Diakonie zwischen Vereinslokal und Herrenmahl

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2.4.2 Situation der Inschrift
Die Inschrift kann in zwei thematische und miteinander in Beziehung stehende Abschnitte unterteilt werden. Der einleitende und kürzere Abschnitt (Z. 1–31) beschreibt die Etablierung und Ratifizierung des VereinigungsstatutsVereinigungsstatut, das den zweiten Teil der Inschrift darstellt (Z. 32–163). Leiter der konstituierenden VersammlungVersammlung ist Aurelios Neikomachos, der die bereits bestehenden und von den ehemaligen PriesternPriester Chrysiipos und Dionysios verfassten Bestimmungen vorträgt und damit der VersammlungVersammlung zur Zustimmung vorlegt (Z. 9–13). Die VersammlungVersammlung antwortet auf die Verlesung eindeutig positiv und fordert die Inkraftsetzung der Beschlüsse, die durch Abstimmung vollzogen wird (Z. 13–28), woraufhin der Anthiereus die Aufstellung bzw. Veröffentlichung des StatutsVereinigungsstatut ankündigt und die Überwachung der Einhaltung des StatutsVereinigungsstatut den Prohestotes anheimstellt (Z. 28–31). Die Inschrift lässt erkennen, dass den Bestimmungen bereits eine Wirkungsgeschichte vorausgegangen ist, die aber allein auf der Grundlage der Inschrift nicht weiter nachzuvollziehen ist. Wenn die VersammlungVersammlung diese Regelungen wieder aufgreift, so geschieht dies in der HoffnungHoffnung, eine Vorreiterrolle unter anderen Vereinigungen der IobacchenIobacchen einzunehmen: νῦν εὐτυχεῖς, νῦν πάντων πρῶτοι τῶν Βακχείων (Z. 26–27). Der Rückgriff auf vorhandene Regelungen zielt auf eine zukünftige bzw. erneute Etablierung der Vereinigung ab, die mit sozialem Ansehen verbunden gewesen sein dürfte.1
Nach der geschilderten Abstimmung über die Regelungen der Vereinigung folgt die Wiedergabe der relevanten Beschlüsse, beginnend mit Hinweisen zur Mitgliedschaft. Bei den Athener IobacchenIobacchen verbinden sich vor dem Beitritt eines neuen Mitglieds formale Aufnahmekriterien mit einer weiterführenden Prüfung des Kandidaten. Vor die Zahlung des EintrittsgeldesEintrittsgeld von 50 Denaren und der Stiftung eines Trankopfers (Z. 38) treten die Abgabe eines schriftlichen Aufnahmegesuchs (Z. 33) und eine Abstimmung der VereinigungsmitgliederVereinigungsmitglied über die Aufnahme des Kandidaten (Z. 35–37). Eine erfolgreiche Aufnahme wird dem neuen Mitglied durch die Ausgabe einer Bescheinigung bestätigt (Z. 59–62). Durch diese Bestimmungen wird deutlich, dass eine Mitgliedschaft, neben der Erfüllung finanzieller Verpflichtungen, weiterhin an die Erfüllung bestimmter Kriterien gebunden ist, die die Inschrift mit der Formulierung εἰ ἄξιος φαίνοιτο καὶ ἐπιτήδειος τῷ Βακχείῳ (Z. 36–37) beschreibt. Einen Nachlass des MitgliedsbeitragesMitgliedsbeitrag sieht das Statut für Neumitglieder vor, deren Väter ihrerseits bereits MitgliederMitglied der Vereinigung sind (Z. 39–41), während die Inschrift keine konkrete Aussage über die Summe eines regelmäßig zu zahlenden MitgliedsbeitragsMitgliedsbeitrag trifft. Deutlich wird aber, dass ein regelmäßiger Beitrag gefordert wurde und seine Nichtzahlung einen Ausschluss von den VersammlungenVersammlung mit sich brachte (vgl. Z. 47–49). Von diesem kann jedoch abgesehen werden, wenn der Betroffene aufgrund begründeter Umstände (Reise, Krankheit oder Notlage) nicht zur Zahlung des Beitrags imstande war (Z. 50–53) oder auf besonderen Beschluss des Priesters (Z. 67–72).
