Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung

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Vom IVG ins ATSGMit der Schaffung des ATSG wurde der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes vom IVG ins ATSG überführt (Art. 7 und 16 ATSG).[99] Im Bericht des Ständerates vom 27. September 1990 betreffend die parlamentarischen Initiative zur Schaffung eines Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts wurde – in Anknüpfung an die vorbestehende Rechtslage – vorgeschlagen, den ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei der Frage des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen.[100]
Vorschlag des BundesratesDagegen gehörte das Merkmal des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nach Auffassung des Bundesrates nicht in die Umschreibung der Erwerbsunfähigkeit. Der Bundesrat schlug deshalb vor, die Formulierung «auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt» durch «auf dem in Betracht kommenden Arbeitsmarkt» zu kürzen. Der «ausgeglichene Arbeitsmarkt» sei eher ein Abgrenzungskriterium für die Zuständigkeit zwischen einzelnen Sozialversicherungen, also zwischen der Invalidenversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Der Hinweis sei in der Definition der Bestimmung des Invaliditätsgrades am Platz, nicht aber in Bereichen, wo es um kurzfristige Geldleistungen gehe.[101]
KommissionDie nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit prüfte diesen Vorschlag, folgte letztlich aber dem ursprünglichen Entwurf des Ständerates. In der Subkommission ATSG wurde die Bedeutung der «Ausgeglichenheit» des Arbeitsmarktes einlässlich erörtert.[102] Von Expertenseite wurde dargelegt, dass sich der Begriff des Arbeitsmarktes durch zwei Kriterien auszeichne: Der Arbeitsmarkt müsse für den Versicherten in Betracht kommen und ausgeglichen sein. Während das erste Kriterium in der Person des Versicherten angelegt sei, setze die Ausgeglichenheit ein gewisses Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage (keine Vollbeschäftigung, aber auch keine Arbeitslosigkeit) voraus. Der konjunkturell bedingte Arbeitsausfall werde durch die Arbeitslosenversicherung abgedeckt. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit sei nicht von der aktuellen Arbeitsmarktlage abhängig.
ObjektivierungIm Bericht der nationalrätlichen Kommission wird weiter ausgeführt, dass der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten über das Kriterium des ausgeglichenen Arbeitsmarktes «objektiviert» und «nicht von den Zufälligkeiten der Arbeitsmarktschwankungen abhängig» wird.[103] Es wäre stossend, wenn die Erwerbsunfähigkeit je nach Arbeitsmarktsituation unterschiedlich hoch angesetzt würde. Wer in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, aber keine Arbeit finde, sei nicht erwerbsunfähig, sondern arbeitslos. Das Arbeitsmarktrisiko sei nicht über die Invaliden- bzw. Unfallversicherung gedeckt. Die Definition des Ständerates entspreche der Gerichtspraxis. Eine Streichung des ausgeglichenen Arbeitsmarktes, wie es der Bundesrat beantragt hatte, würde den falschen Eindruck erwecken, dass bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit auf den real existierenden Arbeitsmarkt abzustellen sei. Dies sei nicht der Fall, weil Art. 22 E-ATSG (= Art. 16 ATSG), der den Grad der Arbeitsunfähigkeit bestimme, wieder am ausgeglichenen Arbeitsmarkt anknüpfe. In Grenzfällen sei es weitgehend eine Ermessensfrage, zwischen Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit zu unterscheiden. Dies sei indes kein Grund, das bisher geltende und bewährte Abgrenzungsprinzip aufzugeben. Die Formulierung des Ständerates diene der Klarheit.[104]
Verzicht auf DefinitionAuf eine gesetzliche Definition des ausgeglichenen Arbeitsmarkts wurde auch im ATSG verzichtet. Das EVG führte seine bisherige Rechtsprechung unter der Geltung des ATSG fort und hielt dazu fest: «(…) auch an den einzelnen Bemessungskriterien (Validen- und Invalideneinkommen, Berücksichtigung einer zumutbaren Tätigkeit sowie des ausgeglichenen Arbeitsmarktes etc.) ändert sich unter der Herrschaft des ATSG nichts»[105].
