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Sammelausfuhranmeldungen {Sammelausfuhranmeldungen}: Anschreibung in der Buchführung {Anschreibung in der Buchführung} mit Gestellungsbefreiung Mit VO 430/2010 der EU-Kommission wurde das Ausfuhrsystem um eine weitere Variante der vereinfachten Ausfuhrverfahren ergänzt. Nach der alten ZK-DVO konnten die Zollbehörden bewilligen, dass alle monatlichen Ausfuhrzollvorgänge zunächst nur in der Buchführung des Ausführers/Anmelders angeschrieben (buchhalterisch erfasst) werden. Die Ausstellung und Abgabe sendungsbezogener Ausfuhranmeldungen wurde unnötig. Erst nach dem Verlassen des EU-Zollgebiets wurden die einzelnen Ausfuhrsendungen mit einer Sammelmeldung (die jeweils zu Beginn des auf die einzelnen Lieferungen folgenden Monats dem Zollamt einzureichen war) dem Zoll gegenüber deklariert. Das Verfahren konnte seit Mai 2010 in Anspruch genommen werden.

Auch unter dem Unionszollkodex ist eine dem Art. 285a ZK-DVO vergleichbare Vereinfachung mittels Sammelausfuhranmeldungen möglich. Rechtsgrundlage sind jetzt die Art. 182 und 166 UZK. Die offizielle Bezeichnung davon lautet jetzt: Ausfuhr nach Anschreibung in der Buchführung mit Gestellungsbefreiung. Wer mit Sammelausfuhranmeldungen operiert bzw. weiter operieren möchte, muss davon ausgehen, dass seine Altbewilligung nur nach entsprechender Neubewertung weiterläuft. Neue Anträge werden nur unter engen Bedingungen bewilligt. Verlangt werden zahlreiche (was immer das heißen mag) und laufende Exportvorgänge, keine Lieferungen exportkontrollierter Erzeugnisse, keine Versendungen in Embargoländer und in andere kritische oder faktisch kritische Empfangsstaaten, keine Lieferungen von VUB-Waren (Waren, die aus verbraucher- und umweltschutzrechtlicher Sicht einschränkenden Vorschriften unterliegen). Das Verfahren soll in erster Linie dazu beitragen, die Exportabwicklung häufig wiederkehrender Sendungen in unkritische Länder zu vereinfachen. Wer sich für dieses Verfahren interessiert, nehme hinsichtlich weiterer Details und konkreter Bewilligungsvoraussetzungen Kontakt mit seinem Hauptzollamt auf.


Grundsätzliches Ziel von AES und damit von ATLAS-Ausfuhr ist die Beschleunigung und Verbesserung der administrativen sowie zeitlichen Abläufe bei der Abgabe und weiteren Behandlung von Ausfuhranmeldungen durch die exportierenden Betriebe oder durch deren Dienstleister. Aber auch durch die Zollverwaltung.

ATLAS-Ausfuhr ist die IT-Plattform der deutschen Zollverwaltung, unter welcher die formaltechnischen Schritte des Ausfuhrverfahrens abgewickelt werden. Mit ATLAS werden die Grundsätze des Ausfuhrzollverfahrens nach UZK nicht außer Kraft gesetzt. Es geht lediglich um die elektronische Durchführung des Ausfuhrverfahrens. Exportseitig ist mit ATLAS {ATLAS} die digitale Abgabe der ATLAS-Ausfuhranmeldung sowie der weitere elektronische Kommunikationsaustausch mit den Zollstellen gemeint. Andere Dokumente, wie Warenverkehrsbescheinigungen, Lizenzen, Genehmigungen oder weitere Exportpapiere, sind nicht von ATLAS-Ausfuhr erfasst.
EORI-Nummer zwingend: Elektronische ATLAS-Ausfuhranmeldungen können nur bei Vorhandensein einer unternehmensbezogenen Zollnummer, der sogenannten EORI-Nummer, abgegeben werden.

