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Das bestärkte den Gutachter in seiner Vermutung, dass die Estrichfeuchte nicht schadensursächlich sein konnte, zumal etwa sechs Wochen nach der Fertigstellung eine zu dem Zeitpunkt mangelfreie Übergabe stattgefunden hatte.
Bei der Schadenserkennung hatte der Holzhändler, so versicherte er glaubhaft, etwa 13 Prozent Holzfeuchte gemessen, bei Luftfeuchten von 70 bis 75 Prozent. Etwa sechs Wochen später stellten sich beim Ortstermin die Dinge anders dar: Holzfeuchten von etwa 9,2 Prozent, Luftfeuchten von zirka 45 Prozent und Lufttemperaturen von knapp 20 °C bewiesen die Wirksamkeit des Heizens nach der Reparaturmaßnahme und ließen auch keine Unregelmäßigkeiten bei der Holztrocknung erahnen. Die geölten Buchendielen waren keineswegs unterseitig aufgefeuchtet worden, sondern hatten sich dem Raumklima angepasst. Dies zeigte sich äußerlich in tolerierbaren Fugenbildungen verbunden mit konkaven Verformungen.
Im Außenwandbereich lagen die beiden letzten Reihen der Dielen lose, kaum noch verbunden mit dem Estrich. Ein Blick auf die Klebstoffriefen zeigte, dass in diesem Bereich der Boden nicht im Zuge der Verklebung, sondern erst später seitlich verschoben war. Für den Estrich war es von Vorteil, dass das Parkett weichelastisch verklebt war, denn er hatte die Belastung, die zweifellos auf ihn einwirkte, schadlos überstanden. Im Bereich der Verandatür, in der unmittelbar nach der Fertigstellung des Parketts über mehrere Tage Wasser gestanden haben sollte, war oberflächlich nichts zu sehen.
Wäre das die Ursache gewesen, hätte sich diese Erscheinung im Holzbild auch an dieser Stelle gezeigt, erläuterte der Sachverständige und wies auf die typischen konischen Fugenverläufe hin, die ein Wasserschaden in einem Parkettboden hervorruft.
Weil der Gutachter schon ahnte, was ihn beim Ortstermin erwarten würde, hatte er die Klimadaten für die betreffende Region mit im Gepäck. Er legte den Anwesenden die aufgezeichneten Kurven mit den Angaben für die relativen Luftfeuchten und Temperaturen im Zeitraum nach der Verlegung vor. Nach seiner Auffassung sei die mangelnde Lüftung bzw. Beheizung des lange leer stehenden Neubaus ursächlich für den Schaden. Dadurch hätten die ungünstigen raumklimatischen Verhältnisse – ebenfalls bedingt durch die unmittelbar vor der Parkettverlegung vorgenommenen Putzarbeiten – dazu geführt, dass das offenporig behandelte Buchenholz massive Druckkräfte ausgeübt hat. Das zügige und intensive Quell- und Schwindverhalten des Holzes tat ein übriges. Die elastisch verklebte Parkettfläche war trotz ausreichender Dehnungsfuge an die Wand angestoßen und hatte sich anschließend in diesem Bereich aufgewölbt.
Insgesamt lag der Boden fest und – wie bei Dielenverklebung möglich – hohlstellenfrei verklebt auf dem Estrich. Lediglich in den gegenüberliegenden längsseitigen Wandbereichen waren die letzten Dielenreihen lose.
Alles holzgegeben?
Der Sachverständige empfahl, diese Stellen zu reparieren und mit den leichten konkaven Schüsselungen als „holzgegeben“ zu leben. Abschließend wies der Gutachter noch darauf hin, dass die Schäden vergleichsweise niedrig waren. Als die Bauherrin hörte, dass Parkettböden auch in der Lage sind, ganze Außenwände eines Hauses durch einen aufgezwungenen Quelldruck zu beschädigen, nahm sie den Vorschlag des Sachverständigen an. Mit einem ortsüblichen Friesentee wurde der aufschlussreiche Ortstermin abgeschlossen.
5. Aufwölbungen (Buchenparkett)
Pfusch mit mieser Baumarktware
Ein im Baumarkt gekauftes Buchenparkett wölbte sich kurz nach der Verlegung auf. Bei der Beanstandung verhielt sich der Verkäufer auffällig kulant. Nach der zweiten misslungenen Verlegung war der Bauherr jedoch mit seiner Geduld am Ende.
