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Die zollamtliche Zuständigkeit kann sich auf eine andere Ausfuhrzollstelle verlagern, sollte die Exportware an einem anderen Ort als dem Sitz des Ausführers verpackt und/oder verladen werden. Das zollrechtliche Ausfuhrverfahren darf vonseiten des Ausführers/Anmelders dann bei der abweichenden Zollstelle eingeleitet werden.
Die Verlagerung der zollamtlichen Zuständigkeit auf die Zollstelle eines Subunternehmers, eines Unter- oder Vorlieferanten, ist möglich. Auslieferungen über Subunternehmer, die ja meistens die Ausfuhrdaten ihres Auftraggebers nicht erfahren sollen, kommen durchaus oft vor. Daher nachstehend das vom Normalfall abweichende Ausfuhrverfahren unter Einschaltung eines Subunternehmers.
Einschaltung von Subunternehmern unter Datengeheimhaltung: Ausfuhr mit vereinfachter Ausfuhrzollanmeldung ohne förmliche Bewilligung (unvollständige Ausfuhranmeldung {unvollständige Ausfuhranmeldung}) Der Subunternehmer {Subunternehmer}, welcher die Waren auftragsgemäß für einen Dritten ins Ausland befördert oder versendet, reicht bei seiner eigenen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) als elektronisches Anmeldedokument eine unvollständige Ausfuhranmeldung ein. Formal korrekt heißt sie nach UZK „Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung ohne förmliche Bewilligung“. Die unvollständige Ausfuhranmeldung enthält keine Daten, die auf die tatsächlichen Vertragsdaten des Ausfuhrgeschäfts abzielen. Der Subunternehmer führt die Waren beim Zoll vor oder stellt über die unvollständige Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes nach § 12 (4) AWV“. Die unvollständige Ausfuhranmeldung muss innerhalb von 30 Tagen nach Versand durch eine vollständige, ergänzende Ausfuhranmeldung abgelöst werden. Für die Abgabe der vollständigen Ausfuhranmeldung ist bei der für ihn zuständigen Zollstelle der eigentliche Ausführer verantwortlich. Das Subunternehmerverfahren mit unvollständiger Ausfuhranmeldung soll die Ausfuhrabwicklung durch einen Vorlieferanten (Subunternehmer) ermöglichen, ohne dass dieser die relevanten Ausfuhrvertragsdaten seines deutschen Auftraggebers, des eigentlichen Ausführers, erfährt.

Das Subunternehmerverfahren mit unvollständiger Ausfuhranmeldung funktioniert in der Realität nur in Deutschland. Das hat sich auch unter dem neuen Zollrecht nicht geändert. Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Verfahren nur angewendet werden kann, wenn Subunternehmer und Auftraggeber ihren Geschäftssitz in Deutschland haben. Sitzt der Auftraggeber in einem anderen EU-Staat, wird dieser ergänzende Ausfuhranmeldungen aus kommunikationstechnischen Gründen nicht in Deutschland abgeben können. Beachten Sie daher: Kommt der Auftrag aus einem anderen EU-Land und soll die Ware direkt aus Deutschland ausgeliefert werden, wird der deutsche Subunternehmer mit einer vollständigen (normalen) Ausfuhranmeldung agieren müssen.
Der Normalfall: vollständige Ausfuhranmeldung {vollständige Ausfuhranmeldung} Liegt die beschriebene Fallgestaltung mit Einschaltung eines Subunternehmers nicht vor und werden die Sendungsfreigrenzen überschritten, kommt das zweistufige Ausfuhrverfahren zur Anwendung. Danach tritt der Ausführer gegenüber dem Ausfuhrzollamt als Ausführer und Anmelder auf. Diese sogenannte Beteiligtenkonstellation entspricht dem Regelfall. Das Ausfuhrzollamt erhält auf digitalem Weg vom Ausführer/Anmelder eine vollständige Ausfuhranmeldung. Der Ausführer/Anmelder kann sich durch einen Spediteur oder Zolldeklaranten im Rahmen eines – meistens – direkten Vertretungsverhältnisses (fremder Name, fremde Rechnung) vertreten lassen. Im Fall eines solchen Vertretungsverhältnisses muss der Zollvertreter über eine schriftliche Vollmacht des Ausführers verfügen.
