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Ausführer {Ausführer} ist
a)
eine Privatperson, die Waren aus dem Zollgebiet der EU befördert, wenn sich diese im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
b)
in anderen Fällen, in denen Buchstabe a) nicht gilt:
i)
eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Union zu bestimmen, und dies bestimmt hat;
ii)
wenn i) keine Anwendung findet, eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrags über das Verbringen von Waren aus diesem Zollgebiet ist.
Über diese Neuerung ist bereits in der Vorgänger-Ausgabe des Buchs 2019 berichtet worden. Allerdings hatte sie zunächst keine Auswirkungen auf deutsche Exporteure, da in Deutschland weiterhin die alte Regelung der Notwendigkeit eines ausländischen Vertragspartners angewendet wurde. Das ist nun vorbei. Im November 2019 informierte die Zollverwaltung darüber, dass die neue Definition des Ausführerbegriffs auch in Deutschland gilt. Welche praktischen Auswirkungen ergeben sich daraus?
Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es nicht mehr erforderlich, dass der deutsche Ausführer einen ausländischen (drittländischen) Vertragspartner besitzen muss. Es kommt für den Ausführerstatus unter Zollgesichtspunkten darauf an, dass es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt, die im Zollgebiet der Union ansässig ist und die das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Waren hat und dieses Recht auch ausübt. Wenn auch in den meisten Fällen die Altregelung das praktische Geschäft weiterhin dominieren wird, beinhaltet die Neudefinition doch eine Flexibilisierung des zollrechtlichen Ausführerbegriffs. Denn dieser ist nun nicht mehr an die Vertragsgestaltung des Grundgeschäfts gebunden. Da es nun um das Bestimmungsrecht über den Verbleib der Waren geht, kann auch ein Spediteur oder anderer Dienstleister zum Ausführer werden, sofern er im Zollgebiet der Union ansässig ist. Solche Fälle werden vor allem dann vorkommen, wenn ein Dienstleister die Ausfuhr für einen nicht in der EU ansässigen Auftraggeber organisieren muss.
Allerdings: Aufmerksame LeserInnen werden schon gemerkt haben, dass es hier um den Ausführerbegriff nach Zollrecht geht. Dieser muss nicht an allen Stellen und in allen Einzelheiten mit dem Ausführerbegriff nach Außenwirtschaftsrecht (Exportkontrollrecht) korrespondieren. Anders formuliert: Es existieren jetzt 2 Ausführerbegriffe: einer nach Zollrecht und einer nach Außenwirtschaftsrecht. In der Praxis werden sie in den meisten Fällen keine Differenzen aufweisen. Aber es kann auch zu Abweichungen kommen. Denn unter außenwirtschaftsrechtlicher Betrachtungsweise muss es einen in der EU ansässigen Ausführer geben, der alle Details eines Ausfuhrgeschäfts, auch unter vertragsrechtlichen Aspekten, beurteilen und überwachen kann. Das kann von einem Dienstleister nicht erwartet werden. Tatsächlich kann es neuerdings zu einem Auseinanderklaffen der Ausführereigenschaft nach Zollrecht und Außenwirtschaftsrecht kommen. Mit dem ATLAS-Release 9.0 (AES-Release 2.4) ist für solche Fälle eine neue Unterlagencodierung eingeführt worden, die in die Ausfuhranmeldungen einzutragen ist. Sie lautet: 3LLK. Doch noch mal der Hinweis: Es wird sich hier um seltene Fälle handeln.
