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Grundsätzlich hat sich der deutsche Ausführer vor der Auslieferung seiner Güter darüber zu informieren, welche besonderen Export-, Steuer- und Zollregeln im konkreten Sendungsfall zu beachten sind. Dabei spielen Art und Inhalt der Gütersendung sowie der Empfangsort im Ausland entscheidende Rollen. Der Exporteur kann zwar bestimmte mit der Ausfuhr zusammenhängende Logistik-, Zoll- und Meldeprozeduren auf Dienstleister, wie z. B. Spediteure oder Zolldeklaranten, übertragen. Als sogenannter Zollbeteiligter (Zollanmelder) bleibt der Ausführer aber für die korrekte Einhaltung aller Ausfuhr- und Zollvorschriften verantwortlich.
Es kann vorkommen, dass der Ausführer nach Prüfung der besonderen deutschen und europäischen Exportkontrollregeln (auch als Regeln des Außenwirtschaftsrechts bezeichnet) für seine Güter oder Dienstleistungen eine staatliche Erlaubnis, eine sogenannte Ausfuhrgenehmigung, braucht. Statistisch betrachtet, handelt es sich dabei zwar um Ausnahmefälle, liegt aber eine sogenannte Ausfuhrgenehmigungspflicht vor und erhält der Ausführer diese Genehmigung nach Antragstellung nicht, darf er auch nicht liefern. Wurde die beantragte Ausfuhrerlaubnis erteilt, kann die Lieferung stattfinden, wobei die nach Zollrecht verlangten Folgeschritte, wie z. B. die Anmeldung der Güter beim Zoll, trotzdem zu beachten sind.
Unter anderem hat das immer noch geltende Embargo der Europäischen Union gegenüber Russland eine Reihe von Gütern und Dienstleistungen unter Lieferverbote bzw. Genehmigungsvorbehalte gestellt. Exporte in andere sensible Länder können ähnlich einschränkenden Regeln unterworfen sein. Dabei muss es nicht immer um reine Rüstungsgüter oder um Güter/Dienstleistungen mit doppeltem Verwendungszweck (zivil und militärisch) gehen. Auch die Frage, was der Empfänger der Güter oder Dienstleistungen mit diesen macht, ob er etwa zivile Güter für militärische Zwecke einsetzen möchte, kann für die Liefermöglichkeit von Relevanz sein. Oder ob der ausländische Güterverwender auf einer „schwarzen Liste“ steht.

Umschlüsselungsverzeichnis aktualisiert
Als zentrale Behörde für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für industriell-gewerbliche Erzeugnisse und entsprechender Dienstleistungen dazu fungiert in Deutschland das „Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)“. Die deutschen Ausführer sind verpflichtet, die mögliche Genehmigungsbedürftigkeit ihrer Güter zu prüfen und ggf. Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen. Das ist im konkreten Fall oft kein einfaches Unterfangen angesichts der Komplexität der infrage kommenden Rechtsvorschriften (vgl. dazu auch die Erläuterungen in Kapitel 4). Um den Ausführern die praktische Überprüfung zu erleichtern, gibt das BAFA seit Jahren ein sogenanntes, rechtlich unverbindliches „Umschlüsselungsverzeichnis“ heraus, welches auf Basis der 8-stelligen Warenummern für die Außenhandelsstatistik Hinweise zu einer möglichen Genehmigungsbedürftigkeit enthält. Das Umschlüsselungsverzeichnis wurde jetzt in Bindung an einige Änderungen des Gütertableaus neu gefasst. Interessenten finden es auf der Homepage des BAFA unter: www.bafa.de > Außenwirtschaft > Ausfuhrkontrolle > Güterlisten > Umschlüsselungsverzeichnis
Die ausreichende Beachtung der Exportkontrollregeln gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für die Durchführung eines geplanten Exportgeschäfts. Dennoch sind staatliche Lieferbeschränkungen oder Lieferverbote eher die Ausnahme. Sie bilden nicht den Regelfall. Der Regelfall ist hingegen, dass Exporte in Drittländer genehmigungsfrei und somit ohne besondere Auflagen im vorbeschriebenen Sinn abgewickelt werden dürfen. Doch auch genehmigungsfreie Auslandssendungen unterliegen den Verfahrens- und Meldevorschriften des Zoll- und Außenwirtschaftsrechts.