Vertretung bedeutet konkret, dass die formalen zollrechtlichen Ausfuhrauflagen durch den Dienstleister erledigt werden. Der direkte Vertreter hat als solcher mit seinem Namen/seiner Adresse in der Ausfuhranmeldung zu erscheinen. Die Beteiligtenkonstellation wird entsprechend ausgedehnt. Der direkte zollrechtliche Vertreter trägt keine oder nur eine geringe Eigenhaftung für die korrekte Erfüllung der materiell-rechtlichen Ausfuhrregeln gegenüber dem Zoll oder anderen betroffenen Behörden. Sollten der Spediteur, der Subunternehmer oder ein sonstiger Dienstleister die zollrechtliche Ausfuhrabfertigung im Rahmen eines eigenen vereinfachten Zollverfahrens (z. B. als Zugelassener Ausführer) durchführen, können Spediteur oder Subunternehmer die Anmeldereigenschaft als sogenannte indirekte Vertreter (eigener Name, fremde Rechnung) übernehmen. Auch für dieses Verfahren benötigt der Spediteur, Subunternehmer oder Zolldeklarant eine schriftliche Vollmacht seines Kunden. In der Praxis sind indirekte Vertretungen eher selten.
Als Anmelder {Anmelder} beim Zoll gilt:
• der Ausführer, wenn er die Ausfuhranmeldung selbst abgibt • der Ausführer, wenn er sich direkt vertreten lässt (fremder Name, fremde Rechnung) • der Vertreter (Spediteur, Zollagent, Subunternehmer), wenn er den Ausführer indirekt vertritt (eigener Name, fremde Rechnung)
Bei Eigenabgabe der Ausfuhranmeldung (ohne Einschaltung eines zollrechtlichen Vertreters) sowie im Fall einer direkten Vertretung durch einen Dienstleister behält der Exporteur immer die Ausführer- und Anmelderfunktion. Anmelder und Vertreter müssen in der EU ansässig sein. ATLAS-Provider gelten nicht als zollrechtliche Vertreter.
1. Stufe
Der Ausführer/Anmelder präsentiert seinem Ausfuhrzollamt (Binnenzollamt) eine ausgefüllte elektronische Ausfuhranmeldung und führt die zu exportierenden Güter vor (er gestellt diese). Da Letzteres aus Logistik- und Zeitgründen oft nicht möglich ist, kann der Anmelder seinem Zollamt zusammen mit der Ausfuhranmeldung einen „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes {Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes} nach § 12 (4) AWV“ vorlegen. Formal erfolgt dieser Antrag durch eine Fristeintragung in die Ausfuhranmeldung. Nimmt der Zöllner den Antrag an, wird die Gestellungspflicht in den Betrieb des Ausführers/Anmelders verlagert. In aller Regel soll die Gestellungsfrist mindestens einen Tag nach Abgabe der Ausfuhranmeldung umfassen (24-Stunden-Frist). Individuelle, kürzere Zeitfenster sind nach Vereinbarung mit dem Zollamt aber nicht ausgeschlossen.
In der Regel kommt es anschließend nicht mehr zu einer Besichtigung und Kontrolle der Exportgüter durch das Zollamt. Stichproben sind aber möglich. Allerdings durchlaufen alle Ausfuhranmeldungen eine automatisierte Risikoanalyse. Tauchen Unregelmäßigkeiten auf, kann der Ausfuhrvorgang seitens des Zolls unterbrochen werden.
