Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung

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VorgehenDie vorliegende Abhandlung legt den Fokus auf die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, insbesondere auf die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs bei unselbstständig erwerbenden Personen. Entsprechend der im Vorwort erwähnten Frage «Fakten oder Fiktion?» stehen dabei die Fiktion des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Rz. 11 ff.) und die fast fiktiven Lohnniveaus lohnstatistischer Angaben (Rz. 704 ff.) im Vordergrund. Mit dieser Ausrichtung kann der vorliegende Text zwar nicht den Anspruch erheben, die Fragen um die Invaliditätsbemessung abschliessend und umfassend zu klären. Er kann aber – so hoffen wir auf jeden Fall – einen Beitrag dazu leisten, die Invaliditätsbemessung und ihre Methode ins Zentrum zu rücken, denn davon hängt der faire Zugang zu Invalidenleistungen entscheidend ab. Bevor näher darauf eingegangen wird, folgt zunächst eine knappe Einführung zur Invaliditätsbemessung (Rz. 4 ff.).
Einführung zur Invaliditätsbemessung
InvaliditätInvalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).[2] Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 IVG) verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
InvaliditätsgradWie sich der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten bestimmt, wird in Art. 16 ATSG geregelt (Art. 28a Abs. 1 IVG): Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die erwerbstätige Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Invaliditätsgrad berechnet sich bei erwerbstätigen Versicherten durch einen Einkommensvergleich, und zwar nach folgender Formel:
(Valideneinkommen – Invalideneinkommen) × 100 ÷ Valideneinkommen
=
Invaliditätsgrad[3]
RentenhöheAnspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben nur Versicherte, die einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % erreichen; ihnen wird eine Invalidenrente in der Höhe eines Viertels einer ganzen Rente ausgerichtet (sog. Viertelsrente; Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28b Abs. 4 revIVG). Ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine ganze Rente ausgerichtet (Art. 28 Abs. 2 IVG; Art. 28b Abs. 3 revIVG). Darüber hinaus richtet die Invalidenversicherung zurzeit halbe Renten (ab IV-Grad von 50 %) und Dreiviertelsrenten (ab 60 %) aus (Art. 28 Abs. 2 IVG). Das geltende Rentensystem beruht entsprechend auf vier Stufen (Viertelsrente, halbe Rente, Dreiviertelsrente, ganze Rente).
Stufenloses RentensystemMit der Vorlage zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung wird ab (voraussichtlich) 1. Januar 2022 ein stufenloses Rentensystem eingeführt werden, wie es bereits aus der Unfall- und Militärversicherung bekannt ist (Art. 28b Abs. 1 IVG): Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 % wird der prozentuale Anteil der Rente neu dem Invaliditätsgrad entsprechen (Art. 28b Abs. 2 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 40‒50 % erhöht sich der Rentenanspruch linear von einem Anspruch von 25 % auf 50 % einer vollen IV-Rente (Art. 28b Abs. 4 IVG). In diesem Rahmen wird neu jedes Prozent IV-Grad leistungsrelevant werden, weshalb der Bund mit einer Zunahme von Leistungsstreitigkeiten rechnet.[4] Als Gegenmassnahme möchte der Bundesrat die Invaliditätsbemessung detaillierter auf Verordnungsstufe regeln (vgl. hinten Rz. 314 ff.). Für Rentenrevisionen wird neu eine Erheblichkeitsschwelle von 5 % eingeführt (Art. 17 Abs. 1 revATSG). In der Botschaft hat der Bundesrat das stufenlose Rentensystem wie folgt graphisch dargestellt:[5]
Abb. 1: Stufenloses Rentensystem mit ganzer Rente ab IV-Grad 70 %

Quelle: BBI 2017 2535, 2617
ErwerbsfähigkeitDer Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG beruht auf einem Vergleich zwischen zwei hypothetischen Erwerbseinkommen.[6] Wie bereits im Bericht der Expertenkommission zur Invalidenversicherung festgehalten wurde, zeigt sich dabei, «dass das, was als Verdienst vor (bzw. ohne) und nach Invalidierung gelten soll, keineswegs eindeutig feststeht.»[7] Auf den tatsächlichen Erwerbsausfall kann schon deswegen nicht ohne Weiteres abgestellt werden, da in der Invalidenversicherung die Erwerbsfähigkeit und nicht der Erwerb als solcher versichert ist (Art. 7 ATSG).[8] Die Leitfrage lautet daher: «Besitzt der Versicherte noch mindestens x Prozent der Erwerbsfähigkeit, die er ohne Eintritt des schädigenden Ereignisses gehabt hätte?»[9]
Normative SchadenermittlungDie Invaliditätsbemessung ist alles andere als eine reine Rechenoperation: Die Bemessung stellt zum einen eine individuell-konkrete Schadenermittlung dar, weil die objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles zu beachten sind; zum anderen handelt es sich um eine normative Schadenermittlung, da nur die invalidenrechtlich relevante Erwerbseinbusse massgebend ist.[10] Die Methode der Invaliditätsbemessung ist mitbestimmend für den Invaliditätsbegriff als solchen.[11] Der Invaliditätsbegriff wird entscheidend geprägt durch die Auslegung offen gehaltener Rechtsbegriffe wie «zumutbare Tätigkeit» oder «ausgeglichener Arbeitsmarkt».
