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Der Begehungsort einer Tat ergibt sich aus § 67 Abs. 2 öStGB. Danach ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter handelt oder hätte handeln sollen oder an dem der dem Tatbild entsprechende Erfolg eintritt oder nach Tätervorstellung hätte eintreten sollen. Ebenso wie durch § 9 Abs. 1 StGB werden somit Handlungs- und Erfolgstheorie kombiniert und bestimmt sich der Tatort demzufolge nach der Ubiquitätstheorie.[275] Für die Anwendbarkeit des österreichischen Strafrechts genügt hierbei die Belegenheit eines der beiden Orte im Inland, so dass auch grenzüberschreitende Distanzdelikte dem österreichischen Recht unterfallen.[276] Bei Transitdelikten wird hingegen ein Begehungsort nach § 67 Abs. 2 öStGB wegen des zu geringen Inlandsbezugs abgelehnt.[277]
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Um einen inländischen Handlungsort zu begründen, genügt es, nur einen Teil des deliktischen Verhaltens im Inland vorzunehmen, z.B. bei mehraktigen Delikten einen einzelne Teilakt oder bei Dauerdelikten eine einzelne Phase im Inland zu begehen.[278] Für den Erfolgsort reicht der Eintritt eines Teil- oder Zwischenerfolgs ebenso aus wie die Realisierung einer schweren Folge bei einer Erfolgsqualifikation nach § 7 Abs. 2 öStGB oder einer objektiven Bedingung der Strafbarkeit.[279] Erfolg wird ähnlich wie in Deutschland als jedes von der Tathandlung abtrennbare, vom Tatbestand vorausgesetzte Ereignis in der Außenwelt verstanden, das zur Vollendung des gesamten Unrechts notwendig ist.[280]
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Einen Erfolgsort weisen neben Verletzungsdelikten auch konkrete Gefährdungsdelikte auf, bei denen der Erfolg in dem Eintritt der tatbestandlichen konkreten Gefahr besteht.[281] Demgegenüber stellt eine lediglich abstrakte Gefahr für das jeweils geschützte Rechtsgut nach wohl herrschender Ansicht in Österreich keinen Erfolg im Sinne des § 67 Abs. 2 öStGB dar.[282] Folglich bildet bei abstrakten (ebenso wie bei potentiellen) Gefährdungsdelikten der Handlungsort den einzigen Anknüpfungspunkt, um einen inländischen Tatort zu begründen.[283] Gleiches gilt für schlichte Tätigkeitsdelikte.[284]
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Bei mehreren Tatbeteiligten bestimmt sich der Tatort zunächst nach dem Ort der eigenen Handlung oder Unterlassung des jeweiligen Beteiligten, die demzufolge bei ein und derselben Tat unterschiedliche Tatorte aufweisen können.[285] Insoweit bleibt vorab zu bemerken, dass das österreichische Strafrecht in § 12 öStGB dem Einheitstätersystem folgt, so dass jeder Beteiligte an einer Tat, sei es der unmittelbare Ausführungstäter, der Bestimmungs- oder der Beitragstäter, als Täter anzusehen ist. Da § 67 öStGB auf den Täter abstellt, ist für jeden Beteiligten der Tatort gesondert zu bestimmen. Insbesondere kann nicht etwa der Tatort des unmittelbaren Ausführungstäters den anderen Beteiligten zugerechnet werden.[286] Bei einer Auslandstat des unmittelbaren Täters unterfällt daher jeder inländische Tatbeitrag eines sonstigen Täters, auch wenn er lediglich Bestimmungs- oder Beitragstäter ist, dem österreichischen Strafrecht,[287] und zwar unabhängig von dem ausländischen Tatortrecht.[288] Andererseits gilt für jeden im Ausland handelnden Beteiligten das österreichische Strafrecht, wenn der tatbestandliche Erfolg im Inland eintritt oder hätte eintreten sollen.[289]
II. Das Strafanwendungsrecht in der Schweiz
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In der Schweiz ist das Strafanwendungsrecht in den Art. 3 bis 8 schwStGB normiert. Auch hier gilt das eigene Staatsgebiet als primärer Anknüpfungspunkt für die nationale Strafgewalt und wird demzufolge dem Territorialitätsprinzip (Art. 3 schwStGB) der Vorrang vor allen anderen Prinzipien eingeräumt.[290] Das Flaggenprinzip wurde zwar nicht ausdrücklich im schwStGB aufgegriffen. Jedoch werden auch ohne explizite Normierung alle Taten als in der Schweiz ausgeübt angesehen, die auf schweizerischen Schiffen und Luftfahrzeugen begangen werden.[291]
