Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung

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ArbeitsmarktIn einem Entscheid aus dem Jahr 1967 verwies das EVG ebenfalls auf das Urteil Arfini und führte aus, der mutmassliche Verdienst sei nach durchschnittlichen Verhältnissen – d.h. z.B. unabhängig von Betriebseinschränkungen einerseits und Hochkonjunktur andrerseits – zu ermitteln.[35] Abzustellen ist nach einem weiteren Entscheid aus dem Jahr 1974 auf «wirtschaftlich normale Zeiten».[36] Die Rechtsprechung definierte 1960 eine «ausgeglichene Arbeitsmarktlage» als ein Zustand, in dem sich das Angebot von und die Nachfrage nach Arbeitskräften ungefähr die Waage halten.[37] Dies erläuterte das EVG in BGE 96 V 31 wie folgt:
«Es ist noch zu prüfen, ob die festgestellte Verbesserung der Erwerbsfähigkeit es rechtfertigt, den anrechenbaren Invaliditätsgrad revisionsweise auf 30% herabzusetzen, mit andern Worten, ob dieser Ansatz der durch den erlittenen Schaden verursachten ‹durchschnittlichen Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem für den Versicherten in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt› (EVGE 1967, S. 23) entspricht (…) In konjunktureller Hinsicht sodann kommt es für die Belange der Invaliditätsschätzung auf ausgeglichene Arbeitsmarktverhältnisse an, d.h. auf eine Situation, in welcher das Angebot an Arbeitskräften und die Nachfrage nach solchen sich ungefähr die Waage halten. Wie weit der Beschwerdeführer in solcher Lage gegenüber unversehrten Industriearbeitern seiner Kategorie erwerblich deklassiert wäre, ist Ermessensfrage (…)»
Allgemeiner ArbeitsmarktIn einzelnen Fällen nahm die Rechtsprechung beim Einkommensvergleich zur Invaliditätsbemessung eine Herabsetzung des tatsächlich erzielten Invalideneinkommens vor, da dieses konjunkturbedingt zu hoch war (sog. Konjunkturlöhne).[38] Um missbräuchliche Rentenzahlungen zu verhindern, wurde auch auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt, wenn der Verdienst eine gewisse Stabilität erlangt hatte.[39] Oft sprach die Rechtsprechung auch nicht (nur) vom «ausgeglichenen Arbeitsmarkt», sondern vom «allgemeinen Arbeitsmarkt» oder vom «allgemeinen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt».[40] Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes hatte sich in der Rechtsprechung noch nicht gefestigt. Der Begriff fand seine heutige Prägung erst in einer Zeit, als die Hochkonjunktur vorüber war und die Eingliederung von behinderten Personen erschwert wurde.
Veränderte Verhältnisse
WirtschaftskriseDer gesetzliche Auftrag der Invalidenversicherung, «Eingliederung vor Rente» anzustreben, hängt «vom Entgegenkommen und der Mithilfe unserer Wirtschaft» ab.[41] Die konjunkturelle Abkühlung in der 1970-er Jahre war daher auch eine Herausforderung für den Gesetzesauftrag der IV: Wenn die Eingliederung von behinderten Personen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten nicht gelingt, gewinnt die Rentenfrage an Aktualität. Wirtschaftliche Krisenzeiten erschwerten denn auch seit je die Abgrenzung von Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit:[42] Die Rechtsprechung stellte aber bereits Mitte der 1970-er Jahre klar, dass rezessionsbedingte Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden, nicht zu einer Invalidenrente führen sollen.[43] Dieses Risiko war über die Arbeitslosenversicherung abzudecken, die dann auch 1976 auf eidgenössischer Ebene obligatorisch erklärt wurde.[44]
SpardruckDer langjährige Leiter der IV-Regionalstelle Basel, Richard Laich, umschrieb die Situation zur Eingliederung von behinderten Personen Mitte der 1970-er Jahre wie folgt:
«Der Gesetzgeber der IV hat sich seinerzeit zum Grundsatz «Eingliederung vor Rente» entschieden und mit Eingliederung damals in erster Linie die einseitig erwerbsorientierte Eingliederung gemeint. Gerade darum hatte das Invalidenversicherungs-Gesetz überhaupt Chance, von unseren damals massgebenden Politikern angenommen zu werden, weil das IV-Konzept u. a. versprach, ein zusätzliches Arbeitskräftepotential zu erschliessen. Aber wo stehen wir heute nach 14 Jahren IV mit dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente»? Ist unsere Volkswirtschaft, ist unsere Arbeitgeberschaft heute bereit, den Behinderten die reale Chance einer angepassten beruflichen Eingliederung zu geben, und sind die Arbeitnehmer bereit, den behinderten Mitarbeiter zu akzeptieren und in das Betriebsgeschehen zu integrieren?
