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Nach dem Zweiten Weltkrieg prosperierte die Schweizer Wirtschaft, der Arbeitsmarkt bot Chancen, medizinische Fortschritte und die stärker ausgebauten Sozialversicherungswerke führten letztlich dazu, dass armenrechtliche Platzierungen zurückgingen. «Familienergänzende Betreuungsmodelle wie Kinderkrippen und Horte gewannen zunehmend […] an Bedeutung.»125 Die Fremdplatzierung galt nicht mehr länger als zwingendes und einziges Fürsorgemodell für Kinder, sodass vermehrt «Hilfe» in die Familien gebracht wurde.
Die «Jugendfürsorge» privater und öffentlich-rechtlicher Träger
Mit dem «Ersten Schweizerischen Informationskurs in Jugendfürsorge» im August 1908, der «Ersten Jugendfürsorgewoche in Bern» im Jahr 1914 und den ab 1922 gehaltenen «Kursen in Jugendhilfe» in Zürich kristallisierte sich eine professionalisierte und insbesondere vernetzte Jugendfürsorge heraus.126 Unter dem Präsidium des Sekretärs der Zürcher Erziehungsdirektion Friedrich Zollinger (1858–1931) fanden sich die Teilnehmer des «Ersten schweizerischen Informationskurses in Jugendfürsorge» in Zürich zusammen, um die «Förderung und Verbreitung der Jugendfürsorgebestrebungen in der Schweiz» vorzunehmen. Zollinger umschrieb die Jugendfürsorge in dem im selben Jahr gedruckten Tagungsbericht. Das Ziel der Jugendfürsorge richte sich dahin, «durch soziale Einrichtungen die Lücken in den Erziehungsbedingungen auszufüllen, die teils bei den Eltern und den sozialen Verhältnissen liegen, teils durch anormale physische, intellektuelle oder moralische Eigenschaften des Kindes bedingt sind».127
Die Unterstützungsbedürftigkeit der Jugendlichen wurde demnach erstens durch eine ökonomisch-strukturelle Grösse (zum Beispiel Arbeitslosigkeit der Eltern) oder eine soziale Komponente abhängig vom Zivilstand (Scheidung, Verwitwung) und zweitens durch individuelle (gesundheitliche) Merkmale der Kinder selbst verursacht; eine lange Zeit beständige Kategorisierung. Zollinger führte weiter aus: «Diese anormalen Verhältnisse offenbaren sich vornehmlich nach zwei Richtungen: entweder beziehen sie sich auf das Elternhaus, oder sie liegen beim Kinde.»128 Hier sollte die Jugendfürsorge ansetzen: Sie versuchte im Idealfall die kleinen Missstände im Elternhaus «in der Sorge für das Wohl des Kindes durch Massnahmen der Erhaltung und Einrichtungen der Erziehung, der allgemeinen, beruflichen und wissenschaftlichen Ausbildung»129 zu beheben. Mit dem «Endziel», dass die Kinder zu Erwachsenen geformt würden, die ihre «Lebensaufgabe möglichst vollkommen und selbständig erfüllen» könnten.130
Falls signifikante, sprich erheblich «anormale» Zustände in den Familien vorherrschten, sah sich die Jugendfürsorge in die Pflicht genommen, die Kinder in fremde Familien zu «platzieren».131 Diese Vorgehensweise stützte sich insbesondere auf das im Informationskurs immer wieder auftretende eugenische Gedankengut. Die Eltern konnten in moralischer (sittliche oder soziale «Minderwertigkeit») oder in medizinischer Hinsicht (Alkoholismus, Tuberkulose und «nervöse Störungen») schlechte Wesensmerkmale an ihre Kinder vererben. Durch das «schlechte Milieu» im Elternhaus konnten aber auch negative Eigenschaften «erworben» werden: zum Beispiel Infektionskrankheiten, Epilepsie oder eher allgemein eine schlechte Erziehung. Zollinger begründete die Notwendigkeit der Jugendfürsorge dahingehend, dass sie aus diesen gefährdeten Kindern «gesunde Glieder» für die Gesellschaft formen solle. Der sogenannte Kinderschutz war anlässlich der Delegiertenversammlung der Solothurner Armenerziehungsvereine auch ein Referatsthema Pfarrer Albert Wilds.132
