Gesammelte Werke (Über 150 Titel in einem Band)

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Neben dem Martyrium Britisch-Indiens beansprucht in der kapitalistischen Kolonialwirtschaft die Geschichte der französischen Politik in Algerien einen Ehrenplatz. Als die Franzosen Algerien eroberten, herrschten unter der Masse der arabisch-kabylischen Bevölkerung die uralten sozialen und wirtschaftlichen Einrichtungen, die sich trotz der langen und bewegten Geschichte des Landes bis ins 19. Jahrhundert, ja zum Teil bis heute erhalten haben.
Mochte in den Städten, unter den Mauren und Juden, unter Kaufleuten, Handwerkern und Wucherern Privateigentum herrschen und auf dem flachen Lande bereits große Strecken von der türkischen Vasallenherrschaft her als staatliche Domänen usurpiert sein, immerhin gehörte noch fast die Hälfte des benutzten Landes in ungeteiltem Eigentum den arabisch-kabylischen Stämmen, und hier herrschten noch uralte, patriarchalische Sitten. Dasselbe Nomadenleben, nur dem oberflächlichen Blick unstet und regellos, in Wirklichkeit streng geregelt und höchst eintönig, führte wie seit jeher noch im 19. Jahrhundert viele arabische Geschlechter mit Männern, Weibern und Kindern, mit Herden und Zelten jeden Sommer an den von Meereswinden angefächelten kühleren Küstenteil Tell und jeden Winter wieder in die schützende Wärme der Wüste zurück. Jeder Stamm und jedes Geschlecht hatte seine bestimmten Wanderungsstrecken und bestimmte Sommer- und Winterstationen, wo sie ihre Zelte aufschlugen. Die ackerbautreibenden Araber besaßen das Land gleichfalls vielfach noch im Gemeineigentum der Geschlechter. Und ebenso patriarchalisch nach althergebrachten Regeln lebte die kabylische Großfamilie unter der Leitung ihrer gewählten Oberhäupter.
Die Hauswirtschaft dieses großen Familienkreises war ungeteilt von dem ältesten weiblichen Mitglied geleitet, jedoch gleichfalls auf Grund der Wahl der Familie, oder aber von den Frauen der Reihe nach. Die kabylische Großfamilie, die in dieser Organisation am Saum der afrikanischen Wüste ein eigentümliches Seitenstück zu der berühmten südslawischen "Zadruga" darbot, war Eigentümerin nicht bloß des Grund und Bodens, sondern auch aller Werkzeuge, Waffen und Gelder, die zum Betrieb des Berufs aller Mitglieder erforderlich waren und von ihnen erworben wurden. Als Privateigentum gehörte jedem Mann nur ein Anzug und jeder Frau nur die Kleidungsstücke und die Schmucksachen, die sie als Brautgeschenk erhalten hatte. Alle kostbareren Gewänder aber und Juwelen galten als ungeteiltes Familieneigentum und durften von einzelnen nur mit Einwilligung aller gebraucht werden. War die Familie nicht zu zahlreich, so nahm sie ihre Mahlzeiten an einem gemeinsamen Tische ein, wobei alle Frauen nach der Reihe kochten, die ältesten aber die Verteilung besorgten. War der Kreis der Personen zu groß, dann wurden allmonatlich die Nahrungsmittel vom Vorstand in rohem Zustand bei Beobachtung strenger Gleichheit unter die Einzelfamilien verteilt und von diesen zubereitet. Engste Bande der Solidarität, gegenseitiger Hilfe und Gleichheit umspannten diese Gemeinwesen, und die Patriarchen pflegten sterbend den Söhnen das treue Festhalten am Familienverband als letztes Vermächtnis ans Herz zu legen.209