Neue Herausforderungen
MissbrauchsproblematikAb Mitte der 1990-er Jahre stieg die Zahl der IV-Rentenbeziehenden erneut stark an,[106] namentlich bei den psychischen Erkrankungen.[107] Anders als die Krisendiskussion in den 1970-er Jahren löste diejenige der 1990-er Jahre intensive gesetzgeberische Aktivitäten in der Invalidenversicherung aus und war in dieser Hinsicht politisch folgenreicher, wobei aus historischer Sicht eine «Medikalisierung der Krisendiskussion» auffällt.[108] Es entzündete sich erneut eine Missbrauchsdebatte, wobei vor allem Rentenbeziehende mit psychischen Problemen im Fokus standen.[109] Verwaltungs- und Gerichtspraxis gingen dazu über, die (problematischen) Abstrahierungen bei der Invaliditätsbemessung erwerbstätiger Versicherter in die gesundheitliche Komponente «vorzuverlagern».[110] Die Ausschälung psychosozialer und soziokultureller Faktoren[111] wie die inzwischen überwundene Überwindbarkeitspraxis[112] sind Ausdruck einer Verwaltungs- und Gerichtspraxis, die Defiziten in der (medizinischen) Abklärung und einer befürchteten Inflation «sozialer Leiden» entgegenwirken wollte. Vergleiche der Daten der 1990-er Jahre ergaben, dass in Jahren mit niedrigem wirtschaftlichem Wachstum die Ausgaben der Invalidenversicherung markant anstiegen.[113] Auswertungen konnten aber keinen institutionalisierten, routinemässigen Übertritt von Erwerbslosen zur Invalidenversicherung feststellen.[114]
Strengere PraxisDie strengere Beurteilung von Rentengesuchen durch die kantonalen IV-Stellen seit der Jahrtausendwende sowie eine restriktivere Gerichtspraxis in Bezug auf die Zusprache von IV-Renten wurden schliesslich im Rahmen einer grossangelegten Studie durch das BSV im Jahr 2007 bestätigt.[115] Bei knapp der Hälfte der Fälle war das Invalideneinkommen streitig, dessen Bemessung in direktem Zusammenhang mit dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt steht. Bei den untersuchten Urteilen ging es unter dem Titel des Invalideneinkommens viel stärker um dessen technische Ermittlung als um die Frage der Zumutbarkeit. Gemäss den Studienautoren entstand «aufgrund der Befunde zu den Gesundheitsschäden und zur Zumutbarkeit der Eindruck, dass das Gericht eine explizite Diskussion über die Zumutbarkeit bis zu einem gewissen Grad vermeidet»[116].
NischenarbeitsplätzeDie höchstrichterliche Rechtsprechung zum «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» blieb insofern konstant, als immer wieder auf BGE 110 V 273 verwiesen wurde.[117] Anders als zu den Anfangszeiten der IV ging die Gerichtspraxis in einer Vielzahl von Fällen gar nicht mehr vertieft auf die gesamten persönlichen Verhältnisse[118] der Versicherten ein, sondern verwies pauschal auf die Möglichkeit von Überwachungs- und Kontrollarbeiten als körperlich leichte Tätigkeiten.[119] Als Beispiele solcher körperlich leichter Tätigkeiten nennt die Rechtsprechung auch heute noch Concierge, Parkplatzwächter, Museumswärter oder Lagerist.[120] Solche Nischenarbeitsplätze sind aber bedingt durch den Strukturwandel im Schwinden begriffen. Dieser Strukturwandel wirkt sich nach den verfügbaren Studien besonders negativ auf die Beschäftigungschancen niedrig qualifizierter Arbeitnehmender aus,[121] denn der schweizerische Arbeitsmarkt hat sich über die Jahrzehnte tiefgreifend verändert: Während die Zahl der Erwerbstätigen im Industriesektor abnahm, gewann der Dienstleistungssektor zunehmend an Gewicht. Im Jahr 2003 arbeiteten bereits knapp 72 % der Erwerbstätigen in der Schweiz in diesem Sektor. Viele Arbeitsplätze gingen deshalb verloren. Die Anforderungen an die erwerbstätige Bevölkerung haben sich durch diese Verschiebung der Arbeitsplätze in den Dienstleistungssektor und durch den technischen Fortschritt im Industriesektor verändert. Betroffen sind – wie erwähnt – vor allem gering qualifizierte Erwerbstätige.[122]
