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29
Verstößt eine Vertragspartei gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, so kann die andere Partei die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aussetzen (Art. 1217, 1219 Code Civil). Ferner kann sie nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen vorgehen und Schadensersatz wegen Pflichtverletzung geltend machen (Art. 1231 Code Civil).
30
Die Rechte des Franchise-Nehmers korrespondieren mit den Pflichten des Franchise-Gebers. Darüber hinaus hat die Rechtsprechung z.B. angenommen, dass der Franchise-Nehmer berechtigt ist, vom Franchise-Geber Nachweise hinsichtlich der Verwendung von Mitteln zu verlangen, die er dem Franchise-Geber für bestimmte Zwecke vertraglich schuldet und leistet, z.B. für Werbeaktionen ebenso wie für die konstante Verbesserung des Know-hows.36
ee) Vertragsbeendigung
31
Franchiseverträge werden in Frankreich regelmäßig auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Ein solcher Vertrag kann nur vorzeitig beendet werden, wenn der Vertrag selbst Bestimmungen über die außerordentliche Kündigung enthält. Fehlt es an einer solchen Regelung, kann die vertragstreue Partei lediglich die gerichtliche Auflösung aus wichtigem Grund verlangen. Verträge mit bestimmter, festgelegter Laufzeit können eine stillschweigende Verlängerungsklausel enthalten, insbesondere, wenn bereits eine stillschweigende Vertragsverlängerung stattgefunden hat. Ist das Franchiseverhältnis der Parteien durch mehrere Verträge geregelt (sog. Vertriebsnetze), führt die Beendigung eines Vertrages grundsätzlich auch zur Beendigung aller anderen Verträge (Art. L 341-1 S. 2 Code de Commerce).
32
Ist der Franchisevertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann er von jeder Partei durch Kündigung unter Wahrung der vertraglich vereinbarten oder einer angemessenen37 Kündigungsfrist beendet werden (Art. L 442-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce). Die Erklärung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein,38 wobei die Einhaltung der Form nicht Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigungserklärung ist, sondern nur die Beweisbarkeit erleichtern soll. Bei Nichtannahme der ordnungsgemäß zugestellten Kündigungserklärung wird der Zugang als fristgerecht fingiert.39 In der Regel enthalten die Franchiseverträge darüber hinausgehende Regelungen, welche die Kündigung des Vertrages im Falle eines von der Gegenseite begangenen Vertragsverstoßes fristlos oder mit kurzer Frist erlauben, auch um der Frage zur „Angemessenheit“ der Kündigungsfrist aus dem Wege zu gehen. Wenn allerdings der anderen Partei auf dieser Basis fristlos gekündigt wird, aber ein Vertragsverstoß nicht nachgewiesen werden kann, macht sich der Kündigende schadensersatzpflichtig. Sofern der unbefristete Franchisevertrag keine Bestimmung über die außerordentliche Kündigung enthält, kann er nur gerichtlich aufgelöst werden, indem das Gericht die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten sowie den Vertrauensbruch feststellt und in der Folge das Vertragsverhältnis kraft gerichtlichen Beschlusses auflöst.
Art. L 442-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce
Wer als Produzent, Kaufmann, Industrieller oder als eine im Gewerberegister eingetragene Person eine gefestigte Handelsbeziehung ganz oder selbst teilweise ohne schriftliche Kündigung abrupt/plötzlich abbricht, ohne der Dauer der Handelsbeziehung Rechnung zu tragen und die Mindestkündigungsdauer zu beachten, die unter Verweis auf die Handelsbräuche aufgrund interprofessioneller Vereinbarungen festgelegt worden ist, ist als Verantwortlicher zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet.
33
Der Franchisevertrag lässt sich als personenbezogener Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Vertragspartners übertragen. Bei Zuwiderhandlung sind Schadensersatzansprüche möglich.40 Seitens der französischen Rechtspraxis wird daher empfohlen, entsprechende Bestimmungen zur Weiterveräußerung im Franchisevertrag aufzunehmen.