Werden ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter exportiert, ist neben der Ausfuhranmeldung die zuvor von der staatlichen Genehmigungsbehörde (für industriell-gewerbliche Erzeugnisse ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn zuständig) erteilte Exportgenehmigung mit vorzulegen oder man hat sich auf eine sogenannte „Allgemeine Genehmigung (AGG)“ zu beziehen. Oft sind dann auch die Exportgüter beim Zollamt zu gestellen, oder die Zöllner führen eine Warenkontrolle im Betrieb durch. In der Ausfuhranmeldung ist über spezielle Codierungen auf das Vorhandensein einer Ausfuhrgenehmigung hinzuweisen. In Grenzfällen verlangt das Zollamt einen Hinweis auf die Genehmigungsfreiheit der Güter in der übermittelten Ausfuhranmeldung: keine Güter mit doppeltem Verwendungsweck (Codierung „Y901“).
! Achtung
Die Gestellung {Gestellung} (Vorführung) der Exportgüter für Kontrollzwecke bei der Ausfuhrzollstelle ist grundsätzlich erforderlich. Nur dann, wenn im sogenannten Normalverfahren ein „Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes“ gestellt und genehmigt wird, kann auf die Vorführung verzichtet werden. Der Befreiungsantrag wird durch Fristeingabe in der Ausfuhranmeldung dem Zollamt übermittelt. Soll die Verladung der Güter zu Ausfuhrzwecken an einem bestimmten Folgetag erfolgen, ist der Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes am Vortag mindestens 2 Stunden vor Dienstschluss bei der Ausfuhrzollstelle einzureichen. Die Zollstelle kann den beantragten Zeitraum bewilligen oder eine abweichende Frist festsetzen. Nur in seltenen Fällen erfolgt eine Ablehnung des Antrags.
Wie schon erwähnt, ist die elektronische Ausfuhranmeldung im zweistufigen Ausfuhrverfahren der zuständigen Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle) zu übermitteln. Die Verarbeitung der angemeldeten Daten erfolgt zentral durch das ATLAS-System der deutschen Zollverwaltung. Erst wenn dem Ausführer/Anmelder durch entsprechende Zollrückmeldung die Güter zur Ausfuhr überlassen wurden, kann der Logistikvorgang abschließend angestoßen werden. Im Zuge der Überlassung zur Ausfuhr erhält der Anmelder neben der sogenannten „Master Reference Number (MRN) {Master Reference Number (MRN)}“ ein „Ausfuhrbegleitdokument (ABD) {Ausfuhrbegleitdokument (ABD)}“. Die erste Stufe des Ausfuhrverfahrens gilt als abgeschlossen. Die Güter können unter Beifügung des ABD an die vorgesehene Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) befördert werden.
2. Stufe
Das vom Ausfuhrzollamt in das anmeldende Unternehmen elektronisch als PDF übersandte Ausfuhrbegleitdokument (ABD) begleitet die Exportsendung in ausgedruckter Form, ggf. zusammen mit den anderen verlangten Exportpapieren (Frachtbrief, Handelsrechnung, Lieferschein, Packliste, Ursprungszeugnis, Warenattest etc.), bis an die Außengrenze der Europäischen Union. Bei der vom Ausführer/Anmelder in seiner Ausfuhranmeldung genannten Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) sind die deklarierten Güter erneut zu gestellen. Die Ausgangszollstelle kann an der EU-Außengrenze liegen, kann aber auch ein Flughafen- oder Hafenzollamt in Deutschland oder einem anderen Land der EU sein. Das ABD muss dem Grenzzöllner vorgelegt werden. Der Zöllner zieht es ein und überprüft die im ABD genannte MRN. Durch Abscannen des Barcodes auf dem ABD wird der tatsächliche Grenzübertritt dem Ausfuhrzollamt des Exporteurs mitgeteilt. Dieses Zollamt kommuniziert dem Ausführer den erfolgten Grenzübertritt der Güter durch das PDF-Dokument „Ausgangsvermerk (AGV)“. Der Vorgang gilt aus zollrechtlicher Sicht als abgeschlossen.