Kaufmännischer BereichAber auch die Struktur der Arbeitsplätze im kaufmännischen Bereich hat sich erheblich verändert, wo – wie das EVG bereits im Jahr 2003 festhielt – «die Tendenz in Richtung Sachbearbeitung geht, die Beschränkung eines bestimmten Arbeitsplatzes auf reine Schreib- und Kommunikationsfunktionen zunehmend schwieriger wird und auch Arbeitsplätze mit einem einfachen Aufgabenbereich vielfältig ausgestaltet sind (…) Wenn es schon für Gesunde schwierig ist, eine sich auf einfach Büroarbeit beschränkende Stelle zu finden, so muss bei einem bestimmten, im Einzelfall zu würdigenden Mass an gesundheitlich bedingten Einschränkungen bei der Ausübung einer schon seltenen Tätigkeit davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen auch bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage nicht mehr Gegenstand von Angebot und Nachfrage bildet und die Restarbeitsfähigkeit in der betroffenen Tätigkeit nicht mehr wirtschaftlich verwertbar ist».[123] Der Bundesrat äusserte sich ähnlich (dazu unten Rz. 67).
5. IV-Revision
ÜberwindbarkeitMit der 5. IV-Revision wurde Art. 7 ATSG wie folgt ergänzt: «Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist».
Invaliditätsfremde FaktorenDazu führte der Bundesrat Folgendes aus:
«Der Ausschluss invaliditätsfremder Faktoren bei der Beurteilung des Vorliegens einer Invalidität wird nun ausdrücklich im Gesetz verankert. Eine relevante Erwerbsunfähigkeit liegt somit nur in dem Ausmass vor, in dem der Verlust der Erwerbsmöglichkeiten einer versicherten Person auf dem in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt auf die gesundheitliche Beeinträchtigung selber zurückzuführen ist. Beeinträchtigen andere Gründe (sog. invaliditätsfremde Faktoren wie z.B. Alter, mangelnde schulische Ausbildung, sprachliche Probleme, sozio-kulturelle Faktoren, reines Suchtgeschehen, Aggravation usw.) die Erwerbsmöglichkeiten, so dürfen diese bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit (und damit der Invalidität) nicht berücksichtigt werden. In jedem Einzelfall ist eine klare Ausscheidung dieser Faktoren vorzunehmen.»[124]
«Die Erwerbsmöglichkeiten versicherter Personen werden durch eine Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Nach Artikel 7 ATSG ist ausschliesslich die durch gesundheitliche Beeinträchtigungen verursachte Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Eine Invalidität ist demnach nicht gegeben, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch einen Gesundheitsschaden, sondern durch andere Faktoren (sog. invaliditätsfremde Gründe wie z.B. Alter, mangelnde Ausbildung, Verständigungsschwierigkeiten, reines Suchtgeschehen, soziokulturelle Umstände, Aggravation, etc.) verursacht wurde. Die Rechtsprechung hat die Bestimmung von Artikel 7 ATSG vielfältig konkretisiert und dadurch zu einer Abgrenzung der invaliditätsbedingten Erwerbsunfähigkeiten von anderen Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit beigetragen (vgl. BGE 127 V 294, 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1989, S. 313, AHI 1999, S. 238 Erw. 1 mit Hinweisen)».[125]
Urteil LeonardelliDer Bundesrat verwies dabei auf eine Rechtsprechung, die anknüpfend an den Entscheid Leonardelli eine durchaus differenzierte Betrachtung sog. «invaliditätsfremder» Faktoren vornahm: Im Urteil des EVG vom 28. Juli 1999 (= AHI 1999, S. 237 ff.) hielt das EVG fest, dass invaliditätsfremde Gründe wie Lebensalter, Dienstalter, mangelnde Ausbildung und Verständigungsschwierigkeiten bei der Beurteilung der einer versicherten Person noch zumutbaren Arbeit zu berücksichtigen sind. Wird jedoch gestützt auf alle Umstände eine Arbeit als zumutbar erachtet, sind diese Faktoren – weil invaliditätsfremd – bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen. Eine solche Herangehensweise entspricht der Unterscheidung von Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit. Weiter entspricht sie Art. 16 ATSG, der durch die 5. IV-Revision nicht geändert wurde. Die Rechtsprechung hat denn auch eine gesetzliche Verschärfung des Invaliditätsbegriffs durch die 5. IV-Revision zu Recht verneint.[126]