Ausfuhrabwicklung nach Unionszollkodex (UZK) {Unionszollkodex (UZK)} Der formal seit Mitte 2013 sich in Kraft befindliche Unionszollkodex (UZK = EU-VO 952/2013) wurde mit seinen wesentlichen Bestimmungen Mitte 2016 rechtlich umgesetzt. Das seitdem anwendbare EU-Ausfuhrverfahren ist Teil des Zollrechts und im entsprechenden UZK-Kapitel beschrieben, dort konkret in den Art. 266 bis 272. Der UZK sowie seine ergänzenden Durchführungsvorschriften, nämlich der Delegierte Rechtsakt (DA = VO 2015/2446) und der Implementierte Rechtsakt (IA = VO 2015/2447), regeln die Einzelheiten des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. Das Ausfuhrverfahren wird nach UZK als besonderes Zollverfahren eingestuft. In Summe unterliegt das zollrechtliche Ausfuhrverfahren den Vorschriften des EU-Rechts. Das Ausfuhrverfahren beginnt in einem nationalen EU-Staat und endet an der EU-Außengrenze.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass der UZK und seine Durchführungsvorschriften das in der gesamten EU anzuwendende Ausfuhr- und Einfuhrzollrecht definieren. Nationale deutsche Zollbestimmungen existieren so gut wie nicht mehr. Eine in Deutschland abgegebene Ausfuhranmeldung gilt als Zollanmeldung, mit welcher das Verbringen von Gütern aus der Europäischen Union deklariert wird. Dienstleistungen gelten nicht als Waren i. S. d. Zollrechts. Für sie sind Zollbestimmungen nicht von Relevanz. Sie sind aber von den Vorschriften des Exportkontrollrechts und ggf. des grenzüberschreitenden Steuerrechts betroffen.
Erläutert und praktisch umgesetzt werden die Ausfuhrvorschriften in Deutschland durch das sogenannte ATLAS-System, eine von Zoll zur Verfügung gestellte EDV-Plattform, welche im Zusammenhang mit entsprechenden Verfahrensanweisungen (ATLAS-Releases) den digitalen Austausch von Nachrichten und Meldungen mit dem Zoll ermöglicht. Das ATLAS-System erfasst auch die elektronischen Abfertigungsschritte bei Einfuhren sowie im Unionsversandverfahren.

Die Inbetriebnahme des letzten ATLAS-Release 9.0 (AES-Release 2.4) erfolgte im September 2019. Beachten Sie hinsichtlich der konkreten Inhalte (u. a. Einführung des Moduls ZELOS {ZELOS}, einem zentralen Austausch von Unterlagen, Anfragen und Stellungnahmen im Rahmen der Initiative „digitale Verwaltung 2020“) die einschlägigen ATLAS-Infos des Zolls sowie dessen aktuelle Merkblätter zu diesem Thema (ATLAS-Infos 3023/19 sowie 3077/19). Diese Infos können auf der Homepage des Zolls (www.zoll.de > Fachmeldungen) eingesehen werden. Weitere Infos erhalten Sie von Ihrem ATLAS-Anbieter, sofern Sie mit entsprechenden privaten ATLAS-Providern zusammenarbeiten.
Zollamtliches Ausfuhrverfahren mit wenigen Ausnahmen weiterhin zweistufig
Sieht man die Sache aus praktischer Sicht, ist das bereits im früheren (alten) Zollkodex festgeschriebene, zweistufige Ausfuhrverfahren mit wenigen Variationen unter UZK-Bedingungen erhalten geblieben. Zweistufig meint, dass 2 Zollämter in die Abwicklung einbezogen sind. Die erste Stufe läuft über das Ausfuhrzollamt, welches i. d. R. mit dem für den Ausführer/Anmelder zuständigen Binnenzollamt gleichzusetzen ist. Die zweite Stufe wird durch Erledigung der zollamtlichen Modalitäten beim Grenzzollamt abgeschlossen.