Ausgangsvermerk {Ausgangsvermerk} kommuniziert Abschluss des Ausfuhrverfahrens und gilt als Steuerbeleg Der AGV kommuniziert dem Ausführer/Anmelder nicht nur den Abschluss des Ausfuhrverfahrens. Er erfüllt aus steuerlicher Sicht gleichzeitig die Funktion eines Verbringensbelegs. Der Ausführer kann die korrekte Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrgeschäften mittels des AGV untermauern. Ein Wechsel der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) ist auch nach Erteilung des ABD noch möglich. Kommt es nicht zu irgendwelchen Beanstandungen, dürfen die Waren die Grenze passieren. Die 2. Stufe des Zollausfuhrverfahrens gilt als erledigt.

{Ausfuhranmeldung}
Nach deutschem und EU-Recht ist für jede Drittlandssendung eine elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldung abzugeben. Es kann nur dann auf die schriftliche Variante zurückgegriffen werden – man spricht vom Ausfallverfahren oder Notfallkonzept –, wenn das IT-Verfahren ATLAS aus irgendwelchen Gründen nicht funktionieren sollte. Sollte allerdings der statistische Sendungswert 1.000 Euro sowie 1.000 kg nicht übersteigen, ist die Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung per Lieferschein, Rechnung, Pro-forma-Rechnung oder anderen Belegen an der Grenze möglich. Auf Vorlage eines Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) kann bei Einhalten der Sendungsfreigrenze verzichtet werden. Muss aber nicht.
Die Ausfuhranmeldung gilt rechtlich betrachtet als Zollanmeldung. Die Güter werden mit Abgabe der Ausfuhranmeldung in ein Ausfuhrverfahren nach UZK überführt. Den Zollstellen soll offenbart werden, um welche Exportgüter es sich handelt und wie sie hinsichtlich ihrer Sensibilität einzustufen sind. Das heißt gleichzeitig, dass jeder mit der Sendung in Berührung kommende Zöllner den Ausfuhrvorgang unterbrechen kann, sollte er vermuten, dass irgendwelche Falsch- oder Fehlmeldungen abgegeben wurden oder aus seiner Sicht noch besondere Exporterlaubnisse durch den Ausführer zu beschaffen sind.

Sowohl vonseiten der Ausfuhrzollstelle im Binnenland wie vonseiten der Ausgangszollstelle an der Grenze können jederzeit Exportabläufe unterbrochen und Warenkontrollen angeordnet werden. Das gilt auch bei der Inanspruchnahme vereinfachter Verfahren.
Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldungen {Mündliche/konkludente Ausfuhranmeldungen} Auf die Freigrenzenregelung für Kleinsendungen wurde bereits eingegangen. Denken Sie daran, dass die Freigrenze nicht für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter zum Tragen kommt. Bei genehmigungsfreien Ausfuhrsendungen mit einem statistischen Wert (Grenzübergangswert) unter 1.000 Euro und einem Eigengewicht unter 1.000 kg entfällt die Verpflichtung zur Abgabe einer Ausfuhranmeldung bei den Binnenzollstellen (Ausfuhrzollstellen) und damit auch eines ABD beim angefahrenen Grenzzollamt (der Ausgangszollstelle). Der Exporteur oder sein Vertreter können die Güter mündlich bzw. konkludent an der Grenze bei der dortigen Ausgangszollstelle deklarieren. Der Warenwert wird meistens durch Vorlage einer normalen Handelsrechnung oder einer Pro-forma-Rechnung, ggf. anderer Lieferdokumente mit entsprechenden Werten, bewiesen.