Objektive KriterienGemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG ist der Invaliditätsgrad «so konkret wie möglich» zu bestimmen und wird nicht etwa medizinisch-theoretisch festgelegt:[12] «Der Invaliditätsbegriff, verstanden als Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit, verlangt, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen wirklichkeitsnah und individuell bestimmt werden.»[13] Dabei bestimmt sich das Mass der Erwerbsunfähigkeit nach objektiven Kriterien und damit nach der Erwerbseinbusse, welche die versicherte Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei zumutbarer Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitsfähigkeit erleidet (Art. 16 ATSG).[14] Gesundheitliche wie erwerbliche Abklärungen zur Erwerbsunfähigkeit «gipfeln eigentlich in der Frage, welche Art von Arbeit dem Versicherten zumutbar sei».[15] Das Kriterium des ausgeglichenen Arbeitsmarktes weist darauf hin, dass der Verdienst, den eine versicherte Person mit ihrer Arbeit in einem zufälligen Zeitpunkt tatsächlich erzielt, grundsätzlich kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit darstellt: «Ausschlaggebend ist der dem Zustand des Versicherten entsprechende objektive Durchschnittsverdienst, während der tatsächliche Verdienst möglicherweise nur vorübergehend ist; würde auf ihn allein abgestellt, so könnte je nach seiner Höhe eine dauernde Begünstigung oder Benachteiligung des Versicherten eintreten».[16]
1 Vgl. die Hinweise bei Egli, passim. ↵
2 Der Invaliditätsbegriff enthält im Kern ein medizinisches und ein wirtschaftliches Element, nämlich den Gesundheitsschaden einerseits und die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit andererseits, siehe dazu Bühler, S. 261. ↵
3 KSIH, Rz. 3076. ↵
4 BBl 2017 2535, 2617. ↵
5 BBl 2017 2535, 2617. ↵
6 EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵
7 Bericht Expertenkommission 1956, S. 121. ↵
8 Bericht Expertenkommission 1956, S. 119; dazu nun dezidiert Geertsen, Gedanken, passim. ↵
9 Bericht Expertenkommission 1956, S. 121. ↵
10 Siki, S. 147. ↵
11 Hürzeler, Rz. 388. ↵
12 Dazu Meyer/Reichmuth Art. 28a N 48, 89 mit Hinweis auf u.a. BGE 135 V 297 E. 5.2; siehe auch BGE 143 V 295 E. 2.2. ↵
13 Rüedi, Invalidität, S. VII/1 ff., 10, Hervorhebung beigefügt; Omlin, S. 108; siehe auch SGVR, S. 1 ff., mit der Empfehlung, «den Begriff der Erwerbsunfähigkeit konkret und individuell anzuwenden, d.h. im Einzelfall zu prüfen, wie sich die medizinische Invalidität wirtschaftlich für die betreffende Person auswirkt.» (Hervorhebung im Original); Pfluger, S. 54 f.; kritisch jüngst Geertsen, Gedanken, S. 165 ff.; Riemer-Kafka, S. 24. ↵
14 EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵
15 Piccard 1957, S. 123 (Hervorhebung im Original); Meyer/Reichmuth, Art. 28a N 26. ↵
16 EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵
2
Fiktion des «ausgeglichenen Arbeitsmarkts»
Einleitung
KritikAn Kritik am Begriff des «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» fehlte es nie. Nicht selten fällt diese Kritik mehr oder weniger zugespitzt aus: «‹Wenn man jetzt ganz boshaft wäre›, erläutert der Leiter eines Regionalärztlichen Dienstes dieses Prinzip [des ausgeglichenen Arbeitsmarktes], ‹könnte man sagen, es gibt den Beruf eines Matratzentesters und eines Museumswärters. Beim einen kannst du den ganzen Tag liegen, beim anderen kannst du sitzen, stehen, laufen, reden, ruhig sein, wie du willst. Jeder, der sich bewegen kann, kann das machen.›»[1] Was hat es mit dieser Kritik auf sich? Werden in der IV tatsächlich Jobprofile fingiert, die in der Realität nicht («Matratzentester») oder allenfalls im Museum («Museumwärter») anzutreffen sind – und, wenn ja, mit welcher Begründung?
