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Die Zürcher Obrigkeit zeigte sich ob dieser Konfliktverschärfung verunsichert. Am 27. November wandte sich die Stadt mit der Frage an ihre Landschaft, ob man dem Genfer Friedens- und Bündnisentwurf zustimmen solle.252 Diese Rücksprache mit den Untertanen führte jedoch nicht zu einer Beruhigung, sondern zu einer Zuspitzung des Konflikts. In dieser Situation musste die Anfrage bezüglich des französischen Angebotes, das «den Eidgenossen ihre italienischen Ansprüche geradezu ‹abzukaufen› versuchte, wie einen Beweis für die ungeheure Wirkung des französischen Geldes auf die verantwortlichen Obrigkeiten und Hauptleute wirken, wie eine Antwort auf die brennende Frage, ob bei der Schuld an der Niederlage Korruption im Spiel war.»253 Die Untertanen erteilten den fremden Herren und ihren Bündnisangeboten eine Absage und verlangten von der Obrigkeit, dass «si irs vatters lands, lut der punden, was die zu(o) gebent, wo(e)llent acht haben».254
Am 6. sowie am 8. Dezember erliess der Rat erste Haftbefehle und leitete Ermittlungen gegen verschiedene Vertreter der militärischen Führung in Marignano ein. Es handelte sich dabei um Rudolf und Heinrich Rahn, Onoffrius Setzstab, Hans Haldenstein, Cornel Schultheiss und Clewi Kienast. Ihnen wurde der widerrechtliche Empfang von Pensionen und militärische Fehlleistungen vorgeworfen. Setzstab war bereits zu einem früheren Zeitpunkt verhaftet worden, kam damals jedoch gegen Kaution frei und musste nun zum zweiten Mal inhaftiert werden. Schultheiss und die Gebrüder Rahn flohen indessen vorzeitig in die Nachbarkantone Luzern und Zug. Ihre Häuser wurden verschlossen.255 Diese geglückte Flucht der Gebrüder Rahn und von Schultheiss entfachte in der Landschaft ein «gemein geschrey» und befeuerte den Widerstand.256
Am 10. Dezember nahmen die gewaltsamen Proteste in Zürich ihren Anfang. An diesem Tag «lieff ein puwr am sew von Talwyl gon Horgen, fiel an die gloggen zu stürmen. Darmit gieng der sturm durch gantz Zürchpiet, deßwegen sich das folck uß allen gmeinden zu(o)samen rottet und sich für die statt Zürch schlu(o)g».257 An jenem Morgen eilte auch Jacob Jäckli, Untervogt von Küsnacht, hastig nach Zürich und überbrachte Bürgermeister Marx Röist die Nachricht, dass sich vor allem in den Seegemeinden die Untertanen sammeln würden. Röist, welcher sich gerade in der Frühmesse befand, verkannte jedoch den Ernst der Lage und stellte die nahende Gefahr vor Rat und Burgern in Abrede.258 Kurze Zeit später sah sich der Bürgermeister an der Seite des Altbürgermeisters Felix Schmid und des Konstanzer Bischofs, der sich zufällig in der Stadt aufgehalten hatte, 3000 bewaffneten Untertanen gegenüber, die sich vor der Stadt eingefunden hatten.259 Am offenstehenden Oberdorftor versuchten sie, die Aufständischen davon abzuhalten, in die Stadt einzudringen.260 Die Untertanen liessen sich jedoch nicht ohne Weiteres von ihrem Vorhaben abbringen. Das Angebot der Obrigkeit, eine unbewaffnete Delegation in die Stadt zu lassen, sofern die Jugendlichen261 und restlichen Untertanen heimgeschickt würden, wurde abgelehnt: «Dan nüt dan schrÿen sÿ bega(e)rind nüt dan das bloss ra(e)cht vnd das man die houptlüth vnd kronenfra(e)sser gfengklich anneme vnd sÿ thürerer dan vff den eÿdt froge».262 Die Obrigkeit sah sich gezwungen, den Rebellen Einlass in die Stadt zu gewähren. Der Untertanenprotest wurde ähnlich wie in Bern, Luzern und Solothurn von einem Teil der Zürcher Bürgerschaft unterstützt.263 Die Aufständischen zeigten sich entschlossen, «das bo(e)ß vom gu(o)tten thu(o)n».264 Sie betonten allerdings auch ihren Willen, «das bo(e)ß zu straffen mit recht und nit mit gwalt». Daraufhin liess man am 12. Dezember weitere Personen verhaften. Bei den Verhafteten handelte es sich vor allem um bekannte Hauptleute.265 In mehreren Schreiben betonte Zürich seine Absicht, die Unruhen aus eigener Kraft und ohne eidgenössische Intervention beizulegen.266