Es gilt als Grundregel, dass Ausfuhranmeldungen bei der für den Ausführer/Anmelder oder der für den Güterlagerort zuständigen Ausfuhrzollstelle {Ausfuhrzollstelle} (Binnenzollstelle {Binnenzollstelle}) elektronisch unter Nutzung der vom Zoll zur Verfügung gestellten digitalen ATLAS-Plattform abzugeben sind. Die Annahme der Zollanmeldung sowie die Erteilung einer Sendungsidentifizierungsnummer, der sogenannten Master Reference Number/MRN (ehem. Movement Reference Number), durch das Zollamt, bilden entscheidende Voraussetzungen für den weiteren Verfahrensablauf. Grundsätzlich sind die zur Ausfuhr bestimmten Güter bei der Ausfuhrzollstelle nicht nur anzumelden, sondern auch zu gestellen, also für Kontrollzwecke vorzuführen. Das geschieht durch Anwendung erleichternder Zollregeln jedoch nur noch selten. Zu den möglichen Erleichterungen kann gehören, dass die Gestellungspflicht auf Antrag des Anmelders von der Zollstelle in den Betrieb verlagert wird. Man spricht von einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. In solchen Fällen müssen die Ausfuhrgüter für einen bestimmten Zeitraum nach Anmeldung im Betrieb stehen bleiben. Als Kontrollfristen werden vom Zollamt üblicherweise die Versandzeiten des Folgetags akzeptiert. Diese Daten sind in die Ausfuhranmeldung einzutragen und gelten formal als Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes. Soweit eine – eher seltene – zollamtliche Stichprobe (Güterkontrolle) durch den Zoll kein anderes Ergebnis bringt, erfolgt nach Ablauf der Kontrollfrist die Überlassung zur Ausfuhr, signalisiert durch den Eingang eines Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) im Betrieb.
Das ausgedruckte ABD wird bei der Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (der EU-Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) im Zuge des weiteren Verfahrensablaufs vorgelegt. Vom Zoll geforderte Gestellungspflichten und -fristen an der Grenze sind auf jeden Fall einzuhalten.
Wie schon angesprochen, können aufseiten des Ausführers/Anmelders bestimmte zollrechtliche Verfahrenserleichterungen und Freigrenzen in Anspruch genommen werden. Dazu später mehr. Zu den Erleichterungen, die auch als Vereinfachungsverfahren bezeichnet werden, können neben allgemein nutzbaren Vereinfachungen unternehmensbezogene, vom Zoll bewilligte Sonderverfahren gehören. Letztere dürfen nur nach einer Erlaubnis durch das zuständige Hauptzollamt (HZA) genutzt werden. Andere Erleichterungen stehen jedem Ausführer/Anmelder zur Verfügung.
Abschluss des Ausfuhrverfahrens
Erst das digital auf der ATLAS-Plattform vom Zollamt oder durch den ATLAS-Provider übermittelte ABD signalisiert dem Ausführer/Anmelder die Überlassung seiner Waren zur Ausfuhr. In der betrieblichen Praxis darf deswegen erst nach Eingang des Ausfuhrbegleitdokuments die Logistik gestartet werden. Allerdings sind die Bestrebungen, das ABD abzuschaffen und die MRN sowie eine elektronische Ausfuhranzeige durch den Beförderer zur Basis der gegenseitigen Datenübermittlung unter ATLAS zu machen, nicht aufgegeben worden. Tatsächlich ist eine Ausfuhrabwicklung ohne ABD bereits möglich. Sie wird insbesondere bei Exporten über den Hafen Rotterdam angewandt. Beobachten Sie hier die weitere Entwicklung. Aktuell sollte das ABD noch bei jeder Ausfuhr trotzdem ausgedruckt und den anderen Export- und Lieferpapieren beigegeben werden. Der dem Ausführer/Anmelder in der Folge digital vom Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) zur Verfügung gestellte Ausgangsvermerk (AGV) dokumentiert den Abschluss des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens. Der Eingang des AGV als PDF-Dokument gilt als letzter Schritt im ATLAS-Ausfuhrsystem und signalisiert dessen ordnungsgemäße Beendigung.
Ausgangsvermerke können auch steuerliche Zwecke erfüllen. Mittels des AGV kann der deutsche Ausführer das tatsächliche Verbringen seiner Güter ins Ausland nachweisen. Das Güterverbringen über die Grenze gilt als zwingende juristische Vorbedingung für die Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung bei Exporten. Der AGV (nicht das ABD) wird deswegen oft als dokumentärer Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung des konkreten Drittlandsgeschäfts archiviert. Achten Sie darauf, dass die Finanzämter bei Steuerprüfungen regelmäßig die ordnungsgemäße schriftliche Archivierung, ggf. auch elektronische Speicherung, des Ausgangsvermerks (AGV) erwarten. Da es in diesem Kontext ums Steuerrecht geht, ist die betriebliche Archivierung über einen Zeitraum von 10 Jahren nach AGV-Eingang notwendig.
