Fälle und Lösungen - Die Zwischenprüfung

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Der Grundrechtseingriff ist, vorausgesetzt P kann sich ausweisen, nur von kurzer Dauer und bringt keine bleibenden Nachteile mit sich. Zudem hat sich der P durch seine Tat selbst in die Lage gebracht. Der Nachteil, den er erleidet, steht insgesamt nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme.
Damit ist die Maßnahme auch angemessen.
Die Maßnahme ist insgesamt verhältnismäßig.
Aufgabe 5
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun hinsichtlich der Skizze treffen (nur Ziffer 1.2, 2, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas)!
Hinweis: P äußert Ihnen gegenüber, mit der Maßnahme nicht einverstanden zu sein!
1 Entscheidung
1.2 Benennung der zu treffenden Maßnahme
Bei der nun zu treffenden Maßnahme könnte es sich um eine Beschlagnahme der von P mitgeführten Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO handeln.
2 Zuständigkeit
2.1 Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 5 BPolG i. V. m. § 163 Abs. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 1 Abs. 1 BPolZV.
2.2 Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 58 Abs. 1 BPolG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 BPolZV.
3 Eingriff
3.1 Befugnisnorm
Es müssten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO vorliegen.
Dazu müsste zunächst ein Straftatverdacht vorliegen.
Ein Straftatverdacht ist gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde.
P hat sich der Straftat der Sachbeschädigung gem. § 303 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Ein Straftatverdacht ist gegeben.
Bei dem zu beschlagnahmenden Gegenstand müsste es sich um ein für die Untersuchung bedeutsames Beweismittel handeln.
Beweismittel sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen.
Die Skizze könnte mit dem Graffiti abgeglichen werden. Durch die Skizze kann also eine Zuordnung von Tat und Täter erfolgen und damit letztlich der Tatnachweis und Vorsatz erhärtet werden. Die Skizze ist daher als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung.
Es handelt sich um ein bedeutsames Beweismittel.
Der Gegenstand müsste sich im Gewahrsam einer Person befinden.
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache.
Die Skizze befand sich in der rechten Hosentasche des P. Durch das Auffinden der Skizze durch die PVB wird die tatsächliche Sachherrschaft nicht aufgehoben.
P hat damit weiterhin die tatsächliche Sachherrschaft. Somit befindet sich der Gegenstand im Gewahrsam des P.
Der Gegenstand dürfte nicht freiwillig herausgeben werden.
Ein Gegenstand wird nicht freiwillig herausgegeben, wenn die Herausgabe weder aus eigenem Antrieb noch stillschweigend mit innerer Bereitschaft erfolgt.
Laut Sachverhalt ist P mit der Maßnahme nicht einverstanden.
P gibt den Gegenstand folglich nicht freiwillig heraus.
Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 1, 2 StPO liegen vor.
Ferner müsste eine ordnungsgemäße Anordnung für die Beschlagnahme vorliegen. Die Anordnung obliegt gem. § 98 Abs. 1 StPO grds. dem Richter. Laut Sachverhalt liegt hier keine richterliche Anordnung vor.
Ausnahmsweise kann bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen erfolgen.
Es müsste somit Gefahr im Verzug vorliegen.
Gefahr im Verzug liegt dann vor, wenn auf eine richterliche Entscheidung nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass der Zweck der Maßnahme in der Zwischenzeit ernsthaft gefährdet oder gar vereitelt werden würde.
P hat die Skizze als Vorlage für die Tat benutzt. Er könnte, wenn keine unverzügliche Beschlagnahme erfolgen würde, das Beweismittel vernichten. Das Einholen einer richterlichen Entscheidung kann somit nicht abgewartet werden, ohne dass der Erfolg der Maßnahme gefährdet wäre. Gefahr im Verzug liegt somit vor.
Die Anordnung müsste durch eine Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft getroffen werden.
Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft ist jeder PVB, der mindestens vier Jahre im Polizeivollzugsdienst ist (vgl. § 12 Abs. 5 BPolG oder § 152 Abs. 2 GVG).
PHM Beier ist seit sechzehn Jahren im Polizeivollzugsdienst und damit Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Er ist somit anordnungsbefugt.
Die ordnungsgemäße Anordnung des § 98 Abs. 1 StPO liegt vor.
Insgesamt sind die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der Skizze gem. § 94 Abs. 1, 2, § 98 Abs. 1 StPO gegeben.