EigenheitIm internationalen Vergleich wurde der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» auch schon als «sehr ungewöhnliches Konzept» bezeichnet.[2] Dieses Konzept soll nach Christopher Prinz «einen Ausweg zwischen konkreter und abstrakter Arbeitsmarktbetrachtung (wonach der konkrete Arbeitsmarkt entweder ausschlaggebend oder irrelevant ist) darstellen (…) Die Orientierung an einem fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt soll bewirken, dass ein und dieselbe Situation bei unterschiedlicher Wirtschaftslage – also auch bei einer Krise oder einer Hochkonjunkturphase – zur gleichen Beurteilung (Zuspruch einer Invalidenrente ja oder nein) führt. In der Praxis ist diese Regelung aber nur schwer einheitlich umzusetzen.»[3]
ArbeitsmarktbetrachtungDamit sind die Grundprobleme der Figur des ausgeglichenen Arbeitsmarktes bereits gut umrissen: Eine allzu konkrete Arbeitsmarktbetrachtung kann dazu führen, das Arbeitsmarktrisiko über die Invalidität abzudecken und eine Art von «Arbeitsmarktrenten» auszurichten, womit die Grenze zwischen Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit bzw. zwischen Invalidität und Arbeitslosigkeit verwischt würde. Dagegen birgt eine allzu abstrakte Arbeitsmarktbetrachtung das Risiko, die Verwertbarkeit eines medizinisch-theoretisch vorhandenen Erwerbspotenzials zu fingieren und sich damit von den realen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt völlig zu lösen. Letzteres kann zu Härtefällen führen, in denen der Verweis auf die Arbeitslosenversicherung problematisch bzw. illusorisch wird.
Aus- und MittelwegAus diesem Dilemma (konkrete Betrachtung und Übernutzung des Systems versus abstrakte Betrachtung und Härtefälle) verspricht der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» einen Ausweg.[4] Er zeichnet sich letztlich durch zwei Merkmale aus: Der Arbeitsmarkt muss a) für die versicherte Person in Betracht kommen und b) ausgeglichen sein.[5] Mit anderen Worten: Der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» ist ein «theoretischer durchschnittlicher Arbeitsmarkt» und damit «ein Mittelweg zwischen dem gegenwärtigen konkreten Arbeitsmarkt und dem völligen Wegdefinieren des Arbeitsmarktes».[6]
VagheitDer Reiz dieses pragmatischen «Mittelwegs» – eine um zufällige Arbeitsmarktschwankungen bereinigte Bemessung der Erwerbsunfähigkeit einer konkreten versicherten Person – geht mit einer grossen Vagheit einher. Die Akzente auf der Achse zwischen Realität (konkreter Arbeitsmarkt) und Fiktion (abstrakter Arbeitsmarkt) lassen sich verschieden setzen. Es lohnt sich daher, die Begriffsgeschichte des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nachzuzeichnen, um besser zu verstehen, was damit gemeint ist.