Schon die türkische Herrschaft, die sich im 16. Jahrhundert in Algerien etablierte, hatte ernste Eingriffe in diese sozialen Verhältnisse gemacht. Freilich war es nur eine später von den Franzosen erfundene Fabel, daß die Türken sämtlichen Grund und Boden für den Fiskus konfisziert hätten. Diese wilde Phantasie, die nur den Europäern einfallen konnte, befand sich im Widerspruch mit der ganzen ökonomischen Grundlage des Islams und seiner Bekenner. Im Gegenteil, die Grundbesitzverhältnisse der Dorfgemeinden und der Großfamilien wurden von den Türken im allgemeinen nicht angetastet. Nur ein großer Teil unbebauter Ländereien wurde von ihnen als Staatsdomäne den Geschlechtern gestohlen und unter den türkischen Lokalverwaltern in Beyliks verwandelt, die zum Teil direkt von Staats wegen mit eingeborenen Arbeitskräften bewirtschaftet, zum Teil gegen Zins oder Naturalleistungen in Pacht gegeben wurden. Daneben benutzten die Türken jede Meuterei der unterworfenen Geschlechter und jede Verwirrung im Lande, um durch umfassende Landkonfiskationen die fiskalischen Besitzungen zu vergrößern und darauf Militärkolonien zu gründen oder die konfiszierten Guter öffentlich zu versteigern, wobei sie meist in die Hände von türkischen und anderen Wucherern gerieten. Um den Konfiskationen und dem Steuerdruck zu entgehen, begaben sich viele Bauern, genau wie in Deutschland im Mittelalter, unter den Schutz der Kirche, die auf diese Weise zum obersten Grundherrn über ansehnliche Strecken Landes wurde. Schließlich stellten die Besitzverhältnisse Algeriens nach all diesen wechselvollen Geschicken zur Zeit der französischen Eroberung das folgende Bild dar: 1.500.000 Hektar Land umfaßten die Domänen, 3.000.000 Hektar unbenutztes Land waren gleichfalls dem Staate unterstellt als "Gemeineigentum aller Rechtgläubigen" (Bled-el-Islam); das Privateigentum umfaßte 3.000.000 Hektar, die sich noch von römischen Zeiten her im Besitze der Berber befanden, und 1.500.000 Hektar, die unter der türkischen Herrschaft in Privathände übergegangen waren. In ungeteiltem Gemeineigentum der arabischen Geschlechter verblieben danach nur noch 5.000.000 Hektar Land. Was die Sahara betrifft, so befanden sich darin zirka 3.000.000 Hektar brauchbaren Landes im Bereiche der Oasen teils in ungeteiltem Großfamilienbesitz, teils in Privatbesitz. Die übrigen 23.000.000 Hektar stellten meist Ödland dar.
Die Franzosen begannen, nachdem sie Algerien in ihre Kolonie verwandelt hatten, mit großem Tamtam ihr Werk der Zivilisierung. War doch Algerien, nachdem es anfangs des 18. Jahrhunderts die Abhängigkeit von der Türkei abgestreift hatte, ein freies Seeräubernest geworden, welches das Mittelmeer unsicher machte und Sklavenhandel mit Christen trieb. Gegen diese Ruchlosigkeiten der Mohammedaner erklärten namentlich Spanien und die nordamerikanische Union, die selbst im Sklavenhandel zu jener Zeit Erkleckliches leisteten, unerbittlichen Krieg. Auch während der Großen Französischen Revolution wurde ein Kreuzzug gegen die Anarchie in Algerien proklamiert. Die Unterwerfung Algeriens durch Frankreich war also unter den Losungen der Bekämpfung der Sklaverei und der Einführung geordneter, zivilisierter Zustände durchgeführt. Die Praxis sollte bald zeigen, was dahinter steckte. In den vierzig Jahren, die seit der Unterwerfung Algeriens verflossen waren, hat bekanntlich kein europäischer Staat so häufigen Wechsel des politischen Systems durchgemacht wie Frankreich. Auf die Restauration war die Julirevolution und das Bürgerkönigtum gefolgt, auf diese die Februarrevolution, die Zweite Republik, das Zweite Kaiserreich, endlich das Debakel des Jahres 1870 und die Dritte Republik. Adel, Hochfinanz, Kleinbürgertum, die breite Schicht der Mittelbourgeoisie lösten einander in der politischen Herrschaft ab. Aber ein ruhender Pol in dieser Erscheinungen Flucht war die Politik Frankreichs in Algerien, die von Anfang bis Ende auf ein und dasselbe Ziel gerichtet war und am Saum der afrikanischen Wüste am besten verriet, daß sich sämtliche Staatsumwälzungen Frankreichs im 19. Jahrhundert um ein und dasselbe Grundinteresse: um die Herrschaft der kapitalistischen Bourgeoisie und ihrer Eigentumsform, drehten.
