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Im Anhang ist zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt. Eine rechnerische Überschuldung nach § 19 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens bei dem Ansatz von Liquidationswerten und der stillen Reserven die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr decken kann. Eine Antragstellung auf Insolvenz ist dann innerhalb der nächsten drei Wochen geboten. Handelt ein Geschäftsführer nicht dementsprechend, macht er sich der Insolvenzverschleppung verantwortlich und somit strafbar.
Sind die Einlagen als gezeichnetes Kapital zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung noch nicht vollständig eingezahlt, sog. ausstehende Einlagen, sind diese auf der Passivseite kenntlich zu machen. Nach § 272 Abs. 1 Satz 3 HGB sind
„die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.“
Änderungen sind nur über die in Haupt- oder Gesellschafterversammlung formal beschlossenen Kapitalerhöhungen oder Herabsetzungen möglich. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden die Eigenkapitalkonten variabel geführt und verändern sich über die operativen Ein- und Auszahlungsströme und den Entnahmen für die Managementleistung und der Eigenkapitalbedienung.
3.3.1.2 Kapitalrücklage
Entsprechende Beträge, die als Agio bzw. Aufgeld über den verbrieften Nennwert von den Eigentümern bezahlt werden, sind nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB als Kapitalrücklage zu buchen. Darüber hinaus werden bei Aktiengesellschaften auch entsprechende Beträge erfasst, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und Optionsanleihen erzielt werden. Auch werden Zuzahlungen der Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile hierunter gebucht, wie das bei Aktiengesellschaften, insb. bei der Ausgabe von Vorzugsaktien nach § 11 AktG oder aufgrund von anderen Zuzahlungen der Gesellschafter, der Fall sein kann. Während das gezeichnete Kapital und die damit in einem direkten Zusammenhang stehende Verbuchung von Kapitalrücklagen mit der externen Kapitalzuführung der Eigentümer im Zusammenhang stehen (Beteiligungs- bzw. Einlagenfinanzierung), werden die Gewinnrücklagen auf der Basis erwirtschafteter Erträge und über die jeweilige Ausschüttungspolitik der Gesellschafter bestimmt.
Beispiel: Die Wienerberger AG8) hat in der Vergangenheit eine Erhöhung des Eigenkapitals mit der Emission von 9,8 Mio. jungen Aktien durchgeführt. Der Ausgabepreis pro Aktie betrug 45 €. Die angefallenen Begebungskosten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ gebucht wurden, belaufen sich auf 17 Mio. €.
Welche Veränderungen entstehen nach IFRS im Jahresabschluss, bei einem in Österreich geltenden Körperschaftsteuersatz mit 25 %?
Lösung:

Die Wienerberger AG hat einen realen Netto-Zufluss an Liquidität in Höhe von 424 Mio. €, der für wertschaffende Investitionen herangenommen werden kann. Nach der buchhalterischen Kompensation der Körperschaftsteuer nimmt das Periodenergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung mit 12,8 Mio. € zu.
3.3.1.3 Gewinnrücklagen
Nach § 272 Abs. 3 HGB dürfen als Gewinnrücklagen nur Beträge ausgewiesen werden, die im aktuellen Geschäftsjahr oder in einem früheren entstanden sind. Sie werden auf der Basis des ermittelten Jahresüberschusses gebildet und stellen dessen thesaurierten Anteil dar, der nicht an die Eigentümer ausgeschüttet wird.
(1) Gesetzliche Rücklage
Das Aktiengesetz weist im § 150 Abs. 2 darauf hin, dass 5 % des um einen Verlustvortrag gegengerechneter Betrag vom Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10 % oder des in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals ausmacht. Das klingt dramatischer als es in der betrieblichen Praxis ist, da bei den meisten Gesellschaften beim Börsengang oder bei den durchgeführten Kapitalerhöhungen das entsprechende Aufgeld über den Nennbetrag diese Vorgabe schon erfüllt.
(2) Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
Nach § 272 Abs. 4 HGB ist für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen …
„… eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.“
(3) Satzungsmäßige Rücklagen
Sollen über die gesetzliche Rücklage hinaus weitere Restriktionen bezüglich der zu bestimmenden Ausschüttungsgröße im Vorfeld festgelegt werden, bietet sich ein entsprechender Satzungs- bzw. Gesellschafterbeschluss an, entsprechende Thesaurierungsszenarien festzulegen. Bespiele wären ein bestimmter Sockelbetrag, der grundsätzlich den satzungsmäßigen Rücklagen zugeführt werden soll oder auch definierte zweckgebundene Rücklagen für anstehende Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen.
(4) Andere Gewinnrücklagen
Sind den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben genüge getan, können weitere einzubehaltende Teile des Jahresüberschusses in die Position „andere Gewinnrücklagen“ gebucht werden.
Beispiel: Eine Aktiengesellschaft weist einen aktuellen Jahresüberschuss in Höhe von 2.020 Mio. € aus. An Dividenden sollen nach Vorstandsvorlage 350 Mio. € an die Aktionäre ausgeschüttet werden. Die Bilanz hat die folgende Eigenkapitalstruktur:

Wie verändert sich die Eigenkapitalstruktur für das aktuelle Geschäftsjahr?
Lösung: Das gezeichnete Kapital und die Kapitalrücklage bleiben unberührt, da diese sich ausschließlich im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung (Beteiligungsfinanzierung als Außenfinanzierung mit Eigenkapital) verändern, nicht aber bei Thesaurierungsvorgängen (Innenfinanzierung). Die Gewinnrücklagen erhöhen sich um den thesaurierten Betrag in Höhe von 1.670 Mio. € auf 11.075 Mio. €. Als Gewinn werden 350 Mio. € in die Bilanz gebucht, der dann nach der Abstimmung auf der Hauptversammlung an die Anteilseigner ausgeschüttet wird.
3.3.1.4 Gewinnvortrag
Die auf der Haupt- (§ 174 Abs. 2 Nr. 4 AktG) oder Gesellschafterversammlung (§ 29 Abs. 2 GmbHG) getroffene Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ermöglicht auch das Vortragen eines bestimmen Betrages in die nächste Geschäftsperiode, der als Gewinnvortrag gebucht wird. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften wird ein Teil des Jahresüberschusses unter dem Hintergrund der Dividendenkontinuität als Gewinnvortrag angesetzt, um auch im nächsten Geschäftsjahr eine Dividende in ähnlicher Höhe ausschütten zu können. Bis zur Ausschüttung ist der vorgetragene Gewinn ein Teil der Gewinnthesaurierung als offene Selbstfinanzierung.
3.3.1.5 Jahresüberschuss und Gewinn
In der Finanzbuchhaltung wird der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag über die Erfolgsrechnung mit der Differenz aus Erlösen und Aufwand festgestellt und in die Bilanz gebucht. Wird die Bilanz von der Geschäftsleitung unter der Berücksichtigung möglicher Ausschüttungspräferenzen der Eigentümer erstellt, wird der Jahresüberschuss teilweise in die Positionen „Gewinnrücklagen“ und „Gewinn“ sowie möglicherweise in den „Gewinnvortrag“ gebucht (§ 268 Abs. 1 Satz 2 HGB). Demzufolge ist der Gewinn die tatsächliche Ausschüttungsgröße als Dividende oder Tantieme an die Eigentümer, die dann am Ausschüttungstag auch in liquider Form vorhanden und entsprechend disponiert werden muss. Buchhalterisch entsteht bei der Gewinnausschüttung mit der Buchung „Gewinn an Bank“ eine Bilanzverkürzung um den Ausschüttungsbetrag. In der Praxis durchaus üblich ist, dass der auszuschüttende Betrag, der über das vorhandene Jahresergebnis zwar legitim bestimmt wurde, aufgrund einer unzureichenden Liquidität am Ausschüttungstag, mit einer Kreditaufnahme finanziert werden muss.
Auch wenn nach dem § 275 Abs. 2 HGB die formale Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem Ausweis des Jahresüberschusses zu Ende ist, sieht das Aktienrecht eine Erweiterung mit einer Fortführung der Nummerierung bis zum Bilanzgewinn bzw. -verlust vor (§ 158 Abs. 1 AktG). Eine ähnliche Segmentierung wird auch im österreichischen Unternehmensgesetz nach § 231 Abs. 2 UGB formuliert. Das GmbH-Gesetz sieht diese Erweiterung nicht vor. Diese kann aber durchaus empfohlen werden, obwohl die Ergebnisverwendung im Anhang deutlich zu machen ist. Die Erweiterung der Gewinn und Verlustrechnung nach Aktienrecht wäre