Am 13. Dezember zeichnete sich zwischen Obrigkeit und Untertanen eine erste Annäherung ab. Auf Initiative Conrad Schufelbergers, «der puwren künig und reder», wie ihn Stumpf bezeichnet, 267 kam eine formale Verständigung zustande. Der Meier aus dem Grüningeramt forderte vom Rat einen schriftlichen «Anlass», welcher das Verfahren der gerichtlichen Verhandlungen regeln sollte und der vom Rat schliesslich zum Beschluss erhoben wurde. Die Konfliktparteien einigten sich auf gleichberechtigte Kompetenzen bei den Ermittlungen, eine paritätische Vertretung beider Parteien bei den Verhören, eine gegenseitige (schriftliche) Informationspflicht über die Ergebnisse der Verfahren und eine Aufteilung des verfallenen Besitzes der Verurteilten je zur Hälfte zwischen Stadt und Land.268
Das drängendste Problem der Obrigkeit war damit jedoch nicht gelöst. Solange Zürich besetzt blieb, war es den Räten nicht möglich, die Zügel in den Verhandlungen mit den Untertanen in die Hand zunehmen. Die politischen Behörden hatten der militärischen Übermacht der Untertanen nichts entgegenzusetzen. Auch für die übrigen Stadtbewohner stellten die 3000 Besatzer eine grosse Belastung dar, wobei insbesondere die Verpflegung der Rebellen hohe Kosten verursachte. So hatten «ir iung volck vnd ouch der allten ettlich allen bÿmenza(e)llten bÿ den kra(e)meren in der statt vffa(e)ssen, das sich ouch vff ein hüpsche sum kostens vflüff».269 Von dieser eigenmächtigen Verköstigung der Aufständischen mit Lebkuchen rührt auch der Name des Aufstandes. Die Situation der Bevölkerung war in der Tat prekär. Im Verlauf der Besetzung radikalisierte sich ein Teil der Aufständischen und fasste eine Plünderung der Stadt ins Auge. Sie versammelten sich auf dem Lindenhof, dem grossen Festplatz der Stadt, und verlangten, «man solte in der statt sackman machen und plündern».270 Dem Untervogt Jäckli gelang es jedoch, die drohende Katastrophe abzuwenden. Er appellierte an die Ehre der Aufständischen und erinnerte sie an ihre gegenüber der Obrigkeit eingegangenen Verpflichtungen (Eid, Bünde, Recht). Anschliessend fasste man den Beschluss, dass zwei Drittel der Untertanen wieder in ihre Dörfer zurückkehren sollten. 1000 Aufständische sollten in der Stadt bleiben und die Durchführung der anstehenden Verfahren überwachen.271 Der Umstand, dass es einem Untervogt gelang, in dieser heiklen Situation eine Beruhigung herbeizuführen und eine Plünderung zu verhindern, ist bezeichnend für die Ohnmacht der politischen Führung Zürichs.
Die Verhöre gegen die Inhaftierten begannen am 14. Dezember.272 Obschon der «Anlass» vorgesehen hatte, die Untersuchungskommission paritätisch zu besetzen, stellte der Rat zunächst sechs und die Landschaft nur vier Mitglieder. Diese Übervertretung des Rats vermag allerdings nicht über die tatsächlichen Machtverhältnisse zu Beginn der Verfahren gegen die Beschuldigten hinwegzutäuschen. So erkundigte sich der Rat bei den Untertanen, ob sie die bisherige Rechtspraxis des Folterverbots bei Aussagen unter Eid in den Prozessen beizubehalten gedachten. Diese zaghafte Anfrage lässt erahnen, dass die Ausgestaltung des Prozessverfahrens nicht beim Rat, sondern weitgehend in den Händen der Belagerer lag.273
Die Ohnmacht des Rates in dieser Phase des Aufstands zeigt sich auch an anderer Stelle. Stumpf berichtet, dass die Hälfte der Räte den Ratssitzungen wegen selbsterklärter Befangenheit fernblieb. Selbst die Bürgermeister stahlen sich aus der Verantwortung und liessen die Sitzungen jeweils von Oberzunftmeister Rudolf Binder präsidieren.274 Die Regierungsfähigkeit des Gremiums war dadurch nicht gewährleistet. Am 15. Dezember berief Bürgermeister Röist den Grossen und Kleinen Rat «samentlich», und es wurde der Beschluss gefasst, dass man angesichts des schlechten Ratsbesuchs in Krisenzeiten «in