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Franz-Josef Drees
Fabian A. Jahn
Michael Connemann
Zoll & Export 2020
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Bildquelle: © Gary Blakely – stock.adobe.com
Satz: mediaTEXT Jena GmbH, 07747 Jena
Druck: Druckerei & Verlag Steinmeier GmbH & Co. KG, 86738 Deiningen
Printed in Germany
ISBN: 978-3-96314-257-4
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
das Jahr 2019 war in den Bereichen Handels-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht sehr turbulent. Der Handelsstreit zwischen den USA und China beeinträchtigt die Weltkonjunktur. Auch der zwischen den USA und der EU schwellende Handelsstreit belastet die deutsche Wirtschaft. Die USA haben mehrfach Zölle auf EU-Produkte erhöht. Die EU hat ihrerseits Zusatzzölle auf US-Produkte erhoben. Zudem drohen die USA mit Zollerhöhungen auf Produkte europäischer Schlüsselindustrien. Ein Ende der Zollspirale ist nicht in Sicht.
Die Neubewertung der Bewilligung zur Nutzung von vereinfachten und besonderen Zollverfahren aufgrund der Reform des EU-Zollkodex sind indes weitgehend abgeschlossen. Als Folge sind dauerhaft höhere Erwartungen des Zolls an die organisatorischen und personellen Ressourcen der Unternehmen zu erwarten. Besonders den Zollbeauftragten wird zukünftig eine besondere Rolle zukommen. Denn sie sind die persönlichen Garanten, für zollrechtliche Vereinfachungen, die ein Unternehmen in Anspruch nehmen möchte.
Die Digitalisierung der Zollverfahren in der EU stocken indes. Die ursprünglich für 2020 geplanten umfangreichen EDV-Maßnahmen zum digitalen Austausch von Zolldokumenten werden nach derzeitigem Stand nun voraussichtlich erst ab 2025 wirksam.
Im Präferenzbereich gab es neue Abkommen. Die Freihandelsabkommen der EU mit Japan und Singapur sind in Kraft getreten. Die Freihandelsabkommen mit der Freihandelszone Mercosur und Vietnam wurden unterschrieben. Die Ratifizierung des Abkommens mit Mercosur stellt sich allerdings als schwierig dar, da es auf beiden Seiten Widerstände gibt. Des Weiteren ist die Ratifizierung des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Vietnam im Jahr 2020 zu erwarten.
Indes ist der „Registrierte Ausführer (REX)“ weiterhin auf dem Vormarsch. Immer mehr Entwicklungsländer stellen bei ihren zollbegünstigten Lieferungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystem (APS) auf den REX um, sodass das Ursprungszeugnis Form A bei der Importabwicklung in die EU an Bedeutung verliert. Ab Mitte 2020 soll der REX behördliche Formulare bei APS-Importen aus begünstigten Staaten vollkommen ersetzen. Neben den Abkommen mit Japan und Kanada, ist der REX damit der 3. Anwendungsfall. Es ist zu erwarten, dass der REX auch in weiteren Freihandelsabkommen Anwendung finden wird.
Die Regeln der deutschen und europäischen Exportkontrolle haben nichts von ihrer Bedeutung und Schärfe verloren. Die Revision der EG-Dual-Use-VO wurde auch 2019 nicht umgesetzt. Die EU-Staaten haben sich aber im Rat auf einen gemeinsamen Text geeinigt. Die Zustimmung des EU-Parlaments ist aber noch ungewiss.
Das Problem der von der US-Administration wieder eingeführten Iran-Embargomaßnahmen trifft auch deutsche Unternehmen. Der Handel zwischen Deutschland und dem Iran ist im Jahr 2019 faktisch zum Erliegen gekommen. Die Handelsvolumina sind drastisch gesunken. Einige europäische Staaten, darunter Deutschland, versuchen Wege zu kreieren, die europäischen Unternehmen den Handel mit dem Iran erleichtern sollen. Bisher gibt es aber keine Anzeichen, dass der Handel zwischen dem Iran und der EU zunimmt.
