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Außer den Patriziern und Plebejern gab es nicht zum Volk gehörende Peregrinen (peregrini = Fremde), die zwar frei aber ursprünglich (später s. Rn. 76, 80, 119) in Rom rechtlos und nur durch die traditionelle Gastfreundschaft geschützt waren, sowie Sklaven (Rn. 61).
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Römischer Bürger (civis romanus, ius civile = Recht der Bürger) konnte nur ein freier Mensch sein. Bürger wurde man grundsätzlich als Kind einer römischen Mutter (genauer Rn. 61). Das Bürgerrecht umfasste folgende Rechte und Pflichten:
- das Recht, eine rechtmäßige Ehe zu schließen (connubium), - rechtswirksam handeln zu können, insbesondere rechtlich geschützten Handel zu treiben (commercium), - das aktive (suffragium) und passive Wahlrecht (ius honorum), - die Fronpflicht (munus, von moenia = die Mauern) sowie - die Pflicht zu Abgaben bzw. Beiträgen (tributum), jedoch noch keine regelmäßige Steuerpflicht.Man konnte das Bürgerrecht auch verlieren. Dies geschah automatisch, wenn man seine Freiheit verlor, insbesondere durch Kriegsgefangenschaft, Überlaufen zum Feind, Personalexekution (Rn. 60) oder wenn man in einen anderen Gemeindeverband eintrat oder sonst auswanderte. Für besonders schwere Straftaten verlor man das Bürgerrecht mit dem Urteil; es wurde untersagt, dem Bestraften Wasser und Feuer zu gewähren (interdictio aquae et ignis), man stieß ihn also aus der (über)lebensnotwendigen Gemeinschaft aus.
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Die ursprünglich militärisch-kultische Gliederung in tribus und curiae (Rn. 41) wurde zur Vorstufe demokratischer Volksversammlungen. Ihnen gehörten deshalb auch später nur die wehrfähigen Männer an. Im 5. Jahrhundert kam es zu einer Neueinteilung der tribus, und für das Jahr 427 v. Chr. werden als neue Heeres- und Versammlungseinheiten die Zenturien (Hundertschaften von centum = hundert) erwähnt. Neben den weiter bestehenden Kuriat- und Tribuskomitien entwickelten sich die Zenturiatkomitien zu den wichtigsten Volksversammlungen in der Republik (Rn. 89). In diese Organisation wurden auch die Plebejer eingegliedert. Wie ihre (späteren) Gentilnamen (Rn. 63) bezeugen, bildeten sie eigene gentes.
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Die Funktion des Königs (rex) sollte nicht als allumfassende Herrschaftsgewalt missverstanden werden. Es ging darum, im Interesse des inneren Friedens die vormals selbstherrlichen patrizischen Adelsherren soweit wie möglich von Fehden abzuhalten und die Schlagkraft des Gemeinwesens nach außen zu gewährleisten. Der König war daher vor allem Richter (iudex) und Heerführer. Die legendären Königsgesetze (leges regiae) wurden angeblich später von einem Priester (pontifex, Rn. 49 f) namens Papirius gesammelt und veröffentlicht, daher die Bezeichnung als ius Papirianum.[5] Das dürfte jedoch auf pontifikaler Erfindung beruhen.
Als Gehilfen standen den Königen Beamte zur Seite: zwei Männer für die Verfolgung von Hochverrat (duumviri perduellionis) und Verwandtenmord-Aufspürer (quaestores parricidii). Dies zeigt die damals hohe Bedeutung dieser Delikte; die Beamten hatten aber auch religiös-sakrale Aufgaben.
Das Verhältnis der Römer zu ihren Göttern war eher kühl-pragmatisch. Die Götter erhielten nach römischer Vorstellung die ihnen zukommenden Opfer und schützten dafür das Gemeinwesen. Man durfte sie sogar täuschen: Beispielsweise verwendete man einen „Strohmann“ anstelle des früheren Menschenopfers.[6]
Nach dem Sturz der Könige wurde als Ersatz auf sakralem Gebiet jeweils ein (patrizischer) rex sacrorum berufen, der von politischen Ämtern ferngehalten wurde.
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Die Gestaltung der Herrschaftsverhältnisse nach der Vertreibung der Könige ist umstritten. Sicherlich lag der Schwerpunkt der Macht bei der Gesamtheit der adligen Sippenoberhäupter, der Keimzelle des späteren Senats (Rn. 47). Für die einzelnen Amtsgeschäfte waren jedoch ein oder mehrere Oberbeamte (späterere Magistrate, Rn. 78 ff) erforderlich. Nach römischer Überlieferung traten an die Stelle der Könige sofort zwei Konsuln.[7] Die Quellen erwähnen jedoch auch andere Amtsträger für die Frühzeit der Republik, nämlich einen praetor maximus und 3-6 Konsulartribune, sodass heute eine allmähliche Herausbildung der 2-Konsul-Verfassung wahrscheinlicher erscheint.[8]
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Schon die frühe Republik wurde erschüttert vom sog. Ständekampf, der zwischen Patriziern und Plebejern (Rn. 41) lange anhielt. Hintergrund war die Weiterentwicklung der römischen Kriegstechnik. Während ursprünglich vor allem adlige Reiter aktiv waren, ging man zu der aus Griechenland übernommenen Hoplitentaktik (hoplites = schwer bewaffneter Fußsoldat) über, die seit dem Ende des 6. Jahrhunderts v. Chr. für Rom archäologisch nachweisbar ist. Das Fußvolk, zu dem auch Plebejer gehörten, wurde also der Kern der Streitmacht. Dies führte zu veränderten politischen Zuständen aufgrund des beginnenden Kampfes um mehr Gleichberechtigung.
Im Jahr 494 v. Chr. soll die erste secessio plebis, also ein Auszug der Plebejer auf den mons sacer bei Rom stattgefunden haben.[9] Der Patrizier Menenius Agrippa bewog angeblich die Plebejer durch den Vergleich des Volksganzen mit einem körperlichen Organismus zur Rückkehr.
Damals sollen die ersten Volkstribune (tribuni plebis) von der plebs eingesetzt worden sein. Ab 471 v. Chr. sind concilia plebis, also Versammlungen der Plebs überliefert. Das Einberufungsrecht lag bei den Volkstribunen. Die Volkstribune konnten gegen Zwangs- und Strafmaßnahmen (coercitio, Rn. 559) der zunächst ausschließlich adligen Oberbeamten interzedieren, also dazwischentreten, mittels Berufung (provocatio) an die Volksversammlung. Diese Befugnis zur Hilfe (ius auxilii) war anfangs nur durch den gemeinsamen Schwur der plebs sanktioniert, jede Verletzung eines Volkstribuns zu rächen. 449 v. Chr. wurde die Unverletzlichkeit (sacrosanctitas) durch Gesetze anerkannt (leges Valeriae Horatiae).
Weitere Ergebnisse des Ständekampfes waren:
- um 450 v. Chr. Erlass der XII Tafeln (Rn. 51), - wenig später wurden Ehen zwischen patrizischen und plebejischen Partnern gestattet, - seit den leges Liciniae Sextiae von 367 v. Chr. (Rn. 77) gab es (je einen) parallel amtierenden patrizischen und plebejischen Konsul, - um 304 v. Chr. wurde das weitgehend von den patrizischen Priestern geheim gehaltene Recht (ius Flavianum) veröffentlicht (Rn. 50, 111), - Plebejer erhielten Zugang zu den Ämtern der Quästur und des Konsulats und wurden in den Senat aufgenommen. - Als Abschluss des altrömischen Ständekampfes wird die lex Hortensia (287 v. Chr., Rn. 93) angesehen: Beschlüsse der concilia plebis, sog. Plebiszite, waren seither für das gesamte Volk, also auch die Patrizier, verbindlich.47
Bei allen Erfolgen der plebejischen Mehrheit lag das machtpolitische Zentrum der römischen Republik aber im Senat. Dieser war ursprünglich eine Versammlung der patrizischen Sippenoberhäupter. Später wurden auch verdiente Plebejer in den Senat aufgenommen (Rn. 46). Die Anrede dort lautete „patres conscripti“, zu übersetzen wohl als „Väter und Eingeschriebene“, also Patrizier und durch Zensur (Rn. 81) Zugelassene. Aus den Patriziern und diesen wenigen Familien privilegierter Plebejer bildete sich der neue Adel der Republik, die nobilitas. Die Oberbeamten, die sogenannten Magistrate (Rn. 78 ff) wurden zwar vom Volk in den Komitien gewählt, sie waren aufgrund ihrer gesellschaftlichen Herkunft und ihren politischen Verbindungen aber Vertreter der Senatsaristokratie. Ursache dafür waren Vorabsprachen und eine Wahlordnung, bei der nicht jede Stimme gleich zählte.
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Dieses System der später sog. Republik (von res publica = die öffentliche, gemeinsame Sache) beruhte maßgeblich auf der ursprünglichen Bauerngemeinde der patres und den kriegstechnisch bedingten Weiterentwicklungen. Es ist kein Zufall, dass die militärische Organisation des Volkes und seine Versammlungen mit der Organisation des Staates zusammen fielen. Während der Zeit der Republik führte Rom viele Kriege und entwickelte sich vom kleinen Stadtstaat zur Großmacht am Mittelmeer.
Mit den drei Säulen Senat (Rn. 46, 87), Magistrate (Rn. 78 ff.) und Volksversammlungen (Rn. 41, 43, 45) funktionierte die Republik ohne geschriebene Verfassung und ist als aristokratisch mit gewissen demokratischen Elementen zu charakterisieren. Das Säulensystem gewährleistete mit jeweils nur kleinen Justierungen über lange Zeit die Machtverhältnisse, die auch in der selbstgewählten Bezeichnung des Staates zum Ausdruck kamen: S.P.Q.R. = Senatus Populusque Romanus (Senat und Volk von Rom).
II. Rechtsbildung und Juristen
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Die Anfänge des römischen Rechts verlieren sich im Dunkel der Vorgeschichte. Berühmt wurde dieses Recht später vor allem wegen der Leistungen seiner klassischen Juristen (Rn. 160 ff) und es hatte enormen Einfluss bis heute (Rn. 379 ff, 480 ff, 656 ff, 734). Es ist aber auch interessant, die Vorfahren dieser Juristen etwas näher zu betrachten.
Wesentliche Voraussetzung für den römischen Stadtstaat war die Trockenlegung des späteren Stadtgebietes und bereits hier begegnet man den pontifices. Priester[10] waren die „Intellektuellen“ der damaligen Zeit, also weitgehend freigestellt von Ackerbau und Viehzucht und stattdessen für andere Dinge zuständig.
Der Name (pontifex) kommt von pons facere (Weg bereiten, anlegen). Pons bedeutete ursprünglich nicht (große) Brücke, sondern Knüppelpfad oder Dammweg. Vermutlich stammen die pontifices schon aus der Zeit der Wanderschaft der Latiner und waren also zunächst Ingenieure und Fachleute für den Verkehr, auch mit den höheren Mächten und Göttern. Sie führten den Kalender, was insbesondere für die religiöse Unbedenklichkeit von Staatsakten, aber auch von anderen Rechtshandlungen wichtig war. Ihr Kollegium übernahm auch die Auslegung der XII Tafeln (Rn. 51).
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Es war eine für rechtlich frühe Gesellschaften typische Nähe von Recht und Religion,[11] die sich bei diesem Amt zeigt. Aber sicherlich ist es auch eine Frage politischer Macht gewesen. Noch Julius Caesar (Rn. 101) war 73-63 v. Chr. oberster Priester des Kollegiums, also pontifex maximus – diese Bezeichnung trägt der Papst bis heute –, ebenso wie alle Kaiser bis Gratian (382 n. Chr., d.h. noch ca. 50 Jahre, nachdem das Christentum bereits Staatsreligion war). Lange konnten nur Patrizier in das Amt kommen. Tiberius Coruncanus wurde 254 v. Chr. der erste plebejische pontifex maximus.
In diesem Zusammenhang erwähnenswert ist auch die älteste Bedeutung von lex (Regel, Gesetz), nämlich als religiöser Ritus. Der älteste Rechtsgang löste die Selbsthilfe des Einzelnen bzw. seiner Familie gegen erlittenes Unrecht ab. Eingesetzt wurde das älteste Gerichtsverfahren durch eine legis actio (Rn. 56), also ein dem Ritus oder Gesetz (lex) entsprechendes Vorgehen (actio = Handlung, Klage).
Die pontifices bewahrten die im alten ius civile vor Gericht notwendigen Spruchformeln der Legisaktionen als Geheimwissen, mindestens bis zum Ende des 4. Jh. v. Chr. (Rn. 45, 111). Sie stellten ihr Wissen auf Anfrage zur Verfügung. Daraus entwickelte sich die sog. Kautelarjurisprudenz (von cavere = sich vorsehen, cautio = hieb- und stichfestes Rechtsgeschäft), dass also Private für Verträge und Testamente von Juristen beraten werden. Der Gegensatz dazu ist die judizielle Jurisprudenz, deren Gegenstand ein abgeschlossener Fall ist, über den entschieden wird. Die pontifices leisteten auch den Rechtsprechungsmagistraten Unterstützung. Dass eine solche Hilfe notwendig war, erschließt sich, wenn man weiß, dass die für die Zivilrechtspflege verantwortlichen Prätoren (ebenso wie andere Magistrate) in erster Linie Politiker waren, die nur für ein Jahr gewählt wurden (Rn. 78 ff).
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Das älteste Gesetz und zugleich der erste sichere Punkt in der römischen Rechtsgeschichte sind die XII Tafeln, die um das Jahr 450 v. Chr. entstanden.[12] Sie sind vermutlich ein erstes Ergebnis des Ständekampfes zwischen Patriziern und Plebejern (Rn. 46) und dienten der Rechtssicherheit durch Offen- und Festlegung von Rechtssätzen. Man setzte eine (patrizische) 10-Männer-Kommission (decemviri legibus scribundis = Dezemvirn) ein, die nach der Legende als Delegation nach Athen reisten, um sich am dortigen Recht (Gesetze des Solon) zu orientieren. Zu dieser Zeit war die Kultur Athens allgemein wesentlich weiter entwickelt, als die Roms. Dennoch ist der genaue griechische Einfluss auf das römische Recht bis heute unklar und wird es wohl bleiben. Möglicherweise diente die Legende vorrangig dazu, dem Gesetz zu mehr Ansehen zu verhelfen. Vermutlich gab es diesen Einfluss schon vorher (etwa über die Etrusker) und auch später noch (vgl. Rn. 74, 110 ff).
Es waren zunächst zehn hölzerne Gesetzestafeln und später kamen noch zwei hinzu, was man auch am Inhalt der Gesetze erkennen kann:
I-III Prozess und Vollstreckung IV-V Personen (Familien- und Erbrecht) VI-VII Vertrag, Ersitzung, Nachbarrecht VIII-IX Delikts- und Strafrecht sowie Strafverfahren X Begräbnisvorschriften u. a. Ordnungsvorschriften XI-XII NachträgeDiese Tafeln sind jedoch schon im 4. Jh. verloren gegangen, vermutlich bei dem Gallierbrand (387 v. Chr.). Deshalb sind nur Bruchstücke überliefert, als Zitate oder Inhaltsangaben, aus denen man das Original zu rekonstruieren versucht hat. Verständnisschwierigkeiten bereiten die altertümliche Sprache und die sehr knappen Formulierungen.
Am umfangreichsten geregelt war das Verfahrens- und Vollstreckungsrecht (Rn. 53). Zivil- und Strafrecht waren noch eng miteinander vermischt (Rn. 69). Kaum geregelt war hingegen das, was wir heute als öffentliches Recht ansehen. Die Tafeln enthielten das für den einzelnen Bürger maßgebliche Recht (ius civile) und wurden offiziell niemals aufgehoben. Noch viele Jahrhunderte später lernten Schulkinder das Gesetz auswendig und nahmen römische Juristen darauf Bezug (Rn. 112).
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Grundsätzlich funktionierte die Gesetzgebung in Rom anders als heute in modernen kontinentaleuropäischen Staaten. Unsere heutigen, systematischen Gesetzbücher sind das Resultat der Kodifikationsbewegung (Rn. 726 ff).
Nach den XII Tafeln gab es in Rom auch keine großen Kodifikationen mehr, sondern nur noch Gesetze zu Einzelfragen. Leges wurden zunächst in den Volksversammlungen erlassen (Rn. 91, 108, 150 f). Daneben hatten aber auch zunehmend die Beschlüsse des Senates (senatus consulta) Gesetzeskraft (Rn. 87, 152).
III. Prozessrecht
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Das römische Recht ist ohne das Prozessrecht noch viel weniger zu verstehen, als modernes Recht. Heutige Rechtsordnungen trennen schon äußerlich und haben verschiedene Gesetzbücher (insbesondere BGB und ZPO). Die Römer hatten keine solchen Kodifikationen. Sie dachten aktionenrechtlich (actio = Klage), d.h. vom Prozess bzw. der jeweiligen Klage ausgehend (Rn. 173) und trennten nicht scharf zwischen Privat- und Prozessrecht.
Zunächst ein Blick in die rekonstruierten XII Tafeln (Rn. 51).[13] Das Prozessrecht stand an der Spitze (Tafel I-III). Die erste Tafel gibt einen groben Überblick über den Ablauf eines Prozesses:
Tafel (tabula) I:
(1) Si in ius vocat, ito. Ni it, antestamino. Igitur em capito.
(2) Si calvitur pedemve struit, manum endo iacito.
(3) Si morbus aevitasve vitium escit, iumentum dato. Si nolet, arceram ne sternito.
(6) Rem ubi pacunt, orato.
(7) Ni pacunt, in comitio aut in foro ante meridiem caussam coiciunto. Com peroranto ambo praesentes.
(8) Post meridiem praesenti litem addicito.
(9) Si ambo praesentes, solis occasus suprema tempestas esto.
Übersetzung:
(1) Wenn er [gemeint: der Kläger] vor Gericht ruft, muss er [gemeint: der Beklagte] gehen. Wenn er nicht geht, sollen sie Zeugen aufrufen. Danach soll er ihn ergreifen [der Kläger den Beklagten].
(2) Wenn er [Bekl.] Ausflüchte macht oder sich sträubt [fliehen will?], soll er [Kl.] Hand an ihn legen [d.h. den Beklagten in die Gewalt nehmen].
(3) Wenn er [Bekl.] an Krankheit oder Alter leidet, soll er [Kl.] ihm ein Reit- oder Zugtier [Fuhrwerk?] stellen. Wenn er nicht will, muss er einen Wagen nicht rüsten [mit Streu oder Decken versehen].
(6) Wenn sie sich gütlich einigen, soll er [der Prätor] dazu sprechen.
(7) Wenn sie sich nicht gütlich einigen, sollen sie die Sache in der Volksversammlung oder auf dem Markt verhandeln. Wenn sie vortragen, sollen beide anwesend sein.
(8) Nach dem Mittag soll er [der Prätor] dem Anwesenden den Streit zusprechen.
(9) Sind beide anwesend, soll der Sonnenuntergang der letzte Zeitpunkt [für die Verhandlung] sein.
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In eckigen Klammern in die Übersetzung eingefügt sind schon Ansätze von Auslegung. Weitere Erklärungen: Ius bedeutet nicht nur „das Recht“ (Rn. 18), sondern meint hier den Gerichtsplatz. Die Ladung dorthin war – anders als heute – Sache des Klägers. Wollte er sein Recht einklagen, musste er erst einmal dafür sorgen, dass der künftige Beklagte auch vor Gericht kam (XII tab. 1, 1-3).
Bemerkenswert ist an dieser Stelle die gütliche Einigung (pacere von pax = Frieden; pactum = Vereinbarung, Rn. 69), die der Prätor (Rn. 55, 80) vermutlich nur bekräftigte (XII tab. 1, 6). Eine friedliche, vernünftige Einigung ist für den dauerhaften Frieden zwischen ehemals Streitenden wertvoller als ein Urteil. Niemand fühlt sich unterlegen, was besonders wichtig ist, wenn man weiterhin zusammen leben muss bzw. will. Nur wenn sich Kläger und Beklagter nicht einigen konnten, begann eine gerichtliche Verhandlung (XII tab. 1, 7). Wenn zu dieser dann (trotz gegenseitigem Versprechen zu erscheinen), bis zum Mittag nur eine Partei erschienen war, so gewann diese den Prozess (XII tab. 1, 8) – ein heute sog. Versäumnisurteil. Und bis zum Sonnenuntergang musste der Prozess beendet sein (XII tab. 1, 9).
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Vermutlich von alters her galt eine Zweiteilung des Verfahrens. Im ersten Teil (in iure), d.h. vor dem Prätor als zuständigem Beamten (Rn. 80) sagten die Parteien die Prozessformeln (Rn. 56) auf. Zur eigentlichen Streitentscheidung, dem zweiten Teil (apud iudicem), verwies der Prätor das Verfahren an den Richter (iudex). Möglich war auch die Einsetzung eines Schlichters (arbiter) oder mehrerer Schiedrichter (recuperatores).
Die Gründe für diese auch in anderen alten Rechten zu findende Zweiteilung sind ungewiss.[14] Vorrangig ging es wohl um die Entlastung des Prätors. Eine Demokratisierung des Verfahrens liegt eher fern, da der Iudex wie der Prätor jedenfalls ursprünglich dem Adel angehörte. Beachtlich ist jedenfalls, dass am Anfang des Gesetzes nicht materielles Recht, sondern Prozessrecht steht. Der Vorrang des Verfahrens ist auch modernen Verhältnissen geläufig: Legitimation durch Verfahren meint, dass ein korrekt durchgeführtes Verfahren als Gewähr gilt für inhaltlich gute Entscheidungen.[15]
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Die vor dem Prätor aufzusagenden Prozessformeln, die legis actiones (zur Etymologie Rn. 50), waren feierliche, bis aufs einzelne Wort vorgesehene Sprüche, teilweise auch mit dazu gehörenden, rituellen Handlungen. Dadurch wurde die Klage erhoben und auch die Reaktionsmöglichkeiten des Beklagten waren festgelegt. Die ältesten dieser Klagen sind die legis actio sacramento in rem (zur Sachverfolgung) und die legis actio sacramento in personam (persönliche Klage, vor allem für Geldforderungen). Jünger und moderner waren die legis actio per iudicis postulationem (durch Anforderung eines Richters) und die legis actio per condictionem (durch Ankündigung). Die erste diente u. a. Klagen aus Stipulationen (Rn. 72), die zweite war ein Vorläufer dessen, was wir heute ungerechtfertigte Bereicherung nennen (§§ 812 ff BGB) – aus dieser Zeit stammt der noch heute verwendete Ausdruck Kondiktion. Außerdem gab es eine legis actio per manus iniectionem zur Vollstreckung (Rn. 60).
Über diese Legisaktionen wissen wir am meisten aus dem Anfängerlehrbuch des Gaius (Rn. 168), genauer aus Gai. Inst. 4, 11 ff. Dass der Prozess mündlich stattfand, hängt damit zusammen, dass zu dieser Zeit die wenigsten lesen und schreiben konnten. Dennoch war das Aufsagen der Formeln mit Gefahren verbunden, denn wer sich im Geringsten irrte, hatte den Prozess schon verloren (Formalismus).
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Als Beispiel soll hier die legis actio sacramento in rem erläutert werden. Sie wurde benutzt für Klagen aus dem Eigentum. Die Überlieferung in Gaius Inst. 4, 16 lautet:
Si in rem agebatur, mobilia quidem et moventia, quae modo in ius afferri adducive possent, in iure vindicabantur ad hunc modum: qui vindicabat, festucam tenebat; deinde ipsam rem apprehendebat, velut hominem, et ita dicebat: HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITIUM MEUM ESSE AIO SECUNDUM SUAM CAUSAM; SICUT DIXI, ECCE TIBI VINDICTAM IMPOSUI, et simul homini festucam imponebat. adversarius eadem similiter dicebat et faciebat. cum uterque vindicasset, praetor dicebat: MITTITE AMBO HOMINEM. illi mittebant. qui prior vindicaverat, sic dicebat: POSTULO, ANNE DICAS, QUA EX CAUSA VINDICAVERIS? ille respondebat: IUS FECI, SICUT VINDICTAM IMPOSUI. deinde qui prior vindicaverat, dicebat: QUANDO TU INIURIA VINDICAVISTI, D AERIS SACRAMENTO TE PROVOCO; adversarius quoque dicebat similiter: ET EGO TE; aut si res infra mille asses erat scilicet L asses sacramentum nominabant. deinde eadem sequebantur, quae cum in personam ageretur. postea praetor secundum alterum eorum vindicias dicebat, id est interim aliquem possessorem constituebat, eumque iubebat praedes adversario dare litis et vindiciarum, id est rei et fructuum; alios autem praedes ipse praetor ab utroque accipiebat sacramenti causa, quod id in publicum cedebat.
Übersetzung:
Wenn dinglich (in rem) geklagt wurde, auf bewegliche Sachen, die vor Gericht getragen oder geführt werden konnten, wurde [vor dem Prätor] auf diese Weise vindiziert: wer vindizierte, hielt eine Lanze (festuca); darauf ergriff er die Sache, etwa den Sklaven und sprach so: „Dass dieser Sklave nach dem Recht der Quiriten mir gehört, behaupte ich, gemäß seiner rechtlichen Lage habe ich, so wie ich es gesagt habe, siehe hier vor deinen Augen, den Stab angelegt.“ Und gleichzeitig legte er dem Sklaven die Lanze auf. Der Gegner sprach und handelte ähnlich. Nachdem beide vindiziert hatten, sprach der Prätor: „Lasst beide den Sklaven los.“ Jene ließen los. Wer zuerst vindiziert hatte, sprach so: „Ich fordere dich auf zu sagen, aus welchem Grunde du vindizierst?“ Jener antwortete: „Ich tue recht, wie ich die Lanze auflege.“ Darauf sprach, wer zuerst vindiziert hatte: „Da du zu Unrecht vindizierst, fordere ich dich auf zu einem Eid (sacramentum) über 500.“ Der Gegner sprach ähnlich: „Und ich dich“. Oder, wenn die Sache unter 1000 Asse [Kupferpfunde] wert war, nannten sie 50 Asse als Eid. Darauf folgte das, wie wenn persönlich geklagt wurde. Dann erteilte der Prätor einem von ihnen die Vindizien, d.h. er setzte einen zwischenzeitlich als Besitzer ein, und gebot, dem Gegner Bürgen zu stellen für den Streit und die Vindizien, d.h. für die Sache und die Früchte. Andere Bürgen aber nahm der Prätor selbst von beiden an wegen der Eidessumme (sacramentum), die an die öffentliche Kasse ging.