3.4 Formvorschriften
• Herausgabe von Beweismitteln gem. § 95 StPO,
• Einschränkung der Amtshilfepflicht und Beschlagnahmeverbote gem. §§ 96, 97 StPO,
• Beantragung der richterlichen Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 StPO,
• Ausstellung einer Bescheinigung gem. § 107 StPO,
• Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände gem. § 109 StPO.
Aufgabe 6
a) Würdigen Sie den Sachverhalt aus verkehrsrechtlicher Sicht!
Der Fahrzeugführer F könnte gegen fahrerlaubnisrechtliche Vorschriften, hier § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV verstoßen haben.
Allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen
Es müsste sich um einen öffentlichen Verkehrsraum handeln.
Öffentlicher Verkehrsraum sind alle Straßen, Wege und Plätze, die für jedermann zu jederzeit ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse befahren werden können.
Die Straße wurde durch Widmung der Öffentlichkeit übergeben.
Somit handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum.
Bei dem Fahrzeug müsste es sich um ein Kraftfahrzeug handeln.
Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG sind maschinell angetriebene Landfahrzeuge, die nicht an Gleise gebunden sind.
Das Fahrzeug ist motorisiert, ein Landfahrzeug und nicht an Gleise gebunden.
Somit ist das Fahrzeug ein Kraftfahrzeug.
F müsste das Kraftfahrzeug geführt haben.
Ein Kraftfahrzeug führt, wer mit dem Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung oder sonstige Aggregate einwirkt.
Wie durch die Streife beobachtet wurde, hat der F mit Willen und der tatsächlichen Möglichkeit auf die Lenkung und weitere Aggregate des Kfz eingewirkt.
Somit führte er das Kraftfahrzeug.
Als Rechtsgrundlagen kommen somit die FeV und das StVG als Basisgesetz zur Anwendung.
Tatbestand
Gem. § 23 Abs. 2 und § 46 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis beschränken oder dem Fahrzeugführer Auflagen/Beschränkungen erteilen, wenn dieser nur noch bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Diese werden im Führerschein in der „Spalte 12“ eingetragen. Laut Sachverhalt ist im o. a. Führerschein in der „Spalte 12“ die „Schlüsselzahl 61“ eingetragen. Gem. Anlage 9 FeV hat der Fahrzeugführer F somit die persönliche Auflage erteilt bekommen, dass er nur am Tage fahren darf. F wurde jedoch nachts, gegen 23:00 Uhr polizeilich kontrolliert. F hat somit gegen die persönliche Auflage, nur am Tag fahren zu dürfen, verstoßen.
Somit wurde ein Verstoß gem. § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV i. V. m. Anlage 9 FeV begangen.
Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit gem. § 75 Nr. 9 FeV i. V. m. § 24 StVG ist erfüllt.
Rechtswidrigkeit
Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Somit wurde die Tat rechtswidrig begangen.
Vorwerfbarkeit
Der Fahrer hätte wissen müssen, dass er nur am Tage fahren darf.
Gründe, die eine Vorwerfbarkeit ausschließen, sind nicht erkennbar; somit wurde die Tat vorwerfbar begangen.
Der Fahrzeugführer F hat im Ergebnis gegen § 23 Abs. 2, § 46 Abs. 2 FeV verstoßen.
b) Benennen Sie die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen!
Präventiv:
• verkehrssicherheitsberatendes Gespräch gem. PDV 100.
Repressiv:
• Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 StPO,
• Tatvorwurf/Belehrung,
• Beweissicherung,
• Fertigung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige und Weiterleitung an die zuständige Behörde,
• Untersagung der Weiterfahrt.
2.2 Musterklausur 2 – Grenze
Sachverhalt
Sie absolvieren Ihr grenzpolizeiliches Praktikum in der BPOLI Forst und sind zur Überwachung des 30 km-Bereiches, nahe der Ortschaft Briesnig, zusammen mit PHM Müller (16 Dienstjahre), eingesetzt.
Soeben befahren Sie das Gelände einer Tankstelle. Aus der Lage ist Ihnen bekannt, dass diese in der Vergangenheit von sog. Schleusern vermehrt als Umsteigeort genutzt wurde, um eingeschleuste Personen in das Landesinnere zu verbringen. Ein Mitarbeiter (M) der Tankstelle befindet sich vor Ort.