34
Mit Beendigung des Franchisevertrages ist der Franchise-Nehmer verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass er nicht mehr mit dem Franchisesystem identifiziert wird. Hierfür muss er die Benutzung der Marke und aller besonderen Kennzeichen des Franchise-Gebers einstellen. Ferner darf er auch nicht auf die vormals bestehende Zugehörigkeit zum Franchisesystem verweisen. Dass der Franchise-Nehmer darüber hinaus alle Dokumente und Handbücher zurückzugeben hat, ist selbstverständlich.41 Verstößt der Franchise-Nehmer gegen die vorgenannten Pflichten, macht er sich gegenüber dem Franchise-Geber nach allgemeinen (nach-)vertraglichen Bestimmungen schadensersatzpflichtig (Art. 1147 Code Civil).42
ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche43
35
Ein Ausgleichsanspruch steht dem Franchise-Nehmer bei Beendigung des Franchiseverhältnisses nicht zu, gleich ob er für eine bestimmte oder unbestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde. Denkbar wäre dies allenfalls, wenn der Franchise-Nehmer einen eigenen Kundenstamm geschaffen hätte.44 Davon ist allerdings zumeist nicht auszugehen, da die Kunden am Franchisesystem – nicht am Franchise-Nehmer selbst – hängen.45
36
Schadensersatzansprüche können bei Kündigung zur Unzeit entstehen, d.h. wenn das Franchiseverhältnis ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten oder angemessenen Frist beendet wird (indemnité rupture brusque/brutale; Art. L 443-6 Abs. 1 Nr. 5 Code de Commerce) oder wenn sich die Beendigung als missbräuchliche Handlung darstellt (indemnité rupture abusive).46 Missbräuchliches Handeln wurde u.a. angenommen, wenn keine oder eine nur unzureichende Begründung für die Kündigung angegeben wurde, die Kündigung direkt nach einer größeren Investition des Franchise-Nehmers erfolgte oder der Franchise-Geber durch entsprechende Handlungen eine Kündigung seitens des Franchise-Nehmers provozierte. Die Darlegungs- und Beweislast für die irreguläre Vertragsbeendigung liegt beim Franchise-Nehmer.47
37
Die Vertragsparteien können jederzeit Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche dem Grunde und der Höhe nach im Franchisevertrag vereinbaren. Letzteres wird von der französischen Beraterpraxis empfohlen.48
2. Gesetzliche Sonderregelungen zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten
a) Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers
38
Wie bereits aufgezeigt, existiert in Frankreich kein spezifisches Franchisegesetz. Vielmehr finden sich die einschlägigen Regelungen in Art. L 330-3 und Art. R 330-1 und 330-2 Code de Commerce.
b) Gesetzgeberische Zielsetzung
39
Der Gesetzgeber beabsichtigte, mit dem Loi Doubin und der darin implementierten Aufklärungsverpflichtung ein Gleichgewicht zwischen den Vertriebsunternehmen und -händlern zu schaffen. Dies schien zur damaligen Zeit geboten, da es die französische Rechtsprechung ablehnte, den schwächeren Vertragspartner zu schützen. Insbesondere hatte der Kassationshof den Vertriebshändler/Franchise-Nehmer nicht von seiner Pflicht entbunden, sich selbst über die genaue Lage des Marktes vor Vertragsschluss zu informieren, um so sein unternehmerisches Risiko abschätzen zu können.49 Zwar hatte der Systembetreiber/Franchise-Geber vorvertragliche Aufklärungspflichten, die aus den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitet wurden, allerdings war er nur insoweit schadensersatzpflichtig, als er seinem Vertragspartner vorsätzlich falsche Tatsachen vorspiegelte. Letzteres im Einzelfall nachzuweisen, war für den Vertriebshändler/Franchise-Nehmer nur sehr schwer möglich, sodass die vorherige Aufklärung auf der Strecke blieb. Das Loi Doubin vom 31.12.1989 war insofern als Reaktion auf eben diese Rechtsprechung zu sehen. Sein Ziel war es, alle Personen, die ihren Vertragspartnern in Verträgen, die im gemeinsamen Interesse abgeschlossen werden, unter Auflage von Exklusiv- oder Quasi-Exklusivverpflichtungen Firmennamen, Markenzeichen oder Unternehmenszeichen zur Verfügung stellen, mit genau vorgegebenen und zu offenbarenden Aufklärungspflichten zu belegen und damit das materiell und prozessual bestehende Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern zu beheben.
c) Anwendungsbereich: Arten von Franchiseverträgen
40
Die vorvertragliche Informationspflicht nach Art. L 330-3 Code de Commerce gilt dabei für alle Formen von Franchiseverhältnissen (auch Master-Franchiseverträge), welche – verbunden mit einer exklusiven oder quasi-exklusiven Bindung – in Frankreich zur Ausführung gelangen, selbst wenn der Franchisevertrag im Ausland oder bei abweichender Rechtswahlklausel geschlossen wird.