StrukturwandelDer Bundesrat hat in einer Stellungnahme zu einem parlamentarischen Vorstoss noch im Jahr 2013 und damit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision (2008) zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt Folgendes festgehalten:[127]
«Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades wird auf das Kriterium ‹ausgeglichene Arbeitsmarktlage› zurückgegriffen, um den strukturellen (und nicht den konjunkturellen) Veränderungen des Arbeitsmarktes Rechnung zu tragen, beispielsweise der Produktivitätssteigerung oder dem Rentabilitäts- und Kostendruck. Diese Faktoren könnten die Integration der versicherten Person in das Unternehmen erschweren oder gar verunmöglichen und haben deshalb auch einen Einfluss auf den Leistungsanspruch der versicherten Person.»
VerhältnismässigkeitJüngst hat der Gesetzgeber die IV-Stellen ausdrücklich darauf verpflichtet, «die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten» im Rahmen der Versicherungsleistungen zu berücksichtigen,[128] und die Rechtsprechung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in die Beurteilung der Zumutbarkeit zwingend auch Verhältnismässigkeitsüberlegungen einfliessen.[129]
Zwischenfazit
ZweckDer Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes dient dem gesetzlichen Zweck, konjunkturelle Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt zu bereinigen und auf Durchschnittsverhältnisse abzustellen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist Ausfluss der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und verdeutlicht, dass das Nichtfinden einer Arbeitsstelle (Erwerbslosigkeit) in der Invalidenversicherung nicht versichert ist. Problematisch ist es nach hier vertretener Auffassung, den ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem fiktiven Arbeitsmarkt gleichzusetzen, auf dem jedermann ein seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten und seiner Ausbildung entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Denn damit wird die gesetzliche Methode der individuell-konkreten Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG und Art. 28a IVG unterlaufen und durch eine theoretische und abstrakte Betrachtung ersetzt: Von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Personen lässt sich aber in der Invalidenversicherung nicht absehen, ohne dass die Zumutbarkeit zur Zumutung wird.
FiktionAuffallend ist, dass Verwaltungspraxis und Rechtsprechung auf der Achse zwischen Realität (tatsächlicher Arbeitsmarkt) und Fiktion (abstrakter Arbeitsmarkt) über die Jahrzehnte deutlich in Richtung Fiktion gerückt sind. Das Bundesgericht führt heute wie selbstverständlich aus, die Invaliditätsbemessung der IV beruhe «auf verschiedenen Fiktionen – insbesondere einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage» (BGE 141 V 343). Gerade konjunkturelle Krisenzeiten (1970-er Jahre, 1990-er Jahre) gaben Anlass für eine zunehmend abstrakte Betrachtungsweise, die vom tatsächlichen Arbeitsmarkt vermehrt absah. Ausgeblendet wurden nicht nur konjunkturelle Schwankungen, sondern auch die Arbeitsmarktverhältnisse als solche. Dieses Wegdefinieren des Arbeitsmarktes hebelt die Zumutbarkeit aus und führt letztlich zu einer fiktiven Erwerbsfähigkeit.
