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Zumindest im Präferenzbereich (Dokumente EUR.1 und A.TR) sollte daher darüber nachgedacht werden, die hierfür vom Zoll angebotenen Vereinfachungsverfahren zusätzlich in Anspruch zu nehmen. Die Zollbehörden können einen Ausführer, der regelmäßig Präferenzwaren in Präferenzländer exportiert, dazu ermächtigen, anstelle der jeweils einzeln vom Zollamt abzufertigenden Dokumente eigenverantwortlich Ursprungserklärungen in ihre Handelsdokumente, z. B. in die Handelsrechnung, aufzunehmen. Der Ausführer, der diese Berechtigung erhält, wird zum „Ermächtigten Ausführer (EA)“. Jedoch ist das Verfahren des Ermächtigten Ausführers an vergleichsweise restriktive Auflagen gekoppelt. Es darf nicht mit dem „ZA-Verfahren“ verwechselt werden.
Ausführliche Beschreibungen zum Vereinfachungsverfahren „Ermächtigter Ausführer (EA)“ finden Sie in Kapitel 3 „Warenursprung und Präferenzen“.

{Zolltarifnummern}

Wie jedes Jahr, ist es auch zum Jahreswechsel 2019/2020 zu einigen Änderungen und Ergänzungen bei den „Warennummern für die Außenhandelsstatistik“ (Zollnummern) gekommen. Da das sogenannte HS-System {HS-System}, welches als Schlüsselsystematik die Basis für unsere Warennummern {Warennummern} bildet, an einigen Stellen ergänzt bzw. korrigiert wurde, sind auch diesmal Änderungen/Neuerungen aufgenommen worden. Unterziehen Sie die von Ihnen verwendeten Zolltarifnummern einem entsprechenden Check.
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik und auch die Neuerungen zum Jahreswechsel können auf der Homepage des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden eingesehen werden. Dort wurde auch wieder eine Gegenüberstellung zu den Änderungen veröffentlicht. Den Link finden Sie im Anhang des Buchs.

{Intrahandelsstatistik}
{Intrahandelsstatistik}

Die Anmeldeschwellen für innergemeinschaftliche Intrastat-Meldungen wurden nicht geändert. Bleiben die Versendungswerte innerhalb eines Jahres durchgängig unterhalb der Grenze von 500.000 Euro, werden von den liefernden Unternehmen keine monatlichen Intrastat-Versendungsmeldungen gefordert. Für Wareneingänge aus anderen EU-Staaten gilt eine Freigrenze von 800.000 Euro.
Der Leitfaden zur Intrahandelsstatistik kann wie bisher von der Homepage des Statistischen Bundesamts heruntergeladen werden. Den Link finden Sie im Anhang des Buchs.


Die auf den Vorjahreswert aller innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bezogene Schwelle, bis zu der kein statistischer Wert in den Meldungen anzugeben ist, wird für Wareneingänge auf 42 Mio. Euro angehoben und für Warensendungen auf 50 Mio. Euro.
SIMSTAT {SIMSTAT}
Die Europäische Kommission ist bestrebt, die bisher national geführten Meldestatistiken der Mitgliedstaaten in ein neues integriertes EU-Meldesystem zu überführen. Das Framework „Regulation Integrating Business Statistics (FRIBS)“ soll in eine EU-Verordnung transformiert werden, die 2020 mit einer einjährigen Übergangsfrist in Kraft treten soll. In Deutschland ist vorgesehen, dass im Zuge der Neuordnung die Versendungsmeldungen um die USt-IdNr. des Warenempfängers (Feld 7) sowie um die Angabe des Ursprungslands erweitert werden. Dafür sollen die Eingangsmeldungen gänzlich entfallen, möglicherweise auch unterhalb einer stark angehobenen Meldeschwelle. Das neue Meldesystem wird dann nicht mehr die Bezeichnung „Intrastat“ tragen, sondern in SIMSTAT (Single Market Statistic) umbenannt werden.

{Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen}

Das aktuelle „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ dient als Ausfüllanleitung für Ausfuhranmeldungen und Versandscheine T1/T2 und kann auf der Homepage des deutschen Zolls eingesehen oder von dort kostenlos heruntergeladen werden. Den genauen Link finden Sie im Anhang des Buchs.

{Codierungen}
Das leidige Thema der sogenannten Genehmigungscodierungen {Genehmigungscodierungen} in Ausfuhranmeldungen hat leider nicht an Brisanz verloren. Verlangt der Zoll in der Ausfuhranmeldung einen Hinweis darauf, dass es sich bei den Exportgütern nicht um „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use-Güter {Dual-Use-Güter}) handelt, ist in die Ausfuhranmeldung der Code „Y901“ einzutragen. Wichtige weitere Codierungen, mit denen der Ausführer/Anmelder erklärt, dass seine Güter genehmigungsfrei exportiert werden können, finden Sie in der nachfolgenden Aufstellung. Denken Sie daran, dass dieses Codierungssystem keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat und einer laufenden Anpassung und Ergänzung durch die Zollverwaltung unterliegt. Insbesondere sind hier keine Codierungen für genehmigungspflichtige Güter veröffentlicht.
Y900Die angemeldeten Waren fallen nicht unter das Washingtoner Artenschutzabkommen.Y901Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis (keine Dual-Use-Ware). Darunter fällt auch die Erklärung des Anmelders, dass für die angemeldeten Güter eine „Auskunft zur Güterliste“ des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt wurde (Y901/AZG).Y902Die angemeldete Ware enthält keine die Ozonschicht gefährdenden Stoffe (FCKW und verwandte Stoffe).Y903Erklärung des Ausführers, dass es sich bei den Gütern und Technologien nicht um besondere Kulturgüter handelt.Y904Ausführer/Anmelder erklärt, dass die angemeldeten Güter nicht vom Warenkreis der Anhänge II oder III der Anti-Folter-VO (EG) 1236/2005 erfasst sind.Y920Erklärung des Ausführers, dass die angemeldeten Güter und Technologien nicht von einer länderbezogenen Embargo-Verordnung erfasst sind. Zu verknüpfen mit Ländercode (z. B. Y920/IR bei Iran-Lieferungen, Y920/RU bei Russland-Lieferungen).Y921Erklärung des Ausführers, dass die zur Ausfuhr angemeldeten Güter und Technologien zwar von der jeweiligen Embargo-VO erfasst sind, jedoch aufgrund einer Ausnahmeregelung geliefert werden dürfen.3LNAErklärung des Ausführers, dass es sich nicht um militärische Güter oder Technologien i. S. d. Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste handelt. Verbunden mit der Ergänzung 81 (Qualifikator) wird ausgesagt, dass es sich nicht um eine Sendung in ein Waffenembargoland handelt. Handelt es sich hingegen um ein Waffenembargoland – wie Russland –, ist der Code 3LNA um das Länderkürzel (z. B. RU) zu ergänzen.N380/N325Ausführer/Anmelder erklärt, dass für die Sendung eine Handelsrechnung (N380) oder Pro-forma-Rechnung (N325) ausgestellt wurde.3LLDAusführer/Anmelder erklärt, dass für die zur Ausfuhr bestimmten Güter ein Nullbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt.3LLKAußenwirtschaftsrechtlicher Ausführer ungleich zollrechtlicher Ausführer.
Ob in der Ausfuhranmeldung verpflichtend Genehmigungscodierungen anzubringen sind, z. B. ein Hinweis darauf, dass die Waren nicht in der „Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Y901) auftauchen, lässt sich im Internet recherchieren: www.zoll.de > Service > Online-Fachanwendungen > Elektronischer Zolltarif > zur Ausfuhr > 8-stellige Zollnummer und Bestimmungsland eingeben > Bedingungen/Fußnoten kontrollieren.
In der Praxis hängt die Codierungsfrage am sendungsbezogenen Einzelfall. Es kann zusätzlich oder alternativ zur Codierung Y901 eine Reihe weiterer Schlüsselzahlen hinzukommen. In Zweifelsfällen ist der Zoll zu befragen.