Die dem Zoll zu übermittelnde Ausfuhranmeldung (AM) besteht inhaltlich aus einem statistischen sowie aus einem sicherheitsrelevanten Teil. Letzterer gilt als sogenannte „Summarische Ausgangsmeldung = SumA“. Durch das Zusammenfügen der beiden Anmeldeteile zu einem Datensatz ist gewährleistet, dass der Ausführer/Anmelder pro Sendung nur eine Ausfuhranmeldung bei seinem Zollamt einzureichen hat oder über seinen Dienstleister einreichen lässt. Werden keine besonderen, unternehmensgebundenen Vereinfachungsverfahren wie nachfolgend beschrieben in das ATLAS-Ausfuhrsystem eingepflegt, spricht man von einer Abwicklung im Normalverfahren.

Ausfuhrnachweise für Umsatzsteuerzwecke: Mitwirkung der Zollstellen
Exportgeschäfte können nach deutschem Steuerrecht unter bestimmten Bedingungen steuerfrei abgewickelt werden. Ausführliche Hinweise zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen finden Sie in Kapitel 5 „Umsatzsteuer“.
Zu den zwingenden Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung bei Drittlandsexporten gehört der nachprüfbare, dokumentäre Beweis des Verbringens der Güter über die Außengrenze der EU. Die Zollverwaltung macht aus aktuellem Anlass darauf aufmerksam, dass die Zollstellen bei der Beschaffung des Ausfuhrnachweises mitwirken können. Wurde eine elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung beim Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) eingereicht, erhält der Ausführer/Anmelder bei ordnungsgemäß abgewickelten ATLAS-Vorgängen am Ende der Kommunikationskette von seiner Ausfuhrzollstelle das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk (AGV)“. Der AGV (auch in Form eines Alternativ-AGV, welcher bei Nichteingang des Normal-AGV beantragt werden kann) gilt als Belegnachweis für die Umsatzsteuerbefreiung der Auslandslieferung. Dies ist in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStGDV) so festgelegt. Beachten Sie, dass nur bei Abgabe einer Ausfuhranmeldung innerhalb der 90-Tage-Frist ein Ausgangsvermerk in Ihrem Betrieb eingehen kann.
Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ist aber entgegen einer landläufig verbreiteten Ansicht auch unterhalb der Befreiungsgrenze (1.000 Euro Sendungswert/1.000 kg Gewicht) möglich. Wurde unter Inanspruchnahme der Kleinsendungsgrenze keine ATLAS-Ausfuhranmeldung abgegeben, muss der belegmäßige Ausfuhrnachweis anders geführt werden. Wurde ein Spediteur, Kurierdienst oder anderer Frachtführer mit der Versendung der Güter beauftragt, kann die Ausfuhr durch Frachtbriefe, Spediteursbescheinigungen, Tracking-Protokolle, Posteinlieferungsscheine oder andere beweiskräftige Dokumente untermauert werden. Bei der Erstellung dieser Dokumente wirken die Zollstellen nicht mit. In sogenannten Beförderungsfällen, die dann vorliegen, wenn der Lieferant oder der Kunde die Güter mit eigenen Transportmitteln befördert, kann durch Dienststempelabdruck auf einem handelsüblichen Beleg, z. B. der Rechnung, die Ausfuhr bestätigt werden.
Vereinfachte Zollanmeldung (Ausfuhranmeldung) mit förmlicher Bewilligung (ehemaliges ZA-Verfahren)
Die Ausfuhrzollabwicklung beruht auf den vorerwähnten Grundsätzen und ist unter Nutzung der ATLAS-Plattform digital abzuwickeln. Üblicherweise im sogenannten Normalverfahren mit entsprechenden Kontrollfristen. Jedoch bietet der UZK bestimmte Möglichkeiten, zollrechtliche Abwicklungsmodalitäten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu gehören allgemein nutzbare Freigrenzen, auf die später noch eingegangen wird, aber auch Vereinfachungsverfahren, welche einer speziellen, unternehmensbezogenen Zollbewilligung bedürfen. Gerade mittelständische Unternehmen nutzen in diesem Kontext oft das sogenannte ZA-Verfahren (Zugelassener Ausführer {Zugelassener Ausführer}), welches vom UZK offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“ bezeichnet wird. Die Formulierung „förmliche Bewilligung“ meint in diesem Zusammenhang, dass das ZA-Verfahren nur mit einer betriebsbezogenen Genehmigung des für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamts genutzt werden darf. Obwohl der Begriff „ZA-Verfahren“ im neuen Zollrecht nicht mehr vorkommt, wird er sowohl auf Behörden- wie auf Unternehmensseite noch oft verwendet. Er taucht deswegen in den nachfolgenden Textpassagen zum besseren Verständnis weiterhin auf.