Abb. 2: Ausgeglichener Arbeitsmarkt

Quelle: eigene Darstellung
RealitätsbezugWeiter fällt aus historischer Sicht auf, dass der bereits bei Einführung der Invalidenversicherung zentrale Grundsatz der «Eingliederung vor Rente» auch daran scheiterte, dass keine Arbeitsplatzgarantien für Behinderte oder Arbeitsplatzquoten für grössere Unternehmen vorlagen. Sie schienen bei Schaffung der Invalidenversicherung in den 1950-er Jahre überflüssig. Da in der Invalidenversicherung der Invaliditätsgrad anhand der eingetretenen (Teil-)Erwerbsunfähigkeit bestimmt wird, bezieht sich Invalidität auf den «Marktpreis» bzw. auf den monetären «Wertzerfall» der gesundheitlich beeinträchtigten Person auf dem Arbeitsmarkt.[130] Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt wirken daher auf die Erwerbsfähigkeit zurück – und beeinflussen das Ausmass der Invalidität.[131] Je erfolgreicher die Arbeitsmarktintegration gelingt, desto tiefer fallen die Invaliditätsgrade aus. Diese Verknüpfung von Invalidität und Arbeitsmarktlage ist durch den Ausschluss konjunktureller Schwankungen zwar begrenzt, aber nicht aufgehoben – es sei denn, man greife zu einer fiktiven Erwerbsfähigkeit und damit zum «Wegdefinieren des Arbeitsmarktes».
VermittelbarkeitDas Abstellen auf eine fiktive Erwerbsfähigkeit hat zur Folge, dass sich die fehlende oder erschwerte Eingliederungsfähigkeit und Vermittelbarkeit von behinderten Personen auf dem realen Arbeitsmarkt einseitig zulasten der behinderten Personen auswirken. Für die betroffenen Personen bedeutet dies im Ergebnis weniger «Eingliederung vor Rente» als vielmehr «weder Eingliederung noch Rente». Eine Alternative dazu wäre, die Inklusion behinderter Personen in die Arbeitswelt wirksam zu fördern – und damit letztlich auch die Invalidenversicherung finanziell zu entlasten. Wenn sich etwa der ausgeglichene Arbeitsmarkt für an- und ungelernte behinderte Personen zunehmend verschliesst, so kann ihnen nach dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» die Rente nur dann verweigert werden, wenn ihnen zuvor der Arbeitsmarktzugang wieder geöffnet worden ist. Ein zunehmend verschlossener Arbeitsmarkt sollte also eher Anlass sein, die Wirtschaft in die Pflicht zu nehmen, als die Versicherten aus dem Recht zu stellen.
1 Nadai/Canonica/Koch, S. 36. ↵
2 Prinz, S. 91. ↵
3 Prinz, S. 91. ↵
4 Prinz, S. 85. ↵
5 Vgl. das Votum von Expertenseite in Protokoll der SGK-N vom 14. August 1995, S. 5, und Art. 7 Abs. 1 ATSG. ↵
6 Prinz, S. 85 f. (Hervorhebung beigefügt). ↵
7 Hugo Siefart, Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit auf dem Gebiete des Versicherungswesens, 2. Aufl., Berlin 1906, S. 27 ff., abrufbar unter http://dlib-pr.mpier.mpg.de (besucht am 12. Februar 2021), u.a. mit Hinweis auf einen (gescheiterten) Antrag aus dem Jahr 1897, in der deutschen Unfallversicherung «eine Rente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit und Erwerbsmöglichkeit» auszurichten (S. 45). ↵