Vor Inkrafttreten des IVG
UrsprungDas Problem der Abgrenzung von Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit bzw. von Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit ist «seit je» ein ständiger Begleiter staatlicher Invalidenversicherungen.[7] Vor Inkrafttreten des IVG sahen weder das damals geltende KUVG noch das alte MVG bei der Invaliditätsbemessung die Berücksichtigung der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage ausdrücklich vor.[8] Erste Hinweise sind aber in der Rechtsprechung zur damaligen Unfallversicherung zu finden. Wegweisend für den (heute geltenden) ausgeglichenen Arbeitsmarkt waren das Urteil Accola gegen Suva vom 15. Dezember 1936 und insbesondere das Urteil Arfini gegen Suva vom 20. Dezember 1940. Nach diesen Urteilen ist bei der Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung auf «durchschnittliche Verhältnisse» bzw. auf eine bereinigte Konjunkturlage abzustellen. Dazu im Einzelnen:
Urteil
AccolaIm Urteil Accola gegen Suva vom 15. Dezember 1936 erwog das EVG, zur Ermittlung der Erwerbsunfähigkeit eines Versicherten sei abzustellen auf das Verhältnis zwischen dem, was der Versicherte ohne Unfall hätte erwerben können, und dem, was er, mit den Unfallfolgen behaftet, auf dem Arbeitsmarkt voraussichtlich erwerben kann.[9] Da der Versicherte im Urteil Accola zur Zeit des Unfalls in einem anderen Beruf als seinem erlernten arbeitete, verwies das EVG darauf, dass zwar eine Vermutung bestehe, dass die letzte Tätigkeit eines Versicherten auch die zukünftige gewesen wäre. Diese Vermutung könne aber «leicht entfallen, wenn sich ergiebt, dass der Versicherte eigentlich einen andern Beruf hatte und diesen nur unter dem Zwang der Verhältnisse, wie Wirtschaftskrise u. dgl., vorübergehend verlassen hat».[10] Damit löste sich das EVG zur Ermittlung des Valideneinkommens von den aktuellen konjunkturellen Verhältnissen.[11]
Interdisziplinäre AbklärungEbenfalls bereits im Urteil Accola hielt das EVG fest, «die Ermittlung des Invaliditätsgrades [darf] sich keineswegs in einer Vergleichung des gegebenen anatomisch-funktionellen Zustandes mit dem Zustand der Unversehrtheit, bzw. mit einem Durchschnittstypus berufliche Anforderungen, erschöpfen (…) Weil aber eben noch die speziellen für den Verletzten in Betracht fallenden beruflichen Bedingungen zu berücksichtigen sind, kann – was übrigens ebenfalls schon oft betont wurde – die Invaliditätsschätzung nicht allein Sache des Mediziners sein».[12]
Urteil ArfiniIm Urteil Arfini gegen Suva vom 20. Dezember 1940 nahm das EVG die Erwägungen des Urteils Accola auf und führte zum Valideneinkommen aus, es sei «naturgemäss» auf den Beruf des Versicherten abzustellen. «Als mutmasslicher Ertrag dieses Berufes hat dessen durchschnittliche, d.h. von momentanen Zufälligkeiten (wie z.B. Betriebseinstellung oder -einschränkung, oder umgekehrt Hochkonjunktur), unabhängige Entlöhnung zu gelten.»[13] Zum Invalideneinkommen erwog das EVG, der Versicherte müsse sich diejenige Art der Erwerbsbetätigung anrechnen lassen, welche seinem verwertbaren Können entspreche und womit er auf dem Arbeitsmarkt normalerweise am meisten verdiene: Massgebend sei nicht, was für Arbeit oder wie viel Arbeit der Versicherte noch leiste, sondern wie viel, im Verhältnis zu früher, dadurch noch verdient werden könne.[14] Dazu stellte das EVG auf Durchschnittsverdienste ab und bemass die Erwerbsunfähigkeit bei einem Berufswechsel der Versicherten «aus der Differenz zwischen dem Durchschnittslohn im aufgegebenen und im neuen Beruf, und ausserdem aus der Beeinträchtigung im neuen Beruf».[15]
ZumutbarkeitGleichzeitig unterstrich das EVG im Urteil Arfini, dass «dem Versicherten nur solche neuen Erwerbstätigkeiten zugemutet werden [dürfen], die ihm angesichts seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung auf dem für ihn praktisch in Betracht kommenden Arbeitsmarkt erfahrungsgemäss wirklich zugänglich sind».[16] Das EVG äusserte sich konkret zu den Verweistätigkeiten, welche die Suva dem Versicherten aufgezeigt hatte: Es handle sich dabei «teils um Funktionen öffentlicher Dienste («Briefträger, Tramangestellter») oder der Privatwirtschaft («Chauffeur, Photograph, Aufseher, Agent»), die bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, deren Vorhandensein beim Kläger mehr als zweifelhaft ist, (…) teils um Anstellungen («Zählerkontrolleur von Gas- und Elektrizitätswerken, Fabrikportier, Bankbote» und dergleichen), die zwar vielleicht keine besonderen manuellen Fähigkeiten erfordern, zu denen der Zugang aber auf dem für den Kläger angesichts seiner Ausbildung praktisch in Betracht kommenden Arbeitsmarkt derart selten und zufällig ist, dass sie ihm praktisch nicht offen stehen».[17]