ATLAS ist zwingend
Wer als Ausführer/Anmelder eine Ausfuhranmeldung abzugeben hat, kann das mit wenigen Ausnahmen nur noch in elektronischer Form tun. Dafür wird vom Zoll als EDV-Plattform das sogenannte ATLAS-AES-System zur Verfügung gestellt. Die entsprechenden Erfassungsmasken sind im Anmeldeverfahren vollständig ausgefüllt dem Zollamt zu übermitteln. Das elektronische Ausfuhrverfahren beruht auf dem Grundsatz, dass dem Zollamt die verlangten Ausfuhrdaten zeitnah i. V. m. dem Versanddatum zu überspielen sind. Nach einer vom genutzten Zollverfahren abhängigen Verarbeitungszeit erlaubt das Ausfuhrzollamt durch elektronische Zurverfügungstellung des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD) den Export. Die Überlassung zur Ausfuhr liegt damit vor. Zwischengeschaltete Warenkontrollen sind möglich. Kontrollfristen sind einzuhalten. Kein Versand vor Erhalt des ABD! Erst mit Eingang des ABD gelten die Waren als zur Ausfuhr überlassen.
Formal beginnt das ATLAS-Ausfuhrverfahren mit Erhalt der von der Ausfuhrzollstelle übermittelten „Master Reference Number“ (MRN), eine Art Sendungsidentifizierungsnummer. Parallel dazu wird die MRN seitens der Ausfuhrzollstelle an die vom Ausführer/Anmelder in seiner Anmeldung genannten Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle) weitergeleitet. Die MRN erscheint zusammen mit einem Barcode auf jedem ausgedruckten ABD. Die Grenzzollstelle vergleicht die ihr von der Ausfuhrzollstelle überspielte MRN mit derjenigen auf dem vom Ausführer/Anmelder bzw. vom Spediteur vorgelegten ABD. Liegen keine Abweichungen vor und zeigen die Warenkontrollen kein negatives Ergebnis, können die Exportgüter die Grenze passieren. Unregelmäßigkeiten können den Grenzübertritt verhindern oder verzögern. Die Ausgangszollstelle bestätigt die ordnungsgemäße Ausfuhr der Ausfuhrzollstelle mittels EDV-Rückmeldung. Diese kann dem Ausführer/Anmelder den Ausgangsvermerk (AGV) erteilen. Aus zollrechtlicher Sicht gilt das elektronische ATLAS-Ausfuhrverfahren damit als erledigt.
Weitere ausführliche Erläuterungen zum elektronischen Ausfuhrverfahren unter ATLAS finden Sie in Kapitel 1.2.
Schriftliche Ausfuhranmeldung: Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS) {Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)} Auf schriftliche Ausfuhranmeldungen darf nur noch dann zugegriffen werden, wenn temporäre technische Störungen die elektronische Datenübermittlung unmöglich machen. Dann greift das sogenannte „Ausfallkonzept {Ausfallkonzept}“, in dessen Rahmen das „Einheitspapier Ausfuhr/Sicherheit (EPAS)“ zu verwenden ist.
Dafür hat die deutsche Zollverwaltung ein Formular mit den Vordrucknummern 033025 (Kopfdaten) und 033026 (Liste der Warenpositionen) auf ihre Homepage gestellt. Es kann dort ausgefüllt, ausgedruckt und nachfolgend dem Ausfuhrzollamt in 3-facher Ausfertigung vorgelegt werden. Die Vorlage der Ausfuhranmeldung im Zuge des Ausfall- oder Notfallkonzepts kommt aber nur infrage, wenn die Zollverwaltung zuvor das Vorhandensein eines Störfalls bestätigt hat. Das geschieht durch Vergabe einer sogenannten „Ticket-Nummer“. Diese ist beim Zoll abzufragen und anschließend im EPAS zu vermerken. Das vom Zollamt bescheinigte Exemplar Nr. 3 des EPAS begleitet die Warensendung bis zur Außengrenze der Europäischen Union und wird dort vom Zoll eingezogen. Sofern mehr als eine Warenposition anzumelden ist, muss zusätzlich die „Liste der Warenpositionen“ in 3-facher Ausfertigung ausgedruckt und dem Zollamt präsentiert werden.