Mittels des IT-Verfahrens ATLAS-Ausfuhr ist bis auf wenige Ausnahmen das zweistufige Ausfuhrverfahren nach UZK-Regeln abzubilden. Das bedeutet zusammengefasst:
• Die Ausfuhrzollstelle {Ausfuhrzollstelle} (Binnenzollstelle {Binnenzollstelle}) hat die vom Ausführer/Anmelder elektronisch übermittelte ATLAS-Ausfuhranmeldung (AM) anzunehmen und zu analysieren. • Die Warensendung ist bei der Ausfuhrzollstelle vorzuführen, es sei denn, eine Verlagerung der Gestellung an einen anderen Ort (meistens Betriebsgelände des Ausführers/Anmelders) ist beantragt und genehmigt worden. Häufig wird das ZA-Verfahren unter ATLAS eingesetzt. • Das von der Zollstelle per PDF übermittelte, mit Master Reference Number (MRN) {Master Reference Number (MRN)} und Barcode versehene Ausfuhrbegleitdokument (ABD) {Ausfuhrbegleitdokument (ABD)} ist auszudrucken und begleitet die Warensendung bis an die Ausgangszollstelle {Ausgangszollstelle} (Grenzzollstelle {Grenzzollstelle}) der EU. • Bei der Ausgangszollstelle: Vorlage des ABD und nochmalige Gestellung, anschließend erfolgt der Warenausgang. • Die Ausfuhrzollstelle übermittelt den Ausgangsvermerk (AGV) {Ausgangsvermerk (AGV)} per PDF an den Ausführer/Anmelder spätestens innerhalb von 90 Tagen nach dem Versand.Werden Unkorrektheiten im Zuge der Übermittlung der Ausfuhranmeldung festgestellt, erhält der Anmelder vom Zoll eine Fehlermeldung. Er hat seine elektronische Ausfuhranmeldung zu korrigieren und neu einzureichen.

Für den Ausführer/Anmelder bedeutet das: Unter ATLAS ist streng darauf zu achten, dass die Ausfuhranmeldungen richtig ausgestellt sind, um keine Fehlermeldungen seitens des Zolls zu provozieren. Das gilt insbesondere für Ausführer/Anmelder, die ihre Dateien über das Internet direkt dem Zollamt überspielen. Providerprogramme sind meistens so programmiert, dass erkannte Fehler dem Einreicher der Anmeldedatei vor Weiterleitung an den Zoll für Korrekturzwecke kommuniziert werden.
Gleichzeitig mit der Plausibilitätsprüfung startet das ATLAS-System eine waren- und unternehmensbezogene Risikoanalyse. Bestehen keine Einwände gegen eine Überlassung, übersendet die Zollstelle auf elektronischem Weg die Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ sowie ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) an den Ausführer/Anmelder. Das als PDF-Dokument eingegangene ABD trägt anstelle des Zollstempels rechts oben eine sogenannte „Master Reference Number (MRN)“. Die MRN kann als Sendungsidentifizierungsnummer für den gesamten Exportvorgang betrachtet werden. Nach Ablauf der Gestellungsfrist und mit Eingang des ABD gilt die Ware als zur Ausfuhr überlassen.

