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bb) Strafrechtliche Sanktionen
57
Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten ordnet Art. R 330-2 Code de Commerce bei Verstößen gegen die Informationspflicht aus Art. R 330-1 Code de Commerce strafrechtliche Sanktionen an. Dabei ist die Höhe der Strafe davon abhängig, ob der Franchise-Geber als Ersttäter (Bußgeld bis zu 1.500 EUR) oder Wiederholungstäter (Bußgeld bis zu 3.000 EUR) handelt (vgl. Art. 131-13 Code Pénal). Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass der Franchise-Geber im Wiederholungsfall aus dem Straftatbestand des Betrugs (Art. R 313-1 Code Pénal) sanktioniert wird, weil seine Handlung jetzt als vorsätzliche Zuwiderhandlung gewertet wird. Außerdem ließe sich das Vorgehen als „irreführende Werbung“ einstufen, welche ebenfalls Bußgelder nach sich zöge.58
h) Beteiligung von Dritten
58
Eine Beteiligung von Dritten ist in Frankreich nicht vorgesehen.
3. Rechtswissenschaftliche Analyse
a) Gesetzeszweck
59
Zweck des Gesetzes war es, der Öffentlichkeit das Vertrauen in die Franchisesysteme zu erhalten, die Interessen aller Franchise-Geber und aller betroffenen Unternehmen zu schützen und die künftigen Franchise-Nehmer – als die vermeintlich schwächere Partei – bei ihrer Entscheidungsfindung durch den vorvertraglichen Informationsmechanismus zu unterstützen. Dieses Ziel, welches das Loi Doubin selbst aufführt, wurde allerdings nur teilweise erreicht. Die Absicht, ein Gleichgewicht der Kräfte zu schaffen, wurde durch neue Probleme überschattet. So leiden nach allgemeinem Dafürhalten59 die Regelungen zur Informations- und Aufklärungspflicht unter Ungenauigkeiten oder unglücklichen Formulierungen, die ihrerseits zahlreiche neue Rechtsstreitigkeiten begründeten60 und damit das „Mehr“ an Aufklärung auf der anderen Seite wieder konterkarieren.
60
Einige Bestimmungen über die Informationsinhalte werden allgemein als verständlich angesehen. Andere wiederum bringen hinsichtlich ihrer Interpretation Schwierigkeiten für die Parteien mit sich und haben in der Vergangenheit sogar schwerwiegende Probleme aufgeworfen. So blieb z.B. unklar, was unter den für ein Warenzeichen „spezifischen Informationen“, die der Händler vorzunehmen hat, zu verstehen ist. Ferner war ungeklärt, wie sich das Erfordernis, Informationen über „den generellen und örtlichen Marktzustand für die Produkte oder Dienstleistungen, die Vertragsgegenstand sind, und die Entwicklungsaussichten für diesen Markt“ zur Verfügung zu stellen, inhaltlich ausgestaltet. Missverständlich ist insoweit, was der Gesetzgeber mit dieser Umschreibung überhaupt vom Franchise-Geber einfordert. Ob damit z.B. eine allgemeine oder eine lokale Marktstudie gemeint ist und welchen Gehalt und Umfang sie letztlich haben muss. Schon diese wenigen Beispiele61 veranschaulichen bereits, dass die Rechtsprechung in unzähligen Urteilen in den letzten Jahren aufgefordert war, die Inhalte der gesetzlich verankerten Informations- und Aufklärungspflichten im Interesse der Vertragsparteien zu konkretisieren. Dabei ist ferner feststellbar, dass sich die Anzahl der Urteile der obersten Gerichte in den vergangenen Jahren durchaus gleichmäßig verteilt, also kontinuierlich Fragen auftauchen, die einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden müssen.