8 Art. 76 f. aKUVG; Rüedi, Spannungsfeld, S. 39. ↵
9 EVGE 1936, S. 101 E. 1. ↵
10 EVGE 1936, S. 101 E. 1. ↵
11 Vgl. dazu nun auch Geertsen, Gedanken, passim. ↵
12 EVGE 1936, S. 101 E. 1 (Hervorhebung beigefügt). ↵
13 EVGE 1940, S. 120 E. 1a. ↵
14 EVGE 1940, S. 120 E. 1b. ↵
15 EVGE 1940, S. 120 (Regeste) (Hervorhebung beigefügt). ↵
16 EVGE 1940, S. 120 (Regeste ) und E. 1b. ↵
17 EVGE 1940, S. 120 E. 1b. ↵
18 Siehe dazu auch EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵
19 BGE 135 V 58 E. 3.4.1; Geertsen, Gedanken, S. 167. ↵
20 EVGE 1955, S. 150 E. 1 (zu Art. 77 aKUVG). ↵
21 Bericht Expertenkommission 1956, S. 114; BBl 1958 II 1137, 1197. ↵
22 BBl 1958 II 1137, 1196 (Hervorhebung beigefügt). ↵
23 BBl 1958 II 1137, 1162. ↵
24 BBl 1958 II 1137, 1197. ↵
25 BBl 1958 II 1137, 1197; die obligatorische Arbeitslosenversicherung wurde erst viel später eingeführt, siehe dazu Rz. 32. ↵
26 BBl 1958 II 1137, 1197 (Hervorhebung beigefügt). ↵
27 BBl 1958 II 1137, 1196 (zum Valideneinkommen). ↵
28 Piccard 1957, S. 123. ↵
29 BBl 1958 II 1137, 1197. ↵
30 Zuständig war die Invalidenversicherungs-Kommission nach aArt. 55 ff. IVG-1959, bestehend aus (1) einem Arzt, (2) einem Fachmann für die Eingliederung, (3) einem Fachmann für Fragen des Arbeitsmarktes und der Berufsbildung, (4) einem Fürsorger und (5) einem Juristen, wobei mindestens ein Kommissionsmitglied weiblichen Geschlechts sein musste (so wörtlich Art. 56 Abs. 1 IVG-1959). ↵
31 Bericht Expertenkommission 1956, S. 27. ↵
32 Bericht Expertenkommission 1956, S. 114 f. ↵
33 EVGE 1960, S. 249 E. 3; siehe auch ZAK 1961, S. 84 ff. ↵
34 EVGE 1960, S. 249 E. 1. ↵
35 EVGE 1967, S. 22, 23. ↵
36 ZAK 1974, S. 424 ff., 425. ↵
37 EVGE 1960, S. 114 E. 2 (zur Arbeitslosenversicherung); BGE 96 V 31; auch die geschützten Werkstäten gehören zu dem den behinderten Versicherten offenstehenden Arbeitsmarkt, vgl. Leuzinger-Naef, S. 26. ↵
38 Vetsch-Lippert, S. 137 ff. ↵
39 ZAK 1975, S. 231 ff., 234 mit Hinweis auf ZAK 1961, S. 502 ff., 504; vgl. auch ZAK 1961 S. 84 ff., 86. ↵
40 Z.B. EVGE 1960, S. 249 E. 2; EVGE 1961, S. 171 E. 1; ZAK 1961, S. 84; ZAK 1961, S. 506; EVGE 1968, S. 88 ff. ↵
41 So das BSV in ZAK 1974, S. 498. ↵
42 Piccard 1957, S. 125. ↵
43 Rüedi, Spannungsfeld, S. 40 f.; ZAK 1977, S. 193; vgl. auch ZAK 1973, S. 206. ↵
44 Dazu unten Rz. 53. ↵
45 ZAK 1974, S. 498 ff. ↵
46 Rüedi, Spannungsfeld, S. 40, mit Hinweisen. ↵
47 ZAK 1976, S. 279. ↵
48 ZAK 1976, S. 100. ↵
49 ZAK 1976, S. 279; ZAK 1973, S. 576, EVGE 1968, S. 217 E. 2; ZAK 1969, S. 197. ↵
50 Egli, S. 98. ↵
51 Wyss, S. 488. ↵
52 Wyss, S. 490. ↵
53 Vgl. zur Kritik des Tabellenlohnabzuges in der Praxis Rz. 688 ff. ↵
54 Vgl. dazu auch Alan Canonica et al., Die Verwaltung der Invalidenversicherung (IV), in: Geschichte der Sozialen Sicherheit der Schweiz (Stand: Dezember 2015), abrufbar unter www.geschichtedersozialensicherheit.ch/institutionen/verwaltung-der-sozialen-sicherheit/die-verwaltung-der-invalidenversicherung-iv (besucht am 12. Februar 2021). ↵