"Die Ihrem Studium unterbreitete Gesetzesvorlage", sagte der Abgeordnete Humbert am 30. Juni 1873 in der Sitzung der französischen Nationalversammlung als Berichterstatter der Kommission zur Ordnung der Agrarverhältnisse in Algerien, "ist nicht mehr als die Krönung des Gebäudes, dessen Fundament durch eine ganze Reihe von Ordonnanzen, Dekreten, Gesetzen und Senatuskonsulten gelegt war, die alle zusammen und jedes insbesondere ein und dasselbe Ziel verfolgen: die Etablierung des Privateigentums bei den Arabern." Die planmäßige, bewußte Vernichtung und Aufteilung des Gemeineigentums, das war der unverrückbare Pol, nach dem sich der Kompaß der französischen Kolonialpolitik ungeachtet aller Stürme im inneren Staatsleben während eines halben Jahrhunderts richtete, und zwar aus dem folgenden klar erkannten Doppelinteresse. Die Vernichtung des Gemeineigentums sollte vor allem die Macht der arabischen Geschlechter als sozialer Verbände zertrümmern und damit ihren hartnäckigen Widerstand gegen das französische Joch brechen, der sich trotz aller Militärübermacht Frankreichs in unaufhörlichen Rebellionen der Stämme kundtat und einen unaufhörlichen Kriegszustand in der Kolonie zur Folge hatte.210 Ferner war der Ruin des Gemeineigentums eine Vorbedingung, um in den wirtschaftlichen Genuß des eroberten Landes zu treten, d.h. den seit einem Jahrtausend von den Arabern besessenen Grund und Boden ihren Händen zu entreißen und in die Hände französischer Kapitalisten zu bringen. Zu diesem Behufe diente vor allem dieselbe uns schon bekannte Fiktion, wonach der gesamte Grund und Boden nach muselmännischem Gesetz Eigentum des jeweiligen Herrschers wäre. Genau wie die Engländer in Britisch-Indien erklärten die Gouverneure Louis-Philippes in Algerien die Existenz eines Gemeineigentums ganzer Geschlechter für eine "Unmöglichkeit" Auf Grund dieser Fiktion wurden die meisten unbebauten Ländereien, namentlich aber die Almenden, Wälder und Wiesen für Staatseigentum erklärt und zu Kolonisationszwecken verwendet. Es kam ein ganzes System der Ansiedelungen, die sog. Cantonnements, auf, bei dem inmitten der Geschlechterländereien französische Kolonisten gesetzt, die Stämme selbst aber auf einem minimalen Gebiet zusammengepfercht werden sollten. Durch Erlasse vom Jahre 1830, 1831,1840, 1844, 1845, 1846 wurden diese Diebstähle an arabischen Geschlechterländereien "gesetzlich" begründet. Dieses Ansiedelungssystem führte aber in Wirklichkeit gar nicht zur Kolonisation, es hat bloß zügellose Spekulation und Wucher großgezogen. Die Araber verstanden in den meisten Fällen, die ihnen weggenommenen Ländereien zurückzukaufen, wobei sie freilich tief in Schulden gerieten. Der französische Steuerdruck wirkte nach derselben Richtung. Namentlich aber hat das Gesetz vom 16. Juni 1851, das alle Forsten zum Staatseigentum erklärte und so 2,4 Millionen Hektar halb Weide, halb Gestrüpp den Eingeborenen stahl, der Viehzucht die Existenzbasis entzogen. Unter dem Platzregen all dieser Gesetze, Ordonnanzen und Maßnahmen entstand in den Eigentumsverhältnissen des Landes eine unbeschreibliche Verwirrung. Zur Ausnutzung der herrschenden fieberhaften Bodenspekulation und in der Hoffnung auf baldige Zurückgewinnung des Bodens veräußerten viele Eingeborene ihre Grundstücke an Franzosen, wobei sie häufig an zwei und drei Käufer zugleich dasselbe Grundstück verkauften, das sich obendrein gar nicht als ihr Eigentum, sondern als unveräußerliches Geschlechtereigentum herausstellte. So glaubte eine Spekulantengesellschaft aus Rouen 20.000 Hektar gekauft zu haben, während