Die Europäische Kommission als Hüterin des Zollrechts will EU-einheitliche Bezeichnungen für vereinfachte und/oder besondere Zollverfahren einführen. Beim ZA-Verfahren handelt es sich um ein unbefristet erteiltes Zollvereinfachungsverfahren. Die entsprechenden Begriffe sind daher ins Englische transformiert worden. Die korrekte englischsprachige Bezeichnung für das ZA-Verfahren lautet inzwischen: Simplified Declaration (of Export) = SDE. Die neu bewerteten und vom Zoll inzwischen akzeptierten Bestandsbewilligungen sowie alle nach Mitte 2016 neu beantragten und bewilligten ZA-Verfahren werden mit einer neuen Bewilligungsnummer versehen, die neben Ziffernbestandteilen das Kürzel „SDE“ ausweist.
Für die betriebliche Praxis gilt, dass über die Art. 166 UZK sowie 145 ff. DA und Art. 223 ff. IA das ZA-Verfahren beim zuständigen Hauptzollamt weiterhin beantragt und bewilligt werden kann. Der UZK und seine Ergänzungsverordnungen sprechen wie schon erwähnt von einer „Vereinfachten Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung“. Den Begriff „Zugelassener Ausführer“ kennt das UZK-Recht offiziell nicht mehr. Da aber die aktuellen Vorteile und Verfahrensmodalitäten denjenigen des Zollrechts vor UZK-Zeiten weitgehend entsprechen, ist die alte Formulierung in der täglichen Kommunikation erst mal erhalten geblieben.
Aus einem bewilligten ZA-Verfahren kann das exportierende Unternehmen folgende Vorteile generieren:
• Verlagerung der Gestellungspflicht ohne Einzelantrag in den Betrieb des Ausführers • Güterkontrollen bleiben auf Stichproben beschränkt • zeitnahe Überlassung zur Ausfuhr durch den Wegfall der Wartefristen • Zollanmeldung rund um die Uhr (24-Stunden-Service)Weitere, detaillierte Infos zur praktischen Abwicklung des ZA-Verfahrens finden Sie unter 1.1.4 dieses Kapitels.
An dieser Stelle sei aber bereits erwähnt, dass es sich um ein bewilligungspflichtiges, unternehmensbezogenes Vereinfachungsverfahren zur Beschleunigung der Exportabwicklung handelt. Die entsprechende Zollgenehmigung ist an im UZK genannte quantitative und qualitative Bewilligungsgrundsätze gekoppelt, deren Erfüllung das antragstellende Unternehmen dem Hauptzollamt nachzuweisen hat.
Mit Einführung des UZK im Mai 2016 sind die ZA-Bewilligungsvoraussetzungen erheblich verschärft worden. Dies hat in der Praxis zu einer Ausweitung der Prüfgrundsätze durch die Hauptzollämter geführt. Das gilt sowohl für neue Anträge wie für sogenannte Bestandsbewilligungen, die nach Einführung des UZK alle einer Neuprüfung (Neubewertung) unterzogen wurden.
Zu den Nutzungsbedingungen gehört, dass dem Unternehmen (dem Verfahrensinhaber) eine förmliche ZA-Bewilligung vom zuständigen Hauptzollamt erteilt sein muss. Altbewilligungen, die auch als Bestandsbewilligungen bezeichnet werden (vor dem 01.05.2016 ausgestellt), wurden wie bereits erwähnt einer Neubewertung durch das HZA unterzogen. Das Verfahren der Neubewertung von „alten“ ZA-Bewilligungen soll nach Eigenauskunft des Zolls inzwischen abgeschlossen sein.

Abschluss der Neubewertung {Neubewertung}/Neubewilligung {Neubewilligung} von Zollverfahren
Zur Klarstellung sei an dieser Stelle noch mal darauf verwiesen, dass sich die zollamtlichen Neubewertungen in erster Linie auf „vereinfachte“ Zollverfahren bezogen haben. Und hier auch nur auf sogenannte Bestandsverfahren, d. h. auf vereinfachte Zollverfahren, die vor dem 01.05.2016 erteilt wurden. Sie wurden auch als Bestandsbewilligungen bezeichnet. Ausfuhrseitig geht es in diesem Kontext u. a. um das auf betrieblicher Seite oft genutzte Verfahren „Zugelassener Ausführer (ZA)“, welches mit Einführung des UZK der rechtlichen Kategorie „Vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung“ zugeordnet wurde.