Zunächst fand es ein Bauherr praktisch, in einem Baumarkt sehr günstig Parkett einzukaufen und dieses dann durch dessen Subunternehmer in seinem neu errichteten Haus verlegen zu lassen. Das geschah jedoch mehr schlecht als recht. Dies deshalb, weil sich der Holzboden bereits nach kurzer Zeit erheblich aufwölbte. In Teilbereichen war die Nut-Feder-Verbindung des Klickprofils stark in Mitleidenschaft gezogen. Ein Servicemann des Baumarkts schaute sich das Malheur umgehend an und behandelte die Beanstandung kulant: Es läge ein Produktionsfehler vor, das Material werde ausgetauscht. Also erfolgte die Verlegung ein zweites Mal. Diesmal erschienen zwei Mitarbeiter vom Werksteam des Herstellers. Dem Bauherrn war’s einerlei. Die Jungs waren fix. Möbel und beanstandetes Parkett raus, neues Parkett rein – am nächsten Abend war die Schrankwand wieder eingeräumt und alles war wie vorher. Leider, denn der Boden wölbte sich wieder auf.
Und wieder kamen zwei Mitarbeiter des Werkdienstes.

Deutliche Stippnähte in Längsrichtung.

Die Verformungen ließen sich messtechnisch nachweisen.

Viel Platz war nicht vorgesehen für die Längsausdehnung des Faserplattenmaterials.
Paneele für Sanierung nutzlos
Vorsorglich hatten sie aus dem Lager des Händlers einige Pakete in ihrem Lieferwagen dabei, um eine Teilreparatur durchzuführen. Bei Aufnahme der ersten Elemente stellten die Verleger jedoch fest, dass die neuen Bodenpaneele für eine Teilsanierung nicht verwendbar waren. Die Abmessungen passten nicht, und sie waren auch etwas anders konstruiert. Ein Anruf bei der Herstellung brachte Gewissheit: Die vor Ort liegenden Dielen wurden nicht mehr produziert. So verließen die Verleger unverrichteter Dinge die Baustelle.
Kurze Zeit später erhielt der Bauherr ein Schreiben. „Es liegt eindeutig ein Nutzungsfehler vor. Die raumklimatischen Verhältnisse waren nicht in Ordnung. Auch die Möblierung trägt dazu bei, dass sich das Parkett nicht ausdehnen kann. Die Möbel sind zu schwer. Das Material ist o.k.“ Nun war der Bauherr mit seiner Geduld am Ende. Ein Anwalt musste her. Die Sache landete letztendlich vor Gericht und ein Sachverständiger sollte folgende Fragen beantworten: Liegen überhaupt Verformungen und Aufwölbungen vor? Und wenn ja, ist es ein Verlege-, Produkt- oder Nutzungsfehler?
Beim Ortstermin stellte sich schnell heraus, dass allein der Begriff Parkett für das, was dort geliefert und verlegt war, nicht ganz treffend war. Es handelte sich um insgesamt zirka acht Millimeter dicke Paneele auf Holzfaserplatte (angabengemäß HDF) mit einer werksmäßig versiegelten Buchendeckschicht von 2,0 bis 2,2 Millimeter mit einem kräftigen Papier als Gegenzug. Zu den Begrifflichkeiten sagte der Gutachter nichts, warum auch. Er sprach jedoch von wenig formstabilen Holzfußbodenelementen, die er als ungeeignet für eine schwimmende Verlegung erachtete. Dass diese Art der Verlegung auf einem ungespachtelten Boden vorgenommen worden war, verschlimmerte das Erscheinungsbild zusätzlich.
Beim Ortstermin wölbte sich der Boden zwar nicht sichtbar auf, gab aber beim Begehen erheblich nach. Dies wies auf Unebenheiten im Unterboden hin. Im Übrigen stellte der Sachverständige an den Kopfstößen deutlich messbare Überstände und Stippnahtbildungen fest, die auf Dimensionsveränderungen der Einzelelemente zurückzuführen sind. Unter den Fußleisten im Randbereich stand der Boden an einem Teilstück fest an der Wand an. Zwischen der Wohnzimmerschrankwand und der gegenüberliegenden Sitzgruppe mit Esstisch bewegte sich der Boden erheblich.
