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3.2.2 Umlaufvermögen
Im Umkehrschluss zu § 247 Abs. 2 HGB werden als Umlaufvermögen diejenigen Vermögensteile definiert, die nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen und auch keine Rechnungsabgrenzungspositionen sind. Dabei kann der Übergang durchaus fließend sein. Wird bspw. die Erstausstattung von Maschinen dem Anlagevermögen subsumiert, sind Ersatz- und Reserveteile dafür im Umlaufvermögen gebucht. Die bilanzielle Darstellung ist handels- und auch steuerrechtlich nach § 266 Abs. 2 wie folgt:
ABB. 27: Der Aufbau des Umlaufvermögens

Der Ansatz bei der Zugangsbewertung ist nach § 253 Abs. 1 HGB auch der Anschaffungs- oder Herstellungswert. Wertminderungen, die über außerplanmäßige Abschreibungen erfasst werden, sind nach § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB vorzunehmen,
„um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt.“

„Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Abschlussstichtag beizulegen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben“.

Unter dem Primat des strengen Niederstwertprinzips, welches gelebten Gläubigerschutz darstellt, ist nach Handelsrecht das Bilden von stillen Reserven ausdrücklich gewünscht. Mit dem Ansatz von Abschreibungen wird der legitimierte Ausschüttungsbetrag reduziert, was mit einer geringeren Ausschüttungsbegierde der Eigentümer und demzufolge mit einer Schonung der liquiden Mittel einhergeht.
3.2.2.1 Vorräte
Bei Produktionsunternehmen ist das Vorratsvermögen nach den Erfordernissen des Wertschöpfungsprozesses unterteilt und entsprechend gebucht. Mögliche Eigentumsvorbehalte sind für den Bilanzansatz nicht relevant, da ausschließlich die wirtschaftliche und nicht die juristische Betrachtung berücksichtigt wird. Dienstleistungsunternehmen haben im Wesentlichen nur Betriebsstoffe wie Heizmaterial oder Ähnliches als Vorratsvermögensausweis. Nach der internationalen Rechnungslegung (IAS 2.6) sind Vorräte Vermögenswerte, die zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden, sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf befinden sowie als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt sind, bei der Herstellung oder der Erbringung von Dienstleistungen verbraucht zu werden.
Demzufolge müssen Vorräte Vermögenswerte sein, die eine in der Verfügungsmacht des Unternehmens stehende Ressource darstellen und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr ein künftiger Nutzen zufließt. Die Zugangsbewertung erfolgt anhand der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für die Folgebewertung wird eine möglicherweise notwendige außerplanmäßige Abschreibung berücksichtigt werden müssen.
Beispiel: Bei einem Unternehmen wird nach der Inventur festgestellt, dass das mit dem Buchwert 63 Mio. € aktivierte Vorratsvermögen aktuell nur 61 Mio. € an Wert hat.
Wie verändert sich der aktivierte Bilanzwert der Vorräte?
Lösung: Handelsrechtlich (strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB) und auch nach IFRS (Nettoveräußerungswert, IAS 2.28) muss außerplanmäßig auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Der Jahresüberschuss vermindert sich um einen Buchverlust in Höhe von 2 Mio. €.