41
Der Anwendungsbereich des Art. L 330-3 Code de Commerce kann nach allgemeiner Meinung nicht vertraglich ausgeschlossen werden, da die Vorschrift auch öffentliche Belange berührt beziehungsweise im öffentlichen Interesse besteht.50 Ihre Geltung kann daher auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Vertrag einem anderen als dem französischen Recht unterworfen wird.51 Der Art. L 330-3 Code de Commerce ist selbst dann anzuwenden, wenn der Vertrag im Ausland geschlossen oder eine abweichende Rechtswahlklausel getroffen wurde. Sobald der Vertrag in Frankreich zur Ausführung gelangt, d.h. eine Vertriebsaktivität auf der Grundlage des Vertrags entfaltet wird, greifen die Vorschriften des Art. L 330-3 Code de Commerce.52
d) Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers im Einzelnen
42
Der Franchise-Geber muss dem Franchise-Nehmer alle Unterlagen und Informationen wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen, die für diesen erforderlich sind, um den Franchisevertrag in Kenntnis aller für das Franchiseverhältnis wesentlichen Umstände/Fakten abschließen zu können (Art. L 330-3 Abs. 1 Code de Commerce).
43
Die Informationen sind – entsprechend Art. L 330-3 Abs. 2 Code de Commerce i.V.m. Art. R 330-1 Code de Commerce – in einem Dokument beziehungsweise einer Offenlegungsschrift („document de information“ – kurz: DDI) zusammenzuführen, welches der Franchise-Geber anzufertigen und dem Franchise-Nehmer 20 Tage vor Vertragsschluss mit dem Vertragsentwurf zu offenbaren (übergeben) hat.
44
Art. L 330-3 Code de Commerce und die Ausführungsbestimmungen in Art. R 330-1 Code de Commerce sehen neben den inhaltlichen Vorgaben keine spezielle Form hinsichtlich des DDI und der Art und Weise seiner Übergabe vor. Insofern werden derzeit verschiedenste Formen in der Praxis genutzt, u.a. in Papierform, elektronischer Form (per E-Mail, CD) oder dem Öffnen von Cloud-Systemen. Gleich welcher Form sich der Franchise-Geber bedient, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er im Streitfall den Nachweis darüber zu führen hat, dass die Information den Franchise-Nehmer rechtzeitig vor Vertragsschluss erreicht hat. Daher wird er – auch wenn dies gesetzlich nicht abgefordert wird – vernünftigerweise Empfangsbestätigungen vom Franchise-Nehmer erbitten oder Zugangsprotokolle anfertigen (lassen).
45
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen für den Empfänger, d.h. den potenziellen Franchise-Nehmer, verständlich sein müssen. Auch dies ergibt sich nicht direkt aus Art. L 330-3 Code de Commerce, wird allerdings aus den generell gültigen Prinzipien des Zivil- und Handelsrechts – insbesondere aus „Treu und Glauben“ (Art. 1104, 1112 Code Civil) – abgeleitet. Ob dies auch das Abfassen des Informationsdokumentes in französischer Sprache erfordert, ist ungeklärt – in der Praxis wird dies jedoch empfohlen.
46
In Frankreich existieren auch keine in der Ausführlichkeit den amerikanischen Mitteilungsbögen53 vergleichbaren und verbindlich einzusetzenden Vordrucke, allerdings stellt die „fédération représentative de la franchise (fff)“ zumindest ein Muster-Formular zur Verfügung (Modèle de Document d’information précontractuelle proposé par la Fédération française de la franchise54), welches dem Franchise-Geber in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben als Hilfestellung bei Erstellung des DDI dienen soll. Hieran kann sich der Franchise-Geber orientieren.