b) Rechtsprechungsanalyse
61
Zur Beurteilung der französischen Vorschriften zum Franchise-Recht kann eine detaillierte Analyse der hierzu ergangenen Rechtsprechung hilfreich sein.62 Dabei soll sich die Darstellung an den Informations- und Aufklärungspflichten aus Art. R 330-1 Code de Commerce anlehnen, weil die Rechtsstreitigkeiten zumeist daran anknüpfen.63
aa) Analyse der Rechtsstreitigkeiten
(1) Umfang der Aufklärung bei Vorkenntnissen des Franchise-Nehmers
62
Die französischen Gerichte mussten sich bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin (und auch danach) damit befassen, ob Vorkenntnisse des potenziellen Franchise-Nehmers den Umfang der vorvertraglichen Aufklärung beeinflussen können. Die französischen Gerichte gehen davon aus, dass sich Vorkenntnisse des Franchise-Nehmers auf den Umfang der Aufklärungspflichten auswirken können und folglich eine Täuschung bei entsprechenden Vorkenntnissen des Franchise-Nehmers (z.B. wegen besonderer Berufskenntnisse) nicht mehr zwingend angenommen werden kann.64 Dies gilt selbst dann, wenn Mitarbeiter des potenziellen Franchise-Nehmers über besondere Kenntnisse verfügen; sie werden dem Franchise-Nehmer ggf. zugerechnet.65 Bei Nichtvorliegen der Täuschung ist eine Nichtigerklärung des Franchisevertrags aufgrund mangelnder Aufklärung zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen.
63
Dass diese Rechtsprechung eine gewisse Kontinuität besitzt, zeigen auch sechs Urteile, die der Cour de Cassation am 5.1.2016 fällte.66 Danach befreit die gute Kenntnis des örtlichen Marktes seitens des Franchise-Nehmers den Franchise-Geber zunächst nicht von seiner Verpflichtung zur Aufklärung, insbesondere wenn er als Einziger Informationen hinsichtlich der Ertrags- und Wettbewerbsfähigkeit seines Konzeptes und seiner Produkte auf dem örtlichen Markt besitzt. Die zugrunde liegenden Sachverhalte sind relativ ähnlich: Ehemalige Franchise-Nehmer forderten vom Franchise-Geber Schadensersatz. Sie machten eine Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Informationen zur örtlichen Marktsituation geltend oder hoben die Mangelhaftigkeit dieser Informationsübergabe (wenig Details, veraltete Angaben, keine Entwicklungsperspektiven) hervor. In allen sechs Fällen hatten die mit der Sache befassten Richter die Klagen der Franchise-Nehmer verworfen. Dies wurde am 19.2.2014 vom Cour d’appell Paris bestätigt. Die Richter waren der Ansicht, dass die Kenntnisse der Franchise-Nehmer bezüglich der örtlichen Marktsituation „ausreichend“ waren, insbesondere in Anbetracht ihrer beruflichen Laufbahn. Daraus folgerten sie, dass das Ausbleiben oder die mangelhafte Beschreibung der örtlichen Marktsituation für die Franchise-Nehmer nicht entscheidend gewesen sein konnte. Der Cour de Cassation ist mit dieser Ansicht nicht einverstanden und erklärt, dass nichts vermuten lasse, dass die Erfahrung der Franchise-Nehmer genüge, um die örtliche Marktsituation einzuschätzen oder um zu beurteilen, ob dieser Markt imstande war, eine neue, Kredit und Versicherung kombinierende Tätigkeit zu integrieren, die auch noch aus einem völlig neuen Konzept entstanden war. Den Richtern war hier insbesondere unklar, „inwiefern die im alleinigen Sektor der Versicherungen gesammelte Erfahrung des Franchise-Nehmers hätte ausreichen sollen, um die örtliche Marktsituation eines innovativen Konzeptes, das Kredit und Versicherung kombiniert, beurteilen zu können“. Auch wenn der Gerichtshof die Vorkenntnisse der Franchise-Nehmer nicht für gegeben erachtet, erinnert er doch daran, dass die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Informationspflicht sich auch nach dem jeweiligen Profil des Franchise-Nehmers unterscheiden können.
(2) Nichtigkeit aufgrund der Unvollständigkeit des Informationsdokuments (DDI)
64
Entsprechen die übergebenen Informationen nicht den Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen über den Inhalt des DDI, so kann – wie bereits aufgezeigt wurde67 – der Vertrag für nichtig erklärt werden. Dabei besitzen die abgeforderten Informationen scheinbar nicht dieselbe Gewichtung.68 Während einige Informationen im Gesamtkontext verzichtbar zu sein scheinen, rechtfertigen andere stets die Nichtigerklärung. Letzteres gilt insbesondere für die Nichtmitteilung der Informationen über den Systemumfang,69 die Entwicklung und Rentabilität des Franchisesystems70 sowie den Gebietsumfang/-schutz. Begründet wird dies seitens der Gerichte damit, dass diese Angaben die Entscheidungsfindung des Franchise-Nehmers gravierend beeinflussen.