sie im Resultat nur 1.370 Hektar strittigen Gebietes ihr eigen nennen durfte. In einem anderen Falle stellte sich ein verkauftes Gebiet von 1.230 Hektar nach der Aufteilung als 2 Hektar aus. Es folgte eine unendliche Reihe von Prozessen, wobei die französischen Gerichte prinzipiell alle Aufteilungen und Ansprüche der Käufer unterstützten. Unsicherheit der Verhältnisse, Spekulation, Wucher und Anarchie wurden allgemein. Aber der Plan der französischen Regierung, sich mitten in der arabischen Bevölkerung eine starke Stütze in einer französischen Kolonistenmasse zu schaffen, hat elend Schiffbruch gelitten. Deshalb nimmt die französische Politik unter dem Zweiten Kaiserreich eine andere Wendung: Die Regierung, die sich nach 30 Jahren hartnäckigen Leugnens des Gemeineigentums in ihrer europäischen Borniertheit eines Besseren hat belehren lassen müssen, erkannte endlich offiziell die Existenz des ungeteilten Geschlechtereigentums an, doch nur, um im gleichen Atem die Notwendigkeit seiner gewaltsamen Aufteilung zu proklamieren. Diesen Doppelsinn hat der Senatuskonsult vom 22. April 1863. "Die Regierung", erklärte General Allard im Staatsrat, "verliert nicht aus dem Auge, daß das allgemeine Ziel ihrer Politik dies ist, den Einfluß der Geschlechtervorsteher zu schwächen und die Geschlechter aufzulösen. Auf diese Weise wird es die letzten Reste des Feudalismus (!) beseitigen, als dessen Verteidiger die Gegner der Regierungsvorlage auftreten. Die Herstellung des Privateigentums, die Ansiedelung europäischer Kolonisten inmitten der arabischen Geschlechter ..., das werden die sichersten Mittel zur Beschleunigung des Auflösungsprozesses der Geschlechtsverbände sein."211 Das Gesetz vom Jahre 1863 schuf zum Zwecke der Aufteilung der Ländereien besondere Kommissionen, die folgendermaßen zusammengesetzt waren: ein Brigadegeneral oder Hauptmann als Vorsitzender, ferner ein Unterpräfekt, ein Beamter der arabischen Militärbehörden und ein Beamter der Domänenverwaltung. Diesen geborenen Kennern wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse Afrikas wurde die dreifache Aufgabe gestellt: erst die Grenzen der Geschlechtergebiete genau abzustecken, dann das Gebiet jedes einzelnen Geschlechts unter seine einzelnen Zweige oder Großfamilien aufzuteilen und endlich auch diese Großfamilienländereien in einzelne Privatparzellen zu zerschlagen. Der Feldzug der Brigadegeneräle ins Innere Algeriens wurde pünktlich ausgeführt, die Kommissionen begaben sich an Ort und Stelle, wobei sie Feldmesser, Landaufteiler und obendrein Richter in allen Landstreitigkeiten in einer Person waren. Der Generalgouverneur von Algerien sollte die Aufteilungspläne in letzter Instanz bestätigen. Nachdem die Kommissionen 10 Jahre lang im Schweiße ihres Angesichts gearbeitet hatten, war das Resultat folgendes: Von 1863 bis 1873 wurden von den 700 arabischen Geschlechtergebieten zirka 400 unter die Großfamilien aufgeteilt. Schon hier wurde zur künftigen Ungleichheit, zum Großgrundbesitz und zur kleinen Parzelle der Grund gelegt. Denn je nach der Größe des Gebietes und der Zahl der Mitglieder eines Geschlechts entfiel pro Mitglied bald 1 bis 4 Hektar, bald 100 und selbst 180 Hektar Land. Die Aufteilung blieb jedoch bei den Großfamilien stehen. Die Aufteilung des Familiengebietes begegnete trotz aller Brigadegeneräle unüberwindlichen Schwierigkeiten in den Sitten der Araber. Der Zweck der französischen Politik: die Schaffung des individuellen Eigentums und dessen Überführung in den Besitz der Franzosen, war also wieder einmal im großen und ganzen gescheitert.