Gestartete ATLAS-Ausfuhrverfahren sind erst dann beendet, wenn die Ausgangszollstelle an der Grenze die inländische Ausfuhrzollstelle über die Verfahrenserledigung informiert hat. Der Ausführer/Anmelder wird über die Vorgangserledigung mit einem Ausgangsvermerk (AGV) {Ausgangsvermerk (AGV)} unterrichtet. Kommt dieser Ausgangsvermerk innerhalb einer angemessenen Frist nicht, ist davon auszugehen, dass die Ausfuhrzollstelle keine Ausgangsbestätigung seitens des Grenzzollamts (Ausgangszollstelle) erhalten hat. Es liegt aber in der Verantwortung des Ausführers/Anmelders, den erfolgten Grenzübertritt nachzuweisen. Sollte innerhalb von 90 Tagen nach Abgabe der elektronischen Ausfuhranmeldung kein Ausgangsvermerk im Betrieb eingegangen sein, ist der Vorgang als nicht ordnungsgemäß erledigt zu betrachten. Meistens liegt kein Verfahrensabschluss aus zollrechtlicher Sicht vor. Ebenso fehlt der Ausgangsvermerk (AGV) als Steuerbeleg zum Nachweis der Umsatzsteuerbefreiung.
Alternativ-Ausgangsvermerk {Alternativ-Ausgangsvermerk} Will er einen „Alternativ-Ausgangsvermerk“ bei seinem Zollamt erwirken, muss der Ausführer/Anmelder das Verbringen seiner Güter über die Grenze durch alternative (Versand-)Dokumente nachweisen. Wird der Ausführer/Anmelder in dieser Hinsicht nicht selbst aktiv – was er bereits 70 Tage nach Abgabe der Ausfuhranmeldung tun kann –, wird er von seinem Hauptzollamt (HZA) nach Ablauf einer 90-tägigen Karenzfrist im Rahmen eines automatisierten Nachprüfungsverfahrens zur Vorlage entsprechender Verbringenspapiere aufgefordert. Diese sollen aus Zollsicht die Ausstellung eines Alternativ-Ausgangsvermerks ermöglichen. Erst wenn der Ausführer/Anmelder glaubhafte Belege vorzeigen kann, aus denen sich der Grenzübertritt der Güter ergibt, stellt das Hauptzollamt den „Alternativ-Ausgangsvermerk“ aus. Spätestens nach 150 Tagen (gerechnet ab Datum der Abgabe der Ausfuhranmeldung) sollte ein ATLAS-Ausfuhrvorgang mittels Beantragung und Ausstellung eines Alternativ-AGV abgeschlossen sein. Ansonsten kann der Ausfuhrvorgang für ungültig erklärt werden. Zollrechtliche Sanktionen können die Folge sein.
Da offensichtlich nicht wenige ATLAS-Vorgänge in diesem Sinne notleidend sind, kann nur empfohlen werden, für jeden Ausfuhreinzelfall zusätzliche Verbringensbelege vorzuhalten, damit anhand dieser Papiere im Notfall Alternativ-Ausgangsvermerke beschafft werden können. Das können die üblichen Dokumente sein, die im Betrieb ohnehin oft vorliegen bzw. gespeichert werden, wie:
• Frachtbriefe (CMR- oder andere Frachtbriefe. Beachten Sie: CMR-Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigungen/Unterschrift des Empfängers in Feld 24) • Weiße Spediteursbescheinigungen (Übernahmebescheinigung der Spediteure nach amtlichem Muster; kann nur von in der Gemeinschaft ansässigen Spediteuren ausgestellt werden.) • Tracking-and-Tracing-Protokolle der Kurierdienstleister mit Auftragserteilungen an diese • Empfangsbestätigungen der ausländischen Empfänger i. V. m. (Original-)Eingangszollquittungen • Bescheinigungen diplomatischer/konsularischer Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Bestimmungsland • Bescheinigungen der Bundeswehr einschließlich ihrer im Drittlandsgebiet stationierten Truppenteile • NATO-AbwicklungsscheineSofern die Güter im Unionsversandverfahren (früher: gemeinsames/gemeinschaftliches Versandverfahren) befördert wurden, kann auch eine Ausfuhrbestätigung bzw. Erledigungsbestätigung der Abgangszollstelle die Funktion des Ausfuhrbelegs, mit welchem ein Alternativ-AGV erwirkt werden kann, übernehmen. Das Gleiche gilt für eine Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle i. V. m. einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungszollstelle im Drittland. Es können weitere Verbringensbelege anerkannt werden, sofern sie inhaltlich die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Insofern erhebt die vorherige Auflistung keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die aufgezählten Belege sind weitgehend deckungsgleich mit denjenigen, die nach den Umsatzsteuervorschriften im Ausnahmefall den belegmäßigen Nachweis der Güterausfuhr untermauern können, sofern kein „normaler“ AGV vorhanden ist. Sie sind der Ausfuhrzollstelle unter Nennung der jeweiligen MRN einzureichen. Nach Anerkennung der Belege wird die Zollstelle die beantragten „Alternativ-Ausgangsvermerke“ für die nicht erledigten ATLAS-Ausfuhrvorgänge erstellen. Denn erst wenn die Alternativ-Ausgangsvermerke vorhanden sind, können die betreffenden ATLAS-Vorgänge endgültig als abgeschlossen angesehen werden. Der Alternativ-AGV gilt als ausreichender Belegnachweis für die Befreiung von der Umsatzsteuer bei Ausfuhrgeschäften. Unternehmen, die einen AEO-Status besitzen, können im Rahmen der Beschaffung ihrer Alternativ-AGV von der Pflicht zur Vorlage besonderer Versandpapiere befreit werden.