Die berufliche Eingliederung der Behinderten, d. h. die Arbeitsplatzvermittlung an die Behinderten ausserhalb von geschützten Werkstätten, bereitet uns von Jahr zu Jahr grössere Schwierigkeiten. Der Spardruck und der Sparwille im Personalsektor sowohl in der Privatwirtschaft wie in der öffentlichen Verwaltung, gestatten offenbar immer weniger soziales Entgegenkommen.»[45]
Persönliche VerhältnisseNoch vor der Konjunkturabkühlung und ca. bis Mitte der 1970-er Jahre war vereinzelt der gegenwärtig vorhandene, konkrete Arbeitsmarkt massgebend.[46] Das EVG verwies darauf, dass bei der Frage der Zumutbarkeit einer bestimmten Erwerbstätigkeit die gesamten persönlichen Verhältnisse zu beachten seien, insbesondere auch die berufliche und soziale Stellung des Versicherten,[47] seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten von einem medizinischen Standpunkt aus, die Art der Behinderung sowie seine Kenntnisse und sein Alter.[48] Massgebend sei jedoch das objektive Mass des Zumutbaren, nicht die subjektive Wertung des Versicherten.[49]
AbstraktionParallel zur schweren Wirtschaftskrise der 1970-er Jahre ging die Verwaltungspraxis zu einer zunehmend theoretischen und abstrakten Betrachtungsweise über.[50] Das BSV führte 1975 und 1976 zwei Konferenzen über rezessionsbedingte Probleme Behinderter durch und behandelte dort namentlich auch die «Grenzfälle» zwischen Erwerbsunfähigkeit und Erwerbslosigkeit. Der Vertreter des BSV umschrieb dabei den ausgeglichenen Arbeitsmarkt wie folgt:
«Wir betrachten jenen Arbeitsmarkt als ausgeglichen, auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht.»[51]
Abgrenzung zur ALVZiel der IV sei es, den durch einen Gesundheitsschaden verursachten Erwerbsausfall in einem gewissen Rahmen auszugleichen, während die Arbeitslosenversicherung das Risiko von Arbeits- und damit Verdienstausfällen, die durch die wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt seien, teilweise abdecke (konjunkturelle, strukturelle, technologische Arbeitslosigkeit).[52]
Absehen von ArbeitsmarktBemerkenswert an diesen Ausführungen der Verwaltung ist die Tendenz zum «Wegdefinierten des Arbeitsmarktes»: Während die Rechtsprechung zuvor «zufällige Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt» und damit Konjunktureinflüsse als invaliditätsfremd ausgeschieden hatte, wurde nun tendenziell vom Arbeitsmarkt als solchem bzw. von den gesamten wirtschaftlichen Verhältnissen abstrahiert: Die Verwaltungspraxis ging dazu über, einen Arbeitsmarkt zu fingieren, «auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht» (Rz. 35). Erschwernisse bei der Stellensuche von behinderten Personen – sei es aufgrund ihres Gesundheitsschadens, sei es aufgrund übriger persönlicher Verhältnisse – wurden ausgeblendet, und zwar auch dann, wenn sie sich unter «normalen» bzw. «durchschnittlichen» Arbeitsmarktverhältnissen negativ auswirkten.[53]
Historischer KontextIn den Krisenzeiten der 1970-er Jahre flammte auch erstmals die Debatte um Versicherungsmissbräuche auf.[54] Trotz der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der Invalidenversicherung (sog. Arbeitsgruppe Lutz[55]) konnte keine Lösung für den langfristigen Kostenanstieg in der Invalidenversicherung gefunden werden.[56] Als «typische Fälle bedenkenlosen und ungerechtfertigten Rentenbezuges» erkannte die Arbeitsgruppe Lutz u.a. den «arbeitsmüden Gastarbeiter».[57] Dabei äusserte die Arbeitsgruppe vor allem auch die Besorgnis, dass angesichts des (damals) bevorstehenden BVG-Obligatoriums Rückwirkungen auf Pensionskassen und Privatversicherungen zu erwarten seien: «Ganz allgemein können bei der Invaliditätsbemessung der IV Rückwirkungen auf die Pensionskassen und Privatversicherungen nicht ausbleiben.»[58]
Wandel des Invaliditätsbegriffs?