Der Anspruch der Gewinnausschüttung für die Gesellschafter einer GmbH lässt sich aus dem § 29 Abs. 1 GmbHG ableiten, denen es frei steht, die entstehenden Jahresüberschüsse zuzüglich eines Gewinn- bzw. abzüglich eines Verlustvortrags ausgeschüttet zu bekommen oder in die Gewinnrücklagen einzustellen sowie als Gewinn vorzutragen. Für die Aktionäre ist die Ausschüttung aufgrund der Restriktionen des artikulierten Gläubigerschutzes mit der Erfüllung der gesetzlichen Rücklage sowie aus den Erfordernissen des § 233 Abs. 3 AktG abzuleiten, bei dem die Beträge, die aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen sowie aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, nicht ausgeschüttet werden dürfen, sondern nur zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen dürfen
Eine ähnliche Beschränkung formuliert auch das österreichische Unternehmensgesetz, bei dem im § 235 UGB der ausschüttbare Gewinn eines Geschäftsjahres nicht um einen Zuschreibungsbetrag sowie um Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen vermehrt werden darf. Abschließend kann festgehalten werden, dass bei eigentümergeführten Unternehmen, die sehr häufig als GmbH aufgestellt sind, die Verwendung des Jahresergebnisses sich aus den individuellen gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen ergibt.
3.3.1.6 Neubewertungsrücklage nach IFRS
Eine Besonderheit des Eigenkapitalausweises hat die internationale Rechnungslegung nach IFRS. Nach dem oben skizzierten „Fair Value“ Ansatz im Zusammenhang mit der Folge- bzw. Neubewertung von Vermögensgegenständen (IAS 16, 36 und IFRS 3) kann der beizulegende Wert durchaus über dem aktivierten Buchwert liegen. Um eine erfolgsrelevante Buchung auszuschließen, wird eine Neubewertungsrücklage bzw. Rücklage für Zeitbewertung passiviert (IAS 16.39). Wird in den Folgeperioden ein aufgewerteter Vermögensgegenstand vermindert, muss zuerst die Neubewertungsrücklage bis auf die Höhe der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfolgsneutral aufgelöst werden (IAS 16.40). Werte, die darunter liegen, werden mit einem erfolgswirksamen Wertminderungsaufwand (außerplanmäßige Abschreibung) gegen gebucht.
Nach IAS 16.41 kann bei Sachanlagen die Übertragung in die Gewinnrücklagen erfolgen. In der Bilanz oder im Anhang sind nach IAS 1.76 die folgenden Informationen anzugeben: Anzahl und Nennwert der Anteile; Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen; eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals, auch der auszuschüttende Dividendenbetrag sowie auch bei Personengesellschaften das Beibringen für jede Eigenkapitalkategorie gleichwertiger Informationen, wie das auch von Kapitalgesellschaften gefordert wird.
3.3.1.7 Eigenkapitalveränderungsrechnung
Gemäß HGB (§ 264 Abs. 1 Satz) gehört, wie das auch schon seit Längerem für kapitalmarktorientierte Unternehmen (nach § 2.1 WpHG) verpflichtend ist, der Eigenkapitalspiegel zum Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung ist nach IAS 1.10 Bestandteil eines Jahresabschlusses nach IFRS. Neben den Kapitaleinzahlungen und Kapitalrückzahlungen ist bei der IFRS-Rechnungslegung eine große Zahl an Buchungen, die erfolgsneutral direkt im Eigenkapital erfasst werden, wie das bei der Neubewertungsrücklage der Fall ist, wenn bei der Folgebewertung der beizulegende Wert über dem geführten Buchwert liegt. In Anlehnung an IAS 1.106. müssen für die Darstellung der Veränderung des Eigenkapitals die Positionen Jahresüberschuss, Neubewertungsrücklage, gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, eigene Anteile, Dividendenauszahlungen, kumulierte Gewinnrücklagen sowie übrige Veränderungen enthalten sein.
3.3.2 Sonderposten mit Rücklageanteil
Mit dem Aufheben der umgekehrten Maßgeblichkeit ist die steuerliche Passivierung der Position Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz weggefallen. Im Zusammenhang mit der Bilanzanalyse bei Jahresabschlüssen der Bilanzjahre vor 2010 wären diese durchaus noch zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote wird diese Position in den meisten Fällen pauschal je zur Hälfte dem Eigen- und Fremdkapital subsumiert. Gibt also das HGB nur den formalen Ausweis vor, richtet sich der Wertansatz nach dem EStG.
Die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Gründe sind Steuerstundungen im Zusammenhang mit Veräußerungserlösen aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, wenn eine Ersatzbeschaffung des gleichen Wirtschaftsgutes vorgenommen wird. Nach § 6b EStG kann eine Reinvestitionsrücklage gebucht werden, um die bei der Veräußerung über die Erlöse aufgedeckten zu versteuernden stillen Reserven mit der Buchung „Einstellung Sonderposten mit Rücklageanteil an Sonderposten mit Rücklageanteil“ zu kompensieren. Wird spätestens im zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahr eine Neuanschaffung getätigt, werden die aus der Auflösungsbuchung entstehenden Erträge mit der Abschreibung kompensiert bzw. steuerrechtlich vollständig gegengebucht. Bleibt die Neuanschaffung aus, wird der entstehenden Ertrag aus der Auflösung der Sonderposten mit Rücklageanteil handels- und steuerrechtlich erfolgswirksam.
3.3.3 Rückstellungen
Anders als beim handelsrechtlichen Ausweis nach § 266 Abs. 3 HGB wird das Fremdkapital im Zusammenhang mit der Rechnungslegung nach IFRS nicht detailliert nach Rückstellungen und Verbindlichkeiten unterschieden. Es wird stärker zwischen lang- und kurzfristig differenziert, was insb. bei den Bankverbindlichkeiten im Vergleich zum HGB wesentlich deutlicher zum Ausdruck kommt. Auch wird nach IFRS keine Reihenfolge vorgegeben, da beide als Schulden zu erfassen sind. Nach HGB und IFRS (IAS 37.14) sind Rückstellungen Schulden, die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer Höhe ungewiss sind. Diese ist ausschließlich dann anzusetzen, wenn