47
Die vorvertraglichen Informationspflichten erstrecken sich auf alle Bereiche, die für den Franchise-Nehmer, bezogen auf sein künftiges Engagement im Vertriebsnetz, von Bedeutung sind – von Angaben zum Franchise-Geber über die nähere Ausgestaltung des Vertriebsnetzes des Franchise-Gebers bis hin zu den zu avisierten Entwicklungen.55
Art. R 330-1 Code de Commerce
Das Dokument nach Art. L 330-3 Code de Commerce muss die folgenden Angaben enthalten:
1. Die Adresse des Firmensitzes und die Art ihrer Tätigkeit mit der Angabe ihrer Rechtsform und die Personalien des Unternehmensinhabers im Falle einer natürlichen Person oder der Geschäftsführer bei juristischen Personen sowie gegebenenfalls die Höhe des Gesellschaftskapitals.
2. Die Angaben in 1 und 2 des Art. R 123-237 Code de Commerce oder die Eintragungsnummer im Handelsregister oder in der Handwerksrolle und für den Fall, dass eine Marke infolge einer Übertragung oder Lizenzierung erworben wurde, das Datum und die Nr. der entsprechenden Eintragung der Marke bei der nationalen Registrierungsbehörde und für Lizenzverträge die Angabe der Dauer der Lizenzvergabe.
3. Die Bankverbindung(en) des Unternehmens. Diese Angabe kann auf die fünf wichtigsten Bankverbindungen beschränkt werden.
4. Das Datum der Gründung des Unternehmens mit der Darstellung der wichtigsten Phasen seiner Entwicklung, einschließlich der Entwicklung des Vertriebsnetzes, sowie sämtliche Angaben, die es erlauben, die erworbene Berufserfahrung des Unternehmers oder Geschäftsführers einzuschätzen.
Die Informationen des vorherigen Absatzes haben sich auf die letzten fünf Jahre zu erstrecken, die der Vorlage des Dokuments vorangehen. Sie sind durch eine Darstellung des Zustands des allgemeinen und lokalen Waren- oder Dienstleistungsmarktes, der Gegenstand des Vertrages werden soll, sowie durch die Entwicklungsmöglichkeiten dieses Marktes zu ergänzen.
Dem Dokument müssen ferner die Jahresabschlüsse der letzten zwei Geschäftsjahre sowie bei börsennotierten Unternehmen die die Geschäftsberichte der letzten zwei Jahre gemäß Art. L 451-1-2 des Französischen Währungs- und Finanzgesetzes (LOI nº2014-1662 du 30 décembre 2014) angehängt werden.
5. Die Systemdarstellung mit folgenden Angaben:
a) die Liste der angeschlossenen Unternehmen unter Angabe der jeweils vereinbarten Geschäftstätigkeit;
b) die Adressen der in Frankreich befindlichen Unternehmen, mit denen die den Vertrag anbietende Person durch gleichartige Verträge verbunden ist, wie jener, dessen Abschluss vorgesehen ist; das Datum der Unterzeichnung oder Erneuerung dieser Verträge ist anzugeben;
wenn das Vertriebsnetz aus mehr als 50 Unternehmen besteht, werden die im vorangehenden Abs. genannten Angaben nur für die 50 Unternehmen gefordert, die dem Ort der vorgesehenen Niederlassung am nächsten liegen.
c) die Zahl der Unternehmen, die durch Verträge derselben Art, wie sie jetzt geschlossen werden sollen, an das Vertriebsnetz gebunden waren, aber im Laufe des Jahres vor Übergabe des Dokumentes ausgeschieden sind. Im Dokument ist anzugeben, ob der Vertrag ausgelaufen ist, gekündigt oder annulliert wurde;
d) gegebenenfalls das Vorhandensein weiterer Unternehmen, die im vertraglich vorgesehenen Geschäftsgebiet mit ausdrücklicher Zustimmung desjenigen, der den Vertrag vorschlägt, Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die Gegenstand des Vertrages sind.
6. Die Angabe der Laufzeit des vorgeschlagenen Vertrages, der Bedingungen über eine Erneuerung, Kündigung oder Abtretung, sowie der Umfang der Exklusivitätsrechte. Das Dokument hat außerdem die Art und Höhe der auf das Firmenzeichen oder Warenzeichen bezogenen finanziellen Ausgaben und Investitionen anzuführen, die der Adressat des Vertragsentwurfes vor Aufnahme des Geschäftsbetriebes zu tätigen hat.