118
Außer dem Territorialitätsprinzip bemüht das schwStGB in seinem Art. 4 Abs. 1 das Staatsschutzprinzip, wonach abschließend genannte inländische Strafnormen auch auf Auslandstaten angewendet werden, die sich gegen den Staat oder die Landesverteidigung richten. Ebenso ist gemäß Art. 5 schwStGB das Schweizer Strafrecht anwendbar auf einen abschließenden Katalog von Auslandstaten, die gegen Kinder oder Jugendliche verübt werden und überwiegend deren sexuelles Selbstbestimmungsrecht schützen. Auf das Recht des Tatorts kommt es hierbei nicht an. Allerdings muss sich der Täter in der Schweiz befinden und darf nicht ausgeliefert werden. Auf das Weltrechtsprinzip wird insbesondere in Art. 6 schwStGB zurückgegriffen,[292] beschränkt auf Auslandstaten, zu deren Verfolgung die Schweiz infolge eines internationalen Übereinkommens verpflichtet ist. Allerdings muss die jeweilige Tat auch an ihrem Begehungsort strafbar sein bzw. darf dieser keiner Strafgewalt unterliegen. Zudem muss sich der Täter wiederum in der Schweiz befinden, ohne allerdings ausgeliefert zu werden. Das aktive und das passive Personalitätsprinzip finden sich in dem – gegenüber Art. 4 bis 6 subsidiären – Art. 7 schwStGB wieder.[293] Bei der jeweiligen Straftat muss es sich um ein Auslieferungsdelikt handeln, das sowohl in der Schweiz als auch nach dem Recht des Tatorts strafbar ist, sofern dieser einer Strafgewalt unterliegt. Außerdem muss sich der Täter wiederum in der Schweiz befinden oder ihr wegen der ihm vorgeworfenen Straftat ausgeliefert werden, und er muss trotz zulässiger Auslieferung nach schweizerischem Recht aus irgendeinem Grund (z.B. mangels Auslieferungsbegehren) nicht ausgeliefert werden dürfen.[294]
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Der Begehungsort einer Tat wird auch im schwStGB nach dem Ubiquitätsprinzip bestimmt (Art. 3 i.V.m. Art. 8 schwStGB).[295] Eine Tat gilt danach an jedem Ort als begangen, an dem der Täter sie ausführt bzw. an dem der Erfolg tatsächlich eintritt (Art. 8 Abs. 1 schwStGB) bzw. an dem der Täter den Versuch ausführt bzw. der Erfolg nach seiner Vorstellung eintreten sollte (Art. 8 Abs. 2 schwStGB). Bei Unterlassungsdelikten ist derjenige Ort maßgeblich, an dem der Täter pflichtwidrig untätig bleibt (Art. 8 Abs. 1 schwStGB). Bei Distanzdelikten genügt es somit für die Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts, dass der Ausführungs- oder der Erfolgsort in der Schweiz liegt.[296]
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Bei Mittätern begründet jede Handlung, die auch nur einer der Mittäter im Inland vorgenommen hat, die Anwendbarkeit des Schweizer Strafrechts auf sämtliche Mittäter.[297] Ähnlich gilt bei der mittelbaren Täterschaft als Ausführungsort sowohl der Ort, an dem der Hintermann handelt, als auch der Handlungsort des Tatmittlers.[298] Bei der Teilnahme liegt der Begehungsort – mangels einer dem § 9 Abs. 2 StGB vergleichbaren Regelung – nach den allgemeinen Akzessorietätsregeln hingegen allein an dem (ausländischen) Ort, an dem die Tat selbst verübt wird.[299]
7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts › § 31 Räumlicher Geltungsbereich › E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht
E. Bezüge zum Strafverfahrensrecht
121
Die Erwägungen im Hauptteil, nicht zuletzt zu den aktuellen und zukünftigen Herausforderungen, haben aufgezeigt, dass sich eine rechtliche befriedigende Lösung zur Bestimmung wie Begrenzung der Reichweite der nationalen Strafgewalt mitunter nur schwer finden lässt. Demzufolge wären Plädoyers für „praxisorientierte“ Wege denkbar, die eine sinnvolle Beschränkung des Anwendungsbereichs des deutschen Strafrechts gewährleisten sollen. Solche Ansätze könnten entweder auf die generell bestehenden Entscheidungsspielräume der Staatsanwaltschaften und der Gerichte über die Vorschriften zur Einstellung nicht zuletzt der §§ 153 ff. StPO oder auf die speziell hierfür geschaffenen Regelungen wie insbesondere § 153c oder auch § 153f StPO für Straftatbestände des Völkerstrafgesetzbuches verweisen.
