Das 1x1 der Sportstätten- und Sportgeräteprüfung

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Der Unternehmer trägt die Verkehrssicherungspflicht für seine Sportstätten (siehe auch ► „Haftung und Verkehrssicherungspflicht“). Nach § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 [1] „Grundsätze der Prävention“ hat er die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen.
Wenn es dem Schulträger nicht möglich ist, technische Sicherheit vollständig herzustellen, so gehört es nach § 21 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 zu seinen allgemeinen Pflichten, Vorkehrungen zu treffen, die zur Abwehr dieser besonderen Gefahren dienen.
Diese Vorkehrungen sollten schriftlich festgelegt werden und Bestandteil bzw. Grundlage der Unterweisung der Nutzer sein. Allerdings wird es einem Schulträger nicht möglich sein, eine große Anzahl von Nutzern selbst zu unterweisen. In der Regel wird er eine Benutzerordnung für die Sportstätten erlassen, in der er objektspezifische Nutzungseinschränkungen, Ver- und Gebote festschreibt, um zu gewährleisten, dass vorhandene Mängel nicht zu Unfällen führen.
Fußnoten:
[1]
Siehe auch DGUV Regel 100-001 als fachliche Empfehlung, Richtschnur für präventives Handeln.

Im Rahmen der erforderlichen Gesundheits- und Arbeitsschutzorganisation hat der Betreiber (Sachkostenträger, Schulhoheitsträger) die für den Gesundheitsschutz und Sicherheit Verantwortlichen festzulegen und ihnen die dazu erforderlichen Pflichten und Befugnisse schriftlich zu übertragen.
Ein Muster zur Pflichtenübertragung und Einräumung von Befugnissen (u. a. zeitliche, finanzielle und materielle Ressourcen) ist in Nr. 2.12 der DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“ [1] enthalten.
Folgende Pflichten zur Verhütung von Unfällen und Erkrankungen werden auf die örtlich, fachlich und sachlich Verantwortlichen übertragen:
• Notfallmaßnahmen/Erste Hilfe inkl. Eintragungen im Verbandbuch organisieren • Gefährdungsbeurteilung durchführen • Unterweisungen durchführen • Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Planung und Beschaffung berücksichtigen • Fremdfirmen einbinden und informierenFußnoten:
[1]
Downloadbar unter publikationen.dguv.de [Stand: Januar 2021].

Für die in der Sporthalle tätigen Lehrer und sonstigen Arbeitnehmer sind nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) [1] und die über den/die zuständigen Unfallversicherungsträger erlassene Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ [2] Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. Die jeweiligen Aufgaben, der (Mindest-)Bestellungsumfang usw. sind in den vorgenannten Regelungen dargestellt.
Für den Schulbetrieb ist für jede Sporthalle nach § 20 DGUV Vorschrift 1 i. V. m. DGUV Information 202-058 [3] mindestens je ein Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich durch den Schulträger und für den inneren Schulbereich durch den Schulleiter zu bestellen. Die Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten ist mitbestimmungspflichtig.
Fußnoten:
[1]
Abrufbar unter www.gesetze-im-internet.de [Stand: Februar 2021].
[2]
Downloadbar unter publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].
[3]
DGUV Information 202-058 Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule, Information und Umsetzungshilfen für Schulleitungen.

Nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz i. V. m. § 3 DGUV Vorschrift 1 und weiteren staatlichen Regelungen [1] ist von der Sportstätte bzw. Sporthalle eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren.
Nach Nr. 4.2. der DGUV Information 202-058 „Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule“ sind
• der Sachkostenträger/Betreiber der Sportstätte/Sporthalle für Schülerinnen und Schüler, Ehrenamtliche und seine dort tätigen Mitarbeiter sowie • der Schulhoheitsträger für die Lehrerarbeitsplätzeverpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Es wird eine gemeinsame und abgestimmte Vorgehensweise empfohlen. Diese Vorgehensweise ist effektiv, wirtschaftlich und zielführend.
Eine umfassende Darstellung zur Gefährdungsbeurteilung stellt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als Handbuch Teil 1 „Grundlagen und Prozessschritte“, Handbuch Teil 2 „Gefährdungsfaktoren“ und Handbuch Teil 3 „Handlungshilfen“ zur Verfügung. [2] Das Fachwissen ist kostenfrei als PDF verfügbar.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ergeben sich regelmäßig folgende Maßnahmen:
• Regelungen und Pflichtenübertragungen zur Verkehrssicherungspflicht, Gesundheits-, Arbeits- und Unfallschutz • Erstellung bzw. Ergänzung von Hallen- und Geräteraumordnungen inkl. erforderlicher und gezielter Abstimmungen, Verpflichtungen gegenüber Nutzern • Festlegungen zur ausreichenden und ordnungsgemäßen Erstellung und Ergänzung von Betriebsanweisungen [3] • Regelungen zum Umfang und Inhalt von Unterweisungen • Festlegung zur Instandhaltung (Inspektion [Prüfungen], Instandsetzung, Wartung inkl. Erarbeitung bzw. Aktualisierung von Inspektions-, Instandhaltungs- und Wartungsplänen) • Meldeverfahren bei Mängeln • Notfallorganisation • Bedarf an Ersatz- bzw. NeuanschaffungenFußnoten:
[1]
Zum Beispiel § 3 ArbStättV, § 3 BetrSichV; weitere Regelungen siehe Übersicht auf S. 6 der Broschüre „Gefährdungsbeurteilung – So geht’s“ der VBG, downloadbar unter www.vbg.de [Stand: Februar 2021].
[2]
Abrufbar unter www.baua.de [Stand: Februar 2021].
[3]
Nach DGUV Information 211-010 Sicherheit durch Betriebsanweisungen unterliegt die inhaltliche Gestaltung dem Mitbestimmungsrecht.

Kennzeichnungen dienen der Orientierung und Gefahrenabwehr. Dazu gehören:
• Informationen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz wie: • Flucht- und Rettungswege • Erste-Hilfe-Einrichtungen • Alarmierungsanlagen und Brandschutz • Feuerlöscheinrichtungen
Es sind die Anforderungen an eine barrierefreie Nutzung, wie z. B. das Zweiwegeprinzip, zu beachten.

Bei der Einsatzplanung und bei der Schulung der „Helfer in Erster Hilfe“ (Ersthelfer) ist für den Schulbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ASiG der Betriebsarzt einzubeziehen.
Für den außerschulischen Nutzungsbereich sind die Einsatzplanung und die Sicherstellung der Präsenz von Ersthelfern vertraglich sicherzustellen.
Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Um die gesetzliche Unfallversicherung für alle Nutzer sicherzustellen, ist es zwingend erforderlich, dass jede Verletzung bzw. Erkrankung im Verbandbuch [1] bzw. Meldeblock [2] eingetragen wird. Aus datenschutzrechtlichen Gründen wird dringend die Verwendung des Meldeblocks empfohlen. Diese Formulare sollten idealerweise gemeinsam mit dem Erste-Hilfe-Material aufbewahrt werden. Die ausgefüllten Formulare sollten an einem Ort gesammelt werden, an dem der Zugriff Unbefugter vermieden werden kann. Üblicherweise erfolgt das im Schulsekretariat. Falls Eintragungen durch die Lehrer bzw. andere Aufsichtspersonen unterbleiben, liegt fahrlässiges, ja grob fahrlässiges Verhalten vor.
Fußnoten:
[1]
DGUV Information 204-020 Verbandbuch, downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].
[2]
DGUV Information 204-021 Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistung (Meldeblock), downloadbar unter: publikationen.dguv.de [Stand: Februar 2021].

