininhaber bei extremen winterlichen Verhältnissen,[15] lassen nicht den Schluss darauf zu, dass die mitgenommenen Fahrgäste auf Schadensersatzansprüche verzichten wollen.
bb) Vertraglicher Haftungsausschluss
314
Zwischen Fahrer und Insassen können vertragliche Haftungserleichterungen vereinbart werden.[16] Scheidet eine vertragliche Haftungsfreistellung aus, so ist ein evtl. Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung zu prüfen.[17]
Bei Minderjährigen setzt ein wirksamer vertraglicher Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Grenzen ergeben sich zudem aus §§ 138, 242 BGB und bei formularmäßigen Erklärungen aus der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (z.B. § 309 Nr. 7a BGB).
cc) Mitverschulden des Fahrgastes
315
Der BGH stellt dem Verschulden des Fahrers das mögliche Mitverschulden des Insassen gegenüber, wenn dieser von der mangelnden Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs oder der beeinträchtigten Verkehrstüchtigkeit des Fahrers weiß und trotzdem mitfährt. Ebenso, wenn er die Aufmerksamkeit des Fahrers ablenkt.[18] Ein solches Mitverschulden i.S.v. § 254 BGB kann zu einer Minderung der Schadensersatzansprüche des Fahrgastes führen.[19] Bei Minderjährigen allerdings ist auf die Fähigkeit, die Gefährlichkeit ihres Verhaltens zu erkennen und entsprechend zu handeln, abzustellen.[20] Für Schadenfälle ab dem 1.8.2002 ist § 828 Abs. 2 BGB zu beachten, wonach Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr hinsichtlich Unfällen mit Kraftfahrzeugen deliktsunfähig sind und sie deswegen auch kein Mitverschulden bezüglich der eigenen Ansprüche treffen kann.
316
Voraussetzung eines Mitverschuldens des Insassen ist der vom Versicherer zu führende Nachweis, dass der Geschädigte die Gefahrenlage erkannte oder erkennen konnte.[21] Daran fehlt es, soweit nicht Alkohol in Gegenwart des Verletzten übermäßig getrunken wurde,[22] wenn sich der Fahrer vor Antritt der Fahrt unauffällig verhalten und keine Zeichen von Angetrunkenheit oder sonstiger Unsicherheit gezeigt hat.[23] Begründete Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Fahrers rechtfertigen sich auch nicht aus der Kenntnis, dass der Fahrer Alkohol getrunken hatte und die Atemluft nach Alkohol roch.[24] Hier würde u.a. auch auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration abzustellen sein.[25] Jedoch besteht auch bei 1,8 ‰ kein Erfahrungssatz, dass ein Mitfahrer die Trunkenheit erkennen konnte.[26] Ein Mitverschulden des Fahrgastes kann auch darin liegen, dass er aufgrund seines Alkoholgenusses die Gefährlichkeit nicht mehr erkennen konnte.[27] Der Nachweis eines Mitverschuldens ist nicht geführt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Geschädigte im Einverständnis mit dem (späteren) Fahrer nur deshalb in den Pkw einstieg, um vor einem Platzregen Schutz zu suchen und auf ein Taxi zu warten, und dann der Fahrer, nachdem er eingeschlafen war, eigenmächtig losgefahren ist.[28] Stellte der Fahrgast erst während der Fahrt eine Alkoholisierung des Fahrers fest, so z.B. durch kurzzeitiges Abkommen von der Fahrbahn, muss er den Fahrer zum Anhalten auffordern, um dessen Pkw verlassen zu können.[29] Wer sich als Beifahrer nach einer gemeinsamen Zechtour, bei der erhebliche Alkoholmengen getrunken wurden, dem erkennbar fahruntüchtigen Fahrzeugführer anvertraut, von dem er weiß, dass er keinen Führerschein besitzt, handelt auf eigene Gefahr und hat keinen Schadensersatzanspruch.[30]
317
Ein Mitverschulden ist beim Mitfahren auf dem Gepäckträger eines Kraftrades zu bejahen.[31] Dem Soziusfahrer kann es als Mitverschulden angerechnet werden, wenn er entweder die Fahrweise des Motorradfahrers ungünstig beeinflusst hat oder er mit dessen unsicherer Fahrweise rechnen musste.[32] Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Motorradfahrer sein Fahrzeug einem 17-Jährigen ohne Führerschein überlässt und als Sozius zu Schaden kommt.[33]
Da der Fahrer grundsätzlich selbst die Verantwortung für die Führung des Fahrzeuges trägt,[34] ist der Fahrgast in seinem eigenen Interesse nur dann verpflichtet, den Fahrer während der Fahrt zu einer angemessenen Fahrweise anzuhalten, wenn dessen Fahrweise ersichtlich zu einer Gefährdung des Fahrgastes führt.[35]
Zur unterlassenen Verwendung von Schutzhelm, Sicherheitsgurt und Kindersicherungen s. Rn. 294 ff.
dd) Wirkung des Haftungsausschlusses bzw. des Mitverschuldens
318
Liegt ein Haftungsausschluss oder Mitverschulden vor, so sind nicht nur Ansprüche des Verletzten, sondern auch die seiner Angehörigen, der sog. mittelbar Geschädigten,[36] ausgeschlossen bzw. gemindert. Einen Haftungsausschluss bzw. das Mitverschulden hat der in Anspruch genommene Kraftfahrer zu beweisen.
c) Fahrgemeinschaften
319
Seit Inkrafttreten des 2. Schadenrechtsänderungsgesetzes zum 1.8.2002 kommt es für die Haftung aus §§ 7, 18 StVG gegenüber Insassen des Kraftfahrzeugs nicht mehr darauf an, ob diese geschäftsmäßig und entgeltlich befördert werden. Nach neuem Recht hat grundsätzlich jeder Insasse Anspruch gegenüber Halter und Fahrer des Kraftfahrzeugs aus §§ 7, 18 StVG. Hinzu kommt, dass eine Enthaftung des Halters nach § 7 Abs. 2 StVG – höhere Gewalt – faktisch ausgeschlossen ist.
Neben Ansprüchen aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff. BGB kann dem Mitglied einer Fahrgemeinschaft gegen den Schädiger – ein anderes Mitglied der Fahrgemeinschaft – ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung eines Geschäftsbesorgungsvertrages zustehen. Dies hängt im Einzelfall davon ab, ob ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis vorliegt oder ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist. Für ein Vertragsverhältnis spricht ein wirtschaftliches Interesse der Beteiligten, z.B. Kosten und Zeit wechselseitig einzusparen. Regelmäßig ist bei Vorliegen eines rechtlich verbindlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses auch Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit gegeben.[37]