Breiten Raum nehmen innerhalb der Inschrift die Ausführungen zum Verhalten innerhalb der VersammlungenVersammlung ein (vgl. Z. 63–67.72–110). Einige Regelungen fallen in diesem Abschnitt besonders ins Auge. Zunächst die Regelung, dass Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung zu klären sind und nicht vor öffentlichen Gerichten ausgetragen werden dürfen (Z. 90–94). Anstelle der Anrufung eines Gerichts wird die VersammlungVersammlung zur Entscheidung über eine Streitigkeit herangezogen (Z. 84–90) und verhängt die per Statut festgelegten DisziplinarmaßnahmenDisziplinarmaßnahmen. Neben den Streitigkeiten im eigentlichen Sinn ist auch das Fernbleiben von einer VersammlungVersammlung unter Strafe gestellt, die der Behandlung der jeweiligen Streitigkeiten und Disziplinarfällen dient (Z. 96–102). Verweigert der Betroffene die Zahlung der Strafgebühr, kann ihm der PriesterPriester als nächsten Schritt den Zugang zum Baccheion verwehren und temporär von der Teilnahme am Vereinigungsleben ausschließen. Ebenfalls mit einem Ausschluss von den gemeinsamen MahlzeitenMahlzeiten wird belegt, wer nicht die geforderte Aufnahmegebühr bezahlt (Z. 102–107). Zugleich scheint dem PriesterPriester aber das RechtRecht zuzukommen, säumige MitgliederMitglied dennoch zu den Veranstaltungen der Vereinigung zuzulassen (Z. 67–72, vgl. insbesondere Z. 72 mit dem Ausdruck ἰσέρχεσθαι).
Es schließen sich zusätzliche Regelungen zu Amt und Dienst des Priesters (Z. 111–117) sowie des ArchibacchosArchibacchos (Z. 117–121) an. Weitere ÄmterAmt der Vereinigung werden in Verbindung mit der Regelung der Verteilung von Essensportionen genannt (Z. 121–127). Die in diesen Zeilen genannten FunktionsträgerFunktionsträger werden aus der Gesamtheit der MitgliederMitglied per Los bestimmt, während ein SchatzmeisterSchatzmeister für zwei Jahre von der VersammlungVersammlung gewählt (Z. 146–147) und ein SchriftführerSchriftführer vom gewählten SchatzmeisterSchatzmeister berufen bzw. bestimmt wird (Z. 155–159). Neben seiner Verwaltungsaufgabe obliegt dem SchatzmeisterSchatzmeister außerdem die Finanzierung des Lampenöls aus seinem eigenen Vermögen (Z. 150–155). Das Amt eines Ordners, wörtlich eines εὔκοσμος, wird entweder ebenfalls durch Auslosung oder durch einen Entscheid des Priesters besetzt (Z. 136–139). Ihm kommt die Aufgabe zu, für Ordnung zu sorgen und auffällig gewordene MitgliederMitglied auf Anordnung des Priesters des Versammlungsraumes zu verweisen (Z. 139–146). Ihm zur Seite stehen zwei „Pferde“ (wörtlich: ἵπποι, Z. 144), die ebenfalls vom PriesterPriester eingesetzt, tatkräftig für Ordnung zu sorgen haben. Aus der Reihe der genannten Funktionen und ÄmterAmt ist lediglich das Amt des SchriftführersSchriftführer mit einer Beitragsfreiheit und dem TrankopferTrankopfer eines SchatzmeistersSchatzmeister verbunden (Z. 155–159).
Ausführlich benennt die Inschrift bestimmte Ereignisse im Leben ihrer MitgliederMitglied, die ein TrankopferTrankopfer für die Vereinigung erforderlich machen, um die Gemeinschaft am Erfolg und Wohlergehen ihres Mitglieds partizipieren zu lassen (Z. 127–136). Diese Zusammenstellung spiegelt den Einfluss und die Stellung der VereinigungsmitgliederVereinigungsmitglied wider und zeigt damit in der Summe die gesellschaftliche Bedeutung und Verortung der Vereinigung. Implizit zeigt sich der Status der Vereinigung und ihrer MitgliederMitglied auch anhand der letzten Regelung des StatutsVereinigungsstatut über das Verhalten bei der BestattungBestattung eines Mitglieds der Vereinigung: Die Vereinigung bezahlt einen Kranz und finanziert den bei der BeerdigungBestattung anwesenden MitgliedernMitglied einen Krug Wein. Eine darüberhinausgehende Sorge für die BeerdigungBestattung an sich sieht das Statut jedoch nicht vor (Z. 159–163).2
2.4.3 Soziologie der Vereinigung
Aus der Lektüre der Inschrift ergibt sich das Bild einer vergleichsweise homogenen Vereinigung, die sich aus gut situierten gesellschaftlichen Kreisen zu rekrutieren scheint. Sklaven und Frauen werden in dem Statut nicht erwähnt. Zwei Indizien verstärken darüber hinaus den Schluss, dass nur Männer MitgliederMitglied waren: Einerseits spricht die Inschrift konsequent von einer Mitgliedschaft ἀπὸ πατρὸς (Z. 38.39) bzw. μετὰ τοῦ πατρὸς (Z. 57). Andererseits werden im Kontext des Beitritts von Geschwistern von MitgliedernMitglied nur Brüder erwähnt und keine weiblichen Familienmitglieder (Z. 54).1 Bereits im jugendlichen Alter wurden Söhne an der Seite ihres Vaters mit ermäßigtem EintrittsgeldEintrittsgeld und halbem MitgliedsbeitragMitgliedsbeitrag aufgenommen, bis sie πρὸς γυναῖκας ὦσιν (Z. 41) sind – in übertragener Lesart bis hin zur Geschlechtsreife.