EVG-PraxisDie verschärfte Verwaltungspraxis spiegelte sich auch in der Rechtsprechung wider. In zwei Leitentscheiden präzisierte das EVG Anfang der 1980-er Jahre zunächst die Abgrenzung zwischen Erwerbsunfähigkeit und fehlender Erwerbsmöglichkeit (Erwerbslosigkeit) (BGE 107 V 17) und ging anschliessend dazu über, von den wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt (BGE 110 V 273) stark zu abstrahieren und eine beruflich-praktische Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vermehrt zu fingieren.
LeonardelliDas Urteil Leonardelli (BGE 107 V 17) fiel insofern differenziert aus, als das EVG nochmals klar auf die Bedeutung einer «engen, sich ergänzenden Zusammenarbeit» zwischen Mediziner und Berufsberater hinwies. Der Berufsberater habe auszuführen, «welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten» in Frage kommen.[59] Im Rahmen der Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit seien die persönlichen Verhältnisse wie die berufliche Ausbildung, die physischen und geistigen Fähigkeiten oder das Alter des Versicherten zu berücksichtigen; «indessen sind die genannten Gesichtspunkte keine zusätzlichen Faktoren, welche neben der Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit das Ausmass der Invalidität mitbestimmen würden».[60] Dies lag auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung einer Abgrenzung von (versicherter) Erwerbsfähigkeit und (nicht versicherter) Erwerbslosigkeit. Etwas überschiessend erscheint die Formulierung, wonach bei der Vermittelbarkeit die «rein invaliditätsbedingten Faktoren» entscheidend seien. Massgebend war aber für das EVG im Anschluss an die bisherige Praxis folgende Überlegung: Die Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten vermag keinen Rentenanspruch zu begründen.[61]
BeyIm Urteil Bey (BGE 110 V 273) erklärte das EVG den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zum theoretischen und abstrakten Begriff («une notion théorique et abstraite»): «Er beinhaltet einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und anderseits einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedener Tätigkeiten aufweist.»[62] Die Tragweite dieses Entscheids zeigt sich in der späteren Rechtsprechung: So führt das Bundesgericht in einer etablierten Praxislinie bis heute aus, der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» berücksichtige die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sehe von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab.[63]
Fiktive ErwerbstätigkeitGerade die Rechtsprechung im Anschluss an das Urteil Bey zeigt, dass mit dem «Wegdefinieren des Arbeitsmarktes» (Rz. 37) durch den theoretischen und abstrakten Begriff eines ausgeglichenen (fiktiven) Arbeitsmarktes letztlich nicht nur von der Erwerbslosigkeit, sondern auch von der individuell-konkreten Erwerbsfähigkeit abstrahiert wird. Ausschlaggebend wird dann eine Art «fiktiver Erwerbsfähigkeit»: Die Erwerbsfähigkeit bestimmt sich nicht (mehr) danach, welche zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls bestehen. Vielmehr erübrigt sich eine Abklärung der persönlichen Verhältnisse im Einzelfall, wenn ein «Arbeitsmarkt» fingiert wird, «auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht». Der Grundsatz der Zumutbarkeit wird so durch einen zur Fiktion erklärten ausgeglichenen Arbeitsmarkt übersteuert bzw. eingeschränkt.