Eigentum verpflichtet. Es liegt im Interesse des Schulträgers, dass mit diesem Eigentum sorgsam umgegangen wird. Zu diesem Zweck erlassen die Rechtsträger eine Hallenordnung. Dabei ist es unerheblich, ob diese tatsächlich Hallenordnung, Benutzerordnung oder Hausordnung heißt – wichtig ist der Inhalt.
Die Hallenordnung ist für den Schulträger oder anderen Eigentümer aus der Sicht des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, aber auch für die Verkehrssicherungspflicht eine unverzichtbare organisatorische Maßnahme und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Bei der Überprüfung sind u. a. zu berücksichtigen:
• Besondere Vorkommnisse bzw. Schadensmeldungen (z. B. Eintragungen im Belegbuch) • Unfallmeldungen (z. B. Eintragungen mittels Meldeblock) • Hinweise der SicherheitsbeauftragtenInhalt einer Hallenordnung
Zunächst muss aus dem Kopf hervorgehen, wer die Hallenordnung verfasst hat (z. B. Stadtverwaltung XY, Schul- und Sportamt).
Darauf folgt der Titel mit genauer Bezeichnung des Geltungsbereichs (z. B. Hallenordnung für die Dreifachsporthalle X).
Dann folgen die einzelnen Festlegungen zum allgemeinen Betrieb, nummeriert oder mit Paragrafen versehen in logischer Reihenfolge.
Folgende Reihenfolge kann sinnvoll sein:
1. Geltungsbereich 2. Zweck 3. Benutzungszeiten/Vergaben/Gebühren/Haftung/Unterhalt/Datenverarbeitung 4. Aufsicht 5. Nutzungsrechte 6. Verhalten in der Sporthalle 7. Pflichten der Nutzer 8. Erste Hilfe, Notfall 9. Störfälle, Beschädigungen 10. Unterweisungen 11. Inkrafttreten 12. Rechtsverbindliche UnterschriftWerden von einem Eigentümer mehrere Sporthallen betrieben, hat es sich bewährt, eine allgemeine Sporthallenordnung und eine allgemeine Vergabe- und Gebührenordnung für alle Sporthallen zu erlassen. Diese allgemeinen Regulierungen sind durch hallenspezifische Ordnungen, die die für die jeweilige Sporthalle besondere Regelungen enthalten, zu ergänzen. Dies erleichtert regelmäßig die erforderlichen Unterweisungen und führt zu übersichtlicheren Aushängen.
Veröffentlichung der Hallenordnung
Damit die Hallenordnung von den Nutzern beachtet wird, muss sie in einem von allen Nutzern zwangsläufig zu begehenden Bereich ausgehangen werden. Ein Schaukasten oder das schwarze Brett im Eingangsbereich bieten sich dafür an.
Verpflichtung und Unterweisung der Nutzer
Da den Nutzern ihr Nutzungsrecht nur auf Antrag zugewiesen wird, sollte im Nutzungsvertrag die Einhaltung der Hallenordnung in der jeweils aktuellen Fassung zum Vertragsbestandteil gemacht werden. Die Aufsichtspersonen sind entsprechend zu verpflichten und bezüglich ihrer Pflichten zu unterweisen. Die Anforderungen und die Festlegung, wer Aufsichtspersonen sind, sollten im Punkt Aufsicht in der Sporthallenordnung erfolgen. Als geeignete Aufsichtspersonen gelten Lehrer, lizenzierte Übungsleiter des Landessportbunds bzw. von Fachverbänden bzw. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen. Wer bzw. welche der vertragsschließenden Seiten die Unterweisung durchführt sollte vertraglich geregelt sein.
Bei Sporthallen auf Schulgrundstücken hat es sich bewährt, die Hallenordnung gemeinsam mit der Schule zu erarbeiten und vom Schulleiter mitunterzeichnen zu lassen. Dieser muss auch die Sportlehrer entsprechend unterweisen.