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So gestattet vor allem § 153c Abs. 1 S. 1 StPO der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung einer Straftat abzusehen, die nicht im Inland begangen wurde bzw. an der im Inland lediglich eine Teilnahme erfolgte (Nr. 1) bzw. die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat (Nr. 2). Nach § 153c Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft außerdem von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist. Schließlich ermöglicht § 153c Abs. 3 StPO bei Distanztaten ein Absehen von der Verfolgung von Straftaten, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.[300]
123
Die Entscheidung steht jeweils im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft.[301] Eine Einstellung nach § 153c Abs. 1 StPO kommt nach RiStBV Nr. 94 Abs. 1 S. 2 insbesondere dann in Betracht, wenn die in § 153c Abs. 2 StPO bezeichneten Gründe vorliegen können, wenn eine Strafverfolgung zu unbilligen Härten führen würde oder ein öffentliches Interesse an der strafrechtlichen Ahndung nicht oder nicht mehr besteht. Umgekehrt kann sich das Verfolgungsermessen im Sinne einer Verfolgungspflicht auf Null reduzieren, wenn dies in völkerrechtlichen Abkommen entsprechend vorgesehen ist.[302]
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§ 153f StPO ermöglicht es außerdem der Staatsanwaltschaft, unter bestimmten Voraussetzungen von der Verfolgung von Straftaten gemäß §§ 6 bis 14 VStGB in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO abzusehen. Ein entsprechendes Ermessen ist unter anderem eröffnet, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist (Abs. 1 S. 1) bzw. wenn kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht, die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde, kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird (Abs. 2 S. 1).[303]
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Solche Einstellungsmöglichkeiten der Staatsanwaltschaft erlauben zwar im Einzelfall eine sinnvolle Selbstbegrenzung des staatlichen Strafanspruchs. Sie vermögen aber nicht die notwendige Diskussion zu ersetzen, wie weit in bestimmten Fallgruppen im Allgemeinen die nationale Strafgewalt unter Beachtung völkerrechtlicher Grundsätze reicht. Zum einen bleibt zu bedenken, dass der Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaft weit und gerichtlich nicht überprüfbar ist.[304] Zum anderen kann den Strafverfolgungsbehörden ein Ermessen ohnehin nur eingeräumt werden, soweit die Anwendung des nationalen Strafrechts im jeweiligen Fall überhaupt zulässig bleibt. Sogleich auf die Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zu verweisen, bedeutet, diese entscheidende Vorfrage nicht zu stellen und somit grundsätzlich von einer (mitunter zu) weiten Beanspruchung nationaler Strafgewalt auszugehen, deren notwendige Korrektur dann den Strafverfolgungsbehörden anvertraut würde. Zumal die Entscheidung, welche Staatsgewalt sich der Gesetzgeber bei grenzüberschreitenden Delikten zugestehen will, in seiner eigenen Verantwortung liegt, ist insoweit einer Lösung über die Auslegung der „materiell-strafanwendungsrechtlichen“ Regelungen insbesondere der §§ 3 ff. StGB der Vorzug gegenüber einem „prozessualen Weg“ über Einstellungsvorschriften der StPO zu geben.
7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts › § 31 Räumlicher Geltungsbereich › F. Fazit
F. Fazit
126
Das Strafanwendungsrecht der §§ 3 ff. StGB mit seinem primären Anknüpfungspunkt des Staatsgebiets ist bei vielen aktuellen grenzüberschreitenden Sachverhalten überfordert, die nationale Strafgewalt zu bestimmen und zu begrenzen. Bei der Auslegung der Vorschriften sind nicht nur in diesen problematischen Fällen die völkerrechtlichen Grundlagen zu berücksichtigen. Da sich die Konstellationen häufen, in denen grundsätzlich mehrere Staaten ihre Hoheitsgewalt beanspruchen können, bleibt zudem verstärkt der erst in letzter Zeit häufiger diskutierte Kompetenzverteilungsgrundsatz zu beachten. Auch wenn die demnach geforderte Absprache von Zuständigkeiten stets einhergeht mit deren teilweiser Abgabe und dies gerade bei der Sanktionierung von Straftaten als zentralem Bestandteil der Hoheitsgewalt den einzelnen Staaten schwer fällt, könnte hierin ein Schlüssel für eine sinnvolle Bestimmung der nationalen Strafgewalt der einzelnen Staaten liegen.