(3) Informationen zum Franchise-Geber
65
Informationen zum Franchise-Geber – seinem Unternehmen, seinen Unternehmensaktivitäten beziehungsweise Geschäftstätigkeit sowie seiner finanziellen Situation – müssen wahrheitsgemäß erfolgen und dürfen keinen falschen Eindruck beim potenziellen Franchise-Nehmer hervorrufen. Ein solcher, falscher Eindruck kann beispielsweise hervorgerufen werden, wenn der Franchise-Geber behauptet, dass ein Franchisesystem existiert, dies jedoch nicht oder nicht in dem angegebenen Maße vorhanden ist (sog. „Scheinexistenz“ eines Franchisesystems).71 Unter dem Aspekt „Informationen zum Franchise-Geber“ wurde ferner über die Geschäftsbezeichnung einer Franchise-Geberin verhandelt, wobei die Franchise-Geberin durch die Bezeichnung „Laboratoires“ den Eindruck erweckt haben soll, Laboreinrichtungen vorzuhalten, jedoch lediglich Händlerin für Kontaktlinsen und Zubehör war.72 Die Klage wegen Täuschung wurde am Ende abgewiesen, da es das Gericht als erwiesen ansah, dass die vorgelegten Dokumente – und nur darauf kommt es demnach an – nicht über die Geschäftstätigkeit täuschten und auch keine aktiven Hinweise auf Forschung oder Labortätigkeit seitens der Franchise-Geberin erfolgten.
(4) Auskunft über das Franchisesystem/Franchise-Nehmer-Netz
(a) Pilotbetrieb
66
Schon vor Inkrafttreten des Loi Doubin befasste sich die Rechtsprechung mit sog. Pilot- beziehungsweise Referenzbetrieben. Der Hintergrund war, dass man davon ausging, dass ein Franchise-Geber eine Geschäftsidee nur dann an potenzielle Franchise-Nehmer redlicherweise weiterempfehlen kann, wenn er das Geschäftskonzept zuvor mit Erfolg erprobt hat („erprobte Handelstechniken“) und dies dem potenziellen Franchise-Nehmer auch darlegen kann. Insofern forderte man einen solchen Pilot- oder Referenzbetrieb, anhand dessen z.B. die Existenz des Know-hows vom potenziellen Franchise-Nehmer bewertet werden konnte.73 Waren solche Pilot- oder Referenzbetriebe vorhanden und hatte der potenzielle Franchise-Nehmer Gelegenheit, sich ein Bild über die Handelstechniken zu machen, konnte der Franchisevertrag nicht aufgrund Irrtums über eben diese Handelstechniken angefochten werden.74 Nach Ansicht einzelner Gerichte hatte die Anzahl der Pilotbetriebe zudem einen direkten Einfluss auf den Bekanntheitsgrad der Marke – wenige Pilotbetriebe sprachen für eine inexistente Marke.75 Schließlich waren nach der Rechtsprechung Größe und Ausstattung des Pilotbetriebs für die Erfolgsaussichten des Franchisebetriebes ein wesentlicher Indikator.76
67
Nach Inkrafttreten des Loi Doubin rückten diese Gedanken dann in die Rubrik „Adressenlisten der Franchise-Nehmer“ (Art. R 330-1 Nr. 5a, 5b Code de Commerce). Die im DDI geforderten Adressenlisten haben nämlich denselben Sinn. Sie sollen dem potenziellen Franchise-Nehmer die Möglichkeit eröffnen, sich umfassend zu informieren („Insider-Informationen“). Sind sie fehlerhaft und ist deshalb die Information nicht möglich, berechtigt dies zur Anfechtung.77 Wurden sie andererseits kommuniziert und nahm der Franchise-Nehmer die Möglichkeit der Information nicht in Anspruch, kann er sich nicht auf einen Irrtum über Umstände berufen, welchen er bei Inanspruchnahme der vorgelegten Adressen hätte ausräumen können.78
(b) Änderung der Anzahl der Unternehmen im Vertriebsnetz
68
Zu unterschiedlichen Einschätzungen kamen die französischen Gerichte bei der Änderung der Anzahl der im Franchisenetz befindlichen Betriebe. Während einzelne Gerichte einer Änderung keine Bedeutung zumaßen, da es vollkommen normal sei, dass sich Franchisesysteme auch weiterentwickelten und damit auch verkleinerten,79 sahen andere Gerichte (hier sogar nur eine andere Kammer desselben Gerichts) gerade in der Verringerung der Anzahl der im Netz befindlichen Betriebe (Systemaustritte) einen unbedingt zu kommunizierenden Umstand, da dies zum Ausdruck brächte, dass das Interesse an eben diesem Geschäftsmodell nachlasse.80
69
Mit Einführung des Loi Doubin sind die austretenden Handelsbetriebe nunmehr zu benennen – Streitigkeiten sind, soweit ersichtlich, diesbezüglich nicht mehr geführt worden (Art. R 330-1 Nr. 5c Code de Commerce).
(5) Verpflichtung sowie Art und Umfang der Marktstudie/-analyse
70
In einer Reihe von Urteilen werden das Erfordernis sowie die Art und der Umfang der Marktstudien thematisiert. Es geht um die in Art. R 330-1 Nr. 4 Code de Commerce geforderte „Darstellung des Zustands des allgemeinen und lokalen Waren- oder Dienstleistungsmarktes, der Gegenstand des Vertrages werden soll, sowie der … Entwicklungsmöglichkeiten dieses Marktes“.
71
Bezüglich des Erstellens solcher Marktstudien weist die französische Rechtsprechung konstant – vor und nach dem Loi Doubin – darauf hin, dass der Franchise-Geber nur die Leistung81 und nicht den Erfolg82 schulde. Er muss nur adäquate Mittel einsetzen, um eine solche Studie überhaupt zu erstellen beziehungsweise erstellen zu lassen, und trägt dabei allenfalls für die Grundlage der Berechnungen (z.B. das Zahlenmaterial aus dem eignen Unternehmen) die Verantwortung.83 Für Berechnungsgrundlagen, die er nicht selbst verantwortet (z.B. Mietspiegel), kann er nicht verantwortlich gemacht werden. Hat der Franchise-Geber eine Marktstudie in Auftrag gegeben und dazu sorgfältig seine eigenen Zahlen geliefert, ist es ihm nachher nicht anzulasten, d.h. er ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Studie zu optimistischeren Berechnungen und Einkünften kommt, als sie sich schließlich seitens des Franchise-Nehmers erreichen ließen. Dem Franchise-Geber obliegt nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung zur Garantie.84
72
Sofern in Frankreich ein Franchise-Geber wegen der Marktstudie verurteilt wurde, so nicht wegen der nicht erreichten prognostizierten Zahlen, sondern eigentlich nur, weil sich eigene Fehler bei der Vorbereitung oder beim Erstellen der Studie eingeschlichen haben. Nur solche Fehler sind relevant. Hierbei wird differenziert zwischen den „ungenügend beziehungsweise grob fehlerhaft ausgearbeiteten“85 oder den (sogar) „wissentlich falsch ausgearbeiteten“86 Marktstudien.
(6) Auskunft zu den voraussichtlichen Investitionen/Gebühren des Franchise-Nehmers
73
Nach Art. R 330-1 Nr. 6 Code de Commerce sind weiter alle „Bedingungen“, z.B. die voraussichtlichen Gebühren sowie die erforderlichen Investitionen, die vom potenziellen Franchise-Nehmer zu erbringen sind, vor Vertragsschluss bekannt zu geben. Auch diese „Bedingungen“, insbesondere die Aufklärung über anfallende „Gebühren“, waren immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten.
