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IV. Die Rangfolge der Auslegungsargumente
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1. In der tradierten Auslegungslehre wird als ein „Kardinalproblem“[218] die Frage nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Auslegungsmethoden bzw. anders formuliert: nach dem Vorrang einer Methode vor anderen Methoden gestellt.[219] Vielfach wird dabei scheinbar von einem Primat der teleologischen Auslegung ausgegangen.[220]
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2. Andererseits zeigen sich v.a. in der Praxis – teils ausgesprochen, teils der Sache nach – gerade auch Präferenzen für die grammatische und systematische Auslegung als normtextnächste Argumente. Zu denken ist hier zunächst an die vom BVerfG unter dem etwas missverständlichen Titel „objektive Auslegungslehre“ eingeführte Regel für die Vorzugswürdigkeit von Argumenten. Danach soll im Konfliktfall die historische und genetische Auslegung hinter der grammatischen bzw. systematischen Auslegung zurücktreten. Denn letztere stünden näher am Normtext und erlaubten auch den Normunterworfenen eine bessere Orientierung.[221]
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Des Weiteren deutet auch die stereotyp wiederholte Formel, wonach „der Wortlaut die äußerste Grenze der Auslegung“ bilde, in diese Richtung.[222] Geht man aber davon aus, dass (zumindest in Fällen, über die vor Gericht ernsthaft gestritten wird) eine alleine durch die Sprache definierte Grenze problematisch zu ziehen ist,[223] könnte der Hinweis auf die Wortlautgrenze als starke Betonung des grammatischen Auslegungsarguments zu verstehen sein (ohne dass selbstverständlich grammatische Auslegung und Wortlautgrenze deshalb gleich zu setzen wären![224]): Spricht der grammatische Kontext in hohem Maße für eine bestimmte Lesart, so können andere Kontexte nur ausnahmsweise eine entgegenstehende Lesart lege artis begründen. Ein solches großes Gewicht des grammatischen Arguments liegt insbesondere vor, wenn der Gegenstand, auf den eine Norm angewandt werden soll, ein Standardgebrauchsbeispiel der Verwendung eines Begriffs darstellt. Ist dagegen die Verwendung entweder eine untypische, nur im juristischen Sprachgebrauch erfolgende und auf Zweckerwägungen beruhende, oder die gesetzliche Formulierung eher zufällig, können andere Kontexte umso eher das grammatische Element ausstechen.
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Beispiele:
So lässt etwa die h.M. im Strafrecht als Urkunde i.S. des § 267 StGB jede verkörperte Gedankenerklärung genügen, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet ist und ihren Aussteller erkennen lässt. Darunter sollen auch sogenannte zusammengesetzte Urkunden fallen, die aus einem „Beweiszeichen“ und seinem Bezugsobjekt bestehen, also etwa das Kfz-Kennzeichen mit dem zugehörigen Fahrzeug, das Preisschild mit der dazugehörigen Ware u.a.[225] Nun ist ein in eine Plastikhülle eingeschweißtes Hemd mit einem schwer lösbar aufgeklebten Preisetikett sicher kein Standardgebrauchsbeispiel der Verwendung des Begriffs „Urkunde“ in der Alltagssprache, sondern die Erweiterung des strafrechtlichen Urkundenbegriffs erfolgte nur mit Blick auf den Normzweck der Sicherheit des Rechtsverkehrs; dementsprechend ist die Abgrenzung gerade zwischen (für zusammengesetzte Urkunden ausreichenden) Beweiszeichen und bloßen „Kennzeichen“ im Einzelnen sehr streitig, und auch die Anforderungen an die ausreichend feste Verbindung zwischen Beweiszeichen und Bezugsobjekt (gerade im o.g. Fall der Ware mit Etikett) sind zweifelhaft. Daher kann das grammatische Argument des (hier ausschließlich strafrechtlichen) Sprachgebrauchs jeweils relativ leicht durch andere Kontexte „überspielt“ werden. Soweit es sich dagegen um eine notariell gefertigte, mit einem Siegel versehene „Urkunde“ als einem der Standardgebrauchsbeispiele in der Alltagssprache handelt, wird der grammatische Kontext nur schwer durch andere Argumente überwunden werden können.[226] Als Beispiel für eine „eher zufällige“ Formulierung wurde dagegen (zumindest im Einzelfall) oben die Verwendung des Plurals (etwa im Beispiel des § 306 StGB oder des § 152a StGB) beschrieben.