7. Abschnitt: Geltungsbereich des Strafrechts › § 31 Räumlicher Geltungsbereich › Ausgewählte Literatur
Ausgewählte Literatur
Böse, Martin/Meyer, Frank Die Beschränkung nationaler Strafgewalten als Möglichkeit zur Vermeidung von Jurisdiktionskonflikten in der Europäischen Union, ZIS 2011, 336 ff. Cornils, Karin Der Begehungsort von Äußerungsdelikten im Internet, JZ 1999, 394 ff. Dombrowski, Nadine Extraterritoriale Strafrechtsanwendung im Internet, 2014. Eisele, Jörg Jurisdiktionskonflikte in der Europäischen Union: Vom nationalen Strafanwendungsrecht zum Europäischen Kollisionsrecht?, ZStW 125 (2013), 1 ff. Golombek, Tine Der Schutz ausländischer Rechtsgüter im System des deutschen Strafanwendungsrechts, 2010. Hecker, Bernd Die Strafbarkeit grenzüberschreitender Luftverunreinigungen im deutschen und europäischen Umweltstrafrecht, ZStW 115 (2003), 880 ff. Heinrich, Bernd Der Erfolgsort beim abstrakten Gefährdungsdelikt, GA 1999, 72 ff. Heinrich, Bernd Handlung und Erfolg bei Distanzdelikten, FS Weber, S. 91 ff. Hilgendorf, Eric Überlegungen zur strafrechtlichen Interpretation des Ubiquitätsprinzips im Zeitalter des Internet, NJW 1997, 1873 ff. Hilgendorf, Eric Die Neuen Medien und das Strafrecht, ZStW 113 (2001), 650 ff. Jung, Heike Die Inlandsteilnahme an ausländischer strafloser Haupttat. Regelungsgehalt und Problematik des § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB, JZ 1979, 325 ff. Kienle, Michael Internationales Strafrecht und Straftaten im Internet. Zum Erfordernis der Einschränkung des Ubiquitätsprinzips des § 9 Abs. 1 Var. 3 StGB, 1998. Kolb, Andreas/Neumann, Thilo/Salomon, René Die Entführung deutscher Seeschiffe: Flaggenrecht, Strafanwendungsrecht und diplomatischer Schutz, ZaöRV 2011, 191 ff. Kunig, Philip/Uerpmann-Wittzack, Robert Der Fall des Postschiffes Lotus, Jura 1994, 186 ff. Mankowski, Peter/Bock, Stefanie Fremdrechtsanwendung im Strafrecht durch Zivilrechtsakzessorietät bei Sachverhalten mit Auslandsbezug für Blanketttatbestände und Tatbestände mit normativem Tatbestandsmerkmal, ZStW 120 (2008), 704 ff. Martin, Jörg Grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen im deutschen Strafrecht, ZRP 1992, 19 ff. Miller, Dennis/Rackow, Peter Transnationale Täterschaft und Teilnahme – Beteiligungsdogmatik und Strafanwendungsrecht, ZStW 117 (2005), 379 ff. Morozinis, Ioannis Die Strafbarkeit der „Auschwitzlüge“ im Internet, insbesondere im Hinblick auf „Streaming-Videos“, GA 2011, 475 ff. Oehler, Dietrich Internationales Strafrecht, 2. Aufl. 1983. Roegele, Peter Deutscher Strafrechtsimperialismus, 2014. Rotsch, Thomas Der Handlungsort i.S.d. § 9 Abs. 1 StGB. Zur Anwendung deutschen Strafrechts im Falle des Unterlassens und der Mittäterschaft, ZIS 2010, 168 ff. Satzger, Helmut Die Anwendung des deutschen Strafrechts auf grenzüberschreitende Gefährdungsdelikte, NStZ 1998, 112 ff. Schmitz, Roland § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB und das Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, FS Grünwald, S. 619 ff. Sieber, Ulrich Internationales Strafrecht im Internet – Das Territorialitätsprinzip der §§ 3, 9 StGB im globalen Cyberspace, NJW 1999, 2065 ff. Valerius, Brian Kultur und Strafrecht. Die Berücksichtigung kultureller Wertvorstellungen in der deutschen Strafrechtsdogmatik, 2014. Valerius, Brian Stammzellgesetz und grenzüberschreitende Forschung, NStZ 2008, 121 ff. Walther, Felix „Tat“ und „Täter“ im transnationalen Strafanwendungsrecht des StGB, JuS 2012, 203 ff. Weißer, Bettina Das Prinzip der Weltrechtspflege in Theorie und Praxis, GA 2012, 416 ff.Anmerkungen
[1]
BVerfG wistra 2003, 255, 257; NK-Böse, Vor § 3 Rn. 45; Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 3–9 Rn. 6; LK-Werle/Jeßberger, Vor § 3 Rn. 268.