Auch die Umsatzsteuer ist in diesem Jahr wieder Thema. Die grundlegende Neuorientierung des innergemeinschaftlichen Umsatzsteuerrechts ist weiter in der Schwebe. Das heißt, die vorgesehene Neuregelung, wonach Lieferungen in andere EU-Staaten nicht mehr umsatzsteuerfrei sein sollen und stattdessen mit dem zutreffenden Steuersatz des EU-Bestimmungslands zu belegen sind, bleibt Zukunftsmusik. Weiterhin auf der Agenda bei der EU-Kommission und den Finanzämtern ist die Bekämpfung von Umsatzsteuervermeidung. Ein Element dabei ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Anhand dieser verfolgen Behörden innergemeinschaftliche Transaktionen zurück. Dabei kommen auf Rechnungssteller immer mehr Prüfpflichten hinsichtlich der USt-IdNr. des Empfängers zu.
Letztlich hält der Brexit Europa weiter in Atem. Mehrere Austrittstermine sind verstrichen, ohne dass es zu einem tatsächlichen Austritt gekommen ist. Die EU und das Vereinigte Königreich haben sich mehrfach auf eine Verschiebung des Austritttermins geeinigt. Streit gab es um die Grenze auf der irischen Insel. Seitens der EU sollte eine Grenze mit Grenzkontrollen auf der irischen Insel verhindert werden. Letztlich einigten sich die EU und UK auf eine Lösung. Da auch diese keine Mehrheit im britischen Unterhaus gefunden hat, wurden Neuwahlen angesetzt. Der Sieg des amtierenden Premierministers lässt einen Austritt des Vereinigten Königreichs zum 31.01.2020 erwarten. Ein Austritt ohne Austrittsabkommen ist geringer geworden, aber immer noch nicht auszuschließen. Selbst wenn jedoch ein Abkommen für den Austritt letztlich geschlossen wird, so wird der Brexit ein Echo haben. Denn bisher ist völlig unklar, wie das Verhältnis zwischen der EU und UK nach Ablauf einer Übergangsfrist geregelt wird. Die Debatte um das zukünftige Verhältnis hat gerade erst begonnen und wird noch einige Zeit andauern.
Viele neue Erkenntnisse und auch viel Freude beim Lesen wünscht Ihnen
Fabian A. Jahn
Dezember 2019


Franz-Josef Drees ist als freiberuflicher Exportconsultant und Seminarleiter tätig. Zuvor war er als Referent für Export-/Import-Verfahrensfragen bei der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen in Münster beschäftigt. In dieser Funktion hat er vorwiegend mittelständische Unternehmen bei ihren Auslandsgeschäften unterstützt. Sein Schwerpunkt liegt in der praktischen betrieblichen Hilfestellung, angefangen bei Zoll- und dokumentären Problemen und endend bei Fragen der vertraglichen und finanziellen Absicherung von Ausfuhrgeschäften. Franz-Josef Drees war Mitglied der Arbeitsgruppe Zoll- und Außenwirtschaftsrecht des Deutschen Industrie- und Handelskammertags sowie anderer Arbeitskreise mit dem Ziel der internationalen Handels- und Verfahrenserleichterung. Er wird als Dozent und Seminarleiter von vielen Industrie- und Handelskammern, Unternehmen und Verbänden verpflichtet.

Fabian A. Jahn ist Rechtsanwalt und hat Jura mit dem Schwerpunkt Europa-, Steuer- und Wirtschaftsvölkerrecht studiert. Er arbeitete von 2014 bis 2019 in der Rechtsabteilung der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. in München. Er war in den Bereichen Beteiligungsmanagement, Großinfrastrukturen, Technologietransfer, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht tätig. Herr Jahn arbeitet als Rechtsanwalt in der Industrie sowie als Trainer und Autor zu Themen des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts. Außerdem ist er akkreditierter und geprüfter Incoterms® 2020-Trainer (Zertifikatsnummer: DE/2019-0028).

Michael Connemann ist Rechtsanwalt bei der WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH in München. Er ist auf die Beratung nationaler und internationaler Unternehmen in allen Fragen des europäischen und internationalen Umsatzsteuer-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts spezialisiert. Seine Tätigkeit im Bereich des Umsatzsteuerrechts umfasst v. a. streitige Verfahren, die Berichtigungen von Steuererklärungen und Tax Compliance sowie komplexe umsatzsteuerrechtliche Strukturierungen und die Begleitung von Umsatzsteuerprüfungen. Er veröffentlicht regelmäßig in Fachzeitschriften und gibt Seminare zu umsatzsteuerrechtlichen, zollrechtlichen und außenwirtschaftsrechtlichen Themen. Zudem ist er in der Ausbildung von Steuerberatern tätig.
Gesamtinhaltsverzeichnis
Deckblatt
Impressum
Bedienung des E-Books
Vorwort
Die Autoren
Franz-Josef Drees
Fabian A. Jahn
Michael Connemann
Gesamtinhaltsverzeichnis
1 Ausfuhren und Zoll
1.1 Grundsätze und Neuerungen
1.1.1 Rechtliche Ausfuhrregeln und ihre betriebliche Umsetzung
1.1.2 Zollabwicklung bei der Ausfuhr: Praktischer Verfahrensablauf
1.1.3 Welche Varianten der Ausfuhranmeldung kommen infrage?
1.1.4 Das vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung (früher ZA-Verfahren)
1.2 Das elektronische ATLAS-Ausfuhrverfahren
1.2.1 Grundsätzliches
1.2.2 Ausfuhren unter dem IT-Verfahren ATLAS
1.2.3 Was tun bei nicht erledigten ATLAS-Vorgängen?
1.2.4 Plausibilitätsprüfungen unter ATLAS
1.2.5 Die Risikoanalyse unter ATLAS
1.2.6 Wege zum elektronischen Datenaustausch mit der Zollstelle
1.2.7 Mehr Wissenswertes zur ATLAS-Ausfuhr …
1.2.8 Keine weiteren Exportdokumente im ATLAS-System
1.2.9 Sonstige Exportdokumente
1.3 Änderungen bei den Zolltarifnummern 2020
1.4 EU-Intrahandelsstatistik
1.4.1 Intrastat-Meldeschwellen
1.4.2 Statistische Schwellen angehoben
1.5 Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen
1.6 Codierungen in der Ausfuhranmeldung – Hinweise auf Genehmigungsfreiheit/Genehmigungspflicht
1.7 Sicherheit bei Luftfracht: Der Bekannte Versender (BV)
1.8 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)
1.8.1 Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte nach dem Unionszollkodex (UZK)
1.8.2 Der AEO nach dem Zollgesetz (ZG) der Schweiz
2 Einfuhren und Zoll
2.1 Regeln nach Unionszollkodex und Durchführungsrechtsakten
2.2 Zolltarif und Gütereinreihung
2.3 Normale Zollsätze und Antidumpingzölle
2.4 Präferenzzölle
2.5 Zollverkehre
2.6 Zollwertrecht
2.6.1 Das Zollwertrecht nach dem Unionszollkodex (UZK)
2.6.2 Exkurs: Zollwert und Incoterms®
2.6.3 Hinzurechnungen von Eigenleistungen
2.6.4 Zollwert und Software
2.6.5 Verbindliche Zollwertauskunft
2.6.6 Gleichlauf von Zoll und Umsatzsteuer (Wegfall der 22-Euro-Regelung/Vereinfachte Zollanmeldung für Sendungen mit geringem Wert)
2.6.7 Zollwertrecht in der Schweiz
2.7 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
2.8 Einfuhrbeschränkungen nach dem Außenwirtschaftsrecht
2.9 Andere Verbote und Beschränkungen (VuB)
2.10 Zollabfertigung und Importdokumente
2.11 Einfuhr von Rückwaren
3 Warenursprung und Präferenzen
3.1 Grundsätze und Varianten des Güterursprungs
3.2 Der präferenzielle Warenursprung
3.3 Territorialprinzip
3.4 Unmittelbare Beförderung
3.5 Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen (mit Berücksichtigung der Pan-Euro-Med-Kumulierung)