Aufgabe 1
Prüfen Sie die nun vordringlich zu treffende Maßnahme gegenüber M (nur Ziffer 1.2, 3.1 und 3.2 des Prüfschemas)!
Sachverhaltsfortsetzung
Sie sprechen M an. Während Sie sich mit dem M im Gespräch befinden, betritt ein Kunde (K), der soeben sein Auto betankt hat und nun bezahlen möchte, das Tankstellengebäude. Genervt von der Wartezeit aufgrund Ihres dienstlichen Gespräches mit dem M, zeigt sich der K zunehmend gereizt und aggressiv. Schließlich reißt dem K der „Geduldsfaden“, mit den Worten: „Mir reicht’s, ich will jetzt zahlen!“ stößt er PHM Müller heftig beiseite, woraufhin dieser zu Boden fällt.
Aufgabe 2
Prüfen Sie, ob K sich strafbar gemacht haben könnte!
Hinweis: Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte sind hier nicht zu prüfen! Rechtswidrigkeit und Schuld sind gegeben!
Sachverhaltsfortsetzung
Von der Heftigkeit seines Remplers und des daraus resultierenden Sturzes des PHM Müller selbst überrascht, verhält sich der K nun ruhig und kooperativ. Er bedauert sein Verhalten. PHM Müller ist unverletzt und hat sich wieder erhoben.
Aufgabe 3
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie nun vordringlich gegen K treffen (nur Ziffer 1.2, 2 und 3.1 des Prüfschemas)!
Sachverhaltsfortsetzung
Nach Abschluss der Maßnahmen vor Ort, setzen Sie Ihren Überwachungsauftrag im 30 km-Bereich fort. Vor Ihnen auf der Bundesstraße fährt ein fahndungsrelevantes Fahrzeug. Sie entschließen sich zur Kontrolle auf einem nahe gelegenen Parkplatz. Der Fahrer (F) des Fahrzeuges ist Ihnen nicht bekannt. Sie führen eine erste allgemeine Befragung durch. Der F wirkt nervös. Weitere Personen befinden sich augenscheinlich nicht im Fahrzeug.
Aufgabe 4
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, die Sie zunächst gegen den Fahrer treffen (nur Ziffer 1 bis 2, 3.4 des Prüfschemas)!
Sachverhaltsfortsetzung
Sie fordern den F auf, das Fahrzeug zu verlassen und den Kofferraum zu öffnen. F steigt aus und geht zum Kofferraum. Plötzlich dreht F sich um und greift Sie unvermittelt an, indem er versucht, Ihnen mit der Faust heftig ins Gesicht zu schlagen. Sie können gerade noch rechtzeitig reagieren und wehren den Faustschlag mittels eines aktiven Unterarmblockes ab, um nicht verletzt zu werden.
Aufgabe 5
Prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der getroffenen Zwangsmaßnahme gegenüber F (nur Ziffer 4.1, 4.2 und 4.6 des Prüfschemas)!
Hinweis: Die Rechtmäßigkeit der zu Grunde liegenden Maßnahme ist gegeben.
Sachverhaltsfortsetzung
Die Lage wurde bewältigt. Sie befinden sich noch immer auf dem Parkplatz an der Bundesstraße. Nach Abschluss der Maßnahmen gegen den F beabsichtigen Sie Ihren Kontrollauftrag fortzusetzen. Sie erblicken gerade einen Mercedes Benz mit Wohnanhänger, welcher auf den Parkplatz einfährt und hält. Sie treten an das Fahrzeug heran und führen die Kontrolle durch.
Der Fahrzeugführer (Z) händigt Ihnen seinen Personalausweis und die Zulassungsbescheinigung Teil I aus. Der Z hat zum Zeitpunkt der Kontrolle seinen Kartenführerschein nicht dabei. Er gibt an, diesen zu Hause vergessen zu haben. Ein Datenabgleich ergibt, dass Z die Fahrerlaubnisklassen A1 und B besitzt.
Aus der Zulassungsbescheinigung entnehmen Sie folgende Angaben:
– zGM Pkw: 3,2 t,
– Leergewicht Pkw: 2,0 t,
– zGM Wohnanhänger: 2,0 t.
Aufgabe 6
Prüfen Sie, ob sich der Fahrzeugführer Z strafbar gemacht haben könnte!
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