Für die Teilhabe einer gut situierten gesellschaftlichen Schicht spricht neben der Nichterwähnung von Sklaven im Statut auch der Umstand, dass der regelmäßige MitgliedsbeitragMitgliedsbeitrag nicht konkret benannt wird (Z. 46–47). Da in diesem Zusammenhang der Beitrag für den Wein verwendet werden soll, könnte sich aus ökonomischen Gründen die Vermeidung eines festgelegten Betrages nahelegen und dadurch die Anpassung an den jeweiligen Weinpreis ermöglichen.2 Auch wenn diese Offenheit im Blick auf ökonomische Veränderungen als angemessen erscheint, kann sie für weniger gut situierte MitgliederMitglied und Interessenten zum Problem werden, insoweit für sie nicht abzusehen ist, welche finanziellen Belastungen auf sie zukommen. Außerdem können als Hinweis auf die SozialstrukturSozialstruktur die knappen Ausführungen zum Verhalten bei der BestattungBestattung eines Mitglieds dienen. Die Vereinigung übernimmt keinerlei Sorge für die BestattungBestattung, sondern stiftet lediglich einen Kranz und Wein für alle anwesenden MitgliederMitglied. Vermutlich war eine FürsorgeFürsorge auch nicht notwendig, da sich die Vereinigung nicht auf diesen Zweck fokussierte und die MitgliederMitglied selbst dazu in der Lage gewesen sind.3 So zählt zu den Indizien einer privilegierten Mitgliederschicht der Umstand, dass u.a. das AmtAmt des SchatzmeistersSchatzmeister mit finanziellen Verpflichtungen verbunden ist, während die Übernahme eines AmtsAmt keine Befreiung vom MitgliedsbeitragMitgliedsbeitrag mit sich bringt, wie es bei der Inschrift einer Vereinigung aus LanuviumLanuvium der Fall gewesen ist.4
Das detailliert beschriebene, mehrstufige Aufnahmeverfahren zeugt von einer Vereinigung, die ihre Mitgliedschaft pflegte und aktiv gestaltete. So ist vor die Zahlung des EintrittsgeldesEintrittsgeld ein Schreiben an den PriesterPriester zu richten (Z. 32–34) und die Zustimmung der VersammlungVersammlung einzuholen, die mit einer Prüfung verbunden ist (Z. 34–37, vgl. besonders den Begriff δοκιμασθῇ, Z. 35). Weil die Inschrift besondere Hinweise für die Aufnahme von Söhnen und Brüdern von MitgliedernMitglied formuliert, ist darauf zu schließen, dass die Vereinigung außerdem einen besonderen Fokus auf die Gewinnung von MitgliedernMitglied aus einem bestimmten, abgegrenzten Personenkreis legt.5 In der Summe legt sich der Schluss nahe, dass die Vereinigung wenig Augenmerk auf eine breite öffentliche Akquise ihrer MitgliederMitglied legte. Auch der Fundort der Inschrift innerhalb des Vereinigungsgebäudes stützt diese These, da er dort einer breiten öffentlichen Wirksamkeit entzogen ist.6
Keine expliziten Aussagen trifft die Inschrift über das Sozialverhalten der MitgliederMitglied, sofern es nicht ihr Verhalten innerhalb einer VersammlungVersammlung betrifft. Allerdings verdienen zwei Wendungen besondere Aufmerksamkeit. Im Zusammenhang mit den Bestimmungen zum Beitritt in die Vereinigung begegnet in Z. 34–37 die Wendung: καὶ δοκιμασθῇ ὑπὸ τῶν ἰοβάκχων ψήφῳ, εἰ ἄξιος φαίνοιτο καὶ ἐπιτήδειος τῷ Βακχείῳ. Dass die Vereinigung einen Bewerber überprüft, ob er auch „geeignet“ bzw. „vorteilhaft“7 (ἐπιτήδειος) für sie sei, erscheint vor dem Hintergrund einer aktiven Mitgliederpflege sinnvoll. Offen bleibt, anhand welcher Kriterien eine derartige Prüfung stattfindet. Es ist zu vermuten, dass sich der Eindruck der erwarteten Eignung aus dem Verlauf der Prüfung an sich ergeben und ihm kein dezidierter Kriterienkatalog zugrunde gelegen hat. Auch die Verbindung mit dem Begriff ἄξιος wirft Fragen auf, deren Bedeutung aufgrund fehlender Näherbestimmung nur angerissen werden kann: Eine Übersetzung des Begriffs mit „würdig“ legt nahe, dass sich der Kandidat durch eine besondere Form der LebensführungLebensführung auszeichnet, die sich insbesondere im Bereich finanzieller Möglichkeiten oder im sozialen Status bzw. sozialen Ansehen widerspiegelt. Eine weitere, mit der ersten Variante korrelierende Möglichkeit ist die Übersetzung des Lexems durch „gleichwertig“.8 Diese Übersetzung würde die Vereinigung als eine Gruppe von Personen charakterisieren, die besonderen Wert darauf legt, neue MitgliederMitglied aus demselben sozialen Milieu zu gewinnen, aus dem sie sich bisher rekrutierte.
Weiterhin fällt der Begriff φιλοτειμούμενος9 (Z. 45–46) ins Auge, der ebenfalls zur Charakterisierung des Verhaltens der MitgliederMitglied im Rahmen der VersammlungenVersammlung (oder darüber hinaus) verwendet wird. Der Begriff kann u.a. mit „ehrliebend“, „anständig“ oder „auf Ehrbarkeit bedacht“ wiedergegeben werden. Mit dieser Lesart kann er in zwei miteinander in Beziehung stehenden Richtungen hin verstanden werden: Zunächst kann er einen Menschen bezeichnen, der sein eigenes öffentliches Ansehen pflegt und zur Steigerung seiner EhreEhre handelt. Ferner kann der Begriff auch so zu verstehen sein, dass er MitgliederMitglied bezeichnet, die das Ansehen der Vereinigung im Blick haben. In beiderlei Hinsicht ist ein Verhalten intendiert, dass auf allgemeines Wohlgefallen und allgemeine Anerkennung stößt, sei es aufgrund seiner Allgemeinnützlichkeit, oder sei es aufgrund einer positiven Relevanz für einzelne Personen oder Personengruppen. Im Gesamtzusammenhang von Z. 42–47 ergibt sich aber zunächst, dass das beschriebene Verhalten für die VersammlungenVersammlung relevant ist und neben anderen Diensten für die und in der VersammlungVersammlung steht.
Mehrere Passagen der Inschrift thematisieren, wie mit Schuldnern des EintrittsgeldesEintrittsgeld bzw. des MitgliedsbeitragsMitgliedsbeitrag umgegangen werden soll (Z. 48–49; 67–72; 102–107). Die mehrfache Behandlung dieses Themenfeldes führt zu dem Schluss, dass es sich bei dieser Problematik um ein relevantes und häufiges Problem innerhalb der Vereinigung handelte, sodass eine Klärung innerhalb des StatutsVereinigungsstatut als notwendig angesehen wurde. Es ist verständlich, dass eine Vereinigung Regelungen zum Umgang mit Schuldnern der festgeschriebenen Beiträge trifft und in diesem Zusammenhang mögliche Sanktionen festlegt. Innerhalb der IobacchenIobacchen wird dem PriesterPriester darüber hinaus aber die Möglichkeit eingeräumt, Schuldner von den Sanktionen zu befreien und ihnen trotz ausstehender Zahlungen die Teilnahme an den VersammlungenVersammlung und MahlzeitenMahlzeiten zu ermöglichen. Mögliche Entschuldigungen werden in Z. 50–54 genannt und umfassen neben der Abwesenheit von AthenAthen (ἀποδημίας, Z. 50), die eine Zahlung unmöglich macht, auch Leid bzw. Trauer (πένθους, Z. 51) sowie Krankheit (νόσου, Z. 51) und schwere Notlagen (σφόδρα ἀνανκαῖος, Z. 51). Offensichtlich erlauben bestimmte Lebensumstände also eine Ausnahme von den Beitragsregelungen, um dem betroffenen Mitglied dennoch eine Teilnahme zu ermöglichen. Die Ausnahme wird bestätigt durch die Aussage in Z. 67–72, die eine Zulassung zur VersammlungVersammlung durch den PriesterPriester vorsieht, auch wenn keine Beiträge gezahlt wurden. Ein Hinweis auf mögliche Beweggründe für das Versäumnis wird nicht formuliert. Damit liegt die Entscheidung allein beim PriesterPriester. Beim Versäumnis zur Zahlung des EintrittsgeldesEintrittsgeld ist eine Zulassung zu den gemeinsamen Mahlzeiten jedoch ausgeschlossen (Z. 102–107). Somit ist als Mindestleistung zur Teilhabe an einer Mahlzeit bzw. einer VersammlungVersammlung die Zahlung des festgesetzten EintrittsgeldesEintrittsgeld zu nennen, das die VersammlungenVersammlung vor der Teilnahme von fremden, nicht zur Vereinigung gehörenden Personen, bewahrt.
2.4.4 Ergebnisse
Die Inschrift lässt erkennen, dass sich die Vereinigung primär zu geselligen und kultischen Zwecken (vgl. für beide Zwecke Z. 42–47; 63–67; 111–126; 127–136; 146–155) zusammenfand und soziale Belange nur eine untergeordnete Rolle spielen: BestattungenBestattung werden von der Vereinigung lediglich mit einem Kranz bedacht, bei positiven sozialen Ereignissen im Leben eines Mitglieds ist ein TrankopferTrankopfer zu spendieren und bei besonderen Lebenssituationen ist eine Teilnahme an den VersammlungenVersammlung auch bei ausstehenden MitgliedsbeiträgenMitgliedsbeitrag möglich. An den Ausführungen zu diesen drei Bereichen wird eine Verbindung zwischen dem Alltag der Vereinigung und der Lebenswirklichkeit ihrer MitgliederMitglied in besonderer Weise greifbar. Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen geschieht eine wechselseitige AnteilnahmeAnteilnahme und -gabeAnteilgabe zwischen der Vereinigung insgesamt und dem einzelnen Mitglied sowie zwischen den MitgliedernMitglied untereinander. Allerdings geschieht diese AnteilnahmeAnteilnahme und -gabeAnteilgabe nur gelegentlich und kann nicht als eigentlicher Zweck der Vereinigung festgehalten werden.
Für die in Z. 127–136 genannten Ereignisse, die mit der Finanzierung eines Umtrunks verbunden sind, kann im eigentlichen Sinne kein sozialer Impuls als motivations- und handlungsleitend angenommen werden. Vielmehr handelt es sich bei diesen Vollzügen von AnteilgabeAnteilgabe und –nahmeAnteilnahme um eine vorgegebene, gesellig-gesellschaftliche Handlung, die sinnfällig die gesellschaftliche Stellung des Spenders für die anderen MitgliederMitglied der Vereinigung aufzeigt und sie an seinem persönlichen Erfolg teilhaben lässt. Sie ist nicht als sozial-fürsorgliches HandelnHandeln, sozial-fürsorglich zu beschreiben, das auf altruistischeAltruismus Motive zurückzuführen ist. Auch die vorgesehene Kranzspende der Vereinigung bei der BestattungBestattung eines Mitglieds kann nicht in diesem Sinn verstanden werden. Im Fall der Zulassung zur VersammlungVersammlung trotz ausstehender Beiträge kann jedoch durchaus von einem Handeln aufgrund sozialer Motive gesprochen werden: Bleibt aufgrund einer Notlage die Zahlung des geforderten monatlichen Beitrags aus, kann der PriesterPriester dem betroffenen Mitglied dennoch die Teilnahme an einer VersammlungVersammlung gestatten. Somit wird ihm die Möglichkeit eröffnet, trotz einer Notlage weiterhin an den alltäglichen Vollzügen seines gewohnten sozialen Umfelds teilzuhaben. Allerdings handelt es sich bei diesem Verfahren um eine kurzfristige und zeitlich begrenzte Lösung, die auf Vorleistungen im Sinne von MitgliedsbeiträgenMitgliedsbeitrag und EintrittsgeldEintrittsgeld aufbaut. Es überbrückt lediglich einen kurzfristigen Missstand, schafft aber darüber hinaus keine Abhilfe in einer konkreten sozialen Problematik.
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