3.6 Ermächtigter Ausführer
3.7 Warenverkehrsbescheinigung A.TR für die Türkei
3.8 Aktuelle Präferenzabkommen und Präferenzdokumente (Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen)
3.9 Neue und geplante Präferenzabkommen (2019/2020)
3.10 APS-System und Registrierter Ausführer
3.11 Nichtpräferenzieller Warenursprung
4 Exportkontrolle
4.1 Grundlagen
4.1.1 Warum Exportkontrolle?
4.1.2 Rechtsgrundlagen der Exportkontrolle
4.1.3 Organisation der Exportkontrolle im Unternehmen
4.1.4 Exportkontrollrecht in der Schweiz
4.1.5 US-Exportkontrollrecht
4.2 Überblick über das Exportkontrollrecht
4.2.1 Friedenserhaltende Maßnahmen (Prävention)
4.2.2 Sanktionen/Embargos
4.2.3 Genehmigungsverfahren: Verwendung von Allgemeingenehmigungen
4.2.4 Exkurs: Verbote und Beschränkungen
4.2.5 Ausblick: Brexit und Exportkontrolle
4.2.6 Exportkontrolle und Ausfuhrverfahren
4.3 Der Ausfuhrverantwortliche und seine Aufgaben
4.3.1 Personalauswahlpflicht
4.3.2 Organisationspflicht
4.3.3 Überwachungspflicht
4.3.4 Weiterbildungspflicht
4.4 Innerbetriebliche Exportkontrollorganisation (ICP)
4.4.1 Zielsetzung
4.4.2 Prozessmanagement als zusätzliches Fachgebiet
4.4.3 Prozessorganisation als ständiger Verbesserungsprozess
4.4.4 Prozesse im Exportkontrollrecht
4.5 Exportkontrollrecht in der Schweiz
4.6 Einführung in das US-Exportkontrollrecht
5 Umsatzsteuer
5.1 Einleitung
5.1.1 Rechtsquellen der Umsatzsteuer
5.1.2 Bedeutung der Umsatzsteuer
5.1.3 Funktionsweise der Umsatzsteuer
5.2 Steuerbare Umsätze
5.2.1 Leistungsaustausch
5.3 Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung
5.3.1 Lieferung
5.3.2 Sonstige Leistung (Dienstleistungen)
5.3.3 Mehrheit von Leistungen
5.4 Ort der Leistung
5.4.1 Ort der Lieferung
5.4.2 Ort der sonstigen Leistung
5.5 Innergemeinschaftliche Lieferung und Ausfuhrlieferung
5.5.1 Buch- und Belegnachweis
5.5.2 Zeitpunkt für Erbringung des Buch- und Belegnachweises
5.5.3 Konsequenzen bei unzureichendem Buch- und Belegnachweis
5.6 Innergemeinschaftliche Lieferung
5.6.1 Begriff der „Verwendung“ einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
5.6.2 Ordnungsgemäße Abgabe der Zusammenfassenden Meldung
5.6.3 Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
5.6.4 Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
5.7 Ausfuhrlieferung
5.7.1 Belegnachweis bei Ausfuhrlieferungen
5.7.2 Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen
5.8 Überprüfung der Unternehmereigenschaft
5.9 Reihengeschäfte
5.9.1 Orte der Lieferung im Reihengeschäft
5.9.2 Gebrochene Beförderung oder Versendung im Reihengeschäft
5.10 Konsignationsläger in der EU
5.10.1 Bisherige Ansicht der Finanzverwaltung
5.10.2 Änderung der Rechtslage durch BFH-Urteile
5.10.3 Anpassung der Ansicht der Finanzverwaltung
5.10.4 Anwendungsbereich der neuen Rechtsprechung
5.10.5 Konsignationsläger im Ausland mit Waren aus Deutschland
5.10.6 Konsignationsläger im Inland mit Waren aus dem Ausland
5.10.7 „Vereinfachungsregelung“ für Konsignationsläger in anderen Mitgliedstaaten
5.11 Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
5.11.1 Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer
5.11.2 Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
5.11.3 DDP-Lieferungen
5.11.4 Steuerhinterziehung bei der Einfuhrumsatzsteuer
5.12 Internes Kontrollsystem
5.13 Brexit und Umsatzsteuer
5.14 Rechtsprechung zur Umsatzsteuer
Anhang
Stichwortverzeichnis

{Ausfuhren}

Die Umsetzung des neuen Zollrechts ist inzwischen weitgehend erfolgt. Die praxisbezogenen Regelungen des Unionszollkodex (UZK) und seiner Durchführungsvorschriften sind sowohl auf Behörden- wie auf Unternehmensseite zum täglichen Standard geworden. Auch die zollamtlichen Neubewertungen der vereinfachten Zollverfahren liegen, was die Ausfuhrseite anbelangt, im Großen und Ganzen hinter uns. Betrachtet man die aktuelle Situation aus betrieblicher Sicht, hat der UZK die zollrechtlichen Schritte bei der Ausfuhrabwicklung zwar an einigen Stellschrauben verändert, die groben Abwicklungsmodalitäten aber nicht angetastet. Nach wie vor wird die praktische Durchführung von Exportgeschäften unter Zollgesichtspunkten nicht selten als schwierig, zeitraubend und problembeladen eingeschätzt. Importvorgänge unterliegen einer ähnlichen Einordnung. Unabhängig davon, ob diese Einschätzung im Einzelfall zutrifft oder nicht, gilt auch zukünftig der Grundsatz, dass bei jeder Export- oder Importlieferung eine Reihe von zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlichen Regeln zu berücksichtigen ist, deren Kenntnis und korrekte Umsetzung durch die ex- und importierenden Betriebe vom Gesetzgeber erwartet werden. Innergemeinschaftliche Lieferungen basieren auf abweichenden Spezialregelungen, es kann aber durchaus sein, dass die für Drittlandsgeschäfte geltenden Vorschriften in Zukunft auch Gütersendungen aus und nach Großbritannien erfassen.