Standen im Kongress von 1908 noch die Schaffung ökonomischer Unterstützungsformen für erwerbstätige Eltern wie Krippen, Horte und Suppenküchen zur Diskussion, so waren in der Berner Jugendfürsorgewoche im Juni 1914 die Vormundschaftsbehörden (insbesondere die Amtsvormundschaft) zentrales Thema. Somit verlagerte sich der Akzent von der begleitenden Unterstützung der Kinder und ihrer Eltern hin zum regulierenden «invasiven» Eingriff in die Familien und zur Fremdplatzierung der Kinder, was über lange Zeit das Wesen der Jugendhilfe ausmachen sollte.133 Grundsätzlich war es das erklärte Ziel der Tagung von 1914, Behörden und Vereine in beruflicher Hinsicht und bezüglich der Rechtslage weiterzubilden. Die Tagungsthemen verdeutlichten zudem, dass «die Professionalisierung der Fürsorgeberufe definitiv Richtung öffentliche, sozialstaatliche Alimentierung und weniger Richtung Sozietäten ging».134 Ein wichtiges Anliegen war, die Kantone für die Notwendigkeit von kantonalen Jugendämtern zu sensibilisieren, ausgehend von den neuen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und den Möglichkeiten der Amtsvormundschaften. Die 1908 hoch bewertete «Prophylaxe» durch arbeitsmarktergänzende Massnahmen wurde im Kongress von 1914 durch eugenische und biologistische Ansätze abgelöst.135 Auch die Armenerziehungsvereine nahmen an diesen Anlässen teil und setzten sich mit der aus diesen Impulsen geschaffenen Fachliteratur auseinander.136 Die Vertreter der solothurnischen Armenerziehungsvereine führten ihre Delegiertenversammlung am 19. Juni 1914 während der Fürsorgewoche in Bern durch, die Teil der schweizerischen Landesausstellung war.137
Als dritte Plattform boten sich für jugendfürsorgerische Diskussionen die Zürcher «Jugendhilfekurse» von 1922, 1924 und 1927 an. Diese fanden unter der Organisation von Robert Briner (1885-1960, Leiter des kantonalzürcherischen Jugendamtes) und Marta von Meyenburg (1882-1972, Leiterin der «Schule für soziale Frauenarbeit» in Zürich) statt. Nadja Ramsauer hält dazu fest, dass der Verwissenschaftlichungsprozess138 der Kinder- und Jugendfürsorge mit diesen Kursen einen Endpunkt erreicht hat.139 Die Akademiker nahmen einen «absoluten» Expertenstatus ein und vermittelten den öffentlich-rechtlichen sowie den privaten Organisationen ihre Forschungsergebnisse.140 Neben diesen Anlässen gab es auch weitere Gremien, die ständig über Jugendfürsorge informierten. Der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein trat beispielsweise im Jahr 1922 der Schweizerischen Gemeinnützigen Gesellschaft als Kollektivmitglied bei, denn «für den Inspektor ist die Zeitschrift für Gemeinnützigkeit wertvoll, besonders auch die darin erscheinenden Verzeichnisse der offenen Plätze in den schweiz. Anstalten».141 Drei Jahre später trat der basellandschaftliche Inspektor auch der Schweizerischen Armenpflegerkonferenz bei, «eine halbamtliche Institution», die «mitunter auch für den A.E.V. von Wert sein» kann.142
Die Kongresse boten nicht zuletzt eine Austauschplattform für forschende Wissenschafter und mit Erfahrungswerten ausgestattete Beamte. Durch die zunehmende Berichterstattung und das Abdrucken von Vorträgen in Vereinsorganen und Zeitschriften entstand im frühen 20. Jahrhundert ein «breites Forum für jugendfürsorgepolitische Debatten». Wie Nadja Ramsauer fernerhin erläutert, zeigen die Kongresse zudem die von Lutz Raphael aufgestellte These der «Verwissenschaftlichung des Sozialen» paradigmatisch auf. Die Untermauerung dieses neuen Gebiets der sozialen Fürsorge mit sozialwissenschaftlichen Theorien bedeutete seit der Einführung der obligatorischen Schulpflicht 1874 erstmals einen Eingriff in weitere Sphären der Kinder und Jugendlichen.143
