Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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Anpassungsforderungen im Einzelfall
Die Unfallversicherungsträger haben das Recht und die Pflicht, nach §§ 17 und 19 SGB VII die zugehörigen Unternehmen bei der Durchführung der Unfallverhütung zu beraten und zu überwachen. In diesem Zusammenhang sind Anpassungen durchsetzbar als
• Anordnung im Einzelfall nach § 17 SGB VII oder • sofort vollziehbare Anordnung der Aufsichtspersonen gem. § 19 SGB VII.Ähnliche Befugnisse haben auch andere Behörden, z. B. die Aufsichtsbeamten der Arbeitsschutzbehörden der Länder.
Instandhaltung, Erweiterung, Umbauten {Bestandsschutz, Umbauten} {Bestandsschutz, Erweiterung} {Bestandsschutz, Instandhaltung}
Instandhaltungsmaßnahmen sorgen dafür, dass der ordnungsgemäße Zustand, bezogen auf den Stand der Errichtung, beibehalten wird. Sie sichern die Fortdauer des Bestandsschutzes.
Als Beispiel können hier Steckvorrichtungen nach TGL 45333 [2] gelten. Diese auch in technischen Bereichen von Sporthallen früher teilweise vorhandenen fünfpoligen Steckvorrichtungen sind nach DIN nicht genormt und deshalb für Neuinstallationen nicht zulässig. Soweit sie vor 1990 installiert wurden, besteht zeitlich unbefristeter Bestandsschutz. Bei Schäden dürfen solche Steckvorrichtungen durch gleiche Exemplare ersetzt werden, ohne dass hieraus irgendwelche Anpassungsforderungen resultieren.

Bild 1: Steckvorrichtungen nach TGL 45333. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Erweiterungen vorhandener Anlagen sind zumindest für den neu zu errichtenden Teil nach den, (neuen) zum Erweiterungszeitpunkt geltenden, Vorschriften vorzunehmen. Es kann also durchaus sein, dass in einem Gebäude oder Objekt bei der technischen Prüfung von Anlagen unterschiedliche Vorschriften zu berücksichtigen sind, wenn es bereits einmal Erweiterungen gegeben hat. Bei Umbauten verhält es sich mit dem umgebauten Teil analog.
Eine andere Betrachtung erfordert die Umnutzung. Wenn beispielsweise in eine ehemalige Werkhalle eine Sporthalle eingebaut werden soll, wird zunächst ein Bauantrag erforderlich. Bestandsschutz gilt hier nicht. Sind durch objektive Gegebenheiten bestehende Vorschriften nicht oder nicht vollständig erfüllbar, sollte gemeinsam mit den zuständigen Behörden nach Möglichkeiten gesucht werden, gleiche Sicherheit auf andere Weise zu erreichen.
Fußnoten:
[1]
DIN VDE 0100-410:2018-10 – Errichten von Niederspannungsanlagen, Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.
[2]
TGL 45333, Elektroinstallationserzeugnisse. Kragensteckverbinder dreipolig mit neutralem Kontakt und Schutzkontakt 10A 380 V, Hauptkennwerte. TGL können über das Patentinformationszentrum und Normen-Infopoint Magdeburg, online unter: www.ub.ovgu.de [Stand: Januar 2021], oder über die Bauhaus-Universität Weimar, online unter: www.uni-weimar.de [Stand: Januar 2021], zu den jeweiligen Kopierkosten bezogen werden.

Bei Unfällen gilt grundsätzlich die Haftung nach § 823 BGB [1]. Den Betreiber einer Sporthalle/Anlage trifft die Verkehrssicherungspflicht, den Benutzer vor Gefahren zu schützen, die
• über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, • vom Benutzer nicht vorhersehbar sind und • nicht erkennbar sind.Bei der Bewertung ist zu berücksichtigen, dass
• Sporttreibende ihre Aufmerksamkeit in erster Linie auf die Sportausübung richten und • die Aufmerksamkeit für Gefahren in der Gruppe nachlässt.Haftung im Schulsport
Bei Personenschäden gesetzlich versicherter Personen eines Betriebs schließen die §§ 104 bis 107 SGB VII eine Ersatzpflicht des verkehrssicherungspflichtigen Unternehmers und anderer Personen desselben Betriebs aus. Dabei gelten die Schulen eines Schulträgers als zum Betrieb gehörig; die Regelung gilt also auch für Lehrer dieser Schulen.