55 ZAK 1978, S. 262. ↵
56 Siehe dazu Urs Germann et al., Soziale Sicherheit im Zeichen der Wachstumskrise, in: Geschichte der Sozialen Sicherheit der Schweiz, S. 38 f. (Stand: Dezember 2014), abrufbar unter www.geschichtedersozialensicherheit.ch/synthese/#c99 (besucht am 12. Februar 2021). ↵
57 ZAK 1978, S. 262, 279 f. ↵
58 ZAK 1978, S. 262, 280. ↵
59 BGE 107 V 17 E. 2b. ↵
60 BGE 107 V 17 E. 2c (Hervorhebung beigefügt). ↵
61 BGE 107 V 17 E. 2c. ↵
62 BGE 110 V 273 E. 4b, zitiert nach Pra 74 (1985) Nr. 198. ↵
63 BGE 134 V 64 E. 4.2.1. ↵
64 BSV, Invalidität und Arbeitslosigkeit, in: ZAK 1980, S. 255 f., 256 (Hervorhebung beigefügt). ↵
65 Ebenfalls kritisch Omlin, S. 108; anders dagegen Schaer, Rz. 134. ↵
66 Dazu oben Rz. 19 (Hervorhebung beigefügt). ↵
67 Dazu sogleich Rz. 46 ff. und zur Kritik an der Praxis Rz. 705 ff.↵
68 Meyer/Reichmuth, Art. 28a N 141. ↵
69 Bittel, S. 187 ff.; Kieser, ATSG, Art. 7 N 56, 59, 63; CR LPGA-Moser-Szeless, Art. 7 N 21 ff.; BSK ATSG-Traub, Art. 7 N 19 ff.; Egli, S. 97 ff. ↵
70 So eine gelungene Formulierung des deutschen Reichsversicherungsamts aus dem Jahr 1892. ↵
71 So bereits Piccard 1933, S. 1241. ↵
72 AB S 1985 754 f.; AB N 1986 761 ff. ↵
73 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40, jedoch unter 50 % bestand damals Anspruch auf eine Viertelsrente, siehe zum Ganzen z.B. ZAK 1989, S. 313 ff., 316. ↵
74 Heute: Art. 4 Abs. 1 lit. c IVG; BBl 2001 3205, 3235 f. ↵
75 Vgl. Art. 14a ELV; z.B.: BGE 142 V 12 E. 3.2; BGE 141 V 343 E. 5.2; BGE 117 V 287 E. 3a. ↵
76 BGE 141 V 343 E. 5.2. ↵
77 ZAK 1989, S. 319 ff., 321; Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2012 vom 12. September 2012, E. 4.2.4.1 m.w.H.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 824/02 vom 16. Juni 2004, E. 2.2.1; Hoop, S. 96. ↵
78 So die Regesten zum Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Januar 1989, in: ZAK 1989, S. 319. ↵
79 ZAK 1989, S. 319 ff., 322. ↵
80 BGE 107 V 17 E. 2b. ↵
81 BGE 140 V 193 E. 3.2. ↵
82 Statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019, E. 4.2.1 mit Hinweisen; differenzierend: Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2019 vom 28. Oktober 2019, E. 3.1. ↵
83 ZAK 1980, S. 550 ff., 550. ↵
84 ZAK 1980, S. 550 ff., 550. ↵
85 Dazu und zum Folgenden: Abegg, S. 250; daran anknüpfend Egli, S. 107. ↵
86 Abegg, S. 246 ff., 250. ↵
87 ZAK 1986, S. 324 ff. ↵
88 Statt vieler: BGE 110 V 273. ↵
89 Siehe auch Piccard 1933, S. 1241; dazu oben Rz. 23 ff. ↵
90 BBl 1958 II 1137, 1162, 1197. ↵
91 Bericht Expertenkommission 1956, S. 28. ↵
92 Art. 15 Abs. 2 AVIG: «Der körperlich oder geistig Behinderte gilt als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Der Bundesrat regelt die Koordination mit der Invalidenversicherung.» ↵
93 Art. 73 Abs. 1 AVIG: «Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.» ↵