@ WebtippDie EPAS-Vordrucke sind zu finden unter www.zoll.de > Spezialsuchen > Formulare und Merkblätter > Vordrucknummern 033025 und 033026. Es muss immer die aktuellste Drucknorm verwendet werden, da die Formulare sonst ungültig sind.
{Vereinfachte Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung (ZA)}
Die Zollverwaltung bietet den Zollbeteiligten – den Unternehmen und deren Dienstleistern – Verfahrenserleichterungen, die grundsätzlich von allen Betrieben in Anspruch genommen werden dürfen. So können alle Ausführer/Anmelder ohne besondere Zollbewilligung die 1.000-Euro-Befreiungsschwelle i. V. m. der Gewichtsgrenze von 1.000 kg nutzen. Vereinfachungen können, müssen aber nicht in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus kennt das Zollrecht bewilligungspflichtige Ausfuhrvereinfachungen, die nur mit unternehmensbezogener Sondergenehmigung genutzt werden dürfen. Das am häufigsten in Anspruch genommene Vereinfachungsverfahren auf Ausfuhrseite ist das ZA-Verfahren, dessen korrekte Bezeichnung inzwischen lautet: Vereinfachtes Zollverfahren mit förmlicher Bewilligung. Die Grundsätze des ZA-Systems sind bereits beschrieben worden. Nachfolgend die wichtigsten Praxisdetails.
Voraussetzungen und Ablauf
Der Verfahrensnutzer gilt aus zollrechtlicher Sicht als „Zugelassener Ausführer (ZA) {Zugelassener Ausführer (ZA)}“. Er hat aufgrund eines bei seinem HZA gestellten Antrags eine ZA-Bewilligungsnummer erhalten. Diese muss nachfolgend in jeder Ausfuhranmeldung erscheinen. Die Umstellung der ZA-Verfahren auf die Bedingungen des UZK hat an den praktischen ZA-Abwicklungsmodalitäten nichts oder nur wenig geändert. Aber bedenken Sie: Mit wenigen Ausnahmen wurden und werden ZA-Vereinfachungen nicht für genehmigungspflichtige Exportgüter und/oder Lieferungen in kritische Empfangsstaaten bewilligt. Exportgüter, die nach deutschem und/oder europäischem Außenwirtschaftsrecht als genehmigungspflichtig einzustufen sind, dürfen daher i. d. R. nicht im ZA-Vereinfachungsverfahren geliefert werden. Für sensible Exporte müssen vollständig ausgefüllte und sendungsbezogene Ausfuhranmeldungen präsentiert werden sowie die Gestellungsfristen (Voranmeldefristen) Beachtung finden. Neben kritischen Waren können auch kritische Empfangsländer aus den Vereinfachungsverfahren ausgeklammert werden. Einschränkungen sind ebenso möglich für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Exportgüter, die besonderen Verboten und Beschränkungen unterliegen, etwa aus Verbraucher- oder Umweltschutzgesichtspunkten. Deswegen: Überprüfen Sie neue, aber auch Bestandsbewilligungen hin und wieder auf mögliche Nutzungseinschränkungen. Wird das ZA-Verfahren nicht bewilligungsgerecht genutzt, drohen temporärer oder endgültiger Bewilligungsentzug, vielleicht sogar Bußgelder wegen Verstößen gegen das Zoll- und/oder Außenwirtschaftsrecht.
Kann das ZA-Verfahren genutzt werden, bietet es eine Reihe von Vorteilen. Dazu gehört insbesondere, dass eine sehr zeitnahe Überlassung (innerhalb weniger Minuten nach Abgabe der Ausfuhranmeldung) erfolgt und Güterkontrollen auf Stichproben beschränkt bleiben.