Handbuch zur elektronischen Abschreibung
Die deutsche Zollverwaltung hat Mitte Juli 2019 ein Handbuch mit dem Titel „Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung“ herausgegeben. Es soll das bisher übliche Merkblatt zur elektronischen Güterabschreibung ersetzen. Das Handbuch finden Sie auf der Homepage des Zolls unter: www.zoll.de > Formulare und Merkblätter > Suchbegriff „Handbuch zur elektronischen Abschreibung“

{Bekannter Versender (BV)}
Seit 2013 ist für den Status „Bekannter Versender“ eine offizielle Zulassung durch das Luftfahrt-Bundesamt erforderlich.
Behördliche Bewilligung
Wer „Bekannter Versender (BV)“ werden möchte, hat eine behördliche Zulassung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) in Braunschweig zu beantragen. Beim LBA ist ein Sicherheitsprogramm für eine entsprechende Auditierung einzureichen. Das LBA stellt auf Antrag ein einschlägiges Muster zur Verfügung. Betrieblich ist ein Sicherheitsbeauftragter mit entsprechender Vertretung (pro Betriebsstätte) zu benennen. Sicherheitsbeauftragte müssen eine zzt. 35-stündige Schulung durch ein vom LBA beauftragtes Ausbildungsunternehmen über sich ergehen lassen. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung dieses Sicherheitspersonals durch das LBA ergänzt die Ausbildung. Die Haftung des Sicherheitsbeauftragten ähnelt der des Gefahrgutbeauftragten. Der Sicherheitsbeauftragte hat jährlich innerbetrieblich ein Sicherheitsaudit durchzuführen.
Auch Mitarbeiter, die Zugang zu identifizierbarer Luftfracht haben, müssen entweder eine Sicherheitsunterweisung oder eine wenigstens 4-stündige Sicherheitsschulung erhalten haben.
Im Sicherheitsprogramm (dessen Muster nur gegen eine Verpflichtungserklärung zur Nicht-Weitergabe überlassen wird) müssen die Sicherheits- und Frachtprozesse geschildert werden. Personal ist im Zuge der Einstellung zu überprüfen. Es ist zwischen Handelsware und Ware aus Eigenherstellung zu unterscheiden.
Antragsverfahren
Die BV-Antragstellung beim LBA kann formlos schriftlich erfolgen. Die luftfrachtrelevanten Betriebsstandorte sind zu benennen. Dem LBA ist mitzuteilen, mit welchem RegB (Luftfracht-Speditionen) zusammengearbeitet wird. Ob eine AEO-Zertifizierung vorliegt, ist ebenfalls darzustellen. Zu richten ist der Antrag an folgende Adresse:
Luftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Straße 26
38144 Braunschweig
Tel.: 0531/23550
Fax: 0531/2355-3099
Rückfragen an: Sachgebiet „Bekannter Versender“ im Referat B6 „Luftsicherheit“
Die Beschaffung, Erstellung und Bearbeitung des verlangten Sicherheitsprogramms kann Wochen, wenn nicht Monate in Anspruch nehmen. Das Sicherheitsprogramm ist schriftlich und in elektronischer Form per CD beim LBA einzureichen. Es können Gebühren anfallen, deren Höhe beim LBA anzufragen ist.
Rechtswirksam wird der Status „Bekannter Versender“ ab Datum der Eintragung des Unternehmens durch das LBA in eine EU-Datenbank. Änderungen, die nach der Zulassung eintreten (relevante Personalwechsel etc.), sind dem LBA 10 Arbeitstage vor Inkrafttreten mitzuteilen. Umzüge müssen 3 Monate vorab mitgeteilt und vom LBA genehmigt werden.
AEO-Zertifizierungen (Variante C+S) können die Zulassung zum „Bekannten Versender“ positiv beeinflussen. Es sind aber unterschiedliche Bewilligungen. Dennoch sollte im Zuge der BV-Antragstellung die vorliegende AEO-Zertifizierung Erwähnung finden.
Das LBA kann demnach auf eine betriebliche „Vor-Ort“-Prüfung verzichten, wenn das antragstellende Unternehmen über eine AEO-C+S-Bewilligung verfügt, die nicht älter als 3 Jahre ist.
@ WebtippWeitere Infos zum „Bekannten Versender“ finden Sie auf der Homepage des Luftfahrt-Bundesamts unter: www.lba.de > Luftsicherheit > Bekannte Versender
Nach Wissen des Verfassers haben die Anträge zum BV-Verfahren in den letzten Jahren deutlich nachgelassen. Das mag zum einen an der Kompliziertheit des Antragsverfahrens, der aufwendigen betrieblichen Überwachung und der Kostenrelevanz liegen. Darüber hinaus kann inzwischen wohl auch kein bedeutsamer Zeitvorteil mehr im Verhältnis zum Normalverfahren nachgewiesen werden.

{Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte}

Der nach den Anschlägen des 11. Septembers von der World Trade Organization (WTO) entwickelte Status des AEO {AEO} (Authorised Economic Operator {Authorised Economic Operator}), der im Rahmen mehrerer Sicherheitsinitiativen Eingang in das Zollrecht der EU gefunden hat, wurde auch in den Unionszollkodex (UZK) übernommen. Das Ziel: Gesetzestreuen und vertrauenswürdigen Wirtschaftsbeteiligten soll es ermöglicht werden, zollrechtliche Vereinfachungen möglichst umfassend zu nutzen bzw. sicherheitsrelevante Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Sie sollen außerdem in Bezug auf Zollkontrollen günstiger behandelt, insbesondere im Rahmen von Warenkontrollen oder Unterlagen weniger häufig kontrolliert werden.
Zum Tag des Beginns der Anwendung des neuen Zollrechts hat die EU-Kommission auf diese Fragen geantwortet, indem sie „Guidance Documents {Guidance Documents}“ zum UZK veröffentlicht hat. Darin befindet sich auch eine Leitlinie zum AEO. Es ist zu beachten, dass diese „Guidance Documents“ keine gültigen Rechtsakte sind, sondern lediglich erläuternden Charakter haben.
@ WebtippSie sind ausschließlich in englischer Sprache verfügbar: http://ec.europa.eu/taxation_customs/sites/taxation/files/resources/documents/customs/policy_issues/customs_security/aeo_guidelines_en.pdfVorteile des AEO
Welche Vorteile eine Bewilligung zum AEO für ein Unternehmen hat, war und ist Gegenstand kontroverser Diskussionen. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass Inhaber von AEO-C-Bewilligungen einen erleichterten Zugang zu vereinfachten Zollverfahren erhalten, eine Vorankündigung bei Zollprüfungen im Tagesgeschäft bekommen und ohnehin weniger im Tagesgeschäft geprüft werden sollen. Bei der Frage des erleichterten Zugangs zu Zollverfahren ist dabei zu unterscheiden:
• Der AEO-Status ist Voraussetzung für das vereinfachte Verfahren. Dies ist nur in 4 Fällen gegeben, von denen der wichtigste vermutlich die Anschreibung in der Buchhaltung mit Gestellungsbefreiung (Art. 182 Abs. 3 UZK) sein dürfte (vgl. dazu auch die vorherigen Ausführungen). • Die Kriterien zur Erlangung des vereinfachten Verfahrens stimmen mit den AEO-Kriterien vollständig überein. Hier muss der AEO nicht beantragt werden, lediglich die Voraussetzungen müssen vollständig erfüllt sein, da die Kriterien zum AEO äquivalent zu den Kriterien für die Erlangung der Vereinfachung sind. Dies ist der Fall für die Bewilligung eines Verwahrlagers nach Art. 148 Abs. 2b und Abs. 4 Nr. 34 UZK sowie für die Bewilligungen für die besonderen Verfahren (Veredelung, Zolllager) sowie die Inanspruchnahme von Äquivalenzware. • Einige Kriterien zur Erlangung des vereinfachten Verfahrens stimmen mit den AEO-Kriterien überein. Dies ist in einer Reihe von Fällen so und führt dazu, dass der Antragsteller diese Kriterien nicht nochmals nachweisen muss, wenn er bereits AEO-Inhaber ist.Wer kann AEO werden?
Der AEO nach UZK setzt zunächst die Ansässigkeit in der Europäischen Union und die Eigenschaft als Wirtschaftsbeteiligter voraus. Nur ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter kann einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung AEO-C oder AEO-S oder AEO-C+S stellen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften für zollrechtliche Entscheidungen nach Art. 22 ff. UZK.