Bereits in den Vorträgen des ersten Informationskurses im Jahr 1908 wurde die Strukturierung der Jugendfürsorge in verschiedene «Fürsorgefelder» und «Lebensstufen» vorgenommen. Diese Auffächerung der Jugendhilfe anhand individueller wissenschaftlicher Theorien und Vorgehensweisen wurde zum Beispiel auch in den vom Zentralsekretariat der «Pro Juventute» herausgegebenen «Jahrbüchern der Jugendhilfe» und ab 1931 in der bibliografischen Reihe «Die wichtigste Literatur für Jugendhilfe»144 angewandt und im Armenerziehungsverein des Bezirks Baden und weiteren nachweislich auch konsultiert.145 Die erste Unterscheidung wurde zwischen der spezialisierten «Hilfe für einzelne Altersstufen» beziehungsweise dann allgemeiner für «mehrere Altersstufen» getroffen. Als wesentliche Lebensphasen galten die Geburt und das Säuglingsalter («Hilfe für Mutter, Säugling und Kleinkind»), worunter im Sinn der Vormund- oder Beistandschaft auch die Rechtsvertretung unehelicher Kinder gegenüber ihren Vätern verstanden wurde, das Schulkinderalter sowie die Berufsberatung. Unter der «Hilfe für mehrere Altersstufen» wurden zwei Gebiete subsumiert: der Beistand auf «bestimmten Lebensgebieten» (in wirtschaftlicher, gesundheitlicher und erzieherischer Hinsicht) und für «besondere Gruppen der Jugend» («anormale» oder zum Beispiel die «Bergjugend», «Kinder der Landstrasse»).
Emma Steiger (1895-1973, Redaktorin der «Schweizerischen Jahrbücher der Jugendhilfe»), behandelte in ihrem 1932 erschienenen Buch «Die Jugendhilfe. Eine systematische Einführung» im Kapitel über die «Erzieherische Jugendhilfe» die Erziehung ausserhalb der eigenen Familie.146 Sie bemerkte, dass Zehntausende von Kindern damals in Anstalten oder bei fremden Familien «versorgt» würden, aus Gründen der «ausserhäuslichen» Erwerbstätigkeit der Eltern(teile), wegen Krankheit oder Tod der Mutter, Erziehungsschwierigkeiten im Elternhaus oder Gebrechen der Kinder. Hier sollte ihrer Meinung nach die Verantwortung der Jugendhilfe ansetzen, indem sie Pflegeplätze zur Verfügung stellen und diese angemessen überwachen sollte. Dies war aber laut Steiger wegen der zeitgenössischen Rechtslage praktisch unmöglich. Sie führte unter anderem als Paradebeispiele die Städte Basel und Bern an, bei denen eine obligatorische Pflegekinderaufsicht bestehe, und leitete zu den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn, Thurgau und Aargau über, bei denen die Aufsicht durch «die sogenannten Armenerziehungsvereine» geschehe. Sie beanstandete grundsätzlich, dass die Pflegekinderaufsicht nur selektiv sei und eine zweifelsohne namhafte Dunkelziffer an Pflegekindern nicht kontrolliert werden könne.147
Steiger votierte eindringlich dafür, dass, wo kantonale Aufsichten bestünden, diese auch von Frauen ausgeübt werden sollten. Bereits ab 1910 gab es besondere Fürsorgerinnenkurse, und 1921 öffnete etwa die «Soziale Frauenschule Zürich» ihre Pforten. Die Professionalisierung der Sozialarbeiterinnen148 zielte in erster Linie auf Aufsichtsfunktionen ab: sogenannte Kontrollbesuche, Überprüfung der sachgemässen Ernährung und Verpflegung der Kinder sowie Beratung und Belehrung der Pflegeeltern. In vielen Fällen war die Fürsorgerin «die Gehilfin des Amtsvormundes», und als solches «hat sie dessen Weisungen entgegenzunehmen und darnach zu handeln. Eingreifende Massnahmen darf sie nur im vorherigen Einverständnis mit dem Amtsvormund treffen.»149 Dieser rein exekutiv ausgerichteten Rolle der Fürsorgerinnen standen auch kritische Stimmen gegenüber, so beispielsweise Pfarrer Albert Wild. Dieser bemerkte, dass nur in den wenigsten Kantonen Frauen in die Armenfürsorgebehörden wählbar waren. Er hoffte, dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis die Frauen sich als «gleichberechtigte Mitglieder» aktiv und eigenkompetent in der sozialen Fürsorge betätigen könnten.150
In ihrer «Systematischen Einführung» kam Emma Steiger ferner auf die verschiedenen «Träger und Formen der Jugendhilfe»151 zu sprechen. Sie ging in diesem Kapitel im Besonderen auf das «Verhältnis von öffentlicher und privater Jugendhilfe» ein. Sie gestand der freiwilligen Fürsorge eine «Pionierarbeit» zu, verstand aber deren Tätigkeit nur als «Ergänzung der öffentlichen Hilfe».152 Diese privaten Institutionen – so Steiger – besässen ihre Daseinsberechtigung nur solange, als sich der Staat für «Ruhe und Ordnung, Krieg und Frieden» sorgen müsse.
«Wenn sich aber der Schwerpunkt des staatlichen Lebens auf die Sicherung und Förderung der Wohlfahrt seiner Glieder verlegt, so werden Staat und Gemeinden die gegebenen Träger eines grossen Teiles der Jugendhilfe. Denn ihr umfassender Charakter ermöglicht Einheitlichkeit, Planmässigkeit und Gerechtigkeit gegenüber allen Gliedern […].»153
Sie stellte ferner fest, dass sich die privaten Träger oftmals vehement gegen die «Verstaatlichung» der Jugendhilfe zur Wehr setzten, «weil dadurch ihr Helferwillen und ihre Mittel brachgelegt würden». Steiger sah dies aber auch als emanzipatorische Chance, insbesondere wenn es sich um die «Übernahme von Frauenwerken handelt, da der weiblichen Mitarbeit in der öffentlichen Jugendhilfe an manchen Orten noch recht enge Grenzen gezogen sind».154 Abschliessend bemerkte sie, dass für eine «planmässige Jugendhilfe» die Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und privater Jugendhilfe koordiniert werden müsse, und verwies noch einmal die freiwillige Fürsorgetätigkeit als Nischenprodukt in die Schranken.
Statuten und Organisation der Armenerziehungsvereine
Nachdem die äussere Abgrenzung der Armenerziehungsvereine gegenüber weiteren Sozietäten mit ähnlichem Profil durchgeführt wurde, soll der Fokus auf die innere Organisation und Entwicklung der Vereine gelegt werden. Was ist aus den Statuten über den Vereinszweck und die verschiedenen Vereinsorgane zu erfahren, wie setzten die Vereinsvorstände ihren Vereinszweck um? Was verstanden die Armenerziehungsvereine konkret unter der «Armenerziehung», und was beinhaltete ihre Auslegung von «Fremdplatzierung»?
Die Satzung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins soll exemplarisch die Organisation dieser Gesellschaften aufzeigen: Die ersten provisorischen Statuten erhielt der Armenerziehungsverein im Dezember 1848, die definitiven nach der Eröffnung der vereinseigenen Anstalt Augst im Jahr 1854. Sie umschreiben den Vereinszweck, die -mittel, die -tätigkeit, die Mitgliederaufnahme sowie die Vereinsorgane und deren Aufgabenbereich. Verschiedene ausführende Reglemente und Geschäftsordnungen konkretisierten diese Bestimmungen, wobei der Präsident Martin Birmann (1828–1890) befand: «Allen aber wird zu Gemüthe geführt, dass durch keine Statuten das Leben des Vereins erbaut wird, sondern ächt christliche Auffassung unseres Berufs allein unser Thun zum Frommen der armen verlassenen Kinder, des Vaterlandes und unsere eigenen Seele segnen kann.»1
«Der Verein zur Förderung einer bessern Armenerziehung setzt sich den Zweck», so wurden 1848 die provisorischen Statuten eingeleitet, «der Verwahrlosung der Jugend und dem Fortschreiten der Armuth in Basel-Land zu begegnen.»2 Neben dem philanthropischen Ziel und der indirekt geäusserten gesellschaftlichen Verantwortung verfolgte der Verein auch die effiziente Nutzung privater und öffentlicher Gelder, indem «sowohl die dazu verwendbaren Mittel des Staates als auch die Opfer christlicher Mildthätigkeit von Seite des basellandschaftlichen Volkes und anderer edlen Menschenfreunde möglichst vereinigt und nach einem wohlüberdachten Plane allen Theilen des Kantons zu Nutzen gemacht werden.»3 In den auf die provisorischen folgenden definitiven Statuten aus dem Jahr 1854 wurde der pädagogische Vereinszweck durch eine religiöse Komponente präzisiert: «Der Verein sucht auf dem Wege einer christlichen Armenerziehung der Verwahrlosung der Jugend und dem Fortschreiten der Armuth in Baselland zu begegnen.»4 Sämtliche Armenerziehungsvereine übernahmen protestantische und katholische Kinder und «platzierten» sie jeweils bei Pflegeeltern gleicher Konfession. Nur im Kanton Thurgau kam es auf Anstoss des Seraphischen Liebeswerks in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts zu einer konfessionellen Aufsplittung, sodass der Armenerziehungsverein nur noch protestantische Jugendliche aufnahm.5 Vom armen- und vormundschaftsrechtlichen Begriff der «Verwahrlosung» verabschiedete sich der basellandschaftliche Vorstand mit der Statutenänderung im Jahr 1931.6 Als ein eigenständiger Paragraf wurde zudem eine Bemerkung zur konfessionellen und politischen Neutralität des Vereins7 sowie ein Passus der vom Staate übertragenen oder noch zu erwartenden Tätigkeiten, insbesondere die Ausübung der Amtsvormundschaft, aufgenommen.8 Neben dem Vereinszweck wurden deskriptive Paragrafen zur Vereinstätigkeit aufgenommen, so trachte der Verein «auf geeignete Weise dahin, dass die armen und verwahrlosten Kinder theils bei rechtschaffenen Familien, theils in eigens zu errichtenden Anstalten eine angemessene christliche Erziehung und Bildung erhalten».9 Hier sprach der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein eine zentrale Komponente der Vereinsarbeit an: Die individuell zu entscheidende «Platzierung» von Kindern und Jugendlichen in Familien oder Anstalten. Der Armenerziehungsverein konnte ab 1853 in Fällen der «Anstaltsversorgung» für Jungen auf «seine» Rettungsanstalt Augst zurückgreifen.10
Die Vereinsmittel bestanden aus Mitgliederbeiträgen, allgemeinen Kollekten (inkl. kirchliche Bettagskollekte) und Zinsen.11 Staatliche Beiträge waren in den ersten provisorischen Statuten (bis auf die Erwähnung im Vereinszweck) noch nicht vorgesehen, diese traten erst bei den definitiven Statuten von 1854 neben der Nennung der «vertragsmässigen Beiträge der Heimathgemeinden oder der für dieselben einstehenden Privaten für das betreffende Kind» in Erscheinung.12 Mitglieder des Vereins waren ursprünglich sämtliche Stifter, die an der Gründungsversammlung des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins am 1. Oktober 1848 in Liestal zugegen waren, sowie sämtliche zukünftigen beitragsleistenden Mitglieder.13
Das oberste Vereinsorgan bildete die jährliche Hauptversammlung, 14 die die «Vollziehung seiner Beschlüsse und die Leitung der Geschäfte überhaupt […] auf je drei Jahre einem Kantonalvorstand [übertrug], bestehend aus neun Mitgliedern».15 Aus jedem der vier Bezirke sollten zwei Vorstandsmitglieder ernannt werden, das neunte wurde vom Regierungsrat gestellt.16 Der Kantonalpräsident berief Vorstandssitzungen ein, überwachte die Protokollführung und legte die Jahresrechnung dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Genehmigung vor.17 Da die Aufgabenlast mit der steigenden Pflegekinderzahl für den Präsidenten immer mehr zunahm, wurde ihm auf Grundlage der Statuten vom 22. September 1897 der «Engere Vorstand» – bestehend aus dem Kantonalpräsidenten sowie zwei Vertretern aus dem Kantonalvorstand – zur Seite gestellt. Dieses Gremium galt als «das oberste, vollziehende, den Verein nach aussen vertretende Organ».18 Weitere Ämter des Kantonalvorstands waren der für das Protokoll und die Korrespondenz verantwortliche Schreiber sowie der mit der Rechnungsführung beauftragte Kantonalkassier.19
«Zum Behufe einer zweckdienlichen Gliederung durch den ganzen Kanton bezeichnet der Kantonalvorstand in jeder Gemeinde einen Geschäftsführer, der die Wirksamkeit des Vereines in seiner Gemeinde nach einer vom Vorstande ihm übergebenen Instruktion zu vermitteln hat.»20 Dieser Passus umschrieb die für den Verein wichtige Rolle der Geschäftsführer (in den übrigen Armenerziehungsvereinen auch Gemeinderepräsentanten, 21 Bezüger22 oder Vertrauensmänner23 genannt) nur ansatzweise: Sie waren in den Gründungsjahren des Basellandschaftlichen Armenerziehungsvereins unter anderem für die Bildung von Bezirkskommissionen verantwortlich, «deren Geschäftskreis ebenfalls durch eine Instruktion des Kantonalvorstandes näher bezeichnet wird».24 Darüber hinaus wurden ihnen in einem separaten Reglement folgende Aufgaben zugewiesen: die Beiwohnung der Bezirkskommissions-Versammlungen und die Umsetzung der «Aufträge des Kantonalvorstands mit möglichster Pünktlichkeit». Weiter sollten die Geschäftsführer in ihren Gemeinden zahlende Mitglieder rekrutieren, deren Beiträge einziehen und an den Kantonalkassier weiterleiten.25 Den Armenerziehungsvereinen auf Gemeindeebene angeschlossen waren im Fall von Basel-Landschaft die sogenannten Frauenvereine oder im Fall des Kantons Aargau die Fünfrappen- oder Halbbatzenvereine, 26 die Kollekten von Haus zu Haus einsammelten. Die wichtigste Tätigkeit der Geschäftsführer war allerdings die Führung eines Verzeichnisses, das einerseits potenzielle Pflegefamilien, andererseits aber auch sämtliche Kinder aufführe, «deren Recht auf Erziehung verkümmert ist, entweder weil sie Waisen sind, oder wegen Armuth oder Gleichgültigkeit der Eltern, und die in dem Verein eine Stütze nöthig haben», sowie «alle diejenigen auswärts wohnenden Kinder von Bürgern Ihrer Gemeinde», die «sich in gleicher Lage befinden».27 Sie sollten zudem über die Unterbringungsart (Anstalt oder Familie) für Kinder, die in die Obhut des Vereines überantwortet werden sollten, entscheiden. Vor einer «Platzierung» sollten sie allerdings versuchen, die Verhältnisse der Kinder durch «Ermahnungen und Zusprüche […] erfreulicher und würdiger» zu gestalten.28 Wo diese «Warnung» jedoch kein positives Resultat nach sich ziehen könne, solle das betreffende Kind der Bezirkskommission zur definitiven Aufnahme vorgeschlagen werden. Bei Übergabe des Kindes schlossen die Geschäftsführer im Einverständnis mit dem Bezirksvorstandspräsidenten Verträge mit der Gemeinde und der Pflegefamilie ab.29
Den Geschäftsführern oblag dann die Beobachtung der Pflegeeltern und Kinder, die «im Stillen» stattzufinden hatte und die sie in einem «Notizenheft» verschriftlichen sollten.30 Doch nicht nur in die «Aufnahme», «Platzierung» und Inspektion waren sie involviert, auch für die Berufsbildung und weitere Obsorge wurden diese Gemeindevertreter in die Pflicht genommen: «nach jeder Konfirmation, haben Sie Ihre Vorsorge zu bethätigen, wie die jungen Leute ihre Berufsbildung erlangen können.»31 Die Geschäftsführer sollten dementsprechend die Auszubildenden begleiten und «entweder persönlich, oder durch ihre Pathen, den Gemeinderath, oder Ortspfarrer, oder durch eine zuverläsige [sic!] Person in der Gemeinde […] auf Vollendung ihrer Ausbildung einen günstigen Einfluss üben».32 Dass gemäss diesem Aufgabenheft die Geschäftsführer die Hauptstützen des Vereins verkörperten und im direkten – wohl nur allzu problemreichen – Austausch mit Pflegekindern, leiblichen Eltern, Pflegeeltern, Gemeindebehörden und Kirche standen, bemerkte der Vorstand mit den Worten:
«Wir fühlen wohl, dass wir Ihnen [dem direkt angesprochenen Geschäftsführer] in obigen Punkten Pflichten auferlegen, die als eine Bürde erscheinen müssten, wenn sie nicht mit selbstverläugnender Samariterbarmherzigkeit und männlichem Muthe übernommen würden. Schwierigkeiten werden Ihnen entgegentreten, die nur mit Festigkeit und Weisheit werden zu besiegen sein […]. Ihnen zur Seite steht der Verein und dessen Mitglieder mit brüderlicher Liebe und schützender Hand; Ihnen zur Seite steht das Gesetz und dessen Vollziehungsbehörden; Ihnen zur Seite die Macht der öffentlichen Meinung; Ihnen zur Seite die Huld des Allerhöchsten […].»33
Dem Kantonalvorstand und seinen Organen folgten die in einem separaten Reglement umschriebenen vier Bezirkskommissionen. Diese bestanden aus je einem Präsidenten, der neben zwei weiteren Vertretern der Kommission Einsitz in den Kantonalvorstand nahm und als Vermittler zwischen demselben, der Bezirkskommission und den Geschäftsführern fungierte. Des Weiteren gab es je einen Schreiber und je einen Rechnungsführer. Zusammen mit den Geschäftsführern des Bezirkes bildeten sie den Bezirksvorstand. Mindestens viermal im Jahr sollten Versammlungen abgehalten werden, wobei insbesondere der Informationsaustausch gepflegt und die «Platzierungen» besprochen werden sollten.34
Mit der Ergänzung der bisherigen Organe durch das Inspektorat – womöglich zur Entlastung der Geschäftsführer – und um «Stetigkeit und Zusammenhang zu bringen», 35 erfolgte im Jahr 1875 eine notwendige Statutenanpassung: Der Inspektor wurde als ein «den andern Organen beigeordneter Mitarbeiter» bezeichnet «und wird, in steter Verbindung mit ihnen, als alleinigen Zweck seiner Thätigkeit die Förderung des Wohls der anvertrauten Kinder anstreben».36 In sein Aufgabenheft gehörte die Schliessung von Verträgen mit kommunalen Armenpflegen oder Privaten, und «er bestimmt zwei Wochentage zu Audienzen.»37 Der basellandschaftliche Inspektor war ein Vollzeitangestellter mit Arbeitsvertrag, der die hauptsächliche Überwachung der Pflegekinder unter Mithilfe der Geschäftsführer durchführte: «Der Verein übernimmt es, dem Inspektor zu seiner wirksamen Durchführung der Versorgungen bei den zuständigen Behörden die Wohlthat polizeilichen Schutzes auszuwirken, wie er durch Gesetz den Armenpflegen zugesichert ist.»38 Der Inspektor war dem Engen Vorstand Rechenschaft schuldig.39
Dieses Modell kannte nur der Basellandschaftliche Armenerziehungsverein. In den übrigen Vereinen übernahmen die Pflegeplatzkontrollen oder die zeitaufwendige Lehrstellensuche meistens die engsten Vorstandsmitglieder (Präsident, Vizepräsident, Aktuar und Kassier) oder wie im Fall des Armenerziehungsvereins Balsthal-Thal oder dem Armenerziehungsverein des Bezirks Baden ein erweiterter Vorstand als sogenannte Patronate.40 Diese übten ihre Aufgabe im Nebenamt aus und erhielten in den Statuten eine exakt umrissene Rolle, um den im Sektor der Berufsberatung unternommenen Professionalisierungsbestrebungen der öffentlichen Verwaltung (Lehrlingsämter) oder auch der Kirche (katholische Lehrlingsberatungsstellen) nicht nachzustehen.41 Besonders im Bereich der Aufsicht und Kontrolle über Pflegeplatzverhältnisse wurde die Mitarbeit von Frauen gefördert, beispielsweise als Inspektorinnen im Armenerziehungsverein des Bezirks Baden ab 1924.42