Reicht nach dem Handelsrecht nach § 249 Abs. 1 HGB die Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus, muss gemäß IFRS (IAS 37.23) die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme größer sein als die Wahrscheinlichkeit, dass das Ereignis nicht eintritt. Demzufolge kann es durchaus vorkommen, dass handelsrechtlich die Bildung einer Rückstellung zulässig sein kann bzw. verpflichtend wird, wenn nach IFRS lediglich eine Eventualschuld im Anhang möglich ist.
ABB. 31: Der Ansatz der Rückstellungen

Im Gegensatz zur aktiven Rechnungsabgrenzung bei der ein Abfluss liquider Mittel im Bilanzjahr, die formalrechtliche Entstehung aber erst in späteren Perioden wirksam wird, ist es bei der Erfassung von Rückstellungen umgekehrt. Eine Rückstellungspflicht entsteht, wenn die Aufwendungen dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr zugeordnet werden können, die am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Der Aufwand für die Rückstellungsbildung wird unter die GuV-Position „sonstige betriebliche Aufwendungen“ oder bei Pensionsrückstellungen unter dem Personalaufwand subsumiert, der das auszuweisende Ergebnis entsprechend schmälert. In der Bilanz wird die Rückstellung mit der Buchung „Aufwand für Rückstellungen an Rückstellungen“ passiviert. Unterschieden werden



Ein Rückstellungsverbot entsteht nach Handelsrecht § 249 Abs. 2 Satz 1 für diejenigen Zwecke, die in den Ausführungen des § 249 HGB nicht genannt sind. Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, wenn der Grund dafür entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Wurde der Rückstellungsaufwand zu hoch angesetzt, entsteht im Geschäftsjahr der Auflösung ein sonstiger betrieblicher Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen. Ansonsten wird eine Bilanzverkürzung „Rückstellungen an Bank“ gebucht, welche ergebnisneutral bleibt.
Die IFRS verpflichtet dagegen Rückstellungsgebote für



Dagegen entstehen Rückstellungsverbote im Zusammenhang mit künftigen betrieblichen Verlusten. Die Erwartung künftiger betrieblicher Verluste ist ein Anzeichen für eine mögliche Wertminderung bestimmter Vermögenswerte eines Unternehmensbereichs. In diesem Fall sind diese Vermögenswerte auf Wertminderung nach IAS 36 zu prüfen. Keine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht aus der Interpretation der IFRS bei den nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildeten Aufwandsrückstellungen, wie bspw. Instandhaltungsaufwendungen. Nach IFRS besteht für Aufwandsrückstellungen ausnahmslos ein Passivierungsverbot.
ABB. 32: Die Bewertung der Rückstellungen

Die Angaben im Anhang sind ein Rückstellungsspiegel (IAS 37.84), die in Gruppen zusammengefasste Rückstellungen (IAS 37.85) sowie mögliche Eventualschulden (IAS 37.86).
3.3.4 Verbindlichkeiten
Auch wenn die internationale Rechnungslegung den Begriff Schulden weiter fasst als das nach Handels- und auch nach Steuerrecht der Fall ist, sind Verbindlichkeiten feststehende verbriefte Zahlungsverpflichtungen, deren genaue Höhe und Fälligkeit bekannt ist sowie ein vereinbartes Kapitalentgelt in Form von Zinsen für den Gläubiger zugrunde gelegt werden kann. Nach IAS 1.69 ist eine Schuld als kurzfristig einzustufen, wenn sie mindestens eine der nachfolgenden Kriterien erfüllt:




Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.
ABB. 33: Der Ansatz der Verbindlichkeiten


Einzelne kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen für personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen, bilden einen Teil des kurzfristigen Betriebskapitals, das im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird (Working Capital).