Bürger- und Geschäftsportal {Bürger- und Geschäftsportal} des deutschen Zolls
Im Oktober 2019 ist das Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls an den Start gegangen. Der Zoll will damit einen einfachen und effizienten Zugang zu seinen Dienstleistungen ermöglichen. Für ex- und importierende Unternehmen ist von Bedeutung, dass nach und nach Zollmaßnahmen und deren Beantragung bzw. Bewilligung nur noch über das neue Portal abgewickelt werden sollen. Momentan (ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit) sollen über das neue Portal verwaltet werden:
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EORI-Nummern
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Verbindliche Zolltarifauskünfte (Anträge und Erteilung)
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Anträge auf gewerblichen Rechtsschutz
@ WebtippNach Angaben des Zolls kann das Portal auf verschiedenen Wegen erreicht werden, u. a. mittels ELSTER-Zertifikat und Personalausweis. Der Zugang zu den verfügbaren Dienstleistungen hat per Login zu erfolgen. Der Zoll hat ein Infoschreiben zu seinem neuen Portal herausgegeben. Es ist erreichbar unter: www.zoll.de > Service > Online-Fachanwendungen > Bürger- und GeschäftskundenportalVereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung
Die in der Praxis meistens noch so bezeichnete „unvollständige Ausfuhranmeldung {unvollständige Ausfuhranmeldung}“ soll Exporte unter Auslassung bestimmter vertragsbezogener Daten durch Vor- oder Subunternehmer ermöglichen. Der UZK kennt diese besondere Form der Ausfuhranmeldung. Die unvollständige Ausfuhranmeldung wird nach UZK offiziell als „Vereinfachte Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ bezeichnet. Ohne förmliche Bewilligung heißt, dass ihre Nutzung nicht an eine unternehmensbezogene Sonderbewilligung gekoppelt ist. Die unvollständige Ausfuhranmeldung findet häufig bei sogenannten Dreiecksgeschäften Einsatz, bei denen ein Vorlieferant im Auftrag eines Dritten (des Ausführers) die Zollmodalitäten im Zusammenhang mit der Auslandslogistik abwickelt. Zum Zeitpunkt der Abgabe der „vereinfachten Zollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“ wird auf bestimmte Daten und Angaben verzichtet. Rechtsbasis ist der Art. 166 UZK. Die unvollständige Ausfuhranmeldung ist 30 Tage nach Versand seitens des Ausführers durch eine ergänzende Ausfuhranmeldung abzulösen. Die Nutzung der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist nicht an eine besondere Zollbewilligung oder an ein AEO-Verfahren gekoppelt.
Allgemeine Vereinfachung bei Sendungen unter 1.000 Euro {1.000 Euro}/1.000 kg {1.000 kg}: keine Ausfuhranmeldung nötig Sendungen unter einem statistischen Wert (das ist der Sendungswert an der deutschen Grenze) von 1.000 Euro und/oder einem Eigengewicht von unter 1.000 kg können ohne Ausfuhranmeldung und ohne Gestellung bei der Ausfuhrzollstelle ausgeliefert werden. Man spricht auch von der Kleinsendungsgrenze. Die Sendung kann mündlich/konkludent bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) mittels handelsüblicher Dokumente angemeldet werden. Denken Sie daran, dass auch unterhalb dieser Schwelle die Abgabe von Ausfuhrzollanmeldungen erlaubt ist. Das kann unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Für die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung ist keine besondere Zollerlaubnis nötig.
Allgemeine Vereinfachung bei Sendungen bis 3.000 {3.000} Euro/3.000 {3.000} kg: einstufiges Ausfuhrverfahren {einstufiges Ausfuhrverfahren} Schon nach altem Zollrecht bestand die Möglichkeit, Ausfuhrsendungen bis 3.000 Euro im sogenannten einstufigen Ausfuhrverfahren abzuwickeln. Auch der UZK lässt diese Maßnahme zu. Der Vorteil liegt darin, dass die Verfahrensmodalitäten bei den Ausfuhrzollstellen wegfallen (die erste Anmeldestufe) und sich die gesamte Ausfuhrprozedur aus zollrechtlicher Sicht auf die Ausgangszollstellen (Grenzzollstellen) konzentriert. Es bleibt noch eine Abfertigungsstufe, nämlich diejenige an der Ausgangszollstelle, d. h. an der Grenze. Daher die Bezeichnung „einstufiges“ Ausfuhrverfahren. Es gab Bestrebungen, das einstufige Verfahren wegen seiner praktischen Anwendungsprobleme insbesondere bei Ausfuhren über andere EU-Staaten im Zuge der Implantierung des neuen Zollrechts abzuschaffen. Das ist aber bisher nicht geschehen. Auch nach UZK können Ausfuhren im einstufigen Verfahren abgewickelt werden. Allerdings ist das einstufige Verfahren durch die fehlende Kompatibilität der EU-IT-Systeme faktisch auf Deutschland beschränkt.

Wenden Sie das einstufige Verfahren nur dann an, wenn sich Ausfuhr- und Ausgangszollstelle auf deutschem Boden befinden. Bei Transitausfuhren über andere EU-Staaten kommt es aufgrund von EDV-Problemen nicht infrage.
Zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr
Wer grenzübergreifend Verpackungs- und Verladeorte in anderen EU-Staaten besitzt, kann die vereinfachten Ausfuhrabwicklungen (das ZA-Verfahren) auf diese Orte ausdehnen lassen. Die Ausfuhranmeldungen können in solchen Fällen bei der zuständigen deutschen Ausfuhrzollstelle abgegeben werden. Die Gestellung der Güter und deren Auslieferung erfolgt aber an anderen bewilligten Verpackungs- und Verladeorten im EU-Ausland. Für diese Art der zentralen Zollabwicklung ist eine sogenannte „Einzige Bewilligung“ erforderlich. Sie ist zwingend an den AEO-Status des Antragstellers gekoppelt. Sie kann außerdem nur bewilligt werden nach einem Konsultationsverfahren mit den betroffenen anderen EU-Staaten, welches vom Hauptzollamt auf Antrag des deutschen Unternehmens initiiert wird. Hier ist das möglicherweise lange Zeitfenster zu beachten.
Die „Einzigen Bewilligungen“, die dann mitgliedstaatübergreifenden Charakter besitzen, können nur noch über ein im Oktober 2017 installiertes EU-Trader-Portal elektronisch beantragt werden. Das Trader-Portal gilt als Teil des im Herbst 2017 eingeführten „Customs Decision Systems (CDS)“. Nähere Infos dazu finden Sie auf der Homepage des deutschen Zolls.
Vereinfachte Ausfuhrverfahren und AEO
Das Zollrecht nach UZK präferiert stark den AEO-Status. Von regelmäßig exportierenden Betrieben, die weiterhin mit vereinfachten Zollverfahren arbeiten wollen, wird erwartet, dass sie den AEO-Status anstreben, mindestens in der Variante C. Die ursprünglich mal angedachte Idee der deutschen Zollverwaltung, Zollvereinfachungsverfahren zwingend mit dem AEO-Status zu verkoppeln, ist allerdings nicht aufgegangen. Eine Beantragung des „Vereinfachten Anmeldeverfahrens nach Art. 166 UZK“ (ZA-Verfahren) beispielsweise ist auch zukünftig ohne AEO-Status möglich.
Rolle und Verantwortung der Dienstleister {Dienstleister} Die in Deutschland und in der EU geltenden Grundsätze gehen davon aus, dass Ausführer oder Einführer für die Einhaltung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen verantwortlich sind. Sie können aber bestimmte Zollmaßnahmen wie die Übermittlung von Ausfuhr- oder Einfuhranmeldungen an den Zoll, die Gestellung der Güter und einfuhrseitig auch die Verauslagung der Abgaben auf spezialisierte Dienstleister übertragen. Das sind oft im internationalen Geschäft erfahrene Spediteure oder Zollagenten.
Der UZK enthält allerdings eine Rechtsnorm, die besagt, dass Dienstleister, die per Vollmacht mit der Abwicklung bestimmter Zollprozeduren beauftragt wurden, seitens des Geschädigten in die Haftung genommen werden können, wenn ihnen deutlich nachweisbare Fehler unterlaufen sind, welche Sanktionsmaßnahmen (Bußgelder o. Ä.) der Zollbehörden zur Folge hatten.
Direkte und indirekte Vertretung
Der UZK sieht die schon aus der Vergangenheit bekannten Vertretungsformen vor: nämlich die „direkte Vertretung {direkte Vertretung}“ als Regelfall (im Auftrag und in Vertretung des Mandanten) sowie die „indirekte Vertretung {indirekte Vertretung}“ (im eigenen Namen, aber für Rechnung des Mandanten). Denken Sie als Ausführer oder Einführer daran: Der Zollvertreter – meistens handelt es sich um Spediteure oder Zolldeklaranten – benötigt eine schriftliche Vollmacht vom Ausführer oder Einführer für die Erbringung der vereinbarten Aufgaben. Zolldienstleister müssen in der EU ansässig sein und mindestens über den AEO-C-Status verfügen. Meistens läuft es auf eine direkte Vertretung hinaus, welche die Haupthaftung für die korrekte Erfüllung der zollrechtlichen Modalitäten und Vorschriften beim Auftraggeber des Zolldienstleisters belässt.
