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Am 23. Januar 1929 hielt der Bund unter Einladung aller interessierten Kreise – auch in Anwesenheit Regierungsrats Paul Altwegg (1884–1952) – eine erste Zusammenkunft ab. Die Sekretärin des Thurgauer Frauenbundes und Leiterin der Thurgauischen Zentralstelle für weibliche Berufsberatung, Anna Walder (1894–1986), hielt an diesem Anlass ein Referat, in dem sie den Pflegekinderbegriff umriss, auf die Grundlagen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und die Pflegekinderverordnungen der Kantone Aargau, Basel-Stadt, Waadt und Zürich einging.207 In ihrer Einleitung berief sie sich auf die Volkszählung aus dem Jahr 1920, wonach 50 023 Kinder unter 16 Jahren in 42 459 Familien fremdplatziert wurden, darunter 1398 Thurgauer Kinder. Sie kritisierte die mangelnde Aufsicht über die Pflegekinder und befand: «Es ist sehr zu bedauern, dass das Z.G.B die Regelung des Pflegekinderwesens nicht vorgesehen hat und es deshalb den Kantonen ganz überlassen bleibt, diese Lücke durch eine Spezialgesetzgebung auszufüllen oder aber, was noch häufiger ist – diese Lücke offen zu lassen.»208 Im Zusammenhang mit dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch beanstandete sie auch die im thurgauischen Einführungsgesetz angedeutete Schaffung von Amtsvormundschaften, denen «vielerorts (jedoch nicht in unserm Kanton) auch die Aufsicht über die Pflegekinder zugewiesen wurde. Die Institution der Amtsvormundschaften hat in unserem Kanton jedoch noch so wenig Fortschritte gemacht, dass sie bis jetzt nicht in der Lage war, der Bevölkerung zu zeigen, wie segensreich sie wirken kann, wenn sie ihre Aufgabe im Sinne einer neuzeitlichen Jugendfürsorge erfasst.»209 Diese Lücke füllten ihrer Meinung nach der Thurgauische Armenerziehungsverein sowie das Thurgauische Frauensekretariat nur ansatzweise aus, da ihnen nicht sämtliche Pflegekinder überantwortet würden. Als Lösung schlug Walder vor, dass das Pflegekinderwesen dem Vormundschaftsdepartement unterstellt werden solle, und verlangte eine kantonale gesetzliche Grundlage hierfür. Und ferner forderte sie, dass die direkte Aufsicht durch ortsansässige Vertrauenspersonen durchgeführt werden solle: «Diese Dezentralisation ist für diese spezielle Aufgabe ganz besonders am Platz, da es auf diese Weise am ehesten möglich ist, die Pflegeorte richtig kennen und beurteilen zu lernen und die Kinder nicht bloss bei Kontrollbesuchen, sondern auch sonst ganz unauffällig im Auge zu behalten.»210
Neben den lokalen Vertrauensleuten schlug sie eine – analog der Aargauer Pflegekinderverordnung von 1922 – bezirksweise Berufung von Aufsichtsorganen auf Stufe Bezirksamt vor, die als Kontrollorgane Amtsvormünder einsetzen sollten. Wie in der Aargauer Bestimmung auch, sollten die Pflegekinder des thurgauischen Armenerziehungsvereins von dieser Kontrolle ausgenommen werden.211 Die Versammlung erachtete es als wichtig, mittels einer Enquête das Bedürfnis nach einer gewünschten Kontrolle nachzuweisen. In diesem Sinn richteten Walder und Staehelin ein Schreiben an den Vorsteher des Gesundheitsdepartements Albert Leutenegger (1873–1936), worin gebeten wurde, dass die Ortsvorsteherschaften alle fremdplatzierten Kinder bis zum 15. Altersjahr ermitteln sollten. In der Anlage übermachten sie dem Regierungsrat auch das Referat, zu dem sie bemerkten, dass die organisatorische Verankerung des Pflegekinderwesens am ehesten in die Zuständigkeit des Departements für das Vormundschaftswesen fallen solle und sie dankbar wären, wenn im Anschluss an die Verordnung für Tuberkulosefürsorge auch die Pflegekinderaufsicht geregelt würde.212
