Insolvenzstrafrecht

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Straftaten zum Nachteil des Unternehmens oder der Insolvenzmasse sind damit regelmäßig Gründe, eine Restschuldbefreiung zu versagen, wobei dies nur dann gilt, wenn die Verurteilung nach den Tilgungsvorschriften des BZRG noch nicht getilgt ist.[139] Ein Gläubigerantrag, der sich auf verfahrensfremde Erkenntnisse beruft, muss mindestens darlegen, weshalb die Restschuldbefreiung versagt werden soll. Das Gericht hat den Schuldner zu hören und ggf. von Amts wegen einem Versagungsgrund nachzugehen. Gegen einen Versagungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde gem. § 289 Abs. 2 InsO gegeben. Wird die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 289 Abs. 1 InsO), wird gleichzeitig das Insolvenzverfahren aufgehoben und ein Treuhänder bestellt (§ 313 InsO). Mit der Rechtskraft des Beschlusses erhält der Schuldner sein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Vermögen zurück.[140] Davon ausgenommen sind die pfändbaren Bezüge des Schuldners, die auf den Treuhänder übergehen (§ 291 Abs. 2 InsO). Die Restschuldbefreiung erhält der Schuldner nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensperiode, wenn er bis dahin die Obliegenheiten gem. § 295 InsO beachtet hat (§ 300 Abs. 1 InsO).
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Die Restschuldbefreiung erstreckt sich nicht auf Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- oder Zwangsgelder und nicht auf Forderungen der Gläubiger aus unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB), sofern der Rechtsgrund bereits bei der Forderungsanmeldung (§ 174 InsO) mitgeteilt worden ist. Folglich haftet der Schuldner für solche Forderungen auch weiterhin, bis Verjährung eintritt (§ 302 Nr. 1 InsO). Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen gehen ebenfalls nicht unter, wohl aber die Rückgriffsmöglichkeiten der Mitschuldner und Bürgen gegen den Schuldner. Sie werden auf die Insolvenzmasse beschränkt. Seit dem 1.7.2014 sind auch Steuerschulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Nr. 1 InsO), sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung (AO) rechtskräftig verurteilt worden ist. Diese Verschärfung gilt nur für Verfahren, in denen der Insolvenzantrag ab dem 1.7.2014 gestellt worden ist. Die neue Rechtslage gilt nicht rückwirkend für Altverfahren.
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