Alle für Sporthallen genannten Kriterien zur Erarbeitung der Hallenordnung treffen sinngemäß auch auf Sportfreiflächen zu. Auch hier ist es Zweck der organisatorischen Festlegungen, Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit zu gewährleisten. Neben den allgemeinen Hinweisen sind wiederum die Nutzungseinschränkungen aufgrund des Zustands der Anlagen wichtig.
Eine Nutzungseinschränkung kann z. B. das Verbot sein, bestimmte benachbarte Bereiche gleichzeitig zu nutzen, z. B. Laufbahnen und Sprunganlagen.
Wichtige Festlegungen betreffen das sichere Abstellen bzw. die Verankerung von Toren für Ballspiele.
In die Platzordnung gehören aber auch Hinweise, dass vom Leiter der Veranstaltung/Übungsstunde die Sportfreiflächen augenscheinlich auf Unversehrtheit zu prüfen sind. Wenn bestimmte Anlagen nur eingeschränkt nutzbar sind, z. B. Weitsprunganlagen mit reduzierter Gesamtlänge für Grundschulen, so muss deren anderweitige Nutzung verboten werden. Es sind in jedem Fall Hinweise aufzunehmen, die verhindern, dass eine Sporthalle mit den im Freien getragenen Sportschuhen betreten wird. Außerdem ist festzulegen, ob und wie Sportschuhe vor dem Betreten der Umkleideräume zu reinigen sind.
Die abschließenden Festlegungen der Platzordnung sind wieder mit denen der Hallenordnung vergleichbar.
Es ist für einen witterungsgeschützten Aushang sowie die Aufnahme der Platzordnung in den Nutzungsvertrag zu sorgen.

In den folgenden Kapiteln sind die Anforderungen an Bau und Ausstattung von Schulsporthallen auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Erarbeitung geltenden Vorschriften und Normen erläutert. Darüber hinaus werden Lösungsmöglichkeiten diskutiert und Erfahrungen aus der Praxis weitergegeben.
Soweit landesrechtliche Vorschriften, z. B. zum Baurecht oder vom Schulhoheitsträger, berücksichtigt werden, sind die regional geltenden einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