Erst die Dritte Republik, das unumwundene Regiment der Bourgeoisie, hat den Mut und den Zynismus gefunden, alle Umschweife auf die Seite zu legen und ohne die vorbereitenden Schritte des Zweiten Kaiserreichs die Sache vom anderen Ende anzugreifen. Die direkte Aufteilung der Gebiete aller 700 arabischen Geschlechter in individuelle Anteile, eine parforce Einführung des Privateigentums in kürzester Zeit, das war der offen ausgesprochene Zweck des Gesetzes, den die Nationalversammlung im Jahre 1873 ausgearbeitet hat. Den Vorwand dazu boten die verzweifelten Zustände der Kolonie. Genau wie erst die große Hungersnot in Indien 1866 der Öffentlichkeit in England die schönen Resultate der englischen Kolonialpolitik drastisch vor die Augen geführt und eine parlamentarische Kommission zur Untersuchung der Mißstände veranlaßt hatte, so wurde Europa zu Ende der sechziger Jahre durch den Notschrei aus Algerien alarmiert, wo massenhafte Hungersnot und außerordentliche Sterblichkeit unter den Arabern über 40 Jahre französischer Herrschaft quittierten. Zur Untersuchung der Ursachen und zur Beglückung der Araber durch neue gesetzliche Maßnahmen wurde eine Kommission eingesetzt, die zu dem einstimmigen Beschlusse kam, daß den Arabern als Rettungsanker nur eins helfen könne - das Privateigentum. Dann erst würde nämlich jeder Araber in der Lage sein, sein Grundstück zu verkaufen oder darauf Hypotheken aufzunehmen und sich so vor der Not zu schützen. Um also der Notlage der Araber abzuhelfen, die durch teilweise von den Franzosen bereits ausgeführte Diebereien an algerischem Grund und Boden wie durch die von ihnen geschaffene Steuerlast und damit verbundene Verschuldung der Araber entstanden war, erklärte man als einziges Mittel: die vollständige Auslieferung der Araber in die Krallen des Wuchers. Diese Possenreißerei wurde vor der Nationalversammlung mit völlig ernstem Gesicht Vorgetragen und von der würdigen Körperschaft mit ebensolchem Ernst aufgenommen. Die Schamlosigkeit der "Sieger" über die Pariser Kommune feierte Orgien.
Zwei Argumente dienten besonders in der Nationalversammlung zur Stütze des neuen Gesetzes. Die Araber selbst wünschen dringend die Einführung des Privateigentums, betonten immer wieder die Verteidiger der Regierungsvorlage. In der Tat, sie wünschten es, nämlich die Bodenspekulanten und die Wucherer in Algerien, die ein dringendes Interesse daran hatten, ihre Opfer aus den schützenden Banden der Geschlechter und ihrer Solidarität zu "befreien". Solange nämlich das muselmännische Recht in Algerien galt, fand die Verpfändung des Grund und Bodens an der Nichtveräußerlichkeit des Gentil- und Familienbesitzes eine unüberwindliche Schranke. Erst das Gesetz von 1863 hatte darin eine Bresche geschlagen. Es galt, das Hindernis ganz wegzuräumen, um dem Wucher freien Spielraum zu lassen. Das zweite Argument war ein "wissenschaftliches". Es stammte aus demselben geistigen Arsenal, aus dem der ehrwürdige James Mill seine Verständnislosigkeit für die Eigentumsverhältnisse Indiens schöpfte: aus der englischen klassischen Nationalökonomie. Das Privateigentum ist die notwendige Vorbedingung jeder intensiveren, besseren Bodenbebauung in Algerien, die Hungersnöten vorbeugen würde, denn es ist klar, daß niemand Kapital oder intensive Arbeit in einen Boden stecken will, der nicht sein individuelles Eigentum ist und dessen Früchte nicht ausschließlich von ihm genossen werden - deklamierten mit Emphase die wissenschaftlich gebildeten Jünger Smith-Ricardos. Die Tatsachen freilich redeten eine andere Sprache. Sie zeigten, daß die französischen Spekulanten das von ihnen in Algerien