Weitere EDV-Maßnahmen bis (vermutlich) 2025 verschoben
Die von der EU-Kommission als wichtig hervorgehobenen Maßnahmen zur Einführung neuer, EU-weit harmonisierter IT-Systeme für die Zollabwicklung sollten ursprünglich 2020 eingeführt werden. Das Vorhaben scheint aber zu ambitioniert zu sein. So wie es jetzt aussieht, wird ein EU-weites IT-System wohl bis mindestens 2025 warten müssen. Vermutlich bleibt es in Deutschland über 2020 hinaus beim ATLAS-System als einziger zollrelevanter EDV-Plattform.
Fachliche Anforderungen an betriebliche Zollbeauftragte {Zollbeauftragte} Das leidige Thema der fachlich-qualitativen Anforderungen an betriebliche Zollbeauftragte ist (noch) nicht abgeschlossen. Ausgelöst wurden die Überlegungen eines erhöhten fachlich-qualitativen Anforderungskatalogs an betriebliche Zollbeauftragte durch die entsprechenden personenbezogenen Vorgaben der Kommission für AEO-Bewilligungen. Was auch immer das heißen mag, denn genau konkretisiert sind diese Vorgaben immer noch nicht. Das dafür publizierte sogenannte „Framework“ der Europäischen Union ist eher allgemein gehalten. Man darf erst mal weiterhin davon ausgehen, dass neben einer mindestens 3-jährigen beruflichen Erfahrung im betrieblichen Zollbereich der Nachweis zielgerichteter Ausbildungen und/oder Lehrgänge bei vom Zoll anerkannten Bildungsinstituten den fachlichen Anforderungen gerecht wird. Soweit bekannt, soll aber der Abschluss zurückliegender Ausbildungen/Lehrgänge/Seminare (noch) akzeptiert werden.
Die Zollkompetenz von betrieblichen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern kann aktuell wie folgt nachgewiesen werden:
• Mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Zollabteilung eines Unternehmens. Die entsprechende Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim Zoll sollte mindestens eine Differenzierung der Aufgabenbereiche nach Ausfuhr, Einfuhr und (Zoll-)Versand aufweisen. • Nachweise der beruflichen Qualifikation durch Aus- und Fortbildungszertifikate. Hier erwartet die Zollverwaltung nunmehr Abschlusszertifikate von zollrelevanten Ausbildungslehrgängen, nicht wie bisher einfache Teilnahmebescheinigungen von Seminaren oder anderen entsprechenden Maßnahmen. • Die spätere Teilnahme an Auffrischungskursen wird ebenfalls erwartet. • Private Verstöße gegen das Zollrecht können sich negativ auf die Benennung zum betrieblichen Zollbeauftragten auswirken.Die Akkreditierung von Fortbildungsinstituten, die auf Basis von der EU festgelegter Weiterbildungsnormen und -standards entsprechende Zolllehrgänge anbieten, ist soweit bekannt immer noch nicht angelaufen. Die Kommission hat die nötigen Voraussetzungen und Anforderungen nicht veröffentlicht.

Zusammenfassung der aktuellen Neuerungen/Änderungen mit Auswirkungen im Ausfuhrzollbereich (Auszug)
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Abschluss der Neubewertung/Neubewilligungen von Bestandsbewilligungen
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Abfrage persönliche Steuer-IdNr. nur von Geschäftsführern und Zollbeauftragten
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weiterhin keine zwingende Verbindung zwischen AEO und vereinfachten Verfahren
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Inkrafttreten des ATLAS-Release 9.0 (ZELOS, digitaler Dokumentenaustausch)
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ATLAS: gravierende Änderungen bei der Güterabfertigung dem Zollamt mitteilen
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neue Definition des Ausführerbegriffs in Kraft
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Umschlüsselungsverzeichnis des BAFA aktualisiert
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neue Codierung bei der Differenzierung des Ausführerbegriffs nach dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
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Bürger- und Geschäftsportal des deutschen Zolls aktiv
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weitere EDV-Maßnahmen im Zollbereich bis 2025 verschoben
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für bestimmte Warenbereiche neue KN-Nummern (Zolltarifnummern)
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China: Carnet A.T.A. für Berufsausrüstung und Warenmuster
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Verfügung der Generalzolldirektion, dass seit Dezember 2019 in das Carnet A.T.A. die EORI-Nummer des Carnet-Inhabers (des Unternehmens) im Feld A des gelben Einlageblatts einzutragen ist, wurde vorübergehend wieder ausgesetzt
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Brexit-Check über das Portal des DIHK (www.ihk.de/brexitcheck): Are you ready for Brexit?