Der Gutachter fotografierte alles – auch die Möbel und den länglichen Flur, in dem der schwimmende Boden quer zur Verlegerichtung eingebracht war. Er ließ sich die Daten der erfolgten Reparaturen (jeweils im Sommer) geben und erklärte danach die damaligen Aufwölbungen durchaus mit potenziell hohen Luftfeuchten im Raum. Dennoch sprach er dem Nutzungsverhalten keine ausschlaggebende Bedeutung für das Schadensbild zu. Sein Fazit: Die nicht formstabilen Holzelemente waren für eine schwimmende Verlegung nicht geeignet. Schon leichte Dimensionsveränderungen würden dazu führen, dass es bei Widerständen durch feste Bauteile zu Verformungen kommen könne.
Fehlerhafte Konstruktion
Die Möblierung beeinflusse durchaus das Verhalten des Bodens. Aber ungewöhnliche Verhältnisse, wie man sie von schweren Flügeln oder auch Billardtischen bei der Wahl einer derartigen Verlegemethode kennt, lägen in diesem Fall nicht vor. Dass der Boden vor der Verlegung des höchst sensiblen Bodenbelags nicht gespachtelt wurde und eine Längsverlegung bei der Wahl einer schwimmenden Verlegung die bessere Alternative gewesen wäre, ist angesichts der fehlerhaften Konstruktion des Materials eher zweitrangig. Wie der Sachverständige später zufällig erfuhr, besitzt der Bauherr jetzt einen perfekt verlegten Parkettboden.
6. Aufwölbungen der Profilleisten (Eschenparkett)
Die entscheidende Kleinigkeit
Das Anbringen von Fußleisten geht bei der Verlegung eines Bodenbelages manchmal als Nebensächlichkeit unter. Dabei ist auch hier Perfektion gefragt. Dass jede Schlampigkeit ihre Konsequenzen fordert, illustriert dieser Schadensfall.
Etwa nach acht Wochen, nachdem der neue Eschenparkettboden in dem neuen massiven Wohnhaus verlegt worden war, bemerkte der Bauherr Unregelmäßigkeiten im Bereich der Wände.
Die Profilleiste, die auf in die Wand gebohrten Halterungen aufgeklipst war, wölbte sich und begann sich zu lösen. Er versuchte zunächst, sie wieder einzudrücken, aber das gelang jeweils nur kurz, denn es war zu viel Spannung auf den Leisten. Er bat den Auftragnehmer für die Parkettarbeiten, sich der Sache anzunehmen.
„Wir haben unsere Arbeit fachgerecht erledigt. Ich denke, da stimmt etwas nicht mit der Außenwand. Vielleicht ist die Wärmeisolierung zu gering dimensioniert und sie haben dort eine Kältebrücke, die dafür sorgt, dass die Feuchtigkeit aus der Raumluft dort niederschlägt, die Holzfeuchte der Leiste sich erhöht, sie zum Quellen bringt und für das Erscheinungsbild sorgt. Vielleicht ist auch noch zu viel Feuchtigkeit im Neubau. Warten Sie ab, das Problem löst sich automatisch.“ Das hörte sich kompetent und glaubwürdig an. Der Bauherr war zwar nicht glücklich, der Tischler jedoch, der häufiger Parkettarbeiten ausführte, aus der Schusslinie.
Das Schadensbild verfestigte sich, nur waren in der Folgezeit insbesondere Innenwände betroffen. Mit dem Bauträger wurden weitere Schritte überlegt, denn man hatte keine andere Erklärung als der Handwerker. Sorgen machte jetzt allerdings, dass sich hinter den Leisten an der Wand Schimmel zu bilden schien. Das hievte das Problem auf eine andere Ebene, denn die Frau des Bauherrn war Allergikerin.
Beim erneuten Anruf erklärte der Handwerker seine Theorie der Taupunkt- und Kondensatbildung mit den Folgen für das Holz nochmals und kaum weniger überzeugend. Es kam nach langem Hin und Her, nicht zuletzt aufgrund der mittlerweile äußerst sensibilisierten Bauherrin, zum Streit, der nun per Beweissicherung vor Gericht ausgetragen wurde. Ein Gutachter wurde ausersehen, dem Richter bei der Urteilsfindung über die Schuldfrage zu helfen.