Zusammenfassung der wesentlichen Zulassungsschritte
Wer am Ausfuhrverfahren mittels vereinfachter Zollanmeldung (ZA-Verfahren) teilnehmen will, benötigt die förmliche, schriftliche Bewilligung seines zuständigen Hauptzollamts (HZA). Neben den eigentlichen Ausführern können auch Spediteure, die im Rahmen einer indirekten Vertretung für ihre Kunden deren Exportsendungen beim Zoll anmelden, zum „Zugelassenen Ausführer“ werden. Dafür brauchen sie entsprechende Kundenvollmachten.
Für eine ZA-Antragstellung nach UZK-Recht sind vorgeschriebene Vordrucke zu verwenden (Zollvordrucknummer 0850). Der ZA-Antragsteller hat die wirtschaftliche Notwendigkeit für eine Verfahrensbewilligung nachzuweisen. Dazu gehört, dass er ein gewisses Mindestkontingent an monatlichen Sendungen erfüllt. Üblicherweise bewilligen die Hauptzollämter erst ab durchschnittlich 10 Drittlandsendungen pro Monat. Diese Zahl findet sich allerdings nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften der EU. Es heißt dort lediglich, dass der Antragsteller „regelmäßig“ zu exportieren hat. Demzufolge kann auch unterhalb der genannten Sendungszahl ein Vereinfachungsverfahren bewilligt werden, was offensichtlich im Einzelfall auch vorkommt.

Besonderer Wert wird im Zuge der Antragstellung vonseiten der Hauptzollämter auf den Nachweis der lückenlosen Einhaltung der Exportkontrollvorschriften gelegt. Dazu gehört nicht zuletzt die nachhaltige Prüfung der Sanktionslisten (Terrorabwehrlisten).
Wer ein ZA-Verfahren beantragt, hat ein Bewilligungsverfahren zu durchlaufen, welches faktisch den Anforderungen an ein AEO-C-Zertifikat entspricht. Zumindest für den Neuantragsteller stellt sich insofern die Frage, ob dies nicht einhergehen sollte mit der gleichzeitigen Beantragung dieses AEO-Zertifikats.
Unternehmen, die ZA-Bewilligungsinhaber werden möchten, haben im Wesentlichen 4 Voraussetzungen zu erfüllen bzw. nachzuweisen:
• Die Ausfuhranmeldungen müssen elektronisch bei der Zollstelle eingereicht werden (IAA Plus oder vom Zoll zertifizierte ATLAS-Programme, welche von privaten Providern installiert wurden). • Es muss eine angemessene Einhaltung der Zollvorschriften gewährleistet werden können (dazu gehört auch und nicht zuletzt die organisatorische Umsetzung der Zoll- und Exportkontrollvorschriften sowie der Nachweis ausreichender personeller Kompetenz = betrieblicher Zollbeauftragter). • Es muss ein zufriedenstellendes Buchführungs- und Belegnachweissystem vorhanden sein. • Die Zahlungsfähigkeit muss gegeben sein.Einige IHKs haben auf ihren Internetseiten Hinweise zum Ausfüllen des ZA-Antrags und des damit verknüpften Fragebogens zur Selbstbewertung veröffentlicht.

Für die Bewilligungschancen eines beantragten ZA-Verfahrens ist es von Vorteil, wenn neben dem ausgefüllten Fragenkatalog zur Selbstbewertung eine „Arbeits- und Organisationsanweisung für Zollzwecke“ beigefügt werden kann. Sie soll dem Hauptzollamt Aufschluss darüber geben, wer im Betrieb die Überwachung der Bestimmungen des Export- und Zollrechts verantwortet sowie praktisch umsetzt. Genannt werden sollte mindestens ein betrieblicher Zollbeauftragter mit Stellvertretung. Ferner, welche betrieblichen Strukturen (welche Abteilung ist wofür verantwortlich) die Einhaltung der Zoll- und Exportkontrollbestimmungen gewährleisten. Und wer dies überwacht.