{Plausibilitätsprüfungen}
Alle beim Zoll eingegangenen Ausfuhranmeldungen werden vom ATLAS-System einer „Plausibilitätsprüfung“ unterzogen. Für die Praxis bedeutet dies, dass die eingereichten elektronischen Ausfuhranmeldungen vor Akzeptanz durch die Zollverwaltung in ein vorgeschaltetes automatisches Prüfverfahren überführt werden. Ziel ist es, die inhaltliche Plausibilität der angemeldeten Daten festzustellen. Werden Fehler aufgedeckt, erhält der Anmelder (Teilnehmer) eine Fehlermeldung wiederum automatisch durch das System. Fehlertoleranzen gibt es im elektronischen Bereich nicht mehr. Das hat gravierende Folgen. Unternehmen, die elektronische Ausfuhranmeldungen beim Zoll einreichen, haben strikt darauf zu achten, dass ihre angemeldeten Daten der Plausibilitätsprüfung standhalten. Unkorrektheiten provozieren Fehlermeldungen, diese wiederum können den ganzen Logistikablauf ins Wanken bringen. Denn letztlich kommt es immer darauf an, zeitnah die benötigte Überlassung zur Ausfuhr und das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) zu erhalten.
Wie schon in der Vergangenheit, wird das Wissen um die einschlägigen Ausfüllvorschriften zur Ausfuhranmeldung, wie sie sich aus dem „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ ergeben, vorausgesetzt. Wer ein EDV-Programm zur automatischen Erstellung der ATLAS-Ausfuhranmeldungen von einem zertifizierten EDV-Provider eingekauft oder geleast hat, wird von den in die Programme eingepflegten „Vor-Plausibilisierungen“ profitieren können. Insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die neu mit den Themen Ausfuhrverfahren und Ausfuhranmeldungen konfrontiert werden, ist darüber hinaus weiterhin der Besuch von Fachseminaren zu empfehlen.

{Risikoanalyse}
Neben den Plausibilitätsprüfungen werden unter ATLAS-Ausfuhr alle Ausfuhranmeldungen einer Risikoanalyse unterzogen. Die Risikoanalyse ist zentraler Baustein des neuen europäischen Zollrechts. Die EU-Kommission und die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten betrachten die Risikoanalyse als Teil ihres Risikomanagements bei der Ausfuhrabwicklung in Drittstaaten.
Auf der Grundlage definierter Entscheidungsparameter möchte die Zollverwaltung eine Entscheidungsbasis dafür finden, ob sie die unter ATLAS angemeldeten Ausfuhrsendungen besonderen Kontrollmaßnahmen unterwirft oder nicht.
Die Risikoanalyse stützt sich auf 2 Bausteine:
• die warenbezogene Analyse • die unternehmensbezogene AnalyseWarenbezogene Risikoanalyse
Hinsichtlich der warenbezogenen Risikoanalyse wird es im Wesentlichen darum gehen, zu verhindern, dass es zu ungenehmigten Ausfuhren exportkontrollierter Güter in Spannungsgebiete kommt. Alle ATLAS-Ausfuhranmeldungen werden unter diesem Gesichtspunkt einer automatisierten Risikoabwägung unterzogen. Der fiskalische Aspekt, etwa die korrekte und pünktliche Bezahlung der Einfuhrabgaben, spielt ausfuhrseitig keine entscheidende Rolle.
Unternehmensbezogene Risikoanalyse
Für alle Ausführer von besonderer Bedeutung ist die verstärkte unternehmensbezogene Risikoanalyse. Sie wird dadurch möglich, dass unternehmensrelevante Daten dezentral von den betreffenden Behörden, wie Zollstellen, Hauptzollämtern, Prüf- und Fahndungsdiensten etc., gesammelt und anschließend von zentralen Risikoanalysestellen für eine Unternehmenseinschätzung ausgewertet werden. Wenn man so will: Es kommt zu einem Unternehmensrating für Zollzwecke. Das Bewertungssystem trägt die zollinterne Bezeichnung „Debbie“ = dezentrale Beteiligtenbewertung. Letztlich geht es darum, die exportierenden Unternehmen in verschiedene Risikokategorien einzustufen. Die Einstufung entscheidet mit darüber, ob der ATLAS-Ausfuhrvorgang unterbrochen wird und Kontrollmaßnahmen anzuordnen sind.
Auch die Gewährung von vereinfachten Verfahren, wie etwa des ZA-Verfahrens, kann vom Ergebnis der unternehmensbezogenen Risikoeinstufung abhängen.
Die deutsche Zollverwaltung baut ihre Risikoanalyse weiter auf und aus. Aufgabe der zentralen Risikoanalysestellen ist es, alle wichtigen Daten für die Unternehmensanalyse aufzunehmen, zu filtern und daraus ein Ergebnis abzuleiten.
Sofern Kontrollen bestimmter Ausfuhrsendungen veranlasst worden sind, werden sie von den Vor-Ort-Zollämtern durchgeführt. Die Ergebnisse werden den Risikoanalysestellen mitgeteilt. Die Kontrollergebnisse können in das Unternehmensrating hineinwirken, dieses positiv oder negativ beeinflussen. Wichtige Einflussfaktoren auf das Unternehmensrating können sich ferner aus den Ergebnissen allgemeiner, vom Zoll angeordneter Betriebsprüfungen ableiten.
Gefahren der Risikoanalyse aus Unternehmenssicht
Die Gefahren, die das Instrument der Risikoanalyse für die Zollbeteiligten, also für die exportierenden Unternehmen und deren Dienstleister, mit sich bringt, liegen auf der Hand. Eine schlechte Risikoanalyse kann zu verstärktem Kontrollverhalten seitens der Zollverwaltung führen. Zeitliche Verzögerungen im Logistikprozess sind zu erwarten. Herabstufungen beim Unternehmensrating können zur temporären Aussetzung oder vollständigen Streichung vereinfachter Zollverfahren führen.