[2]
OLG Saarbrücken NJW 1975, 506, 509.
[3]
BGHSt 34, 1, 3 f.; BGH NJW 1995, 1844, 1845; ebenso Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 3–9 Rn. 7; Lackner/Kühl-Heger, Vor §§ 3–7 Rn. 10; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 3 Rn. 2.
[4]
MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 4; ders., Internationales Strafrecht, § 1 Rn. 4; Safferling, Internationales Strafrecht, § 3 Rn. 5.
[5]
Siehe nur Jescheck/Weigend, AT, § 18 I. 1; LK-Werle/Jeßberger, Vor § 3 Rn. 6 ff.
[6]
MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 2; ders., Internationales Strafrecht, § 1 Rn. 5. Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 3–9 Rn. 6 plädiert für den Begriff „territoriales und transnationales Strafanwendungsrecht“. Eingehend zur der Zivilrechtsakzessorietät geschuldeten Fremdrechtsanwendung im Strafrecht Mankowski/Bock, ZStW 120 (2008), 704; siehe hierzu auch Schmidt-Kessel, in: Sinn (Hrsg.), Jurisdiktionskonflikte bei grenzüberschreitender Kriminalität, 2012, S. 65, 68 ff.
[7]
Siehe etwa BGH NJW 1991, 2498, 2498; Jescheck/Weigend, AT, § 18. Safferling, Internationales Strafrecht, § 2 Rn. 1; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 2 Rn. 1 sowie LK-Werle/Jeßberger, Vor § 3 Rn. 14 verstehen den Terminus als Oberbegriff für das Strafanwendungsrecht, das Rechtshilferecht, das Völkerstrafrecht sowie das Europäische Strafrecht.
[8]
MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 1; ders., Internationales Strafrecht, § 1 Rn. 2; Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 3–9 Rn. 5; Safferling, Internationales Strafrecht, § 3 Rn. 1; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 3 Rn. 4; LK-Werle/Jeßberger, Vor § 3 Rn. 2.
[9]
Siehe auch Safferling, Internationales Strafrecht, § 2 Rn. 2.
[10]
MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 1; ders., Internationales Strafrecht, § 1 Rn. 2; siehe auch NK-Böse, Vor § 3 Rn. 9; kritisch Safferling, Internationales Strafrecht, § 3 Rn. 4.
[11]
Eingehend MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 92 ff.; ders., Internationales Strafrecht, § 1 Rn. 44 ff.; NK-Böse, Vor § 3 Rn. 69 ff.; Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 3–9 Rn. 66 ff.; Jescheck/Weigend, AT, § 20; LK-Werle/Jeßberger, Vor § 3 Rn. 415 ff.
[12]
MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 92; ders., Internationales Strafrecht, § 1 Rn. 45; Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 2 Rn. 4.
[13]
NK-Böse, Vor § 3 Rn. 71; Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 3–9 Rn. 66; Jescheck/Weigend, AT, § 20 I. 1.; LK-Werle/Jeßberger, Vor § 3 Rn. 415.
[14]
BGHSt 4, 396, 398 f.; 7, 53, 55; MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 96; ders., Internationales Strafrecht, § 1 Rn. 49; Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 3–9 Rn. 70.
[15]
RGSt 75, 385, 386; BGH NJW 1975, 1610, 1611; NK-Böse, Vor § 3 Rn. 73; Sch/Sch-Eser, Vorbem. §§ 3–9 Rn. 71; kritisch MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 98.
[16]
Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, § 2 Rn. 4.
[17]
MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 95; ders., Internationales Strafrecht, § 1 Rn. 47 f.; Fischer, Vor §§ 3–7 Rn. 33 ff.
[18]
BGHSt 39, 54, 60 f.; 39, 317, 320.
[19]
MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 11; ders., Internationales Strafrecht, § 2 Rn. 3; NK-Böse, Vor § 3 Rn. 12.
[20]
MK-Ambos, Vor § 3 Rn. 16; ders., Internationales Strafrecht, § 2 Rn. 5; NK-Böse, Vor § 3 Rn. 14; BeckOK-GG-Heintschel von Heinegg, Art. 25 Rn. 28.
[21]
BVerfG NJW 2001, 1848, 1852; Jescheck/Weigend, AT, § 18 II.
[22]
Siehe etwa BGHSt 27, 30, 32; 34, 334, 336; BGH NStZ 1994, 232, 233; NStZ 1999, 236, jeweils für die Auslandstat eines Ausländers; Weißer, GA 2012, 416, 416 f.