ABB. 28: Die Bewertung des Vorratsvermögens


Zwar gilt grundsätzlich für die Erfassung des Vorratsvermögens der Grundsatz der Einzelbewertung, nach § 240 Abs. 3 HGB und analog auch nach IAS 2.25 können aber
„… Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.“
Diese werden als Festbewertung, die auch steuerlich anerkannt ist, in der Bilanz gebucht. Eine weitere handels- und auch steuerrechtliche Erfassung ist die Durchschnittsbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) bei der aus dem Anfangsbestand und den laufenden Zugängen einer Periode ein Durchschnittspreis gebildet wird, mit dem der Verbrauch und der Endbestand der Periode bewertet werden (auch analog IAS 2.27, Satz 2). Als Verbrauchfolgebewertung formuliert der § 256 Satz 1 HGB,
„… dass die zuerst oder dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen bestimmten Folge verbraucht oder veräußert worden sind.“
Demzufolge gilt eine bestimmte Verbrauchsfolge als angenommen. Die beiden gängigsten sind zum einen das Lifo-Verfahren (Last-in-first-out), welches auch nach dem Steuerrecht zugrunde gelegt werden kann, bei dem unterstellt wird, dass die zuletzt beschafften oder hergestellten Gegenstände zuerst wieder verbraucht oder veräußert werden. Zum anderen wäre alternativ ausschließlich handelsrechtlich das Fifo-Verfahren (First-in-first-out) heranzuziehen, welches die zuerst beschafften Gegenstände als verbraucht oder veräußert unterstellt. Am Bewertungsstichtag wird für die Bewertung des Endbestandes die letzte Rechnung herangezogen, die damit den aktuellen Marktpreis repräsentiert (vgl. IAS 2.27, Satz 1).
Beispiel: Ein Unternehmen hat 10.000 Liter Heizöl (Preis 50 Cent pro Liter) im Tank und bekommt im Laufe des Jahres verschiedene Heizöllieferungen. Erste Lieferung 35 Tl zu je 45 Cent, zweite Lieferung 15 Tl zu je 48 Cent. Im Laufe des Jahres werden 32.000 Liter verbraucht.
Zu welchem Wertansatz wird der Verbrauch des Heizöls gebucht, wenn das Lifo-Verfahren herangezogen wird?
Lösung: Das Lifo-Verfahren unterstellt, dass die zuletzt gelieferten Mengen als erstes verbraucht werden. Bei der Buchung des Verbrauchs werden 15.000 Liter mit 7.200 € und 17.000 Liter mit 7.650 € als Wertansatz, also insgesamt 14.850 € herangezogen.
3.2.2.2 Forderungen
Werden bei Rechnungslegung an den Kunden Umsätze generiert, deren Bezahlung aber zeitversetzt ist, sind bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu buchen. Als Instrument der periodengerechten Erfassung sind die Umsatzerlöse in der GuV-Rechnung erfolgswirksam, während in der Bilanz ein entsprechender Forderungsbestand zu Anschaffungskosten (§ 253 Abs. 1 HGB) gebucht werden muss. Aktiviert wird der vollständige Rechnungsbetrag einschließlich möglicher Nebenkosten und Umsatzsteuer. Forderungsbeträge, die eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, müssen gesondert aktiviert und im Anhang erläutert werden (§ 268 Abs. 4 HGB).
Für jede einzelne im Jahresabschluss bestehende Forderung muss am Bilanzstichtag darüber hinaus geprüft werden, ob es Anzeichen für eine mögliche außerplanmäßige Abschreibung (§ 253 Abs. 4 Satz 2 HGB) gibt. Eine Wertberichtigung als dubiose Forderung könnte aufgrund von Schadensersatzansprüchen oder verminderter Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen. Dem handelsrechtlichen Niederstwertprinzip entspricht die steuerliche Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert. Eine Ausbuchung im Sinne einer vollständigen Abschreibung wird durchgeführt, wenn die Forderung als uneinbringlich gilt.
3.2.2.3 Wertpapiere
Während im Anlagevermögen Finanzanlagen erfasst werden, die für das langfristige Erzielen einer Rendite sorgen, sind im Umlaufvermögen die Wertpapiere mit dem Motiv einer vorübergehenden Geldanlage gebucht. Der erstmalige Ansatz wird zu Anschaffungskosten nach § 253 Abs. 1 HGB vorgenommen. Auch steuerrechtlich gilt das Anschaffungskostenprinzip (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Bei einer möglicherweise notwendig werdenden Folgebewertung ist zu prüfen, ob auf den niedrigeren Börsen- oder Marktwert außerplanmäßig abgeschrieben werden muss. Sind bspw. die Anschaffungskosten des Wertpapiers am Bilanzstichtag unter dem aktuellen Börsenkurs (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB), wird handels- und auch steuerrechtlich eine Abschreibung gebucht. Im Gegensatz zu dem für das Finanzanlagevermögen geltende gemilderte Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB muss aufgrund des geltenden strengen Niederstwertprinzips für das Umlaufvermögen der niedrigere Wert erfasst werden. Die für das Unternehmen bei den Kreditinstituten angelegten Tages- oder Festgeldguthaben werden als liquide Mittel gebucht.