74
Nachdem die Gerichte sehr schnell die „Einstiegsgebühr“ als eine Gebühr definiert hatten, die „einmal unwiderruflich bei Vertragsunterzeichnung zu zahlen ist, wobei sie den Aufwendungen und Arbeiten des Franchise-Gebers hinsichtlich der Errichtung des Systems und der Übermittlung des Knowhows entspricht“87 und damit insbesondere Systemeingliederungsleistungen abgegolten werden, stellte sich alsbald die Frage, ob bei der Eröffnung weiterer Betriebe erneut Einstiegsgebühren zu leisten sind. Die französischen Gerichte entschieden differenziert: Wird eine Einstiegsgebühr nur als Kostenerstattung für das übermittelte Know-how angesehen, so ist es verständlich, dass sich der Franchise-Nehmer weigert, die Gebühr bei Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte zu leisten, da er für den Know-how-Transfer seine Leistung bereits erbracht hat. Verstecken sich allerdings hinter der Eintrittsgebühr zusätzliche Aufwendungen auf eine Betriebseröffnung, wie z.B. Kosten für eine Standortanalyse, Ladenlokalakquise etc., dann ist für die Eröffnung eines weiteren Betriebs auch eine erneute „Eintrittsgebühr“ zu entrichten.88
(7) Auskunft zu Unterstützungsleistungen
75
Inwieweit der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer über Art und Umfang von Unterstützungsleistungen zu informieren hat, ist ebenfalls Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Art. R 330-1 Code de Commerce spricht die Unterstützungsleistung zwar nicht direkt an, allerdings – so die Gerichte – sei allgemein davon auszugehen, dass der Franchise-Geber erforderliche Unterstützungsleistungen schulde.89 Was nun aber erforderlich ist und welche Aktivitäten tatsächlich abgefordert werden können (z.B. Einweisungen und Unterstützung bei Betriebseröffnung,90 Schulungen91), bleibt bislang der Einzelfallrechtsprechung überlassen. Dies wiederum erhöht aber die Klagefreudigkeit der vermeintlich vernachlässigten Franchise-Nehmer in diesem Bereich.
76
Geklärt haben die Gerichte jedoch einige immer wieder streitig verhandelte Punkte: Zum einen muss die Unterstützungshandlung rechtzeitig erfolgen – vor oder unmittelbar nach Betriebseröffnung (ein Jahr danach wurde als zu spät angesehen92). Zum anderen muss der Franchise-Nehmer darlegen und beweisen, dass der Franchise-Geber ihm keine Unterstützung gewährte, weder vor noch nach der Betriebseröffnung und ebenso, dass keine Schulungen stattfanden. Kann der Franchise-Nehmer diesen Nachweis nicht führen, dann kann er sich auch nicht auf eine mangelnde Unterstützung durch den Franchise-Geber berufen.93 Schließlich muss der Franchise-Nehmer gewillt sein, die seinerseits erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Andernfalls scheide der Vorwurf der mangelnden Unterstützung aus.94
77
Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte eine Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Franchise-Nehmern im selben Vertriebsnetz ablehnen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die im Vertriebsnetz befindlichen Unternehmen unabhängig voneinander geführt würden.95
(8) Auskunft zu den Schutz- und Exklusivrechten
78
Der Franchise-Geber hat nach Art. R 330-1 Nr. 6 Code de Commerce auch über die gewerblichen Schutzrechte und Exklusivrechte zu informieren, auf die der Franchise-Nehmer aufgrund der Zugehörigkeit zum Vertriebsnetz einen Anspruch auf Mitbenutzung hat.
79
Bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin vertrat die französische Rechtsprechung die Auffassung, dass ohne das Zurverfügungstellen der Schutzrechte kein Franchiseverhältnis vorliegen könne.96 Diese Auffassung hat sich heute in der Definition des Franchiseverhältnisses und dem Vertragsgegenstand niedergeschlagen. Das Franchising setzt die Zurverfügungstellung der Schutz- und Exklusivrechte voraus.97
80
Gestritten wird im Zusammenhang mit den Schutzrechten häufiger über die Möglichkeit zur Nichtigerklärung eines Franchisevertrages wegen Irrtums zur Bekanntheit der Marke. Dabei war u.a. streitig, ob von einer Bekanntheit der Marke ausgegangen werden dürfe, wenn die Marke erst einen Monat vor Vertragsschluss registriert wurde,98 oder ob und inwieweit sich eine Verurteilung des Franchise-Gebers wegen Markennachahmung auf die Zurverfügungstellung und den Gebrauch eines davon unabhängigen Schutzrechtes auswirken könne.99 Ferner war unklar, ob ein Franchisevertrag für nichtig erklärt werden könne, wenn das Markenzeichen nicht den vom Franchise-Nehmer erwarteten Bekanntheitsgrad erreicht hatte.100 Die Rechtsprechung kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass der vom Franchise-Nehmer erwartete Bekanntheitsgrad der Marke keine „wesentliche Bedingung für die Gültigkeit des Franchisevertrages“ sein kann. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben komme es lediglich darauf an, dass die Marke existiere und eingetragen beziehungsweise für den Franchise-Nehmer registriert sei. Über den Bedeutungsgehalt derselben habe sich – sofern sich deren Bedeutung nicht ohnehin schon aus den Dokumenten zur Marktstudie/Entwicklung des Franchiseunternehmens ergebe – der Franchise-Nehmer auch selbst zu informieren.
81
Grund für Auseinandersetzungen bot auch die Frage, inwieweit der Franchise-Nehmer die Schutz- und Exklusivrechte über die Vertragslaufzeit hinaus nutzen darf. Nach gefestigter französischer Rechtsprechung ist das Nutzungsrecht nur auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Die Gerichte befanden, sofern keine vertraglichen Ausnahmen eingeräumt seien, müsse der Franchise-Nehmer wissen, dass das Recht auf Nutzung der gewerblichen Rechte mit dem Vertragsverhältnis ende und er zur Herausgabe systemimmanenter Ausstattung (Ladeneinrichtung, Werbematerialien, Dokumentationen) und unentgeltlich erhaltener Waren verpflichtet sei.101 Soweit es sich um Materialien handele, die nicht systemimmanent sind oder um Warenbestände, die der Franchise-Nehmer entgeltlich erworben habe, müsse ihm ein Ausverkauf (darauf hat der Franchise-Nehmer hinzuweisen, um die Kunden nicht zu täuschen) ermöglicht werden.102
(9) Auskunft zum franchise-relevanten Know-how
82
Das Know-how ist in Art. R 330-1 Code de Commerce nicht direkt angesprochen. Dennoch besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Auskünfte zu dem franchise-relevanten Erfolgsrezept dazugehören, damit der Franchise-Nehmer in der Lage ist, das Franchisekonzept des Franchise-Gebers tatsächlich zu übernehmen. Inwieweit nun ein Know-how-Transfer gewährleistet werden muss, war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen.
83
Schon früh kamen die Gerichte zu der Erkenntnis, dass es das Franchising erfordere, neben der Benutzung einer Marke auch ein „bestimmtes Knowhow“ zu übermitteln.103 Dabei sei – so das Gericht – kein Offenbaren der Betriebsgeheimnisse vor Vertragsschluss gemeint, sondern der Franchise-Geber habe dem Franchise-Nehmer die Grundzüge seines Erfolgskonzepts – ggf. durch das Eröffnen eines Besuchs in einem Pilot- oder Referenzbetrieb oder die Übergabe eines Handbuchs104 – zu vermitteln.
84
In diesem Zusammenhang wurde auch zum Begriff des „Know-how“ geurteilt, insbesondere zur Frage, wann es sich um für die Franchisetätigkeit wesentliches und zu übermittelndes Know-how handelt105 und wann um geheimes und damit für den Franchise-Nehmer unzugängliches Know-how.
85
Schließlich wurde gerichtlicherseits festgestellt, dass das franchise-relevante Know-how nur während der Vertragslaufzeit genutzt werden dürfe, wenngleich der Franchise-Geber die Beweislast dafür tragen soll, inwieweit der Erfolg des ehemaligen Franchise-Nehmers noch immer auf dem Knowhow-Transfer beruht.106 Letzteres ist natürlich schwierig darzulegen und bedarf daher eindeutiger Indizien.
bb) Fortwährende Probleme auch nach Inkrafttreten der Sonderregeln
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Wie aufgezeigt werden konnte, sind einige Probleme bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin vorhanden gewesen, die sich auch nicht allesamt durch die detaillierten Informationspflichten erledigt haben. Nur sofern die gesetzlichen Regelungen konkret eine Information oder Auskunft vom Franchise-Geber fordern, ist Rechtsklarheit eingetreten (z.B. Anzahl der Adressen). An den Stellen, an denen die gesetzlichen Anforderungen in Art. R 330-1 Code de Commerce Spielraum zur Auslegung belassen, finden auch weiterhin Rechtsstreitigkeiten statt.
cc) Neue Probleme durch die Sonderregelungen
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Es konnte festgestellt werden, dass nahezu alle Sonderregelungen aus Art. R 330-1 Code de Commerce Rechtsstreitigkeiten hervorrufen, sodass durchaus neue Probleme durch die Sonderregelungen entstanden sind (z.B. Unvollständigkeit des DDI, Marktstudie und -analyse).
c) Literaturanalyse: Meinungsbild
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Monographien und Aufsätze zum Thema Franchise in Frankreich entstanden sind.107 Insoweit werden auch die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten thematisiert, wobei insbesondere ihre Bedeutung zur Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer gewürdigt wird.