Bei der Delegiertenversammlung im November desselben Jahres erschien der Vorsteher des Zürcher Jugendamts Robert Briner (1885–1960) als Gastreferent und orientierte den Bund über die «Notwendigkeit eines Pflegekinderschutzes», da auch im Thurgau zwischen 1000 und 1100 Kinder unter 14 Jahren fremdplatziert seien. Er schlug vor, dass im Zusammenhang mit der Schaffung des kantonalen Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Tuberkulosegesetz (vom 13. Juni 1928) diesbezügliche Anstrengungen unternommen werden könnten.213 Die anschliessende Diskussion der Delegiertenversammlung mündete in eine Resolution an die Kantonsregierung, worin die Schaffung von gesetzlichen Grundlagen «mit allen Kräften» empfohlen wurden: «Sie ersucht die hohe Regierung, die diesbezüglichen Bestrebungen zu unterstützen und zu fördern, vor allem durch die Schaffung gesetzlicher Grundlagen.»214 Am 3. September 1930 wurde eine zweite Sitzung abgehalten, an der neben den Delegierten des Bundes Thurgauischer Frauenvereine auch der Armenerziehungsverein und weitere Vertreter zugegen waren. Dem Vorsteher des Gesundheitsdepartements wurde dasselbe Anliegen nochmals unterbreitet und die Hilfe «bei der praktischen Durchführung der Aufgabe» sämtlicher anwesender Vereine und Institutionen zugesichert.215 Ins Rollen brachte die Sache aber erst der Kantonsarzt Otto Isler mit seinem Artikel in der «Thurgauer Zeitung» über die Einführung des Tuberkulosegesetzes im Kanton Thurgau. Er gab zu bedenken, dass im «Thurgau allein zirka 1300» Pflegekinder existierten und nur ein kleiner Teil durch den thurgauischen Armenerziehungsverein oder die Frauenvereine betreut würde. Insofern könne man die «Klagen der Frauenvereine, welche mit den Verhältnissen vertraut sind, begreifen». Neben «zugestandenermassen vielen sehr guten Pflegeorten, an denen die Kinder wie die eigenen gehalten werden», existierten aber auch «eine Menge schlechter Versorgungen mit Quälereien, Hungerleiden, Missachtung der primitivsten hygienischen Regeln, moralischer Gefährdung und anderes».216
Als Gewinn erachtete er im Tuberkulosegesetz, dass das «Halten von Pflegekindern» in jedem Fall an eine behördliche Bewilligung geknüpft sei und die Pflegekinder bei der Übergabe an eine Pflegefamilie ärztlich untersucht und behördlich beaufsichtigt und bei Gefährdung unter Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde versetzt würden.217 Als Mangel betrachtete er den Umstand, dass «Zwangshospitalisierungen» unzulässig seien, besonders aber im Fall einer schwerkranken Mutter, «welche eine ganze Schar kleiner Kinder um sich herum hat und sie alle» gefährde, dies «doch das einzig richtige wäre. Wollte man in einem solchen Fall streng vorgehen, so müsste man der Familie die gefährdeten Kinder wegnehmen und sie irgendwo versorgen.»218 Hauptbestimmung des am 27. Januar 1931 verabschiedeten Tuberkulosegesetzes war, dass der Bund, der Kanton und die Gemeinden «unter Mitwirkung der privaten Vereins- und Fürsorgetätigkeit die nötigen Massnahmen» ergreifen müssten.219 Indem ebenfalls an die private Wohltätigkeit gedacht wurde, wurden auch Bestimmungen über die «Platzierung» von Pflegekindern aufgenommen: «Nicht-tuberkulöse Kinder dürfen nur in Haushaltungen untergebracht werden, wo keine tuberkulösen sie gefährden; tuberkulöse Kinder wiederum dürfen nicht in Haushaltungen kommen, wo sich nicht tuberkulöse Kinder befinden.»220 Daran geknüpft war auch die Anerkennung von Pflegeorten für Pflegekinder bis zum 14. Altersjahr. Kantonale Meldestelle war das Sanitätsdepartement, ihr angegliedert waren die kommunalen Gesundheitskommissionen, denen die «Anerkennung von Pflegeorten für Pflegekinder und deren Überwachung bis zum vollendeten vierzehnten Altersjahr» überantwortet wurde.221