3.2.2.4 Liquide Mittel
Der Kassenbestand und die Guthaben auf den Konten von Kreditinstituten, die sowohl zum Begleichen der eigenen Zahlungsverbindlichkeiten als Kontokorrentguthaben, genauso aber auch Geldanlagen auf Festgeldkonten sind in dieser letzten Vermögensposition „Kasse und Bank“ erfasst. Mit dieser wird die Gliederung der Aktiva anhand der zunehmenden Liquidität sichtbar. Stehen die immateriellen Vermögensgegenstände als eher nicht liquide Formen ganz oben, sind die Barmittel der Ausdruck purer Liquidität. Zur Komplettierung der Aktiva werden abschließend die Rechnungsabgrenzungsposten in ihrer Funktionsweise erklärt.
3.2.3 Aktive Rechnungsabgrenzung
Im Gegensatz zur bisherigen Erfassung der Vermögenspositionen auf der Aktivseite, die dem Bilanzleser anzeigen, welche Werte für die betriebliche Wertschöpfung eingesetzt werden, dient die Rechnungsabgrenzung (Aktive Rechnungsabgrenzungsposten, ARAP) nach § 250 Abs. 1 HGB der periodengerechten Erfassung von Aufwandspositionen, wie bspw. vorausgezahlte Mieten, Pacht oder auch Versicherungsbeiträge. Ist der Abgang von Liquidität im Bilanzjahr, die formalrechtliche Entstehung aber erst in einer zukünftigen Periode und auch eindeutig abgrenzbar zuzuordnen, muss der Betrag in der GuV-Rechnung entsprechend abgegrenzt werden.
Der Sachverhalt ist demzufolge gegenteilig zu den oben dargestellten Forderungen, bei denen erst die Leistung, dann der entsprechende liquide Zufluss erfolgt. Wird bspw. die Geschäftsmiete im Dezember für drei Monate im Voraus bezahlt, müssen die Mieten für den Januar und Februar in der Bilanz aufgenommen werden. Bei einem monatlichen Mietaufwand von 10 T€ würde über die Buchungen

die bilanzwirksame Auszahlung in Höhe von 30 T€ im Geschäftsjahr gebucht, der erfolgswirksame Mietaufwand der Folgemonate in Höhe von 20 T€ erst in der nächsten Periode. Die Bilanzposition bzw. das Konto „Aktive Rechnungsabgrenzung(sposten)“ dient als eine Art Zwischenkonto, um die Beträge aus dem alten ins neue Geschätsjahr buchen zu können. Demzufolge kann, wie das auch schon für die Abschreibung festgehalten wurde, die periodengerechte Gewinnermittlung gewährleistet werden. Um die Bilanz aufgrund der Klarheit nicht zu überfrachten, empfiehlt sich, die zugrunde gelegten Verträge für Versicherungsprämien oder Mietvorauszahlungen nicht über den Jahresultimo zu führen. Eine Besonderheit der Erfassung sind die Bilanzierungshilfen wie das Damnum oder die aktiven latenten Steuern, die in der Bilanz gesondert auszuweisen sind oder auch in einem Anhang entsprechend erläutert werden müssen.
Ein Damnum entsteht, wenn der tatsächlich bereitgestellte Kreditbetrag geringer ist als der zurückzuzahlende. Handelsrechtlich besteht nach § 250 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Erfassung in der GuV-Rechnung im Jahr der Auszahlung oder einer Aktivierung mit gleichzeitiger Folgeabschreibung über die Kreditlaufzeit. Steuerrechtlich besteht eine Aktivierungspflicht.