Verstöße gegen das Zollrecht und die damit korrespondierenden Regularien können mit dem Entzug von administrativen Vereinfachungen, Bußgeldern, im Extremfall sogar mit Haftstrafen geahndet werden. Noch immer verzichten einige Unternehmen unter diesen Umständen auf die Durchführung von Ex- oder Importgeschäften und damit auf Marktchancen im Ausland. Das muss nicht sein. Mit dem vorliegenden Fachwerk wird versucht, eine umfassende und praxisnahe Darstellung der relevanten Regeln und Verfahrensvorschriften abzuliefern. Wie seine Vorgängerausgaben ist das Buch in erster Linie für PraktikerInnen geschrieben. Verweise auf Gesetzeswerke und einzelne Paragrafen erfolgen nur dort, wo es zwingend notwendig erscheint. Das gilt für dieses und alle nachfolgenden Kapitel.
Welche Ausfuhrregeln und Vorschriften sind es, die der deutsche Exporteur, der ja gleichzeitig als Zollanmelder gilt, zu beachten hat, damit er seine Produkte über die EU-Grenzen liefern darf und seine Güter möglichst ohne Zeitverzögerungen den ausländischen Empfänger erreichen? In welchem rechtlichen Umfeld bewegt er sich ausfuhrseitig? Sind besondere staatliche Exportgenehmigungen oder Lizenzen einzuholen und wenn ja, bei welcher Behörde? Oder reicht eine einfache Anmeldung beim Zoll? Wie, wo und auf welchem Weg müssen Ausfuhranmeldungen abgegeben werden? Ist in steuerlicher Hinsicht an besondere Auflagen zu denken? Müssen die Exportgüter beim Zoll gestellt (vorgeführt) werden? Und welche Haftungsrisiken entstehen, wenn Fehler begangen wurden? Nachfolgend werden die wesentlichen Verfahrensregeln, Vorschriften und Abwicklungsschritte beschrieben, primär soweit sie für die Exportabwicklung von Bedeutung sind. Beachten Sie dabei, dass Ausfuhren in Drittländer, also nicht EU-Staaten, gemeint sind. Zu EU-Lieferungen finden sie einige aktuelle Hinweise in einem besonderen Abschnitt.
Wichtige Neuerungen sind besonders hervorgehoben. Denken Sie bitte daran, dass sich der inhaltliche Fokus auf die zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlichen Verfahrensregeln sowie auf damit zusammenhängende Vorschriften und Zolldokumente konzentriert. Logistikmodalitäten und Logistikpapiere bilden nicht den Schwerpunkt dieses Buchs.
In Deutschland gilt nach wie vor der Grundsatz, dass Güterlieferungen in Drittländer – und damit in nicht zur Europäischen Union gehörende Länder und Gebiete – ohne besondere staatliche Genehmigungen durchgeführt werden können. Jedoch kennt das deutsche Außenwirtschaftsrecht, im Wesentlichen bestehend aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) {Außenwirtschaftsgesetz (AWG)} und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) {Außenwirtschaftsverordnung (AWV)}, für bestimmte Güterlieferungen ins Ausland sowie für die Erbringung spezieller Dienstleistungen erhebliche Beschränkungen. Sie können von Genehmigungspflichten für das in Rede stehende Geschäft bis zum kompletten Lieferverbot reichen. Man bezeichnet diese Beschränkungen in Verbindung mit ergänzenden EU-Rechtsverordnungen als Exportkontrollregeln (vertiefende Darstellungen der deutschen und europäischen Exportkontrollregeln finden Sie in Kapitel 4 des Buchs). Lieferungen in andere EU-Länder sind von diesen rechtlichen Eingrenzungen gar nicht oder nur marginal betroffen. Zollrechtliche oder andere Ausfuhrregeln spielen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen keine oder nur eine untergeordnete Rolle.