Vereinfachte Zollverfahren wurden und werden üblicherweise unbefristet erteilt. Die Zollverwaltung hat sie in 2 Gruppen eingeteilt:
•
Gruppe 1 beinhaltet u. a. Verfahren mit der Möglichkeit zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen, wozu neben den Bewilligungen zum Zugelassenen Ausführer (ZA) auch der Zugelassene Empfänger (ZE) und der AEO (Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) gehören.
•
Die Gruppe 2 umfasst insbesondere Sonderbewilligungen für den Import wie Verwahrlager, Zolllager und die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs von Importabgaben.
Nach Aussage der Verwaltung konnten die Neubewertungen entsprechender Bestandsbewilligungen bis zum Stichtag 01.05.2019 mit wenigen Ausnahmen abgeschlossen werden. Über den erfolgreichen Abschluss der Neubewertungen ihrer Vereinfachungsverfahren wurden die Unternehmen per gesondertem Schreiben oder der Übersendung einer Bewilligungsausfertigung von ihrem Hauptzollamt informiert. Konnte bisher kein positiver Bescheid ergehen, weil die neuen qualitativen Anforderungskriterien aufseiten des Unternehmens nicht erfüllt wurden (auch nach entsprechender Aufforderung nicht), ist ein Widerruf der (Alt-)Bewilligung zugestellt worden. Konnte auch nach Ablauf der rechtlichen Gehörfrist keine Rücknahme des Widerrufs erfolgen, gilt die Bewilligung als erloschen.

Neubewilligungen beziehen sich primär auf den Sektor sogenannter „besonderer Zollverfahren“. Diese werden befristet erteilt und betreffen in erster Linie Importvorgänge. Gemeint sind u. a. Bewilligungen für Aktive und Passive Veredelungen, temporäre zollfreie Güterverwendungen oder auch entsprechende Endverwendungen. Diese Zollverkehre mussten, wenn sie weitergeführt werden sollen, ganz neu beantragt werden. Auch hier galt der Stichtag 01.05.2019 für die Bekanntgabe positiver Bescheide. Konnte dieser nicht eingehalten werden, entweder weil von Unternehmensseite kein neuer Antrag gestellt wurde oder weil die Bewilligungsvoraussetzungen nicht (mehr) erfüllt werden konnten, haben auch die besonderen Zollverkehre ihre Gültigkeit verloren. Es sei denn, das Hauptzollamt hat bis jetzt keinen schriftlichen Widerruf erlassen. Dann gelten die Zollverkehre erst mal weiter. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, nach erfolgtem Widerruf einen neuen Antrag zu stellen.
Neubewertungen: Abfrage der Steuer-Identifikationsnummern {Steuer-Identifikationsnummern} nur eingeschränkt zulässig
Die Abfrage persönlicher Steuernummern von Unternehmensmitarbeitern im Rahmen der Neubewertung von Zollverfahren hat zu erheblichem Missmut und zu Unruhe in den Unternehmen geführt. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Rahmen eines entsprechenden Verfahrens inzwischen geurteilt, das die Abfrage solcher persönlicher Steuer-IdNr. rechtens sei (Urteil vom 16.01.2019 in der Rechtssache C-496/17), gleichzeitig hat der EuGH die Zahl der Personen aber deutlich eingeschränkt, deren Steuernummer abgefragt werden darf. Das verbindliche Urteil des EuGH schreibt vor, das die Abfrage der persönlichen Steuer-IdNr. nur zulässig ist für folgende Personen:
•
für das für Zollangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung
•
für die oder den betriebliche/n Zollbeauftragte/n
Mit diesem Urteil wurde die anfangs flächendeckende Abfrage der privaten Steuernummern weiterer Betriebsangehöriger erheblich eingeschränkt.
Neudefinition des Ausführerbegriffs nach Zollrecht
Mit einer Änderung (EU-VO 2018/1063) der Delegierten Verordnung zum UZK hat die Kommission einen neuen – zollrechtlichen – Ausführerbegriff festgelegt. Die Neudefinition weicht in gewissem Umfang vom alten Ausführerbegriff ab, der sich in erster Linie auf das Vorhandensein eines ausländischen Vertragspartners (Kunden) stützte. Diese zwingende Vorgabe gilt jetzt nicht mehr. Nach der Neudefinition, die sich in Art. 1 Nr. 19 UZK-DA wiederfindet, ist jetzt unter zollrechtlichen Maßgaben Ausführer: