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Josef Parzinger
2. neu bearbeitete Auflage

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Falltraining Insolvenzrecht › Autor
Dr. Josef Parzinger, Rechtsanwalt und Partner im Restrukturierungsteam bei Kirkland & Ellis International LLP, München; seit Januar 2017 Arbeitsgemeinschaftsleiter Insolvenzrecht im OLG Bezirk München; vormals wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Horst Eidenmüller LMU München und bei Jaffé Rechtsanwälte Insolvenzverwalter; Dr. jur., Bankkaufmann, Promotion zum Thema „Fortführungsfinanzierung in der Insolvenz“ 2013 (Fakultätspreis der LMU München,Wissenschaftspreis des Gravenbrucher Kreises).
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Vorwort
Das Insolvenzrecht umfasst eine große Bandbreite juristischer Themen. Es ist eng mit anderen juristischen Bereichen wie dem Schuldrecht, Sachenrecht und Gesellschaftsrecht, aber auch dem Arbeitsrecht, Steuerrecht und Urheberrecht verwoben und bringt zahlreiche wirtschaftlichen Fragestellungen mit sich.
Dieses Falltraining macht Sie mit der Materie aus juristischer Sicht vertraut. Neben den klassisch insolvenzrechtlichen Themen, wie dem Ablauf des Insolvenzverfahrens, den Befugnissen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters und den unterschiedlichen Rangklassen der Gläubiger werden Ihnen die zahlreichen Reformen des Insolvenzrechts der vergangenen Jahre (Planverfahren, Eigenverwaltung, Anfechtung, Konzerninsolvenz, Verbraucherinsolvenz) nähergebracht. Das internationale Insolvenzrecht wird in den Grundzügen abgedeckt. Zudem erwerben Sie Kenntnisse zum Schuldverschreibungsgesetz und dem zum 1.1.2021 in Kraft getretenen StaRUG, dem für die Restrukturierung finanzieller Verbindlichkeiten wie Konsortialdarlehen und Anleihen hohe Relevanz zukommen wird. Zum 1.1.2021 traten weiterhin zahlreiche Änderungen der Insolvenzordnung in Kraft.
Die Fragen zur Einführung in die InsO, die Einführungsfälle und die Abschlussfälle geben Ihnen die Möglichkeit, einen Überblick zu gewinnen. Der Vertiefung dienen zwölf ausführliche Übungsfälle. Zu empfehlen ist die Kombination dieser umfassend bearbeiteten 2. Auflage mit dem „Grundriss des Insolvenzrechts“ von Herrn Zimmermann und dem Juriq Erfolgstraining von Frau Gleußner, auf das verschiedentlich verwiesen wird. Für einen detaillierten Einblick empfiehlt sich das Lehrbuch von Klaus Reischl.
Anregungen und Hinweise für die 3. Auflage nehme ich gerne entgegen (josef.parzinger@kirkland.com).
München, Januar 2021 Josef Parzinger
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Übersicht der Themen
Kommentierungsvorschläge
Von der Krise bis zur Insolvenz
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 1
Lösung Fragen 1 – 10
Einige Fragen zur Einführung in die InsO – Teil 2
Lösung Fragen 11 – 20
Der Grundsachverhalt
Elf kurze Einführungsfälle
Übungsfälle
Übungsfall 1 Der Übergang der Verfügungsbefugnis
Übungsfall 2 Die Absonderungs- und Aussonderungsrechte
Übungsfall 3 Erfüllungswahlrecht, Aufrechnung
Übungsfall 4 Die Insolvenzanfechtung im Detail
Übungsfall 5 Unternehmensverkauf in der Insolvenz (Distressed M&A)
Übungsfall 6 Die Haftung wegen Insolvenzverschleppung
Übungsfall 7 Das Insolvenzplanverfahren
Übungsfall 8 Die Eigenverwaltung
Übungsfall 9 Die Konzerninsolvenz
Übungsfall 10 EuInsVO und internationales Insolvenzrecht
Übungsfall 11 Die Privatinsolvenz
Übungsfall 12 Der Restrukturierungsplan nach dem StaRUG
Der letzte Schliff – 24 Abschlussfälle
Kommentierungsvorschläge
Eine sorgfältige Kommentierung wird Sie schnell mit dem Gesetz vertraut machen und steht daher am Beginn dieses Fallbuches. Es ist zu empfehlen, die Verweise jeweils nachzuschlagen. Soweit kein Gesetz angegeben ist, handelt es sich um die Insolvenzordnung (InsO). Ein Hinweis für Studenten und Referendare: Bitte achten Sie darauf, inwieweit Kommentierungen zugelassen sind.
Bei § Kommentieren Unterstreichungen in „…“ und Erläuterungen in (…) 1 S. 1 „gemeinschaftlich zu befriedigen“ (Im Gegensatz zur individuellen Befriedigung nach der ZPO) 1 S. 2 286 ff. „zu befreien“ (Im Wege der Restschuldbefreiung) 2 I „Amtsgericht“, „ausschließlich“ (Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der InsO, nicht aus ZPO/GVG.) 3 I 1 „örtlich zuständig“ 3 I 1 13, 17 ZPO „allgemeinen Gerichtsstand“ 3 I 1 Art. 3 I EuInsVO (Für die internationale Zuständigkeit im Bereich der EU mit Ausnahme Dänemarks.) 4a I 1 „natürliche Person“ (Verfahrenskostenstundung nur für natürliche Personen.) 6 I 1 4 InsO,567 ff. ZPO 6 III 72 I GVG An „Beschwerdegericht“ 12 I Nr 2 Art. 77 BayGO 13 I 2 15 An „Schuldner“ 14 I 1 „rechtliches Interesse an der Eröffnung“ „Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft“ 14 I 1 294 ZPO An „glaubhaft“ 15 I 2 10 II An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition) 15a I 823 II BGB, 42 I 1 StaRUG 15a I 1 17 An „zahlungsunfähig“ 15a I 1 19 An „Überschuldung“ 15a I 2 „spätestens drei Wochen“ „sechs Wochen“ 15a III „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (Nur bei der GmbH sind die Gesellschafter verpflichtet.) 15a III 10 II An „Führungslosigkeit“ (Legaldefinition) 15b I 69 AO, 266a StGB (Pflichtenkollision des Zahlungsverbots mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung) 15b I IV 1 (§ 15b InsO ersetzt § 64 GmbHG. Abs. 4 regelt die Ersatzpflicht für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenz.) 15b I 2 II, III 15b II 2 „gilt dies nur, solange“ „oder“ 15b IV 2 „geringerer Schaden“ (Gesamtbetrachtung, aber Beweislast bei der Geschäftsführung) 15b VIII 69 AO 16 17, 18, 19 19 I „juristischen Person“ 19 II 1 „es sei denn“, „Fortführung“, „zwölf Monaten“ „überwiegend“ (überwiegend meint mehr als 50%) 19 II 2 „Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen“, „für die gemäß § 39 Abs. 2“, „nicht“, „berücksichtigen“ 21 I 1 „alle Maßnahmen“ „erforderlich“ 21 I 2 6, 567 ff. ZPO „sofortige Beschwerde“ 21 II 1 „insbesondere“ 21 II 1 Nr. 1 Nr. 3, 22 II, 5 I 2 „vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen“ 21 II 1 Nr. 1 22a (im Fall des § 22a InsO ist der vorläufiger Gläubigerausschuss jedenfalls zu bestellen) 21 II 1 Nr. 2 Var. 1 240 S. 2 ZPO; 22 I, 23, 24 I, II „allgemeines Verfügungsverbot“ (Sogenannter „starker“ vorläufiger Verwalter) 21 II 1 Nr. 2 Var. 2 22 II, 23, 24 I „oder anordnen, daß Verfügungen“, „nur mit Zustimmung“ „wirksam“ (Sogenannter „schwacher“ vorläufiger Verwalter) 21 II 1 Nr. 3 88 ff. „Zwangsvollstreckung“, „untersagen“ 21 II 1 Nr. 5 „nicht verwertet“ 22a 56a 23 I 1 9 23 I 2 8 27 34 29 I Nr. 1 156 I 29 I Nr. 2 176 34 I, II 6 34 I, II 571 II 2 ZPO (Keine Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit durch das Beschwerdegericht.) 34 II 15 (Für den Schuldner sind die Antragsteller beschwerdebefugt, vgl. § 15 InsO) 35 „zur Zeit der Eröffnung“, „und“, „erlangt“, „(Insolvenzmasse)“ 38 87-89, 174 ff., 187 ff. „zur Zeit der Eröffnung“, „begründeten“ „Insolvenzgläubiger“ 39 I 1 „in folgender Rangfolge“ (es sind 5 eigene Klassen) 39 I 1 Nr. 5 IV 2, V, 135 „Gesellschafterdarlehens“ „wirtschaftlich entsprechen“ (IV 2 ist das Sanierungsprivileg, V ist das Kleinbeteiligtenprivileg) 39 I 2 „staatliche Förderbank“ (z.B. kein Nachrang für die KfW, auch wenn sie Gesellschafterin würden) 39 II 19 II 2 „Nachrang“ „vereinbart worden ist“ 39 IV 1 „als persönlich haftenden“ 39 IV 2 „führt dies“, „nicht zur Anwendung von Absatz 1 Nr. 5“ 39 V „nicht geschäftsführenden Gesellschafter“, „zehn Prozent oder weniger“ 41 I „gelten als fällig“ 45 „Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind“ 47 985 BGB „dinglichen“ 47 48 49 165 49 1, 30d, 153b ZVG, 165 InsO 51 Nr. 1 „bewegliche Sache übereignet“, „Recht übertragen“ (Das meint insb. Sicherungsübereignungen und Globalzessionen.) 51 165 ff. 52 190 53 54 An „Kosten des Insolvenzverfahrens“ 53 55 An „sonstigen Masseverbindlichkeiten“ 53 90, 209 f. (Nur bei Masseunzulänglichkeit relevant) 54 I Nr. 1 58 GKG, Nr. 2320 KV GKG 54 I Nr. 2 63 ff., InsVV 55 I Nr. 1 61 „Handlungen des Insolvenzverwalter“ 55 I Nr. 2 103 I „gegenseitigen Verträgen“, „soweit“, „Erfüllung“, „verlangt“ 55 II 1 22 I 2 Nr. 2 Alt. 1 „vorläufigen Insolvenzverwalter“, „Verfügungsbefugnis“, „übergegangen ist“ 60 I „schuldhaft“ 65 InsVV 80 I 81, 117 „Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen“, „Insolvenzverwalter“ 81 I 1 „Verfügung unwirksam“ 81 I 2 „unberührt“, „§ 892“ 81 I 3 55 I Nr. 3 85 I 240, 250 ZPO 86 I 87 86 240 ZPO 87 174 ff. 88 I 129 ff. „durch Zwangsvollstreckung“, „Sicherung“, „unwirksam“ 89 I „Zwangsvollstreckungen“, „weder“ „noch“ 92 S. 1 823 II BGB, 15a 92 S. 2 60 93 171 HGB 94 95, 96 „zur Zeit der Eröffnung“, „nicht berührt“ 103 I 55 I Nr. 2 „gegenseitiger Vertrag“, „und vom anderen Teil“ 103 II 104 ff., 174 ff. „Lehnt“, „ab“ 106 I „kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung“, „verlangen“ 107 I „Schuldner“, „verkauft“, „Besitz an der Sache übertragen“ 107 II „Schuldner“, „gekauft“, „Besitz erlangt“ „erst“ 108 I 1 „unbewegliche Gegenstände“ 113 2 „drei Monate zum Monatsende“ 129 I 130 ff., 143 „Rechtshandlungen“, „vor der Eröffnung“, „Insolvenzgläubiger benachteiligen“ 129 I 140, 147 An „vor der Eröffnung“ 129 I 142 I An „benachteiligen“ 130 I „Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“ 130 I Nr. 1 „in den letzten drei Wochen vor dem Antrag auf Eröffnung“, „wenn“, „und“ 130 I Nr. 2 „nach dem Eröffnungsantrag“ 131 I „Rechtshandlung“, „Insolvenzgläubiger“, „die er nicht“, „zu beanspruchen hatte“ 132 „Rechtsgeschäft des Schuldners“, „unmittelbar“ 135 I „Sicherung“, „Befriedigung“ 135 II 143 III 142 I „unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung“ 143 I 2 819 I, 818 IV, 291, 292, 987 ff. BGB „gelten entsprechend“, (Schadensersatz und Nutzungsherausgabe des Anfechtungsgegners.) 143 144 144 II 1 55 I Nr. 3 156 I 29 I Nr. 1 165 49 InsO 10 I Nr. 5, 30d ZVG 166 I 173 „bewegliche Sache“, „Besitz“ 166 II 173 „Forderung“, „abgetreten hat“ (nicht bei Rechten und nicht bei Verpfändung) 166 170 170 171 I, II 174 28 I 176 29 I Nr. 2 178 I 179 178 III 201 II 178 III „rechtskräftig“ 178 III 580, 767 ZPO (Nur noch die Rechtsmittel gegen ein rechtskräftiges Urteil sind möglich.) 179 I 256 ZPO (Feststellungsklage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle.) 179 189 179 II „vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil“, „Bestreitenden“ (Bei titulierten Forderungen obliegt es dem Bestreitenden, die Feststellung zu verhindern.) 180 182 (Der Streitwert richtet sich nach der voraussichtlichen Quote.) 184 201 II (Nach Bestreiten der Forderung durch den Schuldner muss sich der Gläubiger einen Titel für die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens erstreiten.) 189 II 198 201 II 178 III, 257 I 201 II 1 „vom Schuldner“ 217 I 1 „absonderungsberechtigten Gläubiger“, „Insolvenzgläubiger“ 217 I 2 225a „auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte“ 217 II 220 III, 222 Nr. 5, 223a, 230 IV, 238b An „Schlusstermin“ 218 I 3 197 An „Schlusstermin“ 243 222, 244 „Gruppe“, „gesondert“ 244 245 245 I Nr. 2 II, III 251 I Nr. 2 II 251 II 294 ZPO 251 III „Mittel“, „bereitgestellt werden“ 253 IV „Beschwerde unverzüglich zurück“ 270a II 270b II 270b I Nr. 1 270a I An „Eigenverwaltungsplanung“ 270d I 1 18 „drohender Zahlungsunfähigkeit“ „und“, „nicht offensichtlich aussichtslos“, „Vorlage eines Insolvenzplans“ 274 275, 280 286 „natürliche Person“ 287 II „Antrag“ „Antrag auf Eröffnung … verbunden“ 287a II „unzulässig“ 302 Nr. 1 „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ 304 I 1 II „natürliche Person“ „keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit“ „soweit“ 304 I 2 II An „überschaubar“ 305 I Nr. 1 „außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung“ 335 EuInsVO 335 „Recht des Staats“, „Verfahren eröffnet“ 335 3 (Die internationale Zuständigkeit folgt aus entsprechender Anwendung des § 3 InsO.) 343 I 1 „Insolvenzverfahrens“, „wird anerkannt“, „gilt nicht“