{ATLAS-Ausfuhranmeldung}
Vertreter-Lösung {Vertreter-Lösung} Jeder Ausführer/Anmelder kann sich im Zuge der Abgabe seiner ATLAS-Ausfuhranmeldung beim Zoll eines Vertreters (Spediteurs oder anderen Dienstleisters) bedienen. Nachteile: Kosten sowie beim Ausführer/Anmelder verbleibende Haftung für Fehler im Zuge der Abwicklung.
Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) {Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus)} Alternativ darf der Ausführer/Anmelder die kostenfreie Internetplattform der deutschen Zollverwaltung nutzen und über diese seine elektronischen Ausfuhranmeldungen dem Zoll überspielen. Das Verfahren ist kostenlos und kann von jedem Nutzer unter Verwendung seiner EORI-Nummer in Anspruch genommen werden. Eine vorherige elektronische Unterschriftsregistrierung (Elster-Zertifikat) ist jedoch nötig.
Inhouse-Lösung
Im Zuge der „großen“ oder auch „Inhouse“-Lösung entwickelt das Unternehmen eigenständig eine auf die betrieblichen Verhältnisse zugeschnittene ATLAS-Software. Ein solcher Aufwand wird sich nur für Unternehmen mit sehr hohem Sendungsaufkommen rentieren. Alternativ kann das Unternehmen eine auf die eigenen betrieblichen Verhältnisse zugeschnittene ATLAS-Software erwerben. Diese wird im Betrieb installiert. Es ist eine Reihe von Providern am Markt aktiv, die zertifizierte Standardprogramme anbieten und diese den betrieblichen Erfordernissen anpassen, insbesondere auch Schnittstellen zu den Warenwirtschaftssystemen definieren, aus denen Daten unmittelbar in die Ausfuhranmeldungen transportiert werden können. So kann der Aufwand zur Erstellung einer elektronischen Ausfuhranmeldung erheblich minimiert werden. Exportierende Unternehmen oder Dienstleister, die derartige Investitionskosten nicht für angemessen erachten, können auf eine „abgespeckte“ EDV-Variante zugreifen, die sogenannte ASP-Lösung.
ASP-Lösung (Provider-Lösung)
Fast alle externen ATLAS-Provider (spezialisierte EDV-Häuser) bieten Ausführern/Anmeldern eine sogenannte ASP-Lösung als Alternative zur Inhouse-Variante. Hin und wieder wird sie auch als „Clearing-Center-Lösung“ bezeichnet. Auch der Begriff „Dezentraler Kommunikationspartner“ wird in diesem Zusammenhang manchmal verwendet.
Die ASP-Lösung (Application Server Providing) läuft kurz gefasst darauf hinaus, dass wie bei der Inhouse-Variante ein zertifiziertes EDV-Programm zum Einsatz kommt. Das Programm wird aber nicht erworben, sondern nur gemietet oder geleast. In der Regel kann das Programm mit der vorhandenen Hardware bedient werden. In die zu zahlende monatliche Gebühr ist entweder bereits eine bestimmte Anzahl von Ausfuhranmeldungen integriert oder es ist ein vertraglich vereinbarter Betrag pro ATLAS-Ausfuhranmeldung bzw. pro Warenposition an den Provider zu entrichten. Auch Zwischenlösungen können infrage kommen.
Der Provider stellt seinen Server zur Verfügung (Dezentraler Kommunikationspartner). Darauf wird die Ausfuhranmeldung vom anmeldenden Unternehmen überspielt und nach Umwandlung durch den EDIFACT-Konverter des Providers auf den Server der Zollverwaltung weitergeleitet. Der Anmelder erhält auf gleichem Weg sein Ausfuhrbegleitdokument und auch den Ausgangsvermerk.
Auch bei der ASP-Variante können Vorteile wie Schnittstellendefinition, Datentransfer etc. angeboten werden. Das spricht für die ASP-Variante:
• geringere Anschaffungskosten für Software • Softwarepflege durch den Provider • Updates und Schulungen durch den Provider • keine besonderen Hardwarevoraussetzungen • i. d. R. keine eigene BIN (Beteiligten-Identifizierungs-Nummer) erforderlich • Datensicherheit • Anbindung an Warenwirtschaftssysteme möglich • Einzelfallabrechnung (ATLAS-on-Demand oder auch „pay-per-use“) möglich
... finden Sie auf der Homepage des Zolls www.zoll.de unter dem Stichwort ATLAS-Ausfuhr. Darüber hinaus steht 7 Tage in der Woche von 00.00 bis 24.00 Uhr der Service-Desk des deutschen Zolls für alle ATLAS-Nutzer aus Wirtschaft und Zollverwaltung zur Verfügung:
Tel.: 0800/80075451
E-Mail: servicedesk@itzbund.de

