Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung

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Einsatzrecht kompakt – Definitionswissen für die Grundausbildung
Zwischenprüfung erfolgreich bestehen
Patrick Lerm
Polizeihauptkommissar
Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg
Lehrbeauftragter an der Hochschule für den öffentlichen
Dienst in Bayern (Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung) in Hof und an der bayerischen Verwaltungsschule für das Fach Sicherheitsrecht
Dominik Lambiase, M. A.
Polizeioberkommissar
Dozent am Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg
3., erweiterte Auflage

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek | Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über www.dnb.de abrufbar.
3. Auflage, 2021
Print ISBN 978-3-415-07072-1
E-ISBN 978‐3‐415‐07074‐5
© 2019 Richard Boorberg Verlag
E-Book-Umsetzung: Datagroup int. SRL, Timisoara
Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
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Stuttgart | München | Hannover | Berlin | Weimar | Dresden
www.boorberg.de
Einführung
Vorwort zur 2. Auflage
Vorwort zur 3. Auflage
Maßnahmenschema
Strafbarkeitsschema
Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse
1. Generalklausel
2. Platzverweis
3. Datenerhebungsgeneralklausel
4. Befragung
5. Identitätsfeststellung
5.1 IDF nach § 23 I Nr. 1 BPolG – zur Abwehr einer konkreten Gefahr
5.2 IDF nach § 23 I Nr. 2 BPolG i. V. m. Art. 8 SGK – bei der Grenzübertrittskontrolle
5.3 IDF nach § 23 I Nr. 3 BPolG – im Grenzgebiet (30-km-Bereich)
5.4 IDF nach § 23 I Nr. 4 BPolG – an gefährdeten Orten
5.5 IDF nach § 23 I Nr. 5 BPolG – zum Schutz privater Rechte
6. Datenabgleich
6.1 Datenabgleich nach § 34 I S. 1 BPolG
6.2 Datenabgleich nach § 34 I S. 2 BPolG
7. Gewahrsamnahme
7.1 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 1 BPolG – sog. Schutzgewahrsam
7.2 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 2 BPolG – sog. Durchsetzungsgewahrsam
7.3 Gewahrsam nach § 39 I Nr. 3 BPolG – sog. Unterbindungsgewahrsam
7.4 Gewahrsam nach § 39 II BPolG – sog. Minderjährigengewahrsam
8. Durchsuchung von Personen
8.1 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 1 BPolG
8.2 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 2 BPolG
8.3 Durchsuchung nach § 43 I Nr. 3 BPolG
8.4 Durchsuchung nach § 43 III BPolG
9. Durchsuchung von Sachen
9.1 Durchsuchung nach § 44 I Nr. 1 BPolG – anlässlich einer Personendurchsuchung
9.2 Durchsuchung nach § 44 II BPolG – im Grenzgebiet
10. Sicherstellung
10.1 Sicherstellung nach § 47 Nr. 1 BPolG – zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr
10.2 Sicherstellung nach § 47 Nr. 2 BPolG – zum Schutz des Berechtigten
10.3 Sicherstellung nach § 47 Nr. 3 BPolG – bei Freiheitsentziehungen
Kapitel 2 Repressive Standardbefugnisse
1. Identitätsfeststellung
1.1 Beim Tatverdächtigen nach § 163b I StPO
1.2 Beim Unverdächtigen nach § 163b II StPO
2. Durchsuchung
3. Beschlagnahme von Beweismitteln
3.1 Sicherstellung nach § 94 I StPO
3.2 Beschlagnahme nach §§ 94 I, II, 98 StPO
4. Vorläufige Festnahme
4.1 Festnahmerecht für jedermann nach § 127 I StPO
4.2 Vorläufige Festnahme nach § 127 II StPO i. V. m. § 112 ff. StPO
Kapitel 3 Straftaten
1. Sachbeschädigung
1.1 Einfache Sachbeschädigung
1.2 Sachbeschädigung („Graffiti“)
1.3 Gemeinschädliche Sachbeschädigung
2. Hausfriedensbruch
3. (Einfacher) Diebstahl
4. Körperverletzung
4.1 Einfache Körperverletzung
4.2 Gefährliche Körperverletzung
5. Widerstandsdelikte
5.1 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
5.2 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
6. Urkundendelikte
6.1 Urkundenfälschung
6.2 Ausweismissbrauch
7. Raub
Kapitel 4 Definitionsalmanach
Einführung