Der guten Ordnung halber wird an dieser Stelle noch einmal darauf hingewiesen, dass der Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten und auch formale Erweiterungen der Bilanz in der internationalen Rechnungslegung nach IFRS nicht vorgesehen sind. Vielmehr bekommt der Anhang einen zentralen Stellenwert, der in den meisten Fällen im Gegensatz zum Handels- und Steuerrecht wesentlich umfangreicher gestaltet ist.
3.2.4 Erweiterung der Aktiva
In Ergänzung zum Bilanzschema für die Aktivseite nach § 266 Abs. 2 HGB erfordert das Handelsrecht in seiner mit dem BilMoG adaptierten Form einzelne Sachverhalte gesondert darzustellen, welche den Bilanzausweis um Sonderposten erweitert.
ABB. 29: Die Aktivseite und deren Sonderposten

Latente Steuern können aktiviert werden (Wahlrecht), wenn nach § 274 Abs. 1 HGB
„zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten und ihren steuerlichen Wertansätzen Differenzen bestehen, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen.“ … „Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerentlastung kann als aktive latente Steuern (§ 266 Abs. 2 D.) in der Bilanz angesetzt werden. Die sich ergebende Steuerbe- und die sich ergebende Steuerentlastung können auch unverrechnet angesetzt werden. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen.“
In den Bilanzen bis 2009 bzw. 2010 könnten Positionen angesetzt worden sein, die vor der Bilanzrechtsreform (BilMoG) gesondert vor dem Anlagevermögen ausgewiesen wurden, wie entstehende Kosten, die dem Unternehmen in der Gründungsphase im Zusammenhang mit dem Aufbau des Betriebes für die Ingangsetzung und die Erweiterung entstanden sind. Diese durften, sofern sie nicht ohnehin bilanzierungspflichtig sind, auch als handelsrechtliche Bilanzierungshilfe aktiviert werden. Die Position „Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ wurde vor dem Anlagevermögen in der Bilanz gebucht und in jedem Geschäftsjahr mit mindestens 25 % durch Abschreibungen zu tilgen.
Auch vor dem Anlagevermögen gesondert anzusetzen waren im Falle ausstehender Einlagen der Gesellschafter die weitere Aktivposition „Ausstehende Einlagen“. Weitere Sonderpositionen wären „Eingeforderte, noch nicht eingezahlte Einlagen“ nach (§ 272 Abs. 1 Satz 3 HGB), „Ausleihungen und Forderungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern“ (§ 42 Abs. 3 GmbHG) sowie „Eingeforderte Nachschüsse“ (§ 42 Abs. 2 GmbHG).
3.3 Bilanzierung auf der Passivseite
Während die Aktiva die Vermögensallokation aufzeigt, die für die Renditeerzielung und Liquiditätssicherung herangezogen wird, verdeutlicht die Passiva die strukturelle Zusammensetzung der Kapitalgeber. Es wird offen gelegt, ob das Unternehmen dominierend mit Eigentümer- oder mit Gläubigerkapital finanziert wird. Bei Letzterem ist auch die vertraglich festgelegte Fristigkeit für den Bilanzleser von Interesse. Die folgenden Ausführungen betreffen den formalen Ausweis im Jahresabschluss, bei dem zwar die handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften vorgestellt werden, die inhaltliche Diskussion soll aber über den Ansatz der internationalen Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS im Hinblick auf eine Controlling-Perspektive im Zusammenhang mit der Erstellung einer Plan-Bilanz erfolgen. Demzufolge wird insb. im Zusammenhang mit dem Vorstellen des Eigenkapitals die Interpretation eines wirtschaftlichen Eigenkapitals im Vordergrund der Betrachtung stehen. Die finanzwirtschaftliche Wirkungsweise der einzelnen Finanzierungsformen wird im Kapitel D. „Finanzwirtschaftliche Aspekte“ sehr ausführlich zum Gegenstand gemacht.