{Exportdokumente}
An anderer Stelle wurde schon darauf verwiesen, dass ATLAS-Ausfuhr nur die elektronische Erstellung der Ausfuhranmeldung in ihren einzelnen Formen (normal, unvollständig, vereinfacht, ergänzend) meint. Die Nutzung weiterer EDV-Systeme ist im Zollbereich gegenwärtig nicht möglich. Die Bemühungen der Zollverwaltung auf dieser Ebene wurden ins Jahr 2020, nach neueren Infos vermutlich sogar bis ins Jahr 2025 verschoben.

{Exportdokumente}
Andere Exportdokumente, die dem Zollamt zur Ausfuhrabfertigung regelmäßig in schriftlicher Form vorzulegen sind, können sein:
• Präferenzdokumente (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder A.TR) • Ausfuhrgenehmigungen (beachten Sie die vorgeschriebene Online-Abschreibung) • Rechnungen • Warenatteste o. Ä. • Gesundheits- oder VeterinärzeugnisseDiese Ausfuhrpapiere werden nicht vom elektronischen ATLAS-System erfasst. Insofern ist hier kein elektronischer Datenaustausch mit der Zollverwaltung möglich. Sie sind weiterhin manuell auszustellen und dem Zollamt zu präsentieren. In der Praxis kann daher durchaus die Situation entstehen, dass eine elektronische Ausfuhranmeldung das Verfahren eröffnet, dass der Ausführer oder sein Dienstleister aber dennoch das zuständige Zollamt aufsuchen muss, um die Abfertigung zusätzlicher Exportpapiere manuell zu beantragen.