geschaffene Privateigentum zu allem anderen gebrauchten, nur nicht zur intensiveren und höheren Bodenbebauung. Von den 400.000 Hektar Landes, die im Jahre 1873 den Franzosen gehörten, befanden sich 120.000 Hektar in den Händen der beiden kapitalistischen Gesellschaften, der Algerischen und der Setif-Kompanie, die ihre Ländereien überhaupt nicht selbst bewirtschafteten, sondern den Eingeborenen in Pacht zurückgaben, die sie ihrerseits in althergebrachter Weise bebauten. Ein Viertel der übrigen französischen Eigentümer befaßte sich ebensowenig mit Landwirtschaft. Die Kapitaleinlagen und intensive Bodenbebauung ließen sich eben hier sowenig wie die kapitalistischen Verhältnisse überhaupt künstlich aus dem Boden stampften. Diese bestanden nur in der profitgierigen Phantasie der französischen Spekulanten und in der doktrinären Nebelwelt ihrer wissenschaftlichen Ideologen aus der Nationalökonomie. Es handelte sich einfach, wenn man die Vorwände und die Floskeln in der Begründung des Gesetzes von 1873 auf die Seite schiebt, um den nackten Wunsch, den Arabern ihre Existenzbasis, den Grund und Boden, zu entreißen. Und trotz aller Fadenscheinigkeit der Argumentation, trotz offensichtlicher Verlogenheit seiner Begründung wurde das Gesetz, das der Bevölkerung Algeriens und ihrem materiellen Wohlstand den Todesstoß versetzen sollte, am 26. Juli 1873 fast einstimmig angenommen.
Doch das Fiasko des Gewaltstreiches ließ nicht lange auf sich warten. Die Politik der Dritten Republik scheiterte an der Schwierigkeit, das bürgerliche Privateigentum in uralten kommunistischen Großfamilienverbänden mit einem Schlage einzuführen, genauso, wie die Politik des Zweiten Kaiserreichs daran gescheitert war. Das Gesetz vom 26. Juli 1873, das durch ein zweites Gesetz vom 28. April 1887 ergänzt wurde, ergab nach 17jähriger Wirkung das folgende Resultat: Bis 1890 waren 14 Millionen Franc für ein Bereinigungsverfahren von 1,6 Millionen Hektar ausgegeben. Man berechnete, daß die Fortsetzung des Verfahrens bis 1950 hätte dauern und weitere 60 Millionen Franc kosten müssen. Das Ziel jedoch, den Großfamilienkommunismus zu beseitigen, war dabei immer noch nicht erreicht. Das einzige, was wirklich und unzweifelhaft bei alledem erreicht wurde, war eine tolle Bodenspekulation, ein üppig gedeihender Wucher und der wirtschaftliche Ruin der Eingeborenen.
Das Fiasko der gewaltsamen Einführung des Privateigentums führte darauf zu einem neuen Experiment. Obwohl das algerische Generalgouvernement schon 1890 eine Kommission eingesetzt hatte, die die Gesetze von 1873 und 188 nachgeprüft und verurteilt hat, dauerte es noch 7 Jahre, bis die Herren Gesetzgeber an der Seine sich zu einer Reform im Interesse des ruinierten Landes aufrafften. Bei der neuen Schwenkung hat man von der zwangsweisen Einführung des Privateigentums von Staats wegen im Prinzip abgesehen. Das Gesetz vom 27. Februar 1897 sowie die Instruktion des algerischen Generalgouverneurs vom 7. März 1898 sehen hauptsächlich die Einführung des Privateigentums auf freiwilligen Antrag der Eigentümer oder der Erwerber vor.212 Da jedoch bestimmte Klauseln auch die Einführung des Privateigentums auf Antrag eines Eigentümers ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer des Grund und Bodens für zulässig erklären und da ferner ein "freiwilliger" Antrag der verschuldeten Besitzer unter dem Drucke des Wucherers jeden Augenblick nach Wunsch herbeigeführt werden kann, so öffnet auch das neue Gesetz der weiteren Zernagung und Ausplünderung der Stammesländereien und der Großfamilienbesitzungen durch französische und eingeborene Kapitalisten Tür und Tor.