WürdigungMit dem Urteil Arfini nahm das EVG das Anliegen des ausgeglichenen Arbeitsmarktes vorweg, indem das Gericht zum einen auf eine durchschnittliche Arbeitsmarktlage abstellte, zum anderen aber eine realistische Betrachtungsweise einforderte.[18] Anknüpfungspunkt war der Begriff der Erwerbsunfähigkeit, der von fehlender Erwerbsmöglichkeit bzw. von Erwerbslosigkeit abzugrenzen war – eine begriffliche Abgrenzung, die bis heute schwerfällt, etwa wenn das Bundesgericht die Rente der Invalidenversicherung als «Erwerbsausfall-Versicherungsleistung» bezeichnet.[19]
DurchschnittsverdienstMitte der 1950-er Jahre fasste das EVG diese Rechtsprechungslinie zur Unfallversicherung wie folgt zusammen: Die Invalidität entspreche «der Differenz zwischen dem (durchschnittlichen) Lohn, welchen der Versicherte, wäre er nicht verunfallt, verdienen könnte, und dem (durchschnittlichen) Verdienst, den er – sei es als voll, sei es als nur teilweise Arbeitsfähiger – in einem für ihn passenden neuen Beruf voraussichtlich noch zu erzielen vermag».[20] Der «Durchschnittsverdienst» war also die entscheidende Grösse. Die Expertenkommission zur Invalidenversicherung wie auch die bundesrätliche Botschaft zur Invalidenversicherung verwiesen bei den Ausführungen zur Invaliditätsbemessung auf diese Rechtsprechung.[21]
Bei Inkrafttreten des IVG
IVG-1959Mit Inkrafttreten des IVG vom 19. Juni 1959 wurde der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes im Gesetz verankert, ohne aber eine gesetzliche Definition einzuführen. Gesetzliche Grundlage bildete bis zum Erlass des ATSG Art. 28 Abs. 2 IVG-1959, der sich in die allgemeine Umschreibung des Invaliditätsbegriffs nach Art. 4 IVG-1959 einfügte:
«Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.» (Art. 28 Abs. 2 IVG 1959)
«Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.» (Art. 4 IVG-1959)
AbgrenzungAufschluss über den Sinn und Zweck des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ergibt die Botschaft zur Schaffung der Invalidenversicherung von 1958, in welcher der Bundesrat unter anderem ausführte, versichertes Rechtsgut sei «die Erwerbsfähigkeit und nicht der Erwerb als solcher». Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei vom tatsächlichen Erwerbsaufall bzw. der Erwerbseinbusse zu unterscheiden.[22]
Besonders zu beachten sei – so der Bundesrat –, «dass in der Invalidenversicherung nur die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt werden darf. Die durch äussere Faktoren – wie Arbeitslosigkeit – bedingte Unmöglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist davon zu unterscheiden. Nur auf diese Weise wird ein objektiver, von den Schwankungen des Arbeitsmarktes und dem Verhalten des Versicherten unabhängiger Versicherungstatbestand geschaffen. Eine klare Trennung zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung, wie sie in verschiedenen Vernehmlassungen gefordert wird, ist nur möglich, wenn in der Invalidenversicherung ausschliesslich darauf abgestellt wird, ob der Versicherte mit seinen geistigen und körperlichen Kräften bei normaler Arbeitsmarktlage imstande wäre, erwerbstätig zu sein.»[23]
KonjunktureinflüsseKonjunktureinflüsse («fluctuations de la conjoncture économique») seien bei der Invaliditätsbemessung grundsätzlich auszuschalten.[24] Ein «Invalider» habe zwar in Zeiten wirtschaftlicher Depression häufiger Mühe, eine Stelle zu finden, als ein voll Erwerbstätiger. Würde die Invalidenversicherung aber diesem Umstand besonders Rechnung tragen, so übernähme sie Aufgaben der Arbeitslosenversicherung.[25] «Wir sehen daher vor» – so der Bundesrat wörtlich – «dass bei der Invaliditätsbemessung auf eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage abzustellen ist»[26].