Bild 1: Haftung und Regress im Schulsport. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher Schädigung, wobei sich der Vorsatz auch auf den Eintritt eines ernstlichen Personenschadens beziehen muss. Soweit die Haftung ausgeschlossen ist, bleibt dem Geschädigten nur der Anspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger. Der entlastete Schädiger haftet dem Unfallversicherungsträger für dessen Aufwendungen bis zur Höhe des Schadensersatzanspruchs, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (§ 110 ff. SGB VII). Vorsatz ist im Allgemeinen auszuschließen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem klar sein müsste. Dabei muss den Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Das heißt, es ist zu berücksichtigen, ob es sich um einen Fachmann oder Nichtfachmann handelt. Augenblicksversagen schließt grobe Fahrlässigkeit aber nicht aus. Verletzungen von Unfallverhütungsvorschriften gelten i. d. R. als grob fahrlässig, wenn sie elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben.
Die Verkehrssicherungspflicht besteht auch gegenüber dritten Personen. So können z. B. an Sportstätten Fangeinrichtungen für Bälle oder Wurfsportgeräte erforderlich sein, um Zuschauer zu schützen.
Verkehrssicherungspflicht für technische Geräte
Technische Geräte müssen den allgemeinen konstruktiven Sicherheitsanforderungen entsprechen. Nach § 5 Abs. 2 ProdSG wird vermutet, dass Sportgeräte die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen, wenn diese den Normen nach Normenverzeichnis der BAuA entsprechen.
Der Betreiber hat darauf zu achten, dass sie bestimmungsgemäß eingesetzt werden oder zumindest vor bestimmungswidriger Nutzung warnen, z. B. Anhängen an den Basketballkorb oder Beklettern von Toren für Ballspiele.

Bild 2: Warnhinweise für Basketballanlagen nach DIN EN 1270. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))


Bild 3: Aufkleber für Tore nach GUV-SI 8462, links am Tor angebracht, rechts der Aufkleber. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Der Schulträger hat für die Schulen einschließlich der Sportstätten ein auf der Gefährdungsbeurteilung basierendes Sicherheitsmanagement zu entwickeln, das die ordnungsgemäße Einrichtung und Unterhaltung der Schulen und deren Ausstattung regelt.
Fußnoten:
[1]
Abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de [Stand: Januar 2021].

Obwohl die (Haupt-)Verantwortung für die sicherheitsgerechte Ausführung von Baumaßnahmen an Schulsportstätten beim Sachkostenträger liegt, tragen natürlich auch die ausführenden Firmen und Planer Verantwortung für ihre Arbeit. Das ist besonders dann der Fall, wenn die Auftragserteilung nach § 4 DGUV Vorschrift 81 erfolgte.
Damit nach Abschluss der Baumaßnahme keine unangenehmen Überraschungen auf die Nutzer warten, ist es unabdingbar, dass sich alle Beteiligten frühzeitig, aber auch zwischenzeitlich zusammensetzen und Inhalte und Ausführung des jeweiligen Projekts besprechen. Dabei sollte nicht vergessen werden, von Anfang an die kompetente Beratung von Fachleuten, z. B. der Fachkraft für Arbeitssicherheit, aber auch der zuständigen Fachbehörden, z. B. den Unfallkassen und den Arbeitsschutzbehörden (Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Amt für Arbeitsschutz etc.), zu nutzen. Es versteht sich von selbst, dass auch die späteren Nutzer, also die Schulen aber auch die Sportvereine frühzeitig zu beteiligen sind.

Bild 1: Beteiligte Akteure an einem Bauvorhaben. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))