Schadensbild
Der Sachverständige hatte beim Ortstermin festgestellt, dass sich in mehreren Bereichen die Eschen-Fußleisten gewölbt hatten. Das Erscheinungsbild betraf eine Außenecke, ansonsten vornehmlich an einer Innenwand. An einigen Stellen waren hinter den Leisten deutliche Spuren von Schimmel erkennbar. Dies war besonders hinter einer direkt an der Leiste der Außenwand perfekt eingepassten Kommode und auf der Rückseite einer Schrankwand der Fall. Das gleiche Erscheinungsbild fand sich auch hinter einer Kernsockelleiste in einem Arbeitszimmer, das mit Laminat ausgelegt war. Die Feuchtigkeitsprüfungen, die elektrisch mit einem entsprechenden Messgerät vorgenommen wurden, ergaben im Bereich der Holzleisten bei mehreren Messungen Werte von 13,5 bis 14,4 %, dort, wo Parkett lag, von etwa 9,5 bis 9,9 %. Optisch erkennbare Unregelmäßigkeiten in den Bodenflächen waren nicht vorhanden.
Messfühler, die an die Wand gehalten wurden, zeigten aber deutliche Ausschläge und Digitwerte, die laut der beigefügten Tabelle des Geräteherstellers auf noch deutlich vorhandene Restfeuchte hindeuteten. Hinter einer Vitrine zeigte sich oberhalb einer Leiste sogar Schimmel an der Tapete.
Der Auftragnehmer hatte auf dem Ortstermin seine Sicht der Dinge unmissverständlich mitgeteilt: „Ich habe den Untergrund zu prüfen und nichts anderes. Das habe ich mit meinem CM-Gerät gemacht und protokolliert.“ Der Gutachter hatte aber nach dem vorliegenden Beweisbeschluss explizit die Frage zu beantworten, ob der Auftragnehmer auch eine Prüfpflicht hinsichtlich der Wand hat.

Hier ist die Aufwölbung der Profilleisten zu erkennen. Hinter der Leiste hatte sich an der Tapete schon leichter Schimmel gebildet.
Schadensanalyse
Die Frage nach der Pflicht des Verlegers klärte der Sachverständige in seinem Gutachten. „Nein, eine Prüfpflicht hinsichtlich der Wand besteht nicht“, schrieb er in seinem Gutachten. Was sich in einem Meter Höhe abspielt, ist für den Auftragnehmer für Fußbodenarbeiten unerheblich.
Allerdings stellte er eine wichtige Sache heraus: Zum Untergrund gehört nicht nur die reine Bodenfläche, sondern auch der bodennahe Bereich, in dem die Fußleiste an der Wand angebracht wird. Auf diesen kompletten Wirkungsbereich, den der Fußbodenleger zum Zwecke der Erstellung eines mangelfreien Gewerks abzudecken hat, beziehen sich sämtliche Prüfungspflichten. Dazu gehört auch die Prüfung der Feuchtigkeit.
Der Handwerker hat alle elektrischen Geräte zur Hand und hätte zumindest erkennen können, ob ein Risiko beim Anbringen von Fußleisten vorhanden ist und ob Probleme zu erwarten sind. Eine derartige Prüfung hätte in diesem Fall alle Informationen geliefert, die ausreichen würden, um Bedenken anzumelden.
Schadensursache
Was letztlich der Grund für die zu hohe Feuchtigkeit im Bereich der Wand war, konnte der Gutachter nicht sagen. Er entzog sich der Beantwortung, indem er darauf hinwies, dass er eben auch nur für Fußbodenfragen zuständig sei, und empfahl, einen weiteren Gutachter hinzuzuziehen. Eindeutig war aber festzustellen, dass eine Prüfung der Feuchtigkeit im bodennahen Wandbereich zu den Pflichten des Auftragnehmers für Parkettarbeiten gehörte und damit der Schaden in dessen Verantwortlichkeit überging. Viel später stellte sich heraus, dass die Ursache der Feuchte ein kleines Leck in einem wasserführenden Rohr war, das sich unterhalb eines Estrichs eines angrenzenden langen Flures befand, der seinerseits wiederum auf einer etwas höheren Ebene lag.
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