Auch wenn DIN-Normen keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit auslösen, so sind sie als anerkannte Regeln der Technik doch eine wichtige Erkenntnisquelle für Bauherrn, Betreiber und Nutzer von Sporthallen. Die folgende Übersicht zeigt die Entwicklung der Normung von Sporthallen einschließlich des teilweisen Übergangs zu europäischen Normen.
Norm/Jahr Vor 1960 1961-1970 1971-1980 1981-1990 1991-2000 2001-2010 Ab 2011 DIN 18032 1959-10 1965-04 DIN 18032-1 1975-07 1989-04 2003-09 2014-11 DIN 18032-2 1978-12 1986-03 1991-08 DIN V 18032-2 2001-04 DIN EN 1516 2000-09 DIN EN 1569 2000-09 2018-11 DIN EN 14904 2006-06 DIN 18032-3 1979-09 1997-04 2018-11 DIN 18032-4 1983-10 1990-03 2002-08 DIN 18032-5 1983-10 2002-08 DIN EN 13200-5 2006-10 DIN 18032-6 1982-04 2009-04 2014-07Entwicklung der Normenreihe DIN 18032
Für die Beurteilung des Sicherheitsniveaus einer bestehenden Sporthalle sind nach dem Grundsatz des Bestandsschutzes die folgenden Normen zum Zeitpunkt des Errichtens maßgebend:
1. DIN 18032 Richtlinien für den Bau Dem Bedarf nach einer einschlägigen Norm wurde erstmals im Oktober 1959 mit der Herausgabe von DIN 18032 unter dem Titel „Turn- und Spielhallen - Richtlinien für den Bau“ entsprochen. Mit der ersten Überarbeitung im März 1965 wurde der Titel in „Gymnastik-, Turn- und Sporthallen – Richtlinien für den Bau“ geändert. 2. DIN 18032-1 Grundsätze für die Planung Im Juli 1975 wurde die DIN 18032 als Einzelnorm durch eine Normenreihe abgelöst. Als erster Teil wurde Teil 1 mit dem Titel „Sporthallen, Hallen für Turnen und Spiele, Richtlinien für Planung und Bau“ herausgegeben. Weitere Überarbeitungen dieses Teil 1 folgten im April 1989, wobei im Titel die Mehrzwecknutzung zusätzlich aufgenommen wurde. Bei der nächsten Edition im September 2003 wurde wiederum der Titel in „Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung – Teil 1: Grundsätze für die Planung“ geändert. Aktuell liegt DIN 18032-1 mit der Ausgabe November 2014 vor. Gegenüber der früheren Ausgabe wurde die Norm nochmals vollständig überarbeitet und dem Stand der Technik angepasst. 3. DIN 18032-2 Sportböden, Anforderungen, Prüfungen Teil 2 der neuen Normenreihe erschien erstmals im Dezember 1978 unter dem Titel „Sporthallen, Hallen für Turnen und Spiele, Prüfung des Kraftabbaus des Bodens“. Die nächste Änderung trat im März 1986 in Kraft. Dabei wurde der Untertitel in „Sportboden, Anforderungen und Prüfungen“ umbenannt. Eine weitere Änderung trat bereits fünf Jahre später im März 1991 in Kraft. Im April 2001 wurde diese Ausgabe durch die heute noch gültige Vornorm DIN V 18032-2:2001-04 ersetzt. Die Klassifizierung als Vornorm deutet darauf hin, dass es Vorbehalte gibt, die gegen die Herausgabe als Norm sprechen. Dieser Status entspricht etwa dem einer DIN SPEC. Da DIN V 18032-2 inzwischen mehr als 18 Jahre in Kraft ist, kann sie als anerkannte Regel der Technik angesehen werden. Teile der bisherigen Ausgabe sind inzwischen in • DIN EN 1516 Sportböden - Bestimmung des Eindruckverhaltens und • DIN EN 1569 Sportböden - Bestimmung des Verhaltens bei rollender Last enthalten. Parallel dazu wurde die Entwicklung von DIN EN 14904 [1] vorangetrieben. Die Entwürfe für die dreiteilige Normenreihe sollten voraussichtlich 2020 in Kraft treten und dann DIN V 18032-2 vollständig oder zumindest in Teilen ablösen. DIN V 18032-2 würde dann nur noch als Restnorm bestehen bleiben, sofern noch Regelungsbedarf besteht. Der seit 2015 bestehende Entwurf zu DIN EN 14904 würde damit überflüssig und soll zu diesem Zeitpunkt zurückgezogen werden. Außerdem wurde mit DIN EN 17435 [2] ein neuer Entwurf zur Bestimmung des HIC-Wertes von Sportböden vorgestellt. Dieser wird zumindest sekundär künftig Bedeutung erlangen. 4. DIN 18032-3 Prüfung der Ballwurfsicherheit Die erste Ausgabe von Teil 3 erschien im September 1979 unter dem Titel „Sporthallen, Hallen für Turnen und Spiele, Prüfung der Ballwurfsicherheit“. Die Überarbeitung erfolgte im April 1997. Aktuell ist die Ausgabe vom November 2018. 5. DIN 18032-4 Doppelschalige Trennvorhänge Dieser Teil der Norm wurde erstmals im Oktober 1983 herausgegeben. Im März 1990 erfolgte dann eine Überarbeitung der Norm. Die überarbeitete und noch gültige Ausgabe erschien im August 2002. 6. DIN 18032-5 Ausziehbare Tribünen Teil 5 der DIN 18032 erschien erstmals im Oktober 1983. Die überarbeitete Fassung wurde im August 2002 herausgegeben. Mit Herausgabe der heute noch gültigen europäischen Norm DIN EN 13200-5:2006-10 „Zuschaueranlagen – Teil 5: Ausfahrbare (ausziehbare) Tribünen“ wurde DIN 18032-5 im Oktober 2016 ersatzlos zurückgezogen. 7. DIN 18032-6 Bauliche Maßnahmen für Einbau und Verankerung von Sportgeräten Die erste Edition dieser Norm erschien im April 1982. Im April 2004 folgte die zweite Ausgabe. Aktuell ist die dritte Ausgabe vom Juli 2014.