Fiktive FaktenBezeichnend für die zunehmende Abstrahierung ist der Wechsel vom Indikativ zum Konjunktiv und damit von der Wirklichkeit zu «fiktiven Fakten», so etwa, wenn das BSV darauf abstellt, «welche praktischen Möglichkeiten der Versicherte trotz seiner Gesundheitsschädigung noch hätte, wenn eine normale Schulbildung und genügende Sprachkenntnisse vorlägen».[64] Letztlich wird dann auf einen Durchschnittstypus beruflicher Anforderungen abgestellt, der zwar den Gesundheitszustand der versicherten Person berücksichtigt, ansonsten aber von den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen im Einzelfall abstrahiert. Eine solche Invaliditätsbemessung richtet sich weniger nach persönlichen Verhältnissen als nach einem «Standardversicherten» mit Durchschnittskenntnissen und Durchschnittsfähigkeiten.[65] Dieser schleichende Wandel des Begriffs der Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) und damit der Invalidität (Art. 8 ATSG) sticht besonders hervor, wenn man sich den Entscheid Arfini in Erinnerung ruft: «Indessen dürfen dem Versicherten nur solche neue Erwerbstätigkeiten zugemutet werden, die ihm angesichts seiner beruflichen Ausbildung sowie seiner physischen und intellektuellen Eignung erfahrungsgemäss wirklich zugänglich sind.»[66]
Persönliche VerhältnisseDie höchstrichterliche Praxis ist indes nicht so konsistent, wie man auf den ersten Blick meinen könnte. Von einem konsequenten Wechsel der Rechtsprechung hin zum (problematischen) Begriff der fiktiven Erwerbsfähigkeit kann auch bei der rentenbegründenden Invalidität nicht die Rede sein.[67] Das Gesetz bot denn auch weder früher (aArt. 28 Abs. 2 IVG) noch heute (Art. 16 ATSG) eine Grundlage zur Ausklammerung der Zumutbarkeit, weshalb Meyer/Reichmuth zu Recht Folgendes festhalten:
«Der Begriff des allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarktes erfährt für die Invaliditätsbemessung insofern eine Einschränkung, als dem Versicherten nicht sämtliche gesundheitlich zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten zugerechnet werden können, sondern nur diejenigen, welche für ihn – allenfalls nach einer Eingliederung (Art. 8 ff. IVG) – nach seinen persönlichen Verhältnissen infrage kommen (BGE 130 V 343 E. 3.3). Über die Zumutbarkeit, die Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten, ist im konkreten Einzelfall zu befinden (BGE 113 V 22 E. 4a).»[68]
Zumutbarkeit als GrenzeGerade die jüngste Lehre vertritt die Auffassung, der ausgeglichene Arbeitsmarkt finde an der Zumutbarkeit seine Grenze – und nicht umgekehrt.[69] Die Invaliditätsbemessung abstrahiert zwar teilweise von der konkreten Arbeitsmarktlage und blendet die «augenblickliche Arbeitslosigkeit»[70] bzw. den konjunkturell bedingten Arbeitsausfall aus.[71] Die Erwerbsfähigkeit als solche bestimmt sich aber nach den konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und nicht nach «fiktiven Fakten».
Fiktion als Regel, Realität als Ausnahme
Aktuelle ArbeitsmarktlageDie verschärfte Verwaltungs- und Gerichtspraxis blieb nicht ohne Widerspruch und Abmilderungen: Im Rahmen der 2. IV-Revision brachte eine Minderheit im Parlament erfolglos Anträge ein, den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu streichen oder durch eine Bezugnahme auf die «aktuelle Arbeitsmarktlage» zu ersetzen. Die Mehrheit sprach sich dagegen aus, namentlich mit dem Hinweis, dass ansonsten nicht nur die Verminderung der Erwerbsfähigkeit, sondern auch die Verminderung der Erwerbsgelegenheit (Erwerbslosigkeit) über die IV abgedeckt werde.[72]
HärtefallrentenEine Milderung erfuhr die verschärfte Verwaltungs- und Gerichtspraxis insofern, als für die Ausrichtung einer Härtefallrente in der Invalidenversicherung vom aktuellen Arbeitsmarkt und den besonderen Verhältnissen bei der versicherten Person ausgegangen wurde.[73] Die Härtefallrente ermöglichte bei Bedürftigkeit auch den Bezug von Ergänzungsleistungen. Art. 29bis Abs. 2 IVV lautete in seiner Fassung ab 1. Januar 1988 wie folgt:
«Die Kommission legt das Erwerbseinkommen fest, das der Versicherte durch eine für ihn zumutbare Tätigkeit erzielen könnte. Dieses kann niedriger sein als das Invalideneinkommen nach Artikel 28 Absatz 2 IVG, wenn der Behinderte wegen seines fortgeschrittenen Alters, seines Gesundheitszustandes, der Lage am Arbeitsmarkt oder aus anderen nicht von ihm zu verantwortenden Gründen die ihm verbliebene Erwerbsfähigkeit nicht oder nicht voll ausnützen kann.»