Die Schülerin der Sozialen Frauenschule Elsa Gsell nahm dann auch den Artikel als Aufhänger für ein Schreiben an Regierungsrat Leutenegger, in dem sie die Bitte vortrug, «ob Sie nicht die Freundlichkeit hätten, diese Umfrage demnächst zu lanzieren. Wenn meine Mithülfe hiezu erforderlich ist, stelle ich mich gerne zu Ihrer Verfügung.»222 Die Enquête sollte in statistischer Hinsicht wichtige Erkenntnisse liefern, die auch dem Sanitätsdepartement von Nutzen wären. Nach einer persönlichen Unterredung mit dem Regierungsrat wurden die kommunalen Gesundheitskommissionen mit Fragebogen eingedeckt.223 Die Enquête wurde im Oktober und November 1931 durchgeführt, und Gsell evaluierte sie in ihrer Diplomarbeit, die vom Kantonsarzt Isler an sämtliche Gesundheitsbehörden, Waisen- und Pfarrämter sowie Lehrer versandt wurde. Isler betonte, dass die Pflegekinderzahl im Kanton «sehr gross» sei, «und ihre Unterbringung lässt an vielen Orten viel zu wünschen übrig». Darüber hinaus stellte er in Aussicht, dass das Sanitätsdepartement «in nächster Zeit eine Pflegekinderverordnung» ausarbeiten wolle, die den Behörden als Wegleitung dienen solle.224 Die Pflegekinderverordnung kam jedoch erst 1946 zustande.
Gsell resümierte in ihrer Arbeit, dass insbesondere die thurgauischen Amtsvormundschaften ihre Aufgabe noch nicht vollumfänglich wahrnahmen, um «ihre Tätigkeit im Sinne neuzeitlicher Jugendfürsorge auszubauen».225 Die Enquête führte vor Augen, dass rund die Hälfte aller Pflegekinderverhältnisse auf Initiative der leiblichen Eltern stattfand. Vereine und Jugendämter kamen hingegen nur für 17 Prozent der Fremdplatzierungen finanziell auf. Den Vorstand beschäftigte vielmehr ein Postulat aus Zeiten der Einführung des Tuberkulosegesetzes, nämlich die gewünschte Regelung des Pflegekinderwesens durch eine Verordnung. Anna Waldner machte darauf aufmerksam, dass die diesbezügliche Eingabe an die Regierung nach wie vor unbeantwortet sei, und schlug vor, nachzuhaken. Der ebenfalls anwesende Regierungsrat schlug den Weg über eine «Anfrage» vor an Stelle einer erneuten «Eingabe». Pfarrer Etter übernahm die Aufgabe, das Erziehungsdepartement erneut anzugehen.226 Dieses wichtige Traktandum blieb aber bis im Frühjahr 1946 liegen, bis das Vormundschaftsdepartement zur Beratung eines Entwurfs zu einer Pflegekinderverordnung nach Weinfelden einlud.
Zur Versammlung am 15. Februar 1946 wurden auch zwei Vertreter des Armenerziehungsvereins bestellt, die bei der paragrafenweisen Besprechung den Eindruck erhielten, dass die Verordnung «eine erfreuliche Verbesserung des bestehenden Zustandes» verspreche.227 Bereits im März desselben Jahres wurde «die Verordnung des Regierungsrates betreffend die Aufsicht über die Pflegekinder» verabschiedet. Die Verordnung umfasste sämtliche Kinder bis zum zurückgelegten 16. Altersjahr, deren Erziehung, ob mit oder ohne Pflegegeld, anderen Personen als ihren leiblichen Eltern anvertraut wurde. Die Vormundschaftsbehörden (Waisenämter) waren aber auch befugt, ihre Mündel bei Fällen von körperlichen oder psychischen Einschränkungen, Gefährdung oder Schwererziehbarkeit bis zur Mündigkeit unter die Pflegekinderaufsicht zu stellen.228 Die Aufnahme eines Pflegekindes war wie beim Tuberkulosegesetz auch hier an eine Bewilligung geknüpft, neu aber durch das wohnörtliche Waisenamt. Die Pflegekinderaufsicht konnte auch einer Kommission oder «einer in der Gemeinde oder im Bezirk bestehenden öffentlichen oder privaten Fürsorgeinstitution übertragen» werden. Darunter fielen die «Amtsvormundschaft, Säuglingsfürsorgevereinigungen, Tuberkulosefürsorgestelle, Pro Juventute, usw.» – weder der Armenerziehungsverein noch das seraphische Liebeswerk wurden namentlich erwähnt.229