US-Strafzölle auf chinesische Waren
Wie allgemein bekannt, haben die USA auf zahlreiche chinesische Güter, vor allem aus dem Technologie- und Konsumbereich, teilweise drastische Strafzölle verhängt. Die Listen der betroffenen Güter sind auf den Internetseiten der IHKs oder den Verbänden einsehbar. Deutsche Exporteure, die aus China Güter nach Deutschland importieren, diese aber als vollständige Erzeugnisse oder in Form von Komponenten in die USA weiterliefern wollen, müssen sich der Frage stellen, inwieweit Lieferungen chinesischer Güter aus Deutschland den US-Strafzöllen unterliegen. Das Problem scheint offensichtlich noch nicht richtig zu den deutschen Exporteuren durchgedrungen zu sein. Aus Sicherheitsgründen kann nur empfohlen werden, auf die Weiterlieferung chinesischer Waren der genannten Art in die USA zu verzichten.
Zollstreit {Zollstreit} USA/EU Seit 18.10.2019 existieren neue US-Zusatzzölle für bestimmte EU-Produkte, insbesondere aus dem Nahrungsmittel- und sonstigen Konsumgüterbereich (Käse, Weine, Oliven, Werkzeuge etc.). Diese Zusatzzölle hängen ab vom konkreten EU-Ursprungsland und können bis zu 25 % des Güterwerts erreichen. Vertiefende Infos und Verlinkungen zu den Güter- und Länderlisten finden Sie u. a. auf der Homepage der IHK Stuttgart unter dem Stichwort „Zollstreit mit den USA“. Gegenmaßnahmen der EU sind zu erwarten. Auf den Lieferantenrechnung in Richtung USA sind entsprechende Ursprungshinweise zu vermerken.

Brexit {Brexit} und mögliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis
Welche Folgewirkungen der Brexit auf den rechtlichen Ausfuhr- und Einfuhrbereich haben wird, ist bisher immer noch nicht eindeutig geklärt. Nachdem auch der Austrittstermin 31.10.2019 nicht realisiert werden konnte, spricht einiges dafür, dass sich die Austrittsfrage tatsächlich erst nach den vorgesehenen britischen Neuwahlen endgültig klärt. Vorläufig hat die EU einer Verschiebung des Brexit bis 31.01.2019 zugestimmt. Mindestens bis dahin bleibt vermutlich alles beim Alten. Es existieren aber einige unterschiedliche Szenarien, die nach den langjährigen Austrittsverhandlungen eintreten könnten. Hier noch mal mögliche Folgen eines Brexit:
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kein Intrahandel mehr (keine Binnenmarktgeschäfte)
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EU-Zollrecht/Außenwirtschaftsrecht ist auf Geschäfte mit Großbritannien anzuwenden
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Zollabwicklungen mit Wartezeiten an den Grenzen sowohl ausfuhr- wie einfuhrseitig
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Erstellung von Zolldokumenten (Ein- und Ausfuhranmeldungen, Gütergestellungen)
•
neue Ursprungsbestimmungen als Folge des Austritts
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Verhältnis Irland/Nordirland (Backstop) tatsächlich geklärt?
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Einschränkung der Freizügigkeit für EU-Bürger in GB?
Wenn der Binnenmarkt mit seinen Regelungen nicht mehr zutrifft, kommt welche Form der Zusammenarbeit zwischen EU und Großbritannien infrage?
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Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln (analog EWR-Abkommen)
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Freihandelsabkommen mit Ursprungsregeln (analog Kanada-Abkommen)
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Zollunion ohne Ursprungsvoraussetzungen (analog Türkei-Abkommen)
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Drittlandsstatus mit gegenseitigen Zöllen, Steuern und Güterkontrollen

{Ausfuhrregeln}
Auf die grundlegenden Ausfuhrbestimmungen wurde bereits eingegangen. Nachfolgend soll es um die rechtliche und praktische Vertiefung der Ausfuhrabwicklung gehen.