Multinationale Unternehmen stehen immer wieder vor der Frage, ob sie für alle verbundenen Unternehmen oder Unternehmensteile im Zollgebiet der Europäischen Union eine separate Bewilligung beantragen müssen oder ob sie eine Bewilligung für alle beantragen können. Hier ist zu unterscheiden zwischen selbstständigen und unselbstständigen Niederlassungen. Was eine selbstständige oder eine unselbstständige Niederlassung ist, ist nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats zu beurteilen – es kann hier zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen, je nach Mitgliedstaat. Sofern es sich bei der Niederlassung nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats, in dem sich die Niederlassung befindet, um eine selbstständige juristische Person oder eine Personenvereinigung nach Art. 5 Nr. 4 UZK handelt, muss diese Niederlassung einen eigenen Antrag stellen.
Der UZK sieht grundsätzlich nach Art. 38 Abs. 2a und b nur noch die Bewilligung zum AEO-C (Zollrechtliche Vereinfachungen) und AEO-S (Sicherheit) vor. Das bislang nach Art. 14a Abs. 1c ZK-DVO erteilte Zertifikat AEO-F (Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit) wird nicht erwähnt. Dafür ist jedoch in Art. 38 Abs. 3 UZK festgelegt, dass die beiden Zertifikate Sicherheit und Zollrechtliche Vereinfachungen (AEO-C+S) gleichzeitig genutzt werden können. Dies entspricht dann wohl dem ehemaligen AEO-F.
Bewilligungsvoraussetzungen
Folgende Kriterien muss der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte erfüllen, um die Bewilligung zu erhalten:
Der Antragsteller darf keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Diese Voraussetzung gilt bei einer natürlichen Person als erfüllt, wenn der Antragsteller und die Person, die für die Zollangelegenheiten im Unternehmen zuständig ist, in den letzten 3 Jahren keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen haben. Bei einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH) gilt dies für den Antragsteller. Antragsteller ist die Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und die Person, die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig ist. Ein Schlupfloch wird geboten, wenn die entscheidungsbefugte Zollbehörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß im Verhältnis zu Zahl und Umfang der betreffenden Vorgänge geringfügig ist und sie nicht am guten Glauben des Antragstellers zweifelt.
Der Antragsteller muss ein erhöhtes Maß an Kontrolle seiner Tätigkeiten und der Warenbewegung mittels eines Systems der Führung der Geschäftsbücher und ggf. Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, nachweisen (Art. 39b UZK). Dies beinhaltet eine ganze Reihe von Voraussetzungen, die im Wesentlichen unter der Überschrift einer „Ordnungsgemäßen Buchhaltung“ zusammengefasst werden können. Sehr kritisch ist die Anforderung an den Antragsteller, den Zollbehörden physischen und elektronischen Zugang zum Buchführungssystem zu gestatten.
Der Antragsteller muss die Zahlungsfähigkeit nachweisen. Diese gilt als nachgewiesen, wenn der Antragsteller sich in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befindet, die es ihm erlaubt, seinen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit nachzukommen (Art. 39c UZK). Dies ist als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller sich in keinem Insolvenzverfahren befindet, in den letzten 3 Jahren seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen ist und der Antragsteller anhand von Aufzeichnungen und Daten der letzten 3 Jahre vor Antragstellung nachweist, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um seinen Verpflichtungen in Bezug auf Art und Umfang seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen, und dass sein Nettovermögen nicht negativ ist – es sei denn, der Negativsaldo kann ausgeglichen werden.