Dass sich die Zeiten änderten, konstatierte auch der Vereinspräsident anlässlich eines historischen Rückblicks im Jahr 1949 über die «Geschichte des Vereins». Die Tätigkeit hätte sich insofern gewandelt, «als man es anfangs nur mit normalen Kindern, die in Familien versorgt werden konnten, zu tun hatte, während später in steigendem Masse auch Anormale und Schwererziehbare angemeldet wurden, für die nur Anstaltserziehung in Frage kam».230 Diese Aufgaben seien aber in den letzten Jahren vermehrt von der Stiftung Pro Infirmis und der Thurgauischen Frauenhilfe übernommen worden, die für diese Aufgabe besser geschult seien. «Zu den meist sehr hohen Kosten solcher Placierungen bietet dann der Verein gerne die Hand. Eine weitere, sehr dankbare Aufgabe sieht er in der Hilfeleistung zur Berufsbildung von Burschen und Mädchen.»231 Ein halbes Jahr später wurde auch erstmals über eine Namensänderung offen gesprochen.232
Die Verschiebung der Vereinsaufgaben von der aktiven Fremdplatzierung zur reinen Quersubventionierung anderer Hilfswerke wie der Pro Juventute, Pro Infirmis oder des Thurgauer Frauensekretariats wurde immer offensichtlicher, 233 bis im Juni des Jahres 1953 erstmals offen im Vorstand über das weitere Fortgehen des Vereins diskutiert wurde: «Herr Pfr. Schuppli stellt als Präsident die Zukunft unseres Vereins in Diskussion.» Bereits seit einigen Jahren bestehe «die Tätigkeit unseres Vereins zur Hauptsache in der Gewährung von Beiträgen an die Betreuung von Kindern durch Pro Infirmis, Frauensekretariat und andere Institutionen, so dass wir zu diesen Kindern keine direkten Beziehungen haben».234 «Trotz diesen für unsern Verein unbefriedigenden Verhältnissen will man von einer Auflösung unseres Vereins vorläufig noch absehen.»235
Wie unbefriedigend diese Situation für den Vereinsvorstand gewesen sein muss, offenbart die Tatsache, dass der Vorstand bei der Fürsorgestelle Pro Infirmis eine Stellungnahme einforderte, ob der Armenerziehungsverein überhaupt noch gebraucht werde. Wenig überraschend wurde die Notwendigkeit «des Fortbestehens unseres Vereins» bejaht.236 Bereits vier Jahre später entzog aber auch die Fürsorgestelle mehr und mehr dem Armenerziehungsverein ihre Gunst, indem «von Pro Infirmis weniger Beitragsgesuche eingegangen sind». Der Präsident erwähnte, dass der Verein früher viel mehr Pflegekinder zu betreuen gehabt habe. «Heute sind es nur noch einige wenige.» Andere Fürsorgeinstitutionen wie Pro Infirmis, das Frauensekretariat oder die Amtsvormundschaften hätten sich eingeschaltet. «Pflegekinder im eigentlichen Sinn haben wir nur wenige, weil die Amtsvormundschaften meistens nur Beiträge von uns wünschen.»237
Die Bezirks-Armenerziehungsvereine des Kantons Solothurn
Verglichen mit den Armenerziehungsvereinen der übrigen Kantone entstanden die Solothurner Sozietäten in den 1880er-Jahren relativ spät. 1877 wurde der erste Armenerziehungsverein der Amtei Olten-Gösgen ins Leben gerufen, ihm folgten 1880 Thierstein und Lebern (später Solothurn-Lebern), 1888 Balsthal-Thal, 1890 Kriegstetten, 1894 Gäu und 1906 Dorneck. Die Armenerziehungsvereine Solothurns schlossen sich 1898 zum «Verband Solothurner Armenerziehungsvereine» zusammen.