Diese Definitionssammlung hat das primäre Ziel, den Polizeimeisteranwärter1 des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (BPOL) in die Lage zu versetzen, die Zwischenprüfung im Fach Einsatzrecht am Ende der Grundausbildung mit Erfolg zu bestehen. Ein wichtiger Baustein einer erfolgreichen Prüfung ist die Kenntnis der Definitionen, denn bevor die eigentliche Subsumtion stattfindet, muss der jeweilige Begriff erst definiert (d. h. abgegrenzt) werden. Je schneller diese Definitionen in der Prüfungssituation abgerufen werden können, desto mehr Zeit bleibt für die eigentliche Subsumtion (schriftliche Prüfung) und desto souveräner wirkt das Auftreten in der mündlichen Prüfung.
Die Definitionen wurden bewusst nicht alphabetisch geordnet, sondern den einzelnen präventiven und repressiven Befugnissen sowie den Straftaten zugeordnet. Durch diese Struktur soll der Lernprozess wesentlich erleichtert werden. Bei der jeweiligen Befugnis bzw. Straftat findet sich zudem ein Gesetzesauszug der jeweiligen Norm und ein Beispiel zur Verdeutlichung der Anwendung der Norm.
Diese Definitionssammlung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es wurde (lediglich) ein erster Versuch unternommen, die wesentlichen Befugnisse und Straftaten abzudecken, welche in der Grundausbildung behandelt werden. Insoweit ist die Broschüre auch als Ergänzung zum ebenfalls im RICHARD BOORBERG VERLAG erschienenen Buch Einsatzrecht kompakt – Sachverhaltsbeurteilung leicht gemacht gedacht, bei dem die Fallbearbeitung im Vordergrund steht.
Anschließend an jede Befugnis oder Straftat befindet sich ein Raum für persönliche Notizen. Diese Notizseite dient für eigene Anmerkungen oder zusätzliche Informationen, wie beispielsweise Formvorschriften.
Das gesamte Format wurde bewusst kompakt gehalten, damit die Sammlung auch in jede Hosen- oder Jackentasche hineinpasst – ideal zur Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Zwischenprüfung!
Vorwort zur 2. Auflage
Die zweite Auflage der Definitionssammlung wurde um Grafiken und Hinweise zur Subsumtion ergänzt. Ebenso wurden methodische und didaktische Veränderungen bei einigen Paragraphen vorgenommen, um das Lernen und Verstehen der einzelnen Befugnisse und Straftaten zu erleichtern. Am grundlegenden Ziel und dem kompakten Format dieser Definitionssammlung hat sich nichts geändert.
Wir hoffen, dass dieses Werk vielen Auszubildenden den Zugang zur Materie des Einsatzrechts erleichtert, und freuen uns auf Hinweise, Anregungen und Kritik, die zu einer Verbesserung beitragen.
Bamberg, Januar 2020
Patrick LermDominik LambiaseVorwort zur 3. Auflage
Als Neuerung finden Sie bei einigen Befugnissen und Straftaten einen QR-Code. Dieser verweist auf ein zur Frage passendes Lernvideo, welches auf dem YouTube-Kanal So geht Einsatzrecht! veröffentlicht ist. Dieser Kanal wird von PHK Lerm betrieben.QR-Code YouTube-Kanal:
In den Kapiteln 1 und 2 finden Sie die wichtigsten präventiven und repressiven Standardbefugnisse der Grundausbildung. Hintergrund ist das sog. Maßnahmenschema.
Schema für die rechtliche Begründung von Eingriffsmaßnahmen 2
1. Entscheidung
1.1 Entscheidung zu präventivem oder repressivem Handeln
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
2. Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
2.2 Örtliche Zuständigkeit
3. Eingriff
3.1 Befugnisnorm
3.2 Adressat
3.3 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
- Verhältnismäßigkeit
ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit
3.4 Besondere gesetzliche Pflichten/Formvorschriften
3.5 Feststellung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme
4. Zwang
4.1 Benennung der Art des Zwanges
4.2 Zulässigkeit der Vollstreckung
4.3 Adressat des Zwanges
4.4 Zur Anwendung unmittelbaren Zwanges berechtigte Personen
4.5 Besondere Vorschriften
- Androhung
- Besondere Anforderungen
4.6 Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
- Verhältnismäßigkeit
ggf.: Bestimmtheit/Möglichkeit
4.7 Feststellung der Rechtmäßigkeit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Maßnahme
Lernvideo zum Maßnahmenschema:

Für Straftaten (siehe Kapitel 3) existiert das sog. Strafbarkeits- bzw. T-R-S-Schema. T-R-S steht für die drei großen Prüfungspunkte:
Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Schema für die Prüfung von Straftaten
Einleitender Obersatz:
Dieser besteht aus der konkreten Tathandlung und der exakten Strafnorm aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Die Formulierung erfolgt im Konjunktiv (Möglichkeitsform).
1. Tatbestand
- Prüfung aller Tatbestandsmerkmale der in Betracht kommenden Straftat
2. Rechtswidrigkeit
- Prüfung, ob ggf. Rechtfertigungsgründe (wie z. B. Notwehr gem. § 32 StGB) vorliegen
3. Schuld
3.1 Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)
3.2 Schuldausschließungsgründe (Prüfung, ob ggf. Schuldausschließungsgründe wie z. B. § 19 StGB – Person ist unter 14 Jahre alt – vorliegen)
Ergebnis:
Hat sich die Person strafbar gemacht? (ja oder nein)
Lernvideo zum Strafbarkeitsschema:

Kapitel 1 Präventive Standardbefugnisse
1. Generalklausel
Gesetzestext (Auszug)
§ 14 BPolG (Allgemeine Befugnisse)
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz die Befugnisse der Bundespolizei besonders regelt.
(2) Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Die Aufforderung an das polizeiliche Gegenüber, einen gefährlichen Gegenstand abzulegen.
■ Ein BMX-Fahrer fährt mit rasantem Tempo durch die Bahnhofshalle. Dadurch kommt es zu gefährlichen Situationen mit anderen Bahnreisenden → Die Person wird durch die eingesetzten Bundespolizisten aufgefordert, unverzüglich vom BMX abzusteigen.
Lernvideo zur Generalklausel

1. Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr3)

3-schichtige Polizeigefahr
Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)
Eine konkrete Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.4
Öffentliche Sicherheit
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:
■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,
■ den Individual- und Universalrechtsgütern,
■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
oder
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.
Im Aufgabenbereich der BPOL
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.5
2. Voraussetzung – Subsidiarität
Im BPolG (§§ 21–50) ist keine Standardmaßnahme für eine derartige Maßnahme zur Gefahrenabwehr vorhanden. Deshalb ist der Rückgriff auf die Generalklausel möglich.
Denkbarer Adressat der Generalklausel:
■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG
■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG (z. B. Aufforderung an eine Person, den Hund anzuleinen, der zuvor bereits einige Bahnreisende „verschreckt“ hat)
■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Räumungs- und Absperrmaßnahmen).
Raum für eigene Notizen:
2. Platzverweis
Gesetzestext
§ 38 BPolG (Platzverweisung)
Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.
Lernvideo zum Platzverweis