Wird eine Bewilligung AEO-C beantragt, ist zusätzlich die praktische oder berufliche Befähigung nachzuweisen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit steht. Damit bekommt die Berufsaus- und Weiterbildung im Zollbereich eine neue Bedeutung. Die Bewilligung zum AEO-C ist danach zukünftig abhängig davon, dass der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person über nachweislich eine mindestens 3-jährige praktische Erfahrung im Zollbereich und über die Einhaltung einer von der europäischen Normungsorganisation verabschiedeten Qualitätsnorm im Zollbereich verfügt. Alternativ kann der Antragsteller oder die für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständige Person eine erfolgreich abgeschlossene zollrechtliche Ausbildung vorweisen, die dem Umfang ihrer zollrechtlichen Tätigkeiten entspricht und von einer festgelegten Stelle erteilt wurde.
Wird eine Bewilligung AEO-S beantragt, so muss der Antragsteller zusätzlich nachweisen, dass er angemessene Maßnahmen aufrechterhält, um für die Sicherheit der internationalen Lieferkette zu sorgen, wozu auch die körperliche Unversehrtheit und Zugangskontrollen, logistische Prozesse und Umgang mit spezifischen Arten von Waren, Personal und die Feststellung seiner Handelspartner zählen (Art. 39e UZK). Hier kann insbesondere auf andere Bewilligungen, wie z. B. den Bekannten Versender, verwiesen werden.
Der AEO und vereinfachte/besondere Zollverfahren
Weiterhin gilt, dass ausfuhrseitig das zentrale Vereinfachungsverfahren „Zugelassener Ausführer (ZA)“ – jetzt: Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung – nicht mit dem AEO kombiniert werden muss. Allerdings hat man die Zulassungsbedingungen zum ZA an die Anforderungskriterien des AEO-C herangeführt. Das betrifft insbesondere die personellen und organisatorischen Ausstattungsmerkmale des antragstellenden Betriebs. Die für den Export wichtigen Präferenzvereinfachungen wie „Ermächtigter Ausführer“ und „Buchmäßige Trennung“ sind ebenfalls nicht vom AEO-Status abhängig.
Einfuhrseitig können einige Vereinfachungsverfahren sowie besondere Zollverkehre von der Zollstelle allerdings nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller über einen AEO-Status verfügt, wobei die Variante „AEO-C“ im Regelfall ausreicht.
So wird der AEO-Status vom antragstellenden Unternehmen regelmäßig verlangt, wenn
• Zollkautionen (Zollsicherheiten) reduziert werden sollen. • die EU-weite zentrale Zollabwicklung in Anspruch genommen werden soll. • die Anschreibung der Güter in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung stattfindet. • regelmäßig die Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen bei der Einfuhr getätigt wird. • die Inanspruchnahme von Vereinfachungen im Unionsversandverfahren (ZV/ZE) erfolgt.Weiterhin gilt außerdem: Wer von den Vorteilen des AEO-Status im Rahmen seiner internationalen Logistik, nicht zuletzt bei Geschäftsabwicklungen mit den USA, profitieren möchte, wird nicht umhinkommen, die aufwendige und manchmal kostenintensive AEO-Variante „C+S“ (nachhaltige, korrekte zollrechtliche Abwicklung + Sicherheit in der Logistik) zu beantragen.