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Verständliche Eingabeführung statt unübersichtlicher Formulare
Weitaus nutzerfreundlicher sind Steuerprogramme, die die Nutzer in einem gut verständlichen Eingabedialog durch die Steuererklärung führen. Statt unübersichtlicher Formulare bekommen Sie hier klar strukturierte Aufstellungen und Zusammenfassungen zu Gesicht – damit geht das Erstellen der Steuererklärung nicht nur schneller vonstatten, sondern birgt auch weniger Fehlerquellen.
Bei der Nutzung von Steuerprogrammen gibt es zwei Varianten: Entweder Sie installieren die Software auf Ihrer Hardware – also PC, Tablet oder Smartphone –, oder sie läuft im Internetbrowser. Beides hat jeweils Vor- und Nachteile:



In den Tests der Stiftung Warentest haben die Steuerprogramme der Wiso-Familie regelmäßig mit die besten Bewertungen erzielt. Neben dem Wiso-Steuer-Sparbuch und der Onlineversion Steuer-Web hat im letzten Test 2019 auch die abgespeckte und dafür preisgünstigere Version Tax die Note „Gut“ erzielt. Den kompletten Test finden Sie unter test.de/thema/steuerprogramm/.

Extras von Chef oder Chefin
Mehr Netto vom Brutto: Mit diversen Extraleistungen lässt sich das Gehalt so gestalten, dass vom Bruttolohn unterm Strich mehr Gegenwert übrig bleibt.

Ob und in welchem Umfang Ihre Chefin oder Ihr Chef bei solchen Mini-Steuersparmodellen mitmacht, können sie oder er weitgehend frei entscheiden. Lediglich im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge sind Unternehmen seit dem Jahr 2019 gesetzlich verpflichtet, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der Gehaltsumwandlung eine Vorsorgemöglichkeit anzubieten und die eingezahlten Beträge unter bestimmten Voraussetzungen zu bezuschussen.
Darüber hinaus können Extraleistungen wie Arbeitgeberbeteiligungen bei den vermögenswirksamen Leistungen in Tarifverträgen vereinbart sein. Ansonsten läuft es nach dem Motto: Eine Pflicht gibt es für Arbeitgeber nicht, aber es lohnt immer, nach Extraleistungen zu fragen.
VL: Der Staat spart mit
Bei vermögenswirksamen Leistungen (VL) helfen im Idealfall Arbeitgeber und Staat beim Sparen.

Beim VL-Sparen gibt es ein paar Grundregeln, die Sie beachten sollten, bevor Sie einen Vertrag abschließen:





So viel schon vorweg: Das VL-Sparen lohnt sich immer dann, wenn entweder Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht oder Arbeitgeber sich an den Sparraten beteiligen. Ist beides der Fall, profitieren Sie sogar doppelt.
Wie die Arbeitnehmersparzulage funktioniert
Wenn Sie Ihre vermögenswirksamen Leistungen in einen Aktienfondssparplan oder Bausparvertrag einzahlen, können Sie vom Finanzamt Arbeitnehmersparzulage erhalten. Dabei gibt es unterschiedliche Förderkriterien.


Zunächst einmal erscheinen die Einkommensgrenzen extrem niedrig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als Maßstab das zu versteuernde Einkommen dient – und das ist deutlich niedriger als das Bruttogehalt. Bei Angestellten ohne weitere Einkünfte und Werbungskosten wird zunächst der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1 000 Euro pro Jahr abgezogen. Auch ein Teil der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung wird bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens vom Bruttogehalt abgezogen.
Somit können Ledige davon ausgehen, dass sie rund 5 000 Euro jährlich mehr verdienen dürfen, um noch in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage zu kommen. Wer Kinder hat, kann die Freibeträge dafür zusätzlich geltend machen, was den Einkommensspielraum noch erweitert.
Wenn Sie eine Ausbildung als Azubi beginnen, sollten Sie auf jeden Fall einen geförderten VL-Sparvertrag abschließen. In den allermeisten Fällen liegt die Ausbildungsvergütung während der gesamten Ausbildungszeit unterhalb der Einkommensgrenzen, sodass Sie mehrere Jahre lang von der Arbeitnehmersparzulage profitieren können.
Zuschuss vom Arbeitgeber
Ob der Arbeitgeber einen Teil der vermögenswirksamen Leistungen übernimmt, hängt ganz davon ab, in welchem Betrieb Sie arbeiten. Wenn die Firma in einem Branchenverband organisiert ist und der mit der Gewerkschaft ausgehandelte Tarifvertrag eine VL-Beteiligung vorsieht, wird sie sich im Regelfall daran halten. Wie hoch der Zuschuss ausfällt, hängt von der Branche ab: So sieht der Tarifvertrag für Bankangestellte einen Arbeitgeberanteil von 40 Euro pro Monat vor, im Kfz-Gewerbe in Westdeutschland gibt es 26,59 Euro und in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes 6,65 Euro. Wer in Teilzeit arbeitet, bekommt einen anteilig gekürzten Zuschuss.

Welcher VL-Sparplan passt zu mir?
Die Tabelle gibt einen Kurzüberblick über die Anlageformen, in die man prinzipiell vermögenswirksame Leistungen stecken kann. Sie zeigt, welche Vor- und Nachteile diese mit sich bringen und für wen sie geeignet sind. Detaillierte Erläuterungen zu den Anlageprodukten finden Sie im Kapitel „Sparen und anlegen“ ab S. 117.
Anlageform Vor- und Nachteile Empfehlung Aktienfonds Vorteile: Hohe Sparzulage von 20 %, gute Renditechancen. Nachteile: Nebenkosten bei Kauf und für die Depotführung, Wertschwankungsrisiko. Geeignet vor allem für jüngere Sparer, die das Geld auch länger liegen lassen können. Pluspunkt: Die Zulage federt in schlechten Börsenphasen die Verluste ab. Bausparvertrag Vorteile: Sparzulage von 9 %, kein Verlustrisiko, freie Verwendung des Geldes auch beim Bezug von Wohnungsbauprämie bei Vertragsabschluss bis 25 Jahre. Nachteile: Nebenkosten beim Abschluss, Anspruch auf zinsgünstiges Bauspardarlehen nur für Investitionen ins Eigenheim. Geeignet für sicherheitsbewusste Sparer bis 25 mit Anspruch auf die Zulagen. Mit Arbeitnehmersparzulage plus Wohnungsbauprämie für eigene Einzahlungen wird die Rendite attraktiv. Banksparvertrag Vorteile: Keine Nebenkosten, kein Verlustrisiko. Nachteile: Geringe Rendite, keine Sparzulage. Geeignet für sicherheitsbewusste Sparer, wenn der Arbeitgeber sich beteiligt und kein Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht. Kapitalbildende Lebensversicherung Vorteile: Keine Nachteile: Keine Sparzulage, geringe Transparenz, niedrige Rendite, mangelnde Flexibilität. Nicht geeignet für VL-SparerDarüber hinaus können die Modalitäten beim VL-Sparen auch per Betriebsvereinbarung oder ganz individuell im Arbeitsvertrag geregelt werden. Übernimmt das Unternehmen nicht die komplette mögliche Sparrate, steht es Ihnen frei, die Einzahlungen aus eigener Tasche aufzustocken.
Bei einem Jobwechsel bereiten die vermögenswirksamen Leistungen keine Probleme. Auch nach der Kündigung beim alten Arbeitgeber gehört das Geld Ihnen – unabhängig davon, ob er sich an den Sparraten beteiligt hat oder nicht. Im neuen Job können Sie dann den Vertrag weiterführen, je nach Angebot des Arbeitgebers mit dessen Unterstützung oder auf eigene Rechnung.
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