Für den Exporteur konzentrieren sich die Ausfuhrregeln primär darauf, dass er die nach Zoll- und Außenwirtschaftsrecht vorgeschriebenen Verfahrensschritte einhält und seinen Meldevorschriften nachkommt. Vergessen werden darf nicht, dass auch das Umsatzsteuerrecht in die Ausfuhrabwicklung hineinwirkt. Für den Ausführer spielt die Möglichkeit der umsatzsteuerfreien Rechnungslegung neben den anderen einzuhaltenden Rechtsvorschriften eine zentrale Rolle. Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Drittlandslieferungen nur dann steuerbefreit, wenn durch Zoll- und/oder Logistikdokumente die tatsächliche Warenverbringung ins Ausland bewiesen werden kann.
Überprüfung der Auftragsinhalte
Ist ein Auftrag aus dem Ausland eingegangen, sollte er zunächst daraufhin überprüft werden, ob er mit dem Angebot übereinstimmt und ob alle im Auftrag enthaltenen Vorgaben – auch aus rechtlicher Sicht – eingehalten werden können. Werden hier Probleme erkannt oder auch nur vermutet, sollte vor der Auftragsbestätigung mit den zuständigen Behörden, wie Zollverwaltung, Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Industrie- und Handelskammer (IHK) oder auch den Banken und Spediteuren, Kontakt aufgenommen werden.
Die Überprüfung des Auftrags in zoll-, außenwirtschafts- und steuerrechtlicher Hinsicht hat sich auf mindestens folgende Punkte zu erstrecken:
✓ Checkliste zur Ausfuhrvorbereitung
• Kann die bestellte Ware nur mit besonderer staatlicher Genehmigung in das Käufer- und/oder Bestimmungsland exportiert werden oder gilt sie als genehmigungsfrei? • Wann, wie und wo muss die Ware beim Zollamt vorgeführt (gestellt) werden? • Welche Deklarationsvorschriften und Zollanmeldungen nach deutschem bzw. EU-Recht sind zu beachten? • Welche Einfuhr- und Zollvorschriften des Käufer- und/oder Empfangslands sind zu berücksichtigen? Welche Dokumente ergeben sich daraus? • Kann besonderen Logistik-, Verpackungs- und Dokumentenanforderungen des Kunden nachgekommen werden? • Falls gegen die Zahlungsbedingung „unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv (L/C)“ verkauft wurde, können alle Akkreditivbedingungen problemlos erfüllt werden? • Welche Exportdokumente kann das liefernde Unternehmen selbst ausstellen und welche der Dokumente müssen vom beauftragten Logistiker oder anderen Behörden/Untersuchungsstellen kommen? • Mit welchen schriftlichen oder elektronischen Dokumenten kann die tatsächliche Verbringung der Exportgüter für Steuerzwecke untermauert werden (Verbringensbelege)?
Die nach Zollrecht vorgeschriebenen Verfahrensschritte sind bei jeder Exportsendung zu beachten und einzuhalten. Alle Exportsendungen müssen in ein Ausfuhrzollverfahren überführt werden. Dafür sind die zuständigen Zollbehörden einzuschalten. Die Zollabwicklung kann vom Ausführer selbst initiiert werden, er kann aber auch einen Vertreter in Form eines Spediteurs oder Zolldeklaranten beauftragen.
Zweistufiges Ausfuhrverfahren {Zweistufiges Ausfuhrverfahren} Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren beginnt im Normalfall mit der Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung (AM) über die ATLAS-Plattform bei der Ausfuhrzollstelle. Die Nutzung zwischengeschalteter ATLAS-Programme privater EDV-Anbieter ist zulässig. Auch private Zolldienstleister wie Spediteure oder Zollagenten können mit dieser Aufgabe betraut werden. Sie gelten dann als zollrechtliche Vertreter. Ausfuhrzollstelle ist meistens die für das exportierende Unternehmen zuständige Binnenzollstelle. Das exportierende Unternehmen gilt nach Zollrecht nicht nur als Ausführer, sondern auch als Zollanmelder. Sieht man die Sache grundsätzlich, müssen bei der Ausfuhrzollstelle auch die Exportgüter gestellt (vorgeführt) werden, was in der Praxis allerdings aufgrund möglicher Vereinfachungen nur noch selten vorkommt. Nach den Vorschriften des Zollrechts ist das Ausfuhrverfahren grundsätzlich anzuwenden, wenn