Wer Sportstätten betreibt, trägt für diese auch die Verkehrssicherungspflicht. Er muss sich zivil- oder sogar strafrechtlich für Unfälle mit schweren Folgen verantworten, wenn er der Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt. In Ermangelung einer einschlägigen Norm können als Maßstab für die Verkehrssicherung für Sportstätten und Sportgeräte die Festlegungen in DIN EN 1176-7 [1] analog herangezogen werden. In dieser Norm wird das erforderliche Sicherheitsmanagement beschrieben.
Rechtliche Grundlagen {Sicherheitsmanagement, Rechtliche Grundlagen}
1. Schüler als Hauptnutzer der Schulsportstätten sind gegen Arbeitsunfälle gesetzlich versichert. Ihre Unfälle werden von den Unfallkassen entschädigt. Die Beiträge zahlen die Kommunen. Die Pflicht zur Prävention von Schülerunfällen und damit auch für ein Sicherheitsmanagement ergibt sich u. a. aus dem SGB VII. In § 1 heißt es:„Aufgabe der Unfallversicherung ist es, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Buches
1. mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten, …“
1. Angestellte Lehrer sind ebenfalls gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Für sie gelten die Unfallverhütungsvorschriften genauso. 2. Verbeamtete Lehrer gehören wie Angestellte zu den Beschäftigten. Für sie gelten u. a. die Arbeitsstättenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz. 3. Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 gelten die im staatlichen Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind, also auch für Schüler. Damit ist das Arbeitsschutzgesetz auch für Sportstätten und Sportgeräte anzuwenden. In einer Gefährdungsbeurteilung sind Maßnahmen für ein Sicherheitsmanagement festzulegen. 4. Konkrete Hinweise für die Prüfung von Sportstätten und Sportgeräten sind in der DGUV Information 202-044 enthalten. Die fachlichen Anforderungen an befähigte Personen ergeben sich aus der Betriebssicherheitsverordnung bzw. der TRBS 1203 [2] zur Prüfung befähigter Personen. 5. Bei Vereinen gelten oben aufgeführte Grundsätze für deren Angestellte ebenfalls. Gegenüber den Mitgliedern trägt der Verein die Verkehrssicherungspflicht nach § 823 BGB. In der Praxis gilt diese i. d. R. als erfüllt, wenn ein Sicherheitsmanagement für Sportstätten und Sportgeräte einschließlich wiederkehrender Prüfungen geschaffen und durchgesetzt wurde.Sicherheitsorganisation {Sicherheitsmanagement, Sicherheitsorganisation}
Für die technische Sicherheit der Sportstätten und Sportgeräte ist bei öffentlichen Schulen der Schulträger verantwortlich. Er muss organisatorische Regelungen zur Umsetzung des Sicherheitsmanagements treffen. Im Rahmen des Sicherheitsmanagements müssen sowohl Führungskräfte als auch alle Beteiligten ihre konkreten Aufgaben und Verantwortungen kennen. Dazu müssen die jeweiligen Aufgaben und Pflichten festgelegt und Befugnisse bzw. Ressourcen übertragen werden. Für eine rechtssichere Praxis haben sich eine konkrete, schriftliche Dienstanweisung und Pflichtenübertragung sowie Verträge mit externen Dienstleistern durchgesetzt.
Anweisende Dokumente Nachweisende Dokumente Formalisierte Dokumente Verantwortungsmatrix Abnahmeprotokoll Pflichtenübertragung Dienstanweisungen/Verträge Prüfbefunde/Prüfberichte Formulare für regelmäßig wiederkehrende Vorgänge Wartungsanweisungen Unfallanzeigen ChecklistenDienstanweisung [3]
Als Dienstanweisung gelten alle rechtsverbindlichen Anweisungen des Arbeitgebers oder einer Führungskraft innerhalb dessen Zuständigkeitsbereichs an die ihm unterstellten Mitarbeiter zur Regelung organisatorischer oder inhaltlicher Belange der Arbeit. [4]
Mit Erlass einer Dienstanweisung kommt der Erlassende seiner Organisationsverpflichtung nach, was ihn jedoch nicht von der Kontrollpflicht entbindet, ob die Dienstanweisung auch umgesetzt wird. Neben Arbeitsaufgaben müssen auch Befugnisse, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind, eingeräumt werden. Vor der Übertragung von Arbeitsaufgaben steht die Auswahlentscheidung, d. h. es ist zu prüfen, ob der betreffende Mitarbeiter für die Aufgabenerfüllung ausreichend qualifiziert ist. Diese Prüfung ist auch bei der Verpflichtung Externer erforderlich.
Die Gewährleistung der Sicherheit von Sportstätten und Sportgeräten ist eine permanente Führungsaufgabe, die sich nicht nebenbei erledigen lässt. Deshalb sollte hierzu von jedem Betreiber eine schriftliche Dienstanweisung erlassen werden.
Mindestinhalte [5] einer Dienstanweisung sind:
1. Allgemeines, Zweck der Dienstanweisung 2. An wen wird die Verantwortung für die Gesamtaufgabe übertragen? 3. Was hat diese Person zu veranlassen? • Bestandsverzeichnis, Sportstättenakten • Aufzeichnung aller sicherheitsrelevanten Aktivitäten • Installation bzw. Montage nach Herstellervorgaben • Erstinspektion vor der Inbetriebnahme durch eine befähigte Person • Prüfung und Wartung hinsichtlich erforderlicher Inhalte und Fristen mindestens nach Herstellervorgaben und konkreter Situation vor Ort • Auswahl, Qualifizierung und Unterweisung des Inspektionspersonals • Erstellen eines Inspektionsplans • Durchführen regelmäßiger Hauptinspektionen • wirksame Sperrung oder Demontage bei Gefahr für Leben und Gesundheit • Auswertung bekannt gewordener UnfälleVon der Bundesarbeitsgemeinschaft Deutscher Kommunalversicherer (BADK) wurden dazu verschiedene Musterdokumente veröffentlicht. [6]
Das System der Prüfungen bzw. Inspektionen {Sicherheitsmanagement, Prüfungen} {Sicherheitsmanagement, Inspektionen}
Unter dem Begriff „Prüfungen technischer Einrichtungen“ wird oftmals nur die technische Kontrolle durch besonders qualifizierte Personen verstanden. Tatsächlich gibt es schon immer ein mehrstufiges Prüfregime, wie in der folgenden Übersicht dargestellt wird:

Bild 1: Das System von Prüfungen, Wartung und Instandsetzung. (Quelle: GAO – Gesundheits- und Arbeitsschutz Onischka UG (haftungsbeschränkt))
Erstinspektion
Nach DGUV Information 202-044 sind Sportstätten und Sportgeräte vor der ersten Inbetriebnahme zu überprüfen. Diese Prüfung muss durch eine befähigte Person erfolgen.
Bei baulichen Anlagen, wie Sporthallen, erfolgt unabhängig davon die Bauabnahme durch die Bauaufsichtsämter u. a. Behörden. Die Bauabnahme erstreckt sich nicht bis in das letzte Detail der Unfallverhütung – dazu sind diese Behörden auch weder verpflichtet noch qualifiziert. Zur Beurteilung, ob die Belange der Unfallverhütung beachtet wurden, sollten die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die staatlichen Arbeitsschutzbehörden beteiligt werden.
Erste Hilfen für die Beurteilung der sicherheitstechnischen Anforderungen an Sportgeräte geben Produktkennzeichnungen. Grundsätzlich ist hinsichtlich der Regelung zu den Mindestanforderungen bezüglich sicherheitstechnischer Anforderungen zu unterscheiden, ob Produkte folgenden Bereichen angehören:
• Dem harmonisierten Bereich, für den eine EU-Richtlinie (z. B. 10. ProdSV Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder [7], 9. ProdSV Maschinenverordnung [8], 2. ProdSV Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug [9]) existiert. Produkte, die diesem Bereich unterliegen, werden durch CE-Zeichen gekennzeichnet. Mit dieser Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller oder Inverkehrbringer, dass das Produkt mit der EU-Richtlinie konform ist (Konformitätskennzeichnung). Wenn ein Produkt nach diesen Normen gestaltet und mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet ist oder benutzt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. • Dem nicht harmonisierten Bereich, für den keine EU-Richtlinie existiert. Für diesen Bereich entfalten die im Normenverzeichnis der BAuA [10] bekannt gemachten Normen nach § 5 Abs. 2 ProdSG die Vermutungswirkung. Bei Sportgeräten, die nach diesen Normen hergestellt wurden, wird vermutet, dass diese den Anforderungen nach § 3 Abs. 2 ProdSG entsprechen und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet ist. Auf der Herstellerkennzeichnung ist zwingend anzugeben, nach welcher nationalen bzw. europäischen Norm das Gerät hergestellt bzw. in Verkehr gebracht wurde.
Ein von den o. g. Bereichen unabhängiges Sicherheitskennzeichen ist das GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit). Mit diesem Zeichen wird einem verwendungsfertigen Produkt bescheinigt, dass es den Anforderungen des § 21 ProdSG entspricht. Das GS-Zeichen ist das einzig gesetzlich geregelte Prüfzeichen für Produktsicherheit. Zwar ist es mit seinen Anforderungen gesetzlich geregelt, aber im Gegensatz zur CE-Kennzeichnung freiwillig. Das CE-Kennzeichen ist eine zwingende Erklärung des Herstellers oder Inverkehrbringers, dass er alle europäischen Vorgaben (Richtlinien und/oder Verordnungen) einhält. Um das GS-Zeichen anbringen zu dürfen und ein produktbezogenes Zertifikat zu erhalten, muss der Hersteller sein Produkt einer kostenpflichtigen Baumusterprüfung durch eine zugelassene Prüfstelle (GS-Stelle) unterziehen. Diese Prüfung kann unabhängig davon erfolgen, ob eine Kennzeichnungspflicht mit dem CE-Zeichen besteht.
Für Produkte mit CE-Zeichen ist eine Erstprüfung durch besonders qualifizierte Prüfer nicht verbindlich vorgeschrieben. [11] Hier genügt die Prüfung vor der Benutzung (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Sicht- und Funktionsprüfung“). Soweit es sich allerdings um Geräte handelt, die vor Ort erst montiert werden müssen, ist nach deren Montage zu prüfen, ob der ordnungsgemäße Zustand hergestellt wurde. Diese Erstprüfung muss durch eine befähigte Person (siehe auch ► „Sicherheitsmanagement“ Unterabschnitt „Anforderungen an Prüfer“) durchgeführt werden. Eine Beauftragung des Herstellers oder Lieferanten zur Erstprüfung sollte wegen der möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit/Weisungsfreiheit nicht erfolgen.