Die achtzigjährige Vivisektion an Algerien findet namentlich in der letzten Zeit um so schwächeren Widerstand, als die Araber durch die Unterwerfung einerseits Tunesiens 1881, anderseits neuerdings Marokkos von dem französischen Kapital immer mehr eingekreist und ihm rettungslos preisgegeben werden. Das jüngste Ergebnis des französischen Regimes in Algerien ist die Massenauswanderung der Araber nach der asiatischen Türkei. 213
Achtundzwanzigstes Kapitel.
Die Einführung der Warenwirtschaft
Inhaltsverzeichnis
Die zweite wichtigste Vorbedingung, sowohl zur Erwerbung von Produktionsmitteln wie zur Realisierung des Mehrwerts, ist die Hineinbeziehung der naturalwirtschaftlichen Verbände, nachdem und indem sie zerstört werden, in den Warenverkehr und in die Warenwirtschaft. Alle nichtkapitalistischen Schichten und Gesellschaften müssen für das Kapital zu Warenabnehmern werden und müssen ihm ihre Produkte verkaufen. Es scheint, daß hier wenigstens der "Friede" und die "Gleichheit" beginnen, das do ut des, die Gegenseitigkeit der Interessen, der "friedliche Wettbewerb" und die "Kultureinflüsse". Kann das Kapital mit Gewalt fremden sozialen Verbänden Produktionsmittel entreißen und die Arbeitenden mit Gewalt zwingen, Objekte der kapitalistischen Ausbeutung zu werden, so kann es sie doch nicht mit Gewalt zu Abnehmern seiner Waren machen, es kann sie nicht zwingen, seinen Mehrwert zu realisieren. Was diese Annahme zu. bestätigen scheint, ist der Umstand, daß Transportmittel - Eisenbahnen, Schiffahrt, Kanäle - die unumgängliche Vorbedingung der Verbreitung der Warenwirtschaft in naturalwirtschaftlichen Gebieten darstellen. Der Eroberungszug der Warenwirtschaft beginnt meist mit großartigen Kulturwerken modernen Verkehrs, wie Eisenbahnlinien, die Urwälder durchschneiden und Gebirge durchstechen, Telegraphendrähte, die Wüsten überspannen, Ozeandampfer, die in weltfremde Häfen einlaufen. Doch ist die Friedlichkeit dieser Umwälzungen bloßer Schein. Die Handelsbeziehungen der ostindischen Kompanien mit den Gewürzländern waren so gut Raub, Erpressung und grober Schwindel unter der Flagge des Handels wie heute die Beziehungen der amerikanischen Kapitalisten zu den Indianern in Kanada, denen sie Pelze abkaufen, oder der deutschen Händler zu den Afrikanegern. Das klassische Beispiel des "sanften" und "friedliebenden" Warenhandels mit rückständigen Gesellschaften ist die moderne Geschichte Chinas, durch die sich wie ein roter Faden seit Beginn der vierziger Jahre, das ganze 19. Jahrhundert hindurch die Kriege der Europäer ziehen, deren Zweck war, China gewaltsam dem Warenverkehr zu erschließen. Durch Missionare provozierte Christenverfolgungen, von Europäern angezettelte Tumulte, periodische blutige Kriegsgemetzel, in denen sich die völlige Hilflosigkeit eines friedlichen Ackerbauervolkes mit der modernsten kapitalistischen Kriegstechnik der vereinigten europäischen Großmächte messen sollte, schwere Kriegskontributionen mit dem ganzen System von öffentlicher Schuld, europäischen Anleihen, europäischer Kontrolle der Finanzen und europäischer Besetzung der Festungen im Gefolge, erzwungene Eröffnung von Freihäfen und erpreßte Konzessionen zu Eisenbahnbauten an europäische Kapitalisten - das waren die Geburtshelfer des Warenhandels in China von Anfang der vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts bis zum Ausbruch der chinesischen Revolution.