3.3.1 Eigenkapital
Nach dem IASB-Rahmenkonzept bzw. Framework (IASB, R.16 und R.49c) ist das Eigenkapital der nach Abzug aller Schulden verbleibende Restbetrag der Vermögenswerte des Unternehmens. Die Qualifizierung der Schulden wirkt sich direkt auf die Höhe des Eigenkapitals aus. Eine Unterteilung ist nicht verpflichtend (IAS 1.54), aber möglich (IASB, R.65). Demzufolge ist die Übernahme der Untergliederung nach dem handelsrechtlichen Ansatz nach § 266 Abs. 3 HGB zulässig. Die formale Zuordnung erfolgt auf der Basis des jeweiligen Rückzahlungskriteriums (IAS 32.17f) sowie der vertraglichen Ausstattungsmerkmale, während das HGB auf Basis der Befriedigungsrangfolge im Insolvenzfall entscheidet (§ 272 Abs. 1 HGB). Als Beispiele für eine differenzierte Betrachtungsweise des Ansatzes wären Hybridanleihen sowie Private Debt- bzw. Mezzanine-Finanzierungen genauso zu nennen wie die Einlagen stiller Gesellschafter, Gesellschafterdarlehen und Genussscheine. Die Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit einzelner Kapitalformen ist im Besonderen insolvenzrechtlich von großer Bedeutung, wenn es um den Wertansatz in einer Überschuldungsbilanz geht.
Beispiel: Ein eigentümergeführtes Unternehmen hat mit einem stillen Gesellschafter einen Vertrag über eine stille Gesellschaft abgeschlossen, die dem Gesellschafter eigentümerähnliche Kontroll- und Mitbestimmungsrechte zugesteht. Darüber hinaus liegt dem Unternehmen eine Rangrücktrittserklärung vor, dass die Ansprüche des stillen Gesellschafters im Fall einer Insolvenz erst nach allen Gläubigeransprüchen befriedigt werden.
Ist eine Passivierung als Eigenkapital möglich und welchen Einfluss könnte diese Beteiligungsform auf das wirtschaftliche Eigenkapital haben?
Lösung: Die handelsrechtliche Passivierung wird unter dem Fremdkapital vorgenommen. Bei Bonitätsprüfungen im Zusammenhang mit der Kreditgewährung von Banken wird es (zumindest anteilig) dem wirtschaftlichen Eigenkapital zugeordnet, was insb. bei der Bestimmung der Eigenkapitalquote eine wesentliche Rolle spielt. Vertragliche Bestandteile wären: Nicht kündbar von Seiten des Kapitalgebers, gewinnabhängiges Kapitalentgelt, nachrangiger Anspruch am Liquidationserlös, keine zusätzlichen Sicherheiten erforderlich sowie eine langfristige Kapitalgewährung. IFRS erfasst dieses Mezzanine-Kapital unter dem Eigenkapital, falls eine vorzeitige Kündigung durch den Kapitalgeber zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann (IAS 32.17 f.).
Eine eigenständische Wertermittlung gibt es, weder nach HGB noch nach IFRS, für das Eigenkapital nicht, sondern entsteht mit der Differenz aus den Vermögenswerten minus Schulden. Die für den Bilanzansatz relevante Eigenkapitalgröße ergibt sich ausschließlich über die Zubuchung des wirtschaftlichen Periodenerfolges. Dies können Jahresüberschüsse (Jahresfehlbeträge) sowie die Veränderungen der Gewinnrücklagen als Form der Innenfinanzierung sein. Das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklagen werden ausschließlich über die Beteiligungsfinanzierung bestimmt. Das schließt für das formal ausgewiesene Eigenkapital originäre Bewertungsspielräume aus. Eine Besonderheit ist der mit Hilfe einer Unternehmensbewertung über eine Discounted-Cashflow-Methode (DCF) gerechnete Wert des Eigenkapitals, der sich aus der Summe diskontierter zukünftiger freier Cashflow-Größen abzüglich der Netto-Finanzverbindlichkeiten ergibt (vgl. Kapitel F.2.3 „Unternehmensbewertung“). Im Zusammenhang mit der Konzernrechnungslegung für konsolidierte Bilanzen ist dieser für die Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwertes von Bedeutung.
Wird der Erwerb eigener Anteile (vgl. § 71 Abs. 1 AktG) durchgeführt, muss eine Ausschüttungssperre berücksichtigt werden, die sicherstellen soll, dass der Erwerb nicht zur Rückzahlung von Grund- bzw. auch Stammkapital oder derartiger offener Rücklagen führt, für die satzungsmäßige Rücklagen gelten. Mit dem Erwerb eigener Aktien, der auf 10 % des Grundkapitals begrenzt ist, wird häufig die vorhandene Liquidität genutzt, um Aktien für eine anstehende Akquisition zu erwerben. Da gleichzeitig an der Börse eine Nachfrage nach Aktien artikuliert wird, kann das auch durchaus den Aktienkurs des Unternehmens beflügeln. Eigene Anteile werden passivisch vom Eigenkapital gekürzt. Die Neuregelung nach § 272 Abs. 1a HGB sieht vor, dass
„der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital abzusetzen ist. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungskosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahres.“
„Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind ein Aufwand des Geschäftsjahres“ (§ 272 Abs. 1b HGB).
Grundsätzlich müssen nach IAS 32.18 für die eindeutige Zuordnung eines Finanzinstruments zum Eigenkapital die wirtschaftliche Substanz und die rechtliche Gestaltung übereinstimmen. Zwar kann eine formale Zuordnung gewährleistet sein, bei der Möglichkeit einer Kündigung ist es aber funktional eine Verbindlichkeit, also Fremdkapital. Da bei Personengesellschaften das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Kapital, aufgrund eines gesetzlichen Kündigungsrechts in den Gesellschafterverträgen, diesem Sachverhalt in aller Regel nicht entspricht, wurde das von den Gesellschaftern zur Verfügung gestellte Kapital als Fremdkapital ausgewiesen (IAS 32.17 f.). Die Neufassung des IAS 32 sieht vor, Finanzinstrumente, die mit einem Kündigungsrecht ausgestattet sind, wie dies bei Anteilen an einer Personengesellschaft anhand von § 132 HGB gesetzlich möglich ist, eine Ausnahme einzuräumen, wenn bestimmte Voraussetzungen wie beteiligungsproportionaler und nachrangiger Anspruch am Liquidationserlös, gleiche Ausstattungsmerkmale, gewinnabhängiges Kapitalentgelt sowie keine anderen gewinnabhängigen Kapitalformen dafür vorliegen.
ABB. 30: Der Ansatz des Eigenkapitals

3.3.1.1 Gezeichnetes Kapital
Auf der Ebene der Gesellschafter übernimmt die Höhe des gezeichneten Kapitals die individuelle Haftungsbeschränkung, deshalb auch Haftungskapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB), unabhängig der tatsächlichen Einzahlungssituation. Als gezeichnetes Kapital ist bei der Aktiengesellschaft das Grundkapital mit insgesamt mindestens 50 T€ (Nennwert einer Aktie von mindestens 1,- Euro multipliziert mit der Anzahl der ausgegebenen Aktien) und bei der GmbH das Stammkapital mit mindestens 25 T€ auszuweisen. Nach 272 Abs. 1 Satz 2 HGB ist das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag in der Bilanz zu passivieren. Ist das gezeichnete Eigenkapital durch Verluste aufgebraucht, entsteht ein „Negatives Eigenkapital“, welches unter dieser Bezeichnung auch bilanziert wird. Der handelsrechtliche Ausweis wird nach § 268 Abs. 3 HGB als Differenzbetrag am Schluss der Aktivseite unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ gesondert durchgeführt.