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3. Dies spricht dafür, die vorgebrachten Argumente in doppelter Weise zu bewerten, nämlich abstrakt normstrukturell sowie konkret nach ihrer Intensität: Normstrukturell ist das Gewicht eines Arguments umso größer, je näher es am Normtext steht.[227] Das heißt, textbezogene Argumente schlagen Normbereichsargumente aus dem Feld, und diese wiederum bloß rechtspolitische Bewertungen usw. Neben diese Einordnung des Arguments in die Normstruktur als „direkt textbezogen“, „indirekt textbezogen“ und „normgelöst“, muss eine konkrete Bewertung treten, die sich allerdings nur schwer vom jeweiligen Fall abheben lässt. Eine denkbare Abstufung wären die Kategorien Möglichkeit, Plausibilität und Evidenz.[228] Möglich ist dabei ein Argument, wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Plausibel heißt, dass das Argument überzeugend ist, aber Alternativen denkbar sind. Evident ist ein Argument, wenn im Moment keine Alternativen denkbar sind.
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Diese doppelte Unterscheidung macht auch die beiden scheinbar widersprüchlichen Ansätze von der teleologischen Auslegung als „Königsdisziplin“ einer- und dem Vorrang normtextnaher Argumente andererseits miteinander kompatibel: Die grammatische Auslegung ist zwar abstrakt-normstrukturell vorrangig, fällt aber ihrer Intensität nach häufig nur unter die Kategorie „möglich“; die teleologische Auslegung ist abstrakt-normstrukturell zwar nachrangig, lässt aber – wenn man das als erkannt geglaubte Telos als verbindlich unterstellt – die Einschlägigkeit oder Nichteinschlägigkeit einer Norm am ehesten „evident“ erscheinen.[229]
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4. Entwickelt wurden die vorstehenden Überlegungen vor allem für die bzw. jedenfalls am Beispiel der klassischen Auslegungskanones.[230] Im Grundsatz spricht natürlich auch bei der Verwendung anderer Auslegungsargumente[231] nichts dagegen, ihre Rangfolge bzw. argumentative Gewichtung in ähnlicher Weise zu beurteilen: Die Aspekte der Normtextnähe und der Plausibilität sind nicht allein mit dem klassischen Methodenquartett verbunden, sondern stellen sich als allgemein sinnvolle Bewertungsparameter dar. Speziell mit Blick auf zwei hier genannte Auslegungsinstrumente (zumindest in einem weiteren Sinn) gilt jedoch zu beachten: Weder im Bereich der (echten) Konformauslegung noch bei der strafrahmenorientierten Auslegung können die Kriterien zur Reihenfolge bzw. Gewichtung eins zu eins herangezogen werden.
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Die „echte Konformauslegung“ ist (im Gegensatz etwa zu einer nur grundrechtsorientierten Auslegung gleichsam als Sonderfall der systematischen Auslegung, vgl. Rn. 48 ff.) gerade dadurch geprägt, dass ein bestimmtes Verständnis der Norm gegen höherrangiges Recht bzw. gegen die Forderung nach einem Anwendungsvorrang einer anderen Materie verstoßen würde.[232] In diesem Sinne wirken die Konformauslegungen grundsätzlich „absolut“ und beanspruchen stets einen Vorrang vor anderen Argumenten. Umgekehrt sind sie aber in dieser Absolutheit auch nur selten in ihrem Anwendungsbereich eröffnet, d.h. der Rangfolgenkonflikt stellt sich hier viel seltener – wenn er sich aber stellt, ist er zugunsten der Konformauslegung zu entscheiden. Und soweit zwei Konformauslegungen miteinander kollidieren, müssen auch hier Vorrangregeln entwickelt werden (welche oben zur unionskonformen Auslegung etwa dahingehend formuliert wurden, dass auch sie keine Verfassungsverstöße, etwa wegen Art. 103 Abs. 2 GG, rechtfertigen könnte).
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Die „strafrahmenorientierte Auslegung“ dagegen wurde oben als „Auslegungsargument zweiter Stufe“ beschrieben, mit dessen Hilfe sich andere Argumente operationalisieren lassen. In diesem Sinn geht es hier regelmäßig nicht um einen Konflikt zwischen „dem Strafrahmen“ und einem anderen Argument, sondern allenfalls zwischen dem durch Strafrahmenerwägungen illustrierten bzw. begründeten Argument und anderen Kontexten. Erst diese Argumente bzw. Kontexte können dann in die bekannten Konflikte geraten, die nach den genannten Regeln aufzulösen sind. Zu bemerken bleibt insoweit allenfalls, dass durch den Bezug auf die Strafrahmen als Teil der gesetzlichen Sanktionsnorm das jeweils darauf gestützte Argument jedenfalls einen (zusätzlichen oder erstmaligen[233]) engen Normbezug erhält.
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 3 Die Auslegung von Strafgesetzen › C. Fazit
C. Fazit
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Im Ausgangspunkt gelten für die Auslegung von Strafgesetzen – wenig überraschend – die gleichen Grundsätze wie bei jeder Gesetzesauslegung: Auch Strafnormen sind (realistisch betrachtet) auslegungsbedürftig, und auch bei ihnen beschreibt die Auslegung keinen Erkenntnisakt, sondern die Legitimation der Entscheidung eines Bedeutungskonflikts. Ebenso wie auch bei anderen gesetzlichen Vorschriften steht grundsätzlich ein unbegrenzter Fundus an Auslegungsargumenten zur Verfügung, unter denen das klassische Methodenquartett eine wichtige Rolle spielt und durch strafrechtsspezifische (Hilfs-) Erwägungen wie insbesondere die strafrahmenorientierte Auslegung, aber auch durch den Rückgriff auf Referenzentscheidungen ergänzt wird. Dass auch verfassungsrechtliche Erwägungen eine wichtige Rolle spielen, teilt das (materielle) Strafrecht mit anderen eingriffsintensiven Materien der Rechtsordnung.
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Die in § 1 StGB und wortgleich in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte besonders strenge strafrechtliche Gesetzesbindung ändert erst einmal nichts am Auslegungsvorgang, soweit es tatsächlich um Rechtsfindung secundum legem geht. Freilich ist die in (vielen) anderen Rechtsgebieten vergleichsweise wenig bedeutsame und daher nicht immer sauber ausbuchstabierte Grenzziehung zwischen einer Rechtsfindung secundum und praeter legem, oder in anderen Worten: zwischen Auslegung (i.e.S.) und Analogie für das Strafrecht von hervorgehobener Bedeutung. Das ändert zwar nichts daran, dass auch – und vielleicht sogar besonders[234] – im Strafverfahren meist keine Auslegungs-, sondern Tatsachenfragen im Vordergrund stehen. Wenn aber wirklich einmal Auslegungsprobleme auftreten, müssen diese aus den genannten Gründen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 3 Die Auslegung von Strafgesetzen › Ausgewählte Literatur
Ausgewählte Literatur
Alby, Tom Web 2.0. Konzepte, Anwendungen, Technologien, 2007. Beulke, Werner/ Stoffer, Hannah Bewährung für den Deal?, JZ 2013, 662 ff. Christensen, Ralph/ Kudlich, Hans Theorie richterlichen Begründens, 2001. Christensen, Ralph/ Kudlich, Hans Gesetzesbindung – Vom Vertikalen zum horizontalen Verständnis, 2008. Christensen, Ralph/ Kudlich, Hans/ Sokolowski, Michael Zauberpilze und Cybernauten – oder: Macht Sprache aus Pilzen Pflanzen?, in: Müller (Hrsg.), Politik, [Neue] Medien und die Sprache des Rechts, 2007. Freund, Georg Über die Bedeutung der „Rechts”-Folgenlegitimation für eine allgemeine Theorie juristischer Argumentation, JZ 1992, 993 ff. Hefendehl, Roland Die Materialisierung von Rechtsgut und Deliktsstruktur, GA 2002, 21 ff. Hettinger, Michael Zur Rationabilität heutiger Strafgesetzgebung im Hinblick auf die Rechtsfolgenbestimmung, GA 1995, 399 ff. Jahn, Matthias Strafrecht BT: Hehlerei; Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals „Absetzen“?, JuS 2013, 1044 ff. Jäger, Christian Vom Ende der Absatzvollendung ohne Absatzerfolg, JA 2013, 951 ff. Knell, Sebastian Die normativistische Wende in der analytischen Philosophie, Allgemeine Zeitschrift für Philosophie 2000, 225 ff. Kudlich, Hans Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, 2004. Kudlich, Hans „Gesetzesumgehung“ und andere Fälle teleologischer Lückenschließung im Strafrecht. Zugleich ein Beitrag zur Ermittlung der sog. „Wortlautgrenze, FS Stöckel, S. 93 ff. Kudlich, Hans „Regeln der Grammatik“, grammatische Auslegung und Wortlautgrenze, FS Puppe, S. 123 ff. Kudlich, Hans/ Christensen, Ralph Die Methodik des BGH in Strafsachen, 2009. Kudlich, Hans/ Oǧlakcιoǧlu, Mustafa Temmuz Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. 2014. Montiel, Juan Pablo Von Biologie-Studenten als Kellner bis zu Richtern als Biologen. Zur Entscheidung des BGH über halluzinogene Pilze und der Verweis auf die Experten im Strafrecht, ZIS 2010, 618 ff. Neelmeier, Tim Organisationsverschulden patientenferner Entscheider und einrichtungsbezogene Aufklärung, 2014. Paulduro, Aurelia Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, insbesondere der Normen des Strafgesetzbuches im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1992. Rönnau, Thomas/ Wegner, Kilian Grund und Grenzen der Einwirkung des europäischen Rechts auf das nationale Strafrecht, GA 2013, 561 ff. Rüthers, Bernd/Fischer, Christian/Birk, Axel Rechtstheorie, 10. Aufl. 2017. Schuster, Frank Peter Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten: Eine Untersuchung zum Allgemeinen Teil im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. (Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge), 2012. Sieber, Ulrich Die Kollision von materiellem und prozessualem Strafrecht – Ein Grundlagenproblem des Strafrechtssystems, 1. FS Roxin, S. 1113 ff. Tiedemann, Klaus Kein Liebesverbot für Brüssel und Straßburg – oder Gedanken zur europarechtsfreundlichen Auslegung im Strafrecht, FS Schünemann, S. 1107 ff. Vogel, Joachim Strafrechtsgüter und Rechtsgüterschutz durch Strafrecht im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, StV 1996, 110 ff. Weigend, Thomas Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Grenze staatlicher Strafgewalt, FS Hirsch, S. 917 ff. Wohlers, Wolfgang Verwaltungsrechtsakzessorietät und Rechtsmissbrauchsklauseln – am Beispiel des § 330d Nr. 5 StGB JZ 2001, 850 ff.
Anmerkungen
[1]
Zu den mit der Akzessorietät flankierender strafrechtlicher Normen zu den jeweiligen Primärmaterien einhergehenden Auslegungsproblemen vgl. auch unten Rn. 24 ff. Zu den Anforderungen durch Art. 103 Abs. 2 GG an die in Bezug genommenen Normen → AT Bd. 1: Stefanie Schmahl, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht, § 2 Rn. 52.
[2]
Dazu insgesamt → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 48.
[3]
Dass Methodenfragen auch Verfassungsfragen sind, dürfte nicht ernsthaft bestritten werden; vgl. aus neuerer Zeit etwa Rüthers, Rechtstheorie 40 (2009), 253 ff; Forschner, AöR 136 (2011), 616 ff.
[4]
Das heißt nicht, dass Metaregeln zur Auslegung nie funktionieren können. So sind etwa die Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG zur Garantie der lex praevia (insbesondere auch in ihrer Ausprägung der Geltung der lex mitior, welche eine Ausnahme zum allgemeinen Vorrang der lex posterior darstellt) ein methodisches Postulat, das relativ leicht umzusetzen ist, vgl. → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 61 ff.
[5]
Vgl. näher Christensen/Kudlich, Gesetzesbindung – Vom Vertikalen zum horizontalen Verständnis, S. 97 f.; vgl. auch bereits dies., Theorie richterlichen Begründens, S. 148, jeweils m.w.N. aus der sprachwissenschaftlichen Literatur.
[6]
Vgl. Maunz/Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103 Abs. 2 Rn. 225.
[7]
Vgl. → AT Bd. 1: Schmahl, § 2 Rn. 48, 60; soweit darüber hinaus auch Grenzen einer Analogie in bonam partem mit Blick auf den Ausnahmecharakter bestimmter strafbarkeitsbeschränkender Instrumentarien diskutiert wird (vgl. dazu namentlich Montiel, Grundlagen und Grenzen der Analogie „in bonam partem“ im Strafrecht, 2014), handelt es sich im Kern um allgemeine methodische Überlegungen zur erweiterten Anwendung von Ausnahmeregeln, bei denen nur die Feststellung strafrechtsspezifisch ist, dass etwa Straffreistellungsgründe nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig Ausnahmetatbestände darstellen.
[8]
Vgl. auch BK-Nolte, 6. Aufl. 2010, Art. 103 Abs. 2 Rn. 157 ff.; Maunz/Dürig-Schmidt-Aßmann, Art. 103 Abs. 2 Rn. 227; Sachs-Degenhart, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 103 Rn. 70.
[9]
Bzw.: zwischen den Beteiligten am wissenschaftlichen Diskurs.
[10]
Vgl. näher Christensen/Kudlich Theorie richterlichen Begründens, 2001 passim, insb. S. 157 ff.
[11]
Diese „Funktion“ ist vom zu Grunde gelegten Rechtsfindungsmodell wohl auch unabhängig; der Unterschied besteht nur darin, dass die Kanones nach traditioneller Auffassung eher als „Förderband“ fungieren, das durch Reduzierung und Vermehrung von Möglichkeiten „die richtige“ Bedeutung der Norm zu Tage bringt. Nach dem hier bevorzugten Modell dagegen sind sie Kontextlieferanten, die Argumente für die Festlegung des Rechtsanwenders im Bedeutungskonflikt liefern.
[12]
Diese allgemeine Einordnung kann – und muss mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Raum – jeweils ganz knapp erfolgen und nicht den Umfang erreichen, der einer einzelnen Methode etwa in einer allgemeinen Methodenlehre gewidmet ist.
[13]
Die Ausführungen und Beispiele hierzu orientieren sich in ihrem Kern teilweise an Kudlich/Christensen, JA 2004, 74 ff.
[14]
Vgl. dazu mit Beispielen auch Vogel, Juristische Methodik, 1998, § 8 I 3a, S. 114.
[15]
BGH NJW 2007, 524, sowie dazu ausführlich Christensen/Kudlich/Sokolowski, in: Müller (Hrsg.), Politik, [Neue] Medien und die Sprache des Rechts, S. 119 ff.
[16]
Vgl. hierzu und zum Folgenden näher Christensen/Kudlich/Sokolowski, in: Müller (Hrsg.), Politik, [Neue] Medien und die Sprache des Rechts, S. 124 f.; krit. aber und für einen unbedingten Vorrang des Fachsprachgebrauchs Montiel, ZIS 2010, 618 ff.
[17]
NJW 2007, 524, 526.
[18]
BGH NJW 2007, 524, 525.
[19]
Vgl. BGH NJW 2007, 524, 526.
[20]
Vgl. dazu allgemein Alby, Web 2.0. Konzepte, Anwendungen, Technologien, v.a. S. 21 ff.
[21]
Vgl. näher Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 128 ff.; in der Sprachwissenschaft wird davon ausgegangen, dass die Grenzen der Bedeutung erst bei der „Verständlichkeit“ eines Begriffs erreicht sind – und diese sind notwendig sehr weit, da man im Alltagsgebrauch im Interesse einer weitgehenden Kommunikationsermöglichung das Prinzip der Nachsicht walten lässt und sich darum bemüht, seinen Gegenüber auch dann „richtig“ zu verstehen, wenn er sich ungeschickt ausdrückt.
[22]
Zu den Risiken der Wortlautauslegung und den Sprachfallen, in die man dabei geraten kann, vgl. grundlegend Forgó, in: Thier/Pfeifer/Grzimek (Hrsg.), Kontinuitäten und Zäsuren in der europäischen Rechtsgeschichte, 1999, S. 23 ff.
[23]
H.M., zurückgehend auf RG DStrZ 16, 77, vgl. Sch/Sch-Heine/Schuster, § 267 Rn. 23; LK-Zieschang, § 267 Rn. 92, 153; Maurach/Schroeder/Maiwald, BT/2, § 65 Rn. 13, 27; a.A. z.B. MK-Erb, § 267 Rn. 24.
[24]
Vgl. zum Begriff des Stereotyps knapp Lewandowski, Linguistisches Wörterbuch, Bd. III, 1980, Stichwort Stereotyp, S. 919 m.w.N.
[25]
Ähnlich aus anderem Blickwinkel auch Schapp, Methodenlehre des Zivilrechts, 1998, S. 71.
[26]
Vgl. Kudlich/Christensen, Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 48 f.
[27]
Vgl. BGH NStZ 2013, 584 m. Anm. Jäger, JA 2013, 951 und Jahn, JuS 2013, 1044.
[28]
Vgl. zum Folgenden bereits ausführlicher Kudlich, Puppe-FS, S. 123 ff.
[29]
Vgl. NK-Puppe, 1. Aufl. 1995, § 152a Rn. 11; zust. LK-Ruß, 11. Aufl. 2005, § 152a Rn. 4; SK-Rudolphi, 6. Aufl./48. Lfg. 1999, § 152a a.F. Rn. 6; anders dann aber BGHSt 46, 147, 150 f., dem mittlerweile auch die Literatur überwiegend folgt.
[30]
Dies – nebenbei bemerkt – auch bereits wieder ein ergänzendes teleologisches Argument.
[31]
Vgl. Christensen/Kudlich, Theorie richterlichen Begründens, S. 127, 156.
[32]
Zur Gewichtung der Auslegungsargumente nach normstrukturellen Aspekten vgl. unten Rn. 104 f.
[33]
Demgegenüber kommt dem Argument, dass die Beeinträchtigung für das geschützte Rechtsgut bei mehreren (und sei es auch nur zwei) Tatobjekten immer größer ist als bei einem einzigen, keine zu große Bedeutung zu, da dies selbstverständlich auch bei der großen Zahl solcher Delikte gelten würde, bei denen der Gesetzgeber von vornherein die Verletzung eines einzelnen Tatobjekts als ausreichend erachtet, so dass die Annahme, in bestimmten Fällen seien aus teleologischen Gründen gerade mindestens zwei statt einem Tatobjekt erforderlich, doch wenig überzeugen kann.