48
Das DDI hat nach Art. R 330-1 Code de Commerce die folgenden Informationen auszuweisen:
– Sitz und Adresse des Franchise-Gebers, seine geschäftliche Tätigkeit mit Angaben zur Rechtsform. Sofern es sich um eine natürliche Person handelt, muss die Identität des Inhabers offenbart werden. Handelt es sich um eine juristische Person, so müssen die Geschäftsführer mit Namen und Adresse, der Gesellschaftszweck sowie das Stammkapital der Gesellschaft angegeben werden. Die Angaben zum Inhaber und zu den Geschäftsführern müssen eine Bewertung ihrer beruflichen Erfahrung bezogen auf die letzten fünf Jahre vor Übergabe des DDI ermöglichen.
– Informationen zum Unternehmen, die aus öffentlichen Registern ableitbar sind: Eintragungsnummern in Handels-, Gewerbe- und Gesellschaftsregistern; Anmelde- und Registrierungsdaten von Marken. Sofern die vertragsgegenständliche Marke aufgrund einer Abtretung (Rechtsnachfolger) oder aufgrund einer Lizenz erworben wurde, sind das Datum und die entsprechende Eintragungsnummer des einschlägigen Markenregisters anzugeben, wobei im Falle von Lizenzverträgen auch die Dauer bekannt zu geben ist, für die die Lizenz eingeräumt wurde.
– Bankverbindungen des Unternehmens, wobei die Angabe auf die fünf wichtigsten Bankverbindungen beschränkt werden kann.
– Datum der Gründung des Unternehmens sowie Darstellung der wichtigsten Entwicklungsschritte einschließlich der Entwicklung des Vertriebsnetzes in den letzten fünf Jahren vor Übergabe des DDI. Die Darstellung ist um die Angaben über die momentane und voraussichtliche Lage des Marktes für die zu vertreibenden Produkte und Dienstleistungen zu ergänzen. Außerdem müssen diesem Teil des Dokuments in der Regel aufschlussgebende Unternehmensmerkmale und Daten, insbesondere die Bilanzen und Jahresabschlüsse der letzten zwei Jahre beigefügt sein.
– Hinzu kommt, dass der Franchise-Geber angehalten ist, das Vertriebsnetz seines Franchisesystems darzustellen, wobei Art. R 330-1 Nr. 5 Code de Commerce auch diesbezüglich konkrete Vorgaben macht.Eine Liste aller Franchise-Nehmer sowie die Anschriften und Anzahl der Unternehmer, mit denen gleichartige Verträge geschlossen wurden. Den Angaben ist das Datum des Abschlusses und ggf. der Verlängerungen der Verträge beizufügen. Zu informieren ist ferner über alle Vertragspartner, die im Jahr vor der Übergabe des DDI aus dem System ausgeschieden sind. Diese Erklärung umfasst auch Angaben darüber, ob der Vertrag ausgelaufen ist oder ob er gekündigt oder annulliert wurde. Ebenfalls ist über vorhandene Konkurrenten im künftigen Vertragsgebiet aufzuklären, die mit Zustimmung des Franchise-Gebers die vertragsgegenständlichen Produkte oder Dienstleistungen anbieten.
– Die beabsichtigte Vertragsdauer, ein Muster des Vertrages sowie die Bedingungen für eine Verlängerung des Vertrages und der Kündigungsbedingungen für beide Seiten. Die Bedingungen, zu denen eine Vertragsübernahme oder Abtretung möglich sein soll, die anfallenden Franchise-Gebühren sowie darüber hinaus die zur Eröffnung des Betriebes notwendigen Investitionen.
e) Zwingende oder dispositive Verpflichtung?
49
Die Informations- und Aufklärungspflichten sind gesetzlich festgeschrieben, enthalten keine Ausnahmen und dürfen nicht vertraglich ausgeschlossen werden, sodass hier festgehalten werden kann, dass die Informations- und Aufklärungspflichten – als Ausfluss der besonderen Treueverpflichtung – in der vorvertraglichen Phase zwingend zu beachten sind.
f) Informations- und Aufklärungspflichten in verschiedenen Vertragsphasen?