Impulse zur freiwilligen Armenfürsorge gingen nach dem Kulturkampf, während dessen tradierte katholische Fürsorgeinstitutionen aufgehoben wurden, insbesondere von der Kantonsverfassung aus dem Jahr 1875 aus. Darin wurden Bestimmungen über die kommunale Armenunterstützungspflicht und darüber, in «welcher Weise der Staat neben der freiwilligen Armenpflege sich an der Armenunterstützung zu beteiligen hat», aufgenommen.238 Der älteste Solothurner Armenerziehungsverein war der am 22. April 1877 gegründete Olten-Gösgens. Die Eröffnungsrede an der konstituierenden Versammlung hielt der erste Armeninspektor und langjährige Präsident des Armenerziehungsvereins Baselland, Ständerat Martin Birmann. Den engern Ausschuss stellten unter anderem der Oberamtmann sowie alt Stadtammann Jakob Benedikt Schmid (1811–1890) aus Olten.239 Von den zehn Männern des engern Ausschusses und des Revisorats stammten sieben aus der Stadt Olten und nur drei aus den Landgemeinden Gunzgen, Schönenwerd und Däniken. Es lässt sich somit feststellen, dass die Vereinsgründung durch Männer der Oberschicht, insbesondere der Verwaltung, Kirche und mit drei Fabrikanten auch der Wirtschaft, eine ausgesprochen städtische war. Dies widerspiegelt auch die quantitativ höhere Zeichnung der Subskribenten in der Stadt und in Stadtnähe sowie die Höhe der Beiträge.240
Die auf die Gründung folgenden Sitzungen nahmen sich die weitere Organisation zum Ziel, es wurden Formulare für die Aufnahme der Kinder entworfen, die Kassen- und Buchführung wurde in Zusammenarbeit mit dem Basellandschaftlichen Armenerziehungsverein besprochen, und die dem Verein noch nicht als Kollektivmitglieder angehörenden Gemeinden wurden kontaktiert.241 Der organisatorische Rahmen war gesteckt, und der Engere Ausschuss beschloss, einerseits an das Departement des Armenwesens zu gelangen, um es dahin zu bewegen, die Gründung weiterer Armenerziehungsvereine im Kanton zu fördern, und andererseits «seine Hauptthätigkeit auf Versorgung eigentlich verwahrloster im Alter schon vorgerückterer Kinder zu richten».242
Doch nun tauchte unerwartet ein Problem auf: Dem Verein fehlten die zu «versorgenden» Kinder. Entweder kamen von den partizipierenden Gemeinden gar keine oder «absolut nicht in den Rahmen eines Erziehungsvereins passend[e]»243 Gesuche. Obschon der Verein durch das kantonale Polizeidepartement unterstützt wurde, 244 setzte sich diese «Flaute» bis im Juni des Jahres 1880 fort, und der Vorstand versuchte mittels Zirkularen die Gemeindebehörden zur Nennung ihrer «verwahrlosten» Kinder zu bewegen.245 Die Antworten der Gemeinden fielen nüchtern aus: Die Gemeinden Hauenstein, Winznau, Grod, Walterswil, Gretzenbach, Eppenberg und Schönenwerd erklärten, «keine der Hülfe des Vereins Bedürftigen zu haben» oder selbst in der Lage zu sein, dieselben zu unterstützen.246
Nach anfänglichen Schwierigkeiten schien der Armenerziehungsverein Olten-Gösgen seinem Vereinszweck doch nachkommen zu können. Der Präsident erhielt im Jahr 1885 die Kompetenz, die «Versorgung» von Pflegekindern nach deren Aufnahme nicht mehr via Prüfung durch den Vorstand, sondern direkt in Eigenverantwortung zu übernehmen. Es sollten somit die jeweils einmonatigen Pausen zwischen den Vorstandssitzungen überbrückt werden, und dies mag ein Indikator dafür sein, dass ein aktiveres Vereinsleben und eine steigende Nachfrage bestanden.247 Die Wirksamkeit des Vereins weitete sich sogar über die Kantonsgrenzen hinaus, indem auch Kinder im Aargauer Fricktal fremdplatziert wurden.248 Dass diese Praxis aber auch über die Gründung der betreffenden Aargauer Armenerziehungsvereine hinaus erfolgte, wird aus der Jahresversammlung von 1927 ersichtlich: «Vor Jahren waren oft 30 bis 40 Kinder im Fricktal versorgt. Wir haben diese Kinder nach u[nd] nach zurückgezogen, weil uns durch die grössere Entfernung die Kontrolle über Kinder und Pflegeeltern erschwert war.»249