Sicht- und Funktionsprüfung
Wer ein technisches Gerät benutzt, ist vor jedem Gebrauch verpflichtet, sich augenscheinlich von dessen optischer Unversehrtheit und sicheren Funktion zu überzeugen. Diese Aufgabe haben Sportlehrer und Übungsleiter vor jedem Gebrauch von Sportgeräten. Allerdings beschränkt sich diese Prüfung nicht nur auf Sportgeräte, sondern umfasst auch die Sportbauten und Anlagen, soweit sie benutzt werden.
So muss sich der Sportlehrer z. B. vor dem Weitspringen vom benutzungssicheren Zustand der Sprunganlage augenscheinlich überzeugen (Zustand des Sandes, Fremdkörper etc.).
Für diese Sichtprüfungen wird eine gewisse Sachkunde vorausgesetzt, die ein Sportlehrer in seinem Fachstudium erwirbt.
Bei festgestellten Mängeln muss der Sportlehrer entscheiden, ob die Nutzung uneingeschränkt, mit Einschränkungen oder unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen erfolgen kann oder ob Anlage oder Sportgerät nicht mehr genutzt werden dürfen.
Vom Nutzer festgestellte Mängel sind dem Schulträger zu melden. Die Verfahrensweise wird meist in der Benutzerordnung geregelt.
Wer Mängel feststellt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass durch diese Mängel weitere Personen nicht geschädigt werden. Unter Umständen sind Geräte sicher der Benutzung zu entziehen oder zu sperren. Ansprechpartner hierzu sollten Hallenwart oder Hausmeister als Beauftragte des Schulträgers vor Ort sein.
Auch diese Personen als Beauftragte des Schulträgers/Betreibers sind verpflichtet, im Rahmen ihrer regelmäßigen Kontrollgänge zumindest augenscheinlich (Sichtprüfung) die Unversehrtheit von Sportgeräten und Sportstätten zu überprüfen.
Hauptinspektion
Sportgeräte und Anlagen werden teilweise sehr intensiv genutzt und unterliegen dem Verschleiß. Dieser ist nicht immer offensichtlich und kann deshalb vom Benutzer (Sportlehrer, Übungsleiter), aber auch vom Hallenwart/Hausmeister nicht immer erkannt werden. Deshalb ist es notwendig, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen von besonders qualifizierten Personen durchführen zu lassen.
Rechtlich geregelt sind diese Prüfungen in § 10 der BetrSichV für Arbeitsmittel. [12] Danach hat der Arbeitgeber (hier der Schulträger) anhand einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben bzw. Betriebsanleitung des Herstellers
• Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen sowie • Anforderungen an die Befähigung der Prüfer (befähigte Person) zu ermitteln.Bei üblicher bestimmungsgemäßer Nutzung, also normalen Umgebungs- und Betriebsbedingungen, kann im Schulsport bei der Einhaltung der bisher üblichen Prüffrist von zwölf Monaten davon ausgegangen werden, dass das Schutzziel erfüllt wird. Aus der Gefährdungsbeurteilung können sich andere Fristen ergeben.
Der Begriff „Hauptinspektion“ ist für Sportstätten und Sportgeräte nirgendwo vorgegeben; diese Prüfung kann also auch anders bezeichnet werden. Der Begriff wurde gewählt, um den Rang und die Bedeutung dieser Prüfung hervorzuheben. Parallelen zur Prüfung von Spielplätzen, wo die vergleichbare Prüfung als „jährliche Hauptinspektion“ [13] bezeichnet wird, sind durchaus beabsichtigt. Obwohl der Prüfrhythmus von einem Jahr für Sportstätten und Sportgeräte durchaus üblich ist, wurde auf „jährlich“ verzichtet, da die Prüffrist im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung festzulegen ist und somit auch andere Fristen möglich sind.