50
Die gesetzlichen Regelungen erfassen ausschließlich die vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflicht und sind daher auch nur für diese vorvertragliche Phase einschlägig. Vorschriften, die eine Aktualisierung der Informationen über den Vertragsschluss hinaus fordern, bestehen im französischen Recht nicht.56
g) Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten
51
Unzutreffende oder unvollständige Angaben in der vorvertraglichen Informationsschrift können zivilrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
aa) Zivilrechtliche Sanktionen
52
Sofern die vorvertragliche Aufklärung und Information nicht den Vorgaben aus Art. L 330-3/R 330-1/2 Code de Commerce entsprechen, d.h. die Informationen nicht oder unvollständig beziehungsweise zu spät an den Franchise-Nehmer erfolgten, kann dies – auch wenn Art. L 330-3 Code du Commerce hierzu keine Aussage trifft – zur Nichtigkeit des späteren Franchisevertrages führen, weil die unzulängliche Beachtung der Informationspflichten zu einem Willensmangel beim Franchise-Nehmer geführt hat.
53
Da das Vorliegen des Willensmangels vom Franchise-Nehmer abhängt, namentlich davon, ob die Fehlinformation für seine Entscheidung erheblich und kausal war, tritt die Nichtigkeit nicht automatisch ein, sondern ist von der Erklärung des Franchise-Nehmers abhängig (Nichtigerklärung).
54
Wird die Nichtigkeit seitens des Franchise-Nehmers erklärt, so wirkt sie ex tunc, d.h. alle bis dahin erbrachten Leistungen müssen auf den Anfang rückabgewickelt werden (ähnlich der Anfechtung im deutschen Recht). Dies ist – aus Sicht der französischen Rechtsprechung – eine klare und vertretbare Lösung, um die Parteien wieder auf den ursprünglichen Zustand vor Vertragsschluss zurückzuführen. Da eine solche Rückabwicklung auf den Anfang im Einzelfall jedoch problematisch sein kann – hier fallen dann unter anderem auch vereinbarte Wettbewerbs- und Vertraulichkeitsklauseln weg – ist es in der Praxis nicht unüblich, in den Franchiseverträgen Vereinbarungen für den Fall der Nichtigkeit des Vertrags beziehungsweise der Nichtigerklärung bei vorvertraglichen Versäumnissen zu treffen und eine Vertragsauflösung (nur) ex nunc, zumeist verbunden mit einem entsprechenden Schadensausgleich sowie Vertraulichkeitsverpflichtungen, vorzusehen.
55
Bei bösgläubigen Falschangaben kann die Aufhebung wegen absichtlicher Täuschung nach Art. 1116 Code Civil erfolgen, wobei die Nichtigkeit ohne gesonderte Nichtigerklärung eintritt.
Art. 1137 Code Civil
Betrug ist ein Verhalten einer Partei, die durch Intrigen oder Lügen die Zustimmung des anderen erhält. Ebenso ist das vorsätzliche Verschleiern einer Information durch eine Partei Betrug, sofern sie den für die andere Partei entscheidenden Charakter der Information erkennt.
56
Der Franchise-Nehmer kann anstatt der Nichtigkeitserklärung auch am Vertrag festhalten und Schadensersatz auf das negative Interesse nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen geltend machen (vorvertragliche Pflichtverletzung, Art. 1112 Code Civil), sofern er vorbringt, dass er nicht in das Franchiseverhältnis eingetreten wäre, wenn er ordnungsgemäß informiert worden wäre, und er darüber hinaus nachweist, dass ihm gerade deshalb ein Schaden entstanden ist.57
Art. 1112 Code Civil
Die Aufnahme, der Ablauf und der Abbruch von Vertragsverhandlungen sind frei. Der Grundsatz von Treu und Glauben muss beachtet werden. Soweit einer Partei im Rahmen von Vertragsverhandlungen eine Pflichtverletzung vorwerfbar ist, haftet sie nicht auf Entschädigung derjenigen Vorteile, die sich die andere Partei von dem nicht geschlossenen Vertrag erwartet hat.