Die Aufrufe zur Gründung von Armenerziehungsvereinen, die im November 1878 vom Armendepartement und im November des folgenden Jahres 1879 vom Polizeidepartement ausgingen, führten unter anderem zur Gründung des Freiwilligen Armenvereins Thierstein und des Armenerziehungsvereins Lebern im Jahr 1880. Um weitere Gründungen in den verbleibenden Amteien und Bezirken des Kantons zu initiieren, wandte sich der Vorstand des Armenerziehungsvereins Olten-Gösgen im Juni des Jahres 1887 erneut an das Departement für Armenwesen, das seinerseits «in den Amteien Balsthal Thal & Gäu & Dorneck-Thierstein die Gründung von Armenerziehungsvereinen angeregt habe & der Frage seine Aufmerksamkeit schenken werde».250
1880 erstellte der Regierungsrat einen Entwurf zu einem Armengesetz, in dem die private Fürsorge ins Zentrum der praktischen Armenunterstützung gesetzt werden sollte. Der Regierungsrat sehe die Lösung der Armenfrage darin, «dass die obligatorische Armenpflege beschränkt, dagegen der freiwilligen Armenpflege eine bessere Organisation gegeben wird».251 Inwieweit die Gründung von Armen- und Armenerziehungsvereinen nach 1880 auf diesen Gesetzesentwurf zurückzuführen ist – beispielsweise beim Freiwilligen Armenverein Thierstein, dem Freiwilligen Armenverein Dornach252 oder dem Armenerziehungsverein Lebern –, bleibt offen. Bei Ersterem wurde lediglich erwähnt, dass «das liebe Schwarzbubenland» dieser «frommen Zeitströmung sein Ohr nicht verschliessen» könne, nachdem «der Thierstein thatkräftig vorgegangen» sei.253 Keiner der genannten Vereine gab als Gründungsimpuls den Armengesetz-Entwurf wieder, doch ist es bezeichnend, dass die Gründung mehrheitlich von Oberamtmännern ausging, die laut Gesetzentwurf ja auch die Initiative ergreifen sollten.
Auf Einladung des Oberamtmanns Franz Josef Hänggi (1846–1908), dem späteren Solothurner Regierungsrat zwischen 1887 und 1908, versammelten sich am 8. Januar 1880 im Weissen Kreuz in Breitenbach 15 Personen, die einerseits die für die ausserordentliche Notlage (Missernten) zu treffenden «Massregeln» und andererseits die «Organisation der freiwilligen Armenpflege mit erzieherischem Zwecke» besprechen sollten. Der Ankauf von Saatkartoffeln für arme Familien und die «Bildung eines freiwilligen Armenvereins» wurden beschlossen.254 Die Konstituierung des «Freiwilligen Armenvereins Thiersteins» vollzog sich sehr rasch: Nach der ersten Sitzung traf sich ein provisorisches Comité bereits wieder am 10. und am 14. Januar, setzte die Instruktionen für Ortskassiere am 21. Februar 1880 auf und genehmigte eine Woche später die ersten Statuten.255 In der folgenden Kommissionssitzung im März wurde der Akzent vor allem auf die Bekämpfung des Bettels gerichtet.256 In der Sitzung vom 8. Oktober 1880 wurde die erste «Wegnahme» eines Knaben von seiner Mutter beschlossen, indem er an einem andern Ort unter der Bedingung «verdungen werden» sollte, «dass er gehörig versorgt werde».257 Der Solothurner Bankkrach bedeutete für den Armenverein Thierstein, und beispielsweise auch für den Armenerziehungsverein des Bezirks Lebern, eine Zäsur: «In den politisch bewegten Zeiten der 87iger & 88iger Jahren & des Bankkraches stellte der Verein die Tätigkeit ein, um im Jahre 1891 wieder Auferstehung zu feiern.»258
Der Einsatz der beiden kantonalen Departemente verdeutlicht die Stossrichtung, die durch den Armengesetzentwurf von 1880 ausging. Darüber hinaus wurden die Gemeinnützigen Gesellschaften im Kanton Solothurn am 27. Oktober 1889 unter dem Präsidium von Dr.Adolf Christen in Solothurn zu einer Kantonalgesellschaft gebündelt. «Im Auftrage des vorbereitenden Komitees sprach J. Bachmann, Präsident des Armenerziehungsvereines Olten-Gösgen über die Notwendigkeit der Gründung weiterer Armenerziehungsvereine im Kanton Solothurn, wie es auch in der Folgezeit geschah und Otto Wyser von Schönenwerd begründete mit eindringlichen Worten die Notwendigkeit der Errichtung einer Anstalt für schwachsinnige Kinder. So hatte sich die Gesellschaft gleich bei der Gründung zwei grosse Aufgaben gestellt […].»259
In den Bezirken Kriegstetten und Bucheggberg initiierten dann die ansässigen Gemeinnützigen Gesellschaften die Gründung von Armenerziehungsvereinen.260 Während die kantonale Verwaltung die bestehenden Armenerziehungsvereine des Kantons Solothurn und die Gemeinnützigen Gesellschaften die Bildung von Armenerziehungsvereinen nach Kräften förderte, so wurde ein diesbezüglicher Einsatz bei der katholischen Geistlichkeit hingegen vermisst:
«An dieser edlen Aufgabe der Erziehung armer Kinder sollten alle Menschen, denen ein fühlendes Herz in der Brust sich regt, ohne Ansehen des religiösen & politischen Glaubensbekenntnisses nach Kräften mitarbeiten. Dass wollends ein ganzer Stand, der alle seine Tätigkeit in den Dienst der hilfsbedürftigen Menschen stellt, bis jetzt unsern Bestrebungen wenig Teilnahme entgegengebracht hat, ist im Interesse der guten Sache, tief zu bedauern: für das Fernbleiben der H. H. Röm. Kathol. Geistlicher lässt sich wohl kein vernünftiger Grund anführen.»261
Es bleiben nur Spekulationen, warum sich die katholische Geistlichkeit am Vereinswesen nicht in gewünschtem Masse beteiligte. Vielleicht waren hier noch die Auswirkungen des Kulturkampfes spürbar, insbesondere in Olten, wo zudem die christkatholische Kirche ab 1875 ihre Synoden abhielt. Im Mai 1924 wandte sich der Amtsvormund der Stadt Olten anlässlich der Jahresversammlung an den Verein mit dem Anliegen, im Herbst eine Armenpflegekonferenz einzuberufen, «an welcher alle diejenigen Behörden u[nd] Vereine der Amtei vertreten sein sollten, die sich mit dem Armenwesen befassen».262 Zweck dieser Konferenz sei die Klärung wichtiger Fragen sowie die verbesserte «Fühlungsnahme unter den einzelnen Organisationen […], was zu einem guten Erfolg wesentlich beitragen müsste».263 Die Versammlung kam zum Schluss, dass neben der «Versorgung» Jugendlicher auch die «Altersasylfrage» behandelt werden müsse und darum auch das kantonale Armendepartement sowie das Oberamt vertreten sein sollte. Der Amtsvormund stellte dann den Antrag, der Vorstand möge das Departement des Armenwesens ersuchen, eine diesbezügliche Konferenz einzuberufen. Der Herbst verstrich ohne eine Armenpflegekonferenz, und erst über ein Jahr später erscheint dieselbe wieder in den Vorstandsprotokollen. Anscheinend wurde das Anliegen vom Armenerziehungsverein Olten-Gösgen in den Verband der Solothurner Armenerziehungsvereine portiert, der der Regierung zwar eine Eingabe gemacht hatte, 264 jedoch wegen Krankheit des Regierungsrats Siegfried Emmanuel Hartmann (1871–1941) und den «Neuwahlen» hatte verschoben werden müssen.265 Die Armenpflegekonferenz fand schliesslich am 15. Mai 1926 statt, zur Diskussion kam eine «Instruktion und Belehrung über die Durchführung des kantonalen Armengesetzes und des Interkantonalen Konkordates betr. wohnörtliche Armenunterstützung».266