ZumutbarkeitEine allzu abstrakte, d.h. von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weitgehend gelöste Arbeitsmarktbetrachtung strebte der Gesetzgeber indes nicht an. Dies zeigt sich daran, dass der Bundesrat bei der Bemessung von Validen- und Invalideneinkommen auf die Zumutbarkeit abstellte: Validen- und Invalideneinkommen haben sich nach den «persönlichen und beruflichen Voraussetzungen» der Versicherten zu richten.[27] In einer Publikation aus jener Zeit hielt Paul Piccard zu den Abklärungsmassnahmen in der IV fest, «[s]ie alle gipfeln eigentlich in der Frage, welche Art von Arbeit dem Versicherten zumutbar sei.»[28] Und der Bundesrat führte zum Invalideneinkommen aus: «Welche Tätigkeiten zumutbar sind, kann nicht generell festgelegt werden; es wird vielmehr auf die Verhältnisse des Einzelfalls ankommen. Man wird (…) insbesondere auf Ausbildung und bisherige Tätigkeit, Art der Behinderung, Arbeitsort, Alter und körperliche Konstitution Rücksicht nehmen müssen».[29] Dies erklärt auch, weshalb der Gesetzgeber zur Bestimmung der Invalidität eine interdisziplinäre Abklärung durch fünf verschiedene Disziplinen vorsah:[30] Eine interdisziplinäre Abklärung braucht es nur dort, wo man der Realität gerecht werden will; bei Abstraktionen und Fiktionen erbübrigen sich weitere Abklärungen.
BeispielDie Abgrenzungsproblematik lässt sich an einem Beispiel aus dem Bericht der Expertenkommission veranschaulichen. Zum einen hielt der Bericht fest, es sei «scharf» zwischen Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit zu unterscheiden und daher seien äussere Faktoren wie eine «mangelnde Arbeitsgelegenheit am betreffenden Ort» nicht erheblich.[31] Zum anderen sei aber der Arbeitsort bei der Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit einzubeziehen und etwa zu prüfen, ob einem bisher in einem «abgelegenen Gebirgstal» lebenden Versicherten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne, die er nur im Tal oder gar nur in der Stadt ausüben könne. Diese Frage sei nicht generell, sondern nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei Faktoren wie familiäre Verhältnisse, Alter, Sprache, Grundbesitz, Art der Behinderung und dergleichen zu berücksichtigen seien.[32]
GratwanderungDie Gratwanderung zwischen abstrakter und konkreter Arbeitsmarktbetrachtung tritt in diesem Beispiel klar hervor: Vorübergehende, konjunkturelle Schwankungen wie etwa eine «Hotelkrise» in Tourismusregionen in den Bergen sind für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit unerheblich («mangelnde Arbeitsgelegenheit am betreffenden Ort»). Gleichzeitig stellt sich in strukturschwachen Regionen, in denen es – um im Bild zu bleiben – keine Hotels (mehr) gibt («abgelegenes Gebirgstal»), zusätzlich die Frage, ob der versicherten Person ein Wechsel des Arbeitsortes zugemutet werden kann.
Nach Inkrafttreten des IVG
Erste Entscheide
DurchschnittMit Inkrafttreten des IVG vom 19. Juni 1959 war der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zwar im Gesetz verankert, es fehlte jedoch (und fehlt auch noch heute) eine gesetzliche Definition. Das EVG stellte im Urteil Herensperger vom 4. Oktober 1960 klar, dass der für den Versicherten in Betracht fallende Arbeitsmarkt massgebend sei, verzichtete dabei aber auf eine allgemeine Umschreibung. Das EVG knüpfte ausdrücklich an seine frühere Rechtsprechung (u.a. Urteil Arfini) an und forderte nähere Abklärungen dazu, welchen «objektiven Durchschnittsverdienst» der Versicherte u.a. unter Berücksichtigung seiner Ausbildung «auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt» erzielen könnte:[33] «Ausschlaggebend ist der dem Zustand des Versicherten entsprechende objektive Durchschnittsverdienst, während der tatsächliche Verdienst möglicherweise nur vorübergehend ist».[34]



