Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

- -
- 100%
- +
Sicherheit ist ganzheitlich zu betrachten. Das Umfeld, die Lage und damit der gefahrlose Zugang, die Witterungsbedingungen, die organisatorischen Festlegungen, kurzum das gesamte Sicherheitsmanagement sind bedeutsam.
Die regelmäßige qualifizierte Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten kann helfen, Unfälle im Sport zu vermeiden und das sowohl im Verein als auch in der Schule.
Fußnoten:
[1]
DGUV: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Internetauftritt: www.dguv.de [Stand: Dezember 2020].
[2]
DGUV: Statistik zum Schülerunfallgeschehen, 2019, online abrufbar unter: www.dguv.de/de/zahlen-fakten/schuelerunfallgeschehen [Stand: Dezember 2020].
[3]
Im Gegensatz zu den Versicherten in der allgemeinen Unfallversicherung zählen dazu alle Unfälle, bei denen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wurde.
[4]
Aufgrund von Rundungsfehlern beim Hochrechnen kann es zu geringfügigen Abweichungen kommen.
[5]
Hofmann, Hübner (2016): Das schulsportliche Unfallgeschehen im Freistaat Bayern im Schuljahr 2013/14, LIT Verlag, Berlin.
[6]
Hübner, Pfitzner (2001): Das schulsportliche Unfallgeschehen in Nordrhein-Westfalen, LIT Verlag, Münster.
[7]
Tretrop: Schülerunfälle an Sporthallenwänden, in: Sicherheit im öffentlichen Dienst, Ausgabe 4/85.
[8]
www.sfv-online.de/news/details/tore-muessen-fallen-nicht-umfallen/ [Stand: Januar 2021].
[9]
www.augsburger-allgemeine.de/panorama/Bub-von-Fussballtor-erschlagen [Stand: Januar 2021].
[10]
www.noz.de/archiv/vermischtes/artikel/141580/ankum-sechsjahrige-beim-spielen-todlich-verletzt-tragischer-tod-noch-ungeklart [Stand: Januar 2021].
[11]
rp-online.de/panorama/fussballtor-toetet-kind-trainer-verurteilt [Stand: Januar 2021].
[12]
www.lr-online.de/nachrichten/prozess-nach-tod-durch-fussballtor_-bauhofsleiter-verweigert-aussage [Stand: Januar 2021].
[13]
presse-augsburg.de/woernitzstein-fussballtor-stuerzt-auf-kind-6-jaehriger-wird-verletzt [Stand: Januar 2021].
[14]
moelbiskicker.de/files/Blitzschlaege-auf-Fuszballplaetzen [Stand: Januar 2021].
[15]
www.t-online.de/sport/fussball/id_84381978/spiesheim-torhueter-zwei-tage-nach-blitzeinschlag-gestorben [Stand: Januar 2021].
[16]
www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rosenfeld-15-verletzte-nach-blitzeinschlag [Stand: Januar 2021].
[17]
www.waz.de/staedte/essen/blitzeinschlag-zwei-fussballspieler-kommen-ins-krankenhaus [Stand: Januar 2021].
[18]
www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2016-05/rheinland-pfalz-blitzeinschlag-fussballspiel-verletzte [Stand: Januar 2021].
[19]
www.abendblatt.de/vermischtes/article107153718/Blitz-Schock-beim-Fussball [Stand: Januar 2021].
[20]
www.ksta.de/panorama/-ploetzlich-gab-es-einen-knall-kreisliga-torwart-von-blitz-getroffen-spielabbruch [Stand: Januar 2021].


Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz in der Schule teilen sich der Schulhoheitsträger als Unternehmer des inneren Schulbereichs und der Sachkostenträger der Schule als Unternehmer des äußeren Schulbereichs.
Unternehmerpflichten
Die hier folgenden Betrachtungen beziehen sich nur auf die Unfallverhütung.
Unternehmerpflichten sind im Kapitel 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1 [1]) beschrieben. Dort heißt es in § 2:
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie für eine wirksame erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt.
Als Unternehmer in einer kommunalen Verwaltung treten der Oberbürgermeister, Bürgermeister oder Landrat auf. Diese haben i. d. R. die Unternehmerpflichten schriftlich auf weitere Führungskräfte (Amtsleiter Hochbauamt, Schulverwaltungsamt etc.) übertragen, die dann für ihr Fachgebiet die Unternehmerverantwortung tragen. Diese Übertragung ist nur wirksam, wenn auch die entsprechenden Befugnisse übertragen wurden.

Bild 1: Aufgabenverteilung im Schulbereich [2] (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Unternehmerpflichten für Schulsportstätten
Die allgemeinen Grundsätze zur Unfallverhütung in DGUV Vorschrift 1 werden durch die Unfallverhütungsvorschrift „Schulen“ (DGUV Vorschrift 81 [3]) konkretisiert. Als Adressat ist der Unternehmer genannt. Da es sich inhaltlich ausschließlich um die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen handelt, ist der Unternehmer mit dem Schulträger identisch.
Er trägt die Verantwortung dafür, dass die Sportstätten einschließlich der Sportgeräte in sicherem Zustand sind, d. h., dass die geltenden Vorschriften und Normen eingehalten werden.
Zu den Unternehmerpflichten für Schulsportstätten gehört es, diese regelmäßig sicherheitstechnisch zu überprüfen und bei festgestellten Mängeln Maßnahmen zur Abstellung dieser Mängel festzulegen.
Am wirksamsten ist es natürlich, Mängel sofort vollständig zu beseitigen. Das wird allerdings nicht immer möglich sein. Aus diesem Grund muss der Schulträger durch besondere organisatorische Maßnahmen veranlassen, dass diese Mängel nicht zu Unfällen führen. In der Praxis können das auch Nutzungseinschränkungen sein.
Die regelmäßige Prüfung und Beurteilung von Schulsportstätten, die Erfassung bestehender Mängel, die schriftliche Festlegung, wer, bis wann, was zur Abstellung dieser Mängel zu veranlassen hat, sind auch Grundforderungen der Gefährdungsbeurteilung und deren Dokumentation nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes [4].
Auftragsvergabe
Vergibt der Sachkostenträger Planung, Ausführung oder Überprüfungsarbeiten, so hat er dem Aufragnehmer schriftlich aufzugeben, dass die betreffenden Vorschriften einzuhalten sind (vgl. § 5 DGUV Vorschrift 1). Der Zusatz auf einem schriftlichen Auftrag, z. B. als Stempelaufdruck, könnte wie folgt lauten:

Verantwortung für die technische Sicherheit im Vereinssport
Üblicherweise wird auch Vereinssport in Schulsporthallen bzw. auf Schulsportplätzen auf der Grundlage eines Vertrags oder einer Nutzungsvereinbarung zwischen Schulträger und Verein durchgeführt. Dabei wird der Verein i. d. R. verpflichtet, sich an die vom Schulträger aufgestellten Regeln, insbesondere die Hallenordnung, zu halten. Wurden vom Schulträger, z. B. aufgrund baulicher Mängel, Nutzungseinschränkungen festgelegt, so gelten diese auch für den Verein. Wird dagegen verstoßen und es ereignet sich ein Unfall, so kann der Verein, bzw. über diesen der Übungsleiter, haftbar sein.
Werden durch den Verein Mängel an der Baulichkeit oder an Sportgeräten festgestellt, so hat er diese unverzüglich dem Schulträger zu melden. Falls durch die festgestellten Mängel Unfallgefahren resultieren, muss der Übungsleiter alles Zumutbare tun, damit es nicht zu einem Unfall kommt. Das kann z. B. darin bestehen, dass eine Gefahrstelle in der Sporthalle abgesperrt oder ein defektes Gerät nicht benutzt wird. Im Extremfall muss die geplante Trainingseinheit ausfallen.
Die Verantwortung für die Durchführung der Trainingseinheit und die damit verbundene Aufsichtspflicht über die Sport treibenden liegt beim Verein.
In vereinseigenen Sportstätten fungiert dieser als Betreiber und trägt die Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Mitgliedern.
Fußnoten:
[1]
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
[2]
S. auch DGUV Information 202-058. Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
[3]
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
[4]
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

Die vom Unternehmer zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere dem staatlichen Arbeitsschutzrecht und dem autonomen Recht der Unfallversicherungsträger zu entnehmen. Eine Übersicht über die Rechtstexte und Technischen Regeln findet sich online unter www.baua.de [1].
Viele Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften und andere Regelungen) verweisen regelmäßig bei Detailfragen auf DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, VDI-Richtlinien, DVGW-Regeln o. a. Wird auf eine dieser an sich unverbindlichen Normen in einer Unfallverhütungsvorschrift Bezug genommen, gelangt diese in den Rang einer für das Mitgliedsunternehmen verbindlichen Vorschrift. So ist in § 17 DGUV Vorschrift 81 [2] festgelegt:
„Sportstätten müssen nach dem Stand der Technik für den Sportstättenbau errichtet werden.“
Staatliche Arbeitsschutzvorschriften Vorschriftenwerk der Unfallversicherungsträger Europäische oder nationale Normen Gesetze, z. B. • Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) [3] • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [4] • Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) [5] • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) [6] Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften), z. B. • Grundsätze der Prävention (DGUV Vorschrift 1 [7]) • Schulen (DGUV Vorschrift 81 [8]) • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (DGUV Vorschrift 3 [9]) EN, DIN, VDE, DVGW, VDI etc. Werden europäische und nationale Normen in staatlichen und unfallversicherungsrechtlichen Regelungen genannt, sind diese als Stand der Technik nach § 4 Nr. 3 ArbSchG anzusehen. Verordnungen, z. B. • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) [10] • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) usw. [11] Nachfolgende Regeln und Informationen, z. B. • Treppen (DGUV Information 208-005) • Erste Hilfe in Schulen (DGUV Information 202-059 [12]) • Sicherer Schulsport (UK Sachsen 02-08 [13]) Zum Beispiel verweist § 5 Abs. 2 ProdSG [14] auf das Normenverzeichnis der Bundesanstalt für Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheit [15], das auch die relevanten Normen für Sportgeräte enthält. Technische Regeln [16] • ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten [17] • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände [18] TRBS 1112 Instandhaltung [19] Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung an allgemeinbildenden Schulen (UK Sachsen 02-02 [20]) Als Stand der Technik sind darüber hinaus u. a. folgende Normen anzusehen: • DIN 18032 Sporthallen • DIN 18035 Sportplätze DIN VDE 0100-701 Errichten elektrischer Anlagen in Räumen mit Badewanne oder DuscheDas Regelwerk.
Der Stand der Technik für die Planung und Ausführung von Sporthallen ist in der Normenreihe DIN 18032, für Sportplätze in der Normenreihe DIN 18035 enthalten. Für Sportgeräte wird in den Durchführungsanweisungen zu § 17 DGUV Vorschrift 81 auf die einschlägigen Gerätenormen verwiesen. Welche Anforderungen aus diesen Normen für Schulsportstätten resultieren, wird in den folgenden Abschnitten behandelt.
Während die Einhaltung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften durch regelmäßige Begehungen der zuständigen Behörden der Länder kontrolliert wird, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und nachfolgenden Regelungen den Aufsichtspersonen der Präventionsabteilung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Bezugsquellen für Vorschriften Gesetze und Verordnungen des Bundes Online unter: www.gesetze-im-internet.de Bundesgesetzblatt Verlag Bundesanzeiger, 53056 Bonn Verordnungen des Bundes konkretisierende Anforderung in Form von Technischen Regeln, wie ASR, TRBS, TRGS, TRLV usw. Online unter: www.baua.de [21] Gesetze und Verordnungen der Länder Online unter den länderspezifischen Onlineangeboten Amtsblätter, Ministerialblatt der Kultusbehörden Regelungen der DGUV Online unter: publikationen.dguv.de Regelungen der Unfallversicherungsträger (öffentliche Hand) bzw. Berufsgenossenschaften Übersicht über die Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften: Online unter: www.dguv.de/de/wir-ueber-uns/mitglieder DIN- u. a. Normen Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin VDE-NormenVDE-Verlag GmbH, Merianstraße 29, 63069 Offenbach/MainBezugsquellen für Vorschriften
Viele Informationen zur Sicherheit im Schulsport sind im Internetportal Sichere Schule (www.sichere-schule.de) zu finden.
In Ergänzung zu den bundesweit einheitlichen Vorschriften haben einige Unfallkassen eine Reihe eigener Druckschriften für die Schulen erarbeitet. In Sachsen sind das z. B.:
• UK Sachsen 02-08 „Sicherer Schulsport - eine Handreichung für Sportlehrkräfte“ oder • UK Sachsen 02-02 „Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung an allgemeinbildenden Schulen“Die Druckschriften der Unfallkasse Sachsen können im Internet unter www.uksachsen.de angesehen oder heruntergeladen werden.
Vereinssport
Die schulspezifischen Vorschriften und Normen gelten für Vereine nicht. Sie können aber auch für diese Anhaltspunkte zu einer sicheren Sportdurchführung bieten.
Fußnoten:
[1]
[Stand: Januar 2021].
[2]
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
[3]
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
[4]
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
[5]
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
[6]
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
[7]
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
[8]
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
[9]
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
[10]
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
[11]
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de[Stand: Januar 2021]
[12]
Downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].
[13]
Downloadbar unter: www.uksachsen.de [Stand: Januar 2021].
[14]
Downloadbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].
[15]
Abrufbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].
[16]
Die Technischen Regeln konkretisieren die Anforderungen der staatlichen Verordnungen und sind über die relevanten Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abrufbar: www.baua.de [Stand: Januar 2021].
[17]
Downloadbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].
[18]
Downloadbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].
[19]
Downloadbar unter: www.baua.de [Stand: Januar 2021].
[20]
Downloadbar unter: www.uksachsen.de [Stand: Januar 2021].
[21]
Stand: Januar 2021

Die Anforderungen an Sportstätten in § 17 der DGUV Vorschrift 81 Schulen gelten für die (Neu-)Errichtung von Sportstätten. Für bestehende Hallen gewähren die Übergangsregelungen in § 29 Abs. 1 DGUV Vorschrift 81 Bestandsschutz.
Anpassungen an den Stand der Technik werden nach § 29 Abs. 2 DGUV Vorschrift 81 erforderlich, bei
• wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten, • wesentlichen Nutzungsänderungen und • konkreten schulischen Unfallschwerpunkten mit einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Schüler.Unstrittig ist die Anpassung an den Stand der Technik bei Erweiterungen, Umbauten und Umnutzung. Was sind aber konkrete schulische Unfallschwerpunkte mit Gefahren für Leben oder Gesundheit?
Oberflächlich betrachtet wäre anzunehmen, dass hier objektbezogen nach Unfällen die konkreten Unfallursachen zu ermitteln und zu beseitigen seien. Eine solche Herangehensweise widerspricht dem präventiven Gedanken, da das „Kind erst in den Brunnen fallen muss“, damit weitere Unfälle verhindert werden.
Präventives Vorgehen bedeutet, vorhandene Unfallschwerpunkte zu erkennen, bevor Unfälle eingetreten sind. Maßstab können hier wiederum nur die anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik und Arbeitsmedizin sein. Von Sporthalle zu Sporthalle muss ein Mangel nicht die gleiche Bewertung nach sich ziehen. Vielmehr müssen die konkreten Randbedingungen, wie Schulart, Schülerklientel, durchzuführende Sportarten u. Ä., im Komplex betrachtet und bei den Maßnahmen berücksichtigt werden.
In der Praxis ist der Begriff „Bestandsschutz“ sehr oft zu hören, nämlich immer dann, wenn ein nicht vorschriftsmäßiger Zustand begründet werden soll. In diesem Zusammenhang folgen oft Äußerungen wie „Das haben wir schon immer so gemacht.“ oder „Dabei ist noch nie etwas passiert.“
Tatsächlich soll durch Bestandsschutz gesichert werden, dass ein Unternehmer wirtschaftlich mit seinem Eigentum umgehen kann, ohne ständig daran Veränderungen vornehmen zu müssen, wenn sich die Vorschriften oder Normen ändern. Ein Beispiel soll das verdeutlichen:
Die Elektroanlage einer Sporthalle in den neuen Bundesländern wurde 1976 auf der Grundlage der damals geltenden Bestimmungen (TGL) errichtet. Als Leiterwerkstoff wurde Aluminium verwendet. Die ordnungsgemäße Errichtung wurde in einer Erstprüfung festgestellt und dokumentiert.
Obwohl heute Aluminium als Leiterwerkstoff kaum noch verwendet wird, weil es gegenüber Kupfer zahlreiche Nachteile aufweist, steht diese Installation unter Bestandsschutz und kann nicht beanstandet werden.
Zum Zeitpunkt der Errichtung waren Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs), auch als FI-Schutzschalter oder Fehlerstromschutzschalter bekannt, weder Standard noch Vorschrift.
Soll aber z. B. eine neue Steckdose installiert werden, so sind für diese die zum (heutigen) Installationszeitpunkt geltenden Anforderungen maßgebend. Nach DIN VDE 0100-410 [1] ist für Steckdosen bis 32 A sowie alle Beleuchtungsstromkreise ein Zusatzfehlerschutz über Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungs-Differenzstrom IΔN ≤ 30 mA vorgeschrieben.
Daraus lässt sich für den Bestandsschutz Folgendes ableiten:

Im Umkehrschluss ergibt sich daraus:

Dazu folgendes Beispiel:
In der für den Neubau von Sporthallen in der DDR verbindlichen Projektierungsrichtlinie war vorgegeben, dass die Hallendecke einschließlich der dort angebrachten Elemente ballwurfsicher sein oder durch zusätzliche Netze oder Gitter die gleiche Sicherheit erreicht werden muss.
Wenn mittlerweile durch langjährige Beanspruchung die Decke oder das Netz so verschlissen sind, dass die Ballwurfsicherheit nicht mehr gegeben ist, so fällt dieser Zustand nicht unter Bestandsschutz. Selbstverständlich besteht auch für einen nachträglich installierten, nicht ballwurfsicheren Lautsprecher kein Bestandsschutz.
Wird festgestellt, dass die Decke einer Sporthalle bereits zum Zeitpunkt der Errichtung nicht uneingeschränkt ballwurfsicher war, so entsprach der Zustand bereits damals nicht den geltenden Forderungen und ist deshalb nicht durch den Bestandsschutz gedeckt.
Anpassungsforderungen {Bestandsschutz, Anpassungsforderungen}
Forderungen nach Anpassung einer Anlage, eines Bauwerks, Geräts etc. an den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik setzen den Bestandsschutz außer Kraft. Sie können nur in begründeten Einzelfällen durch Behörden oder per Gesetz bzw. Rechtsverordnung gefordert werden. Anpassungsforderungen in Normen oder anderen anerkannten Regeln der Technik erlangen nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese Normen in Rechtsvorschriften ausdrücklich für verbindlich erklärt werden.
So enthielten z. B. die elektrotechnischen Regeln bis vor einigen Jahren Anpassungsforderungen. Aufgrund der europäischen Harmonisierung ist das nicht mehr zulässig. Anpassungsforderungen, die unmittelbar den sporttechnischen Teil von Sporthallen betreffen, sind den Autoren nicht bekannt.
In Anhang 1 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ befinden sich eine Reihe von Anpassungsforderungen, die teilweise auch für Sporthallen zutreffen.
Das sind u. a.:
• Nr. 1 Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106 Teil 100, 3/83 bis zum 31. Dezember 1999 • Nr. 6 Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN 49450/457 (Flachsteckvorrichtung) auf das Rundsteckvorrichtungssystem nach DIN 49462/463 bis zum 31. Dezember 1997 • Nr. 7 Anpassung von Innenraumschaltanlagen ISA 2000 an die „Regeln für den sicheren Betrieb von Niederspannungs-Innenraumschaltanlagen ISA 2000“ bis zum 31. Dezember 1999 • Nr. 9 Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen von Wasserrohrnetzen bis zum 31. Dezember 1997Obwohl die Fristen für die Anpassung längst abgelaufen sind, ist diese in der Praxis in Einzelfällen noch nicht vollständig durchgesetzt. Solche Verstöße gegen eine Unfallverhütungsvorschrift können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.