Denkbare Fallbeispiele
■ Eine lautstarke Gruppe junger Männer (ohne erkennbare Reiseabsichten) hält sich im Bereich des Haupteingangs zum Bahnhof auf. Hierbei werden Reisende angepöbelt und der Weg versperrt.
■ Am Flughafen kommt es durch einen NZG6 zu Räumungs- und Absperrmaßnahmen. Dabei will ein Reisender die Absperrung durchbrechen. Die Person wird aufgehalten und verwiesen.
Voraussetzung – Konkrete Gefahr i. S. d. § 14 II S. 1 BPolG (sog. 3-schichtige Polizeigefahr)
Konkrete Gefahr (Gefahr im Einzelfall)
Eine Gefahr ist ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der den Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut in naher Zukunft wahrscheinlich macht.7
Öffentliche Sicherheit
Unter der öffentlichen Sicherheit versteht man den Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor Schäden, die drohen:
■ dem Bestand und der Funktionsfähigkeit des Staates,
■ den Individual- und Universalrechtsgütern,
■ sowie dem Schutz der gesamten Rechtsordnung.
oder
Öffentliche Ordnung
Die öffentliche Ordnung umfasst alle ungeschriebenen Normen für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, die ein geordnetes Gemeinschaftsleben gewährleisten. Diese Wertvorstellungen sind wandelbar.
Im Aufgabenbereich der BPOL
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.8
Denkbarer Adressat des Platzverweises:
■ Verhaltensverantwortlicher gem. § 17 BPolG
■ Zustandsverantwortlicher gem. § 18 BPolG
■ Nichtverantwortliche gem. § 20 I BPolG (insbesondere bei Evakuierungen).
Raum für eigene Notizen:
3. Datenerhebungsgeneralklausel
Gesetzestext (Auszug)
§ 21 BPolG (Erhebung personenbezogener Daten)
(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Den Streifenbeamten fällt im Bahnhof eine Person wegen ihres merkwürdigen Verhaltens auf. Es könnte sich um einen Taschendieb handeln. Die Beamten folgen der Person unauffällig, um zu beobachten, wohin die Person geht und was sie macht.
■ Auf einem Parkplatz im 30-km-Grenzgebiet wird durch die eingesetzte Streife ein Kfz beobachtet, welches in auffälliger Weise hin- und zurückfährt.
1. Voraussetzung – Erheben personenbezogener Daten9
Erheben umfasst das aktive Beschaffen von personenbezogenen Informationen über den Betroffenen, abhängig von Dauer und Intensität.
Personenbezogene Daten i. S. d. § 46 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.10
2. Voraussetzung – Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung
Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPOL ihre Aufgabe (§§ 1–7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.
3. Voraussetzung – Subsidiarität
Es ist keine Maßnahme im BPolG vorhanden, welche das Erheben von personenbezogenen Daten genauer regelt.11
Denkbarer Adressat der Datenerhebungsgeneralklausel:
■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem die für die Aufgabenerfüllung personenbezogenen Daten erhoben werden → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.
Raum für eigene Notizen:
4. Befragung
Gesetzestext (Auszug)
§ 22 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht)
(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Der im 30-km-Grenzgebiet tätige Landwirt wird befragt, da er möglicherweise durch seine Tätigkeit verdächtige Personengruppen und/oder Fahrzeuge gesehen haben könnte, die im Zusammenhang mit Schleusungen bzw. unerlaubten Einreisen stehen.
■ Befragung von Fluggästen, wer den herrenlosen Koffer abgestellt hat.
Ein dazu passendes Lernvideo finden Sie auf der elopage.com/s/SogehtEinsatzrecht welche ebenfalls von PHK Lerm betrieben wird

1. Voraussetzung – Tatsachen
Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.12
2. Voraussetzung – Sachdienliche Angaben
Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der BPOL unterstützenden oder fördernden Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.
3. Voraussetzung – Aufgabenerfüllung
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.
Denkbarer Adressat der Befragung nach § 22 I BPolG:
■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass er sachdienliche Angaben für eine bestimmte der Bundespolizei obliegende Aufgabe machen kann → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.
Raum für eigene Notizen:
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