EL auch bei ViertelsrentenMit der 4. IV-Revision wurden die Härtefallrenten abgeschafft. Dafür wurde ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch bei Bezug einer Viertelsrente der IV eingeführt.[74] Dabei gilt im Bereich der Ergänzungsleistungen nach ständiger Rechtsprechung der Grundsatz, dass das mögliche Erwerbseinkommen von teilinvaliden Personen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls – wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage – zu ermitteln ist.[75] Das Bundesgericht unterstreicht die Abgrenzung zum Invalideneinkommen, welches «auf verschiedenen Fiktionen» beruhe.[76] Diese Regelung mag wirtschaftliche Härtefälle abfedern, jedenfalls wenn ein Anspruch auf eine Viertelsrente besteht, doch die Fiktion wird damit zur Regel in der Invalidenversicherung und die Realität zur Ausnahme für (gewisse) Härtefälle gestempelt.
Keine realitätsfremden EinsatzmöglichkeitenDas EVG ging – wie bereits erwähnt – nie in voller Konsequenz zu einer fiktiven Erwerbsunfähigkeit über, bei welcher die Realität nur noch die Ausnahme bildete. So führte das EVG schon im Jahr 1989 aus, es dürfe nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von Arbeitsgelegenheiten könne nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kenne oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer solchen Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheine:[77] «Im Rahmen der Selbsteingliederung dürfen von einem Versicherten nicht realitätsfremde und in diesem Sinne unmögliche oder unzumutbare Vorkehren verlangt werden».[78] So erachtete es das EVG als unrealistisch, dass ein als Maler und Bodenleger tätig gewesener Versicherter ohne jegliche Vorbereitung eine Stelle in einem Büro annehmen könne.[79]
Berufspraktische AbklärungDer Wandel hin zur fiktiven Erwerbsunfähigkeit zeigt sich gut in der veränderten Stellung der berufspraktischen Abklärungen. Noch bis zum Entscheid Leonardelli unterstrich das EVG die hohe Bedeutung solcher Abklärungen: «Der Arzt sagt, inwiefern der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist (…). Der Berufsberater dagegen sagt, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten in Frage kommen (…)».[80] In aktuellen Entscheiden sind diese Ausführungen deutlich abgeschwächt,[81] in der Regel wird sogar den «objektiven» medizinischen Abklärungen klar der Vorrang eingeräumt.[82]
Praktische VerwertbarkeitBei der Schaffung beruflicher Abklärungsstellen (BEFAS) im Jahr 1980 umschrieb das BSV ihre Aufgabe wie folgt: «[W]as sind mögliche und zumutbare leichte Arbeiten, in welchem Umfange und mit welchen Lohnchancen können diese in der freien Wirtschaft verrichtet werden?»[83] Geklärt werden sollte die «praktische Verwertbarkeit von noch vorhandener Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt».[84]
Genaue Abklärungen im EinzelfallBereits 1985 hat der damalige Leiter der BEFAS in Horw (Luzern) darauf hingewiesen, dass die möglichst genaue Kenntnis der wirklichen Arbeits- und Berufsanforderungen «zentrale Grundvoraussetzung» für alle ist, die eine Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu beurteilen haben.[85] Die berufliche Abklärung setzt genaue, objektive und zuverlässige Kenntnisse über die Bedingungen der Arbeits- und Berufswelt voraus,[86] welche im Einzelfall abzuklären sind. Je stärker indes Verwaltungs- und Gerichtspraxis den Arbeitsmarkt wegdefinieren, desto entbehrlicher werden berufspraktische Abklärungen. So rief das BSV bereits im Jahr 1986 in Erinnerung, dass die BEFAS nur «in besonderen Fällen» beizuziehen sind.[87]
Fokus: Abgrenzung und Bezüge zur Arbeitslosenversicherung
Abgrenzung Leistungsbereich IV/ALVStandardmässig wird in Gerichtsentscheiden ausgeführt, der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» diene dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen.[88] In der Tat hat denn auch bereits der Gesetzgeber bei der Schaffung der Invalidenversicherung auf die Bedeutung einer Abgrenzung zwischen (gesundheitlich bedingter) Erwerbsunfähigkeit (= IV) und anderweitig bedingter Erwerbslosigkeit (= ALV) hingewiesen.[89] Schon vor der Schaffung einer obligatorischen Arbeitslosenversicherung auf eidgenössischer Ebene im Jahr 1976 war eine klare Trennung zwischen Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung gesetzlich gewollt;[90] sie entsprach bereits bei der Schaffung der Invalidenversicherung der konstanten EVG-Praxis[91]. Der Wandel des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit lässt sich deshalb nicht mit der Schaffung des Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung auf Bundesebene erklären.
Vermittlung BehinderterIn anderer Hinsicht bestehen dagegen Bezüge zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung, und zwar bei der Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen (Art. 15 Abs. 2 AVIG[92]) sowie bei den Beiträgen zur Förderung der Arbeitsmarktforschung (Art. 73 Abs. 1 AVIG[93]). Gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis bedeutet der Begriff «ausgeglichene Arbeitsmarktlage», dass die versicherte Person nicht nur bei Hochkonjunktur und Arbeitskräftemangel als vermittelbar gelten darf.[94] Das EVG führte dazu Folgendes aus:
«Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine Milderung der vom alten Recht für die Vermittlungsfähigkeit von Behinderten verlangten Erfordernisse erreichen. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche «voll oder stark überwiegend» auf den Gesundheitszustand eines Behinderten zurückzuführen ist, sollte nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko gehören (…) Selbst Bezüger einer ganzen Invalidenrente sind daher im Falle ihrer Arbeitslosigkeit grundsätzlich anspruchsberechtigt, sofern ihre Vermittelbarkeit auch durch die ungünstige Konjunkturlage beeinträchtigt und für Arbeitsstellen, bei welchen sie mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können, nach wie vor gegeben ist (…)»[95]
Beiträge Behinderter in der ALVEs entspricht damit Sinn und Zweck der Vorschrift, dass die Vermittlungsfähigkeit von behinderten Personen in der ALV weit gefasst wird, um zu vermeiden, dass Personen, die zuvor Beiträge bezahlt haben, nun (mangels Vermittlungsfähigkeit) ohne Leistungen dastehen.[96] Die Rechtsprechung ging denn auch in der Arbeitslosenversicherung dazu über, den ausgeglichenen Arbeitsmarkt insofern weit zu fassen, als er auch «soziale Winkel» umfasst, d.h. Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin rechnen können.[97]
Verwertbarkeit der RestarbeitsfähigkeitDiese besondere Regelung in der Arbeitslosenversicherung zugunsten der behinderten Personen wirkt sich gegenteilig aus, wenn sie unbesehen auf die Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung übertragen wird, worauf Miriam Lendfers zu Recht hingewiesen hat:[98]
«Komplett aus dem Kontext gerissen tauchen nun diese Ausführungen zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts [in der Arbeitslosenversicherung] bei der Frage der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit bei der Invaliditätsbemessung wieder auf – hier wirken sie sich aber nicht etwa zugunsten der Versicherten aus, im Gegenteil. Wie überzeugend kann vor diesem Hintergrund die Behauptung sein, der ausgeglichene Arbeitsmarkt enthalte auch Nischenarbeitsplätze, bei denen die versicherte Person mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen könne?»
Von der Einführung des ATSG bis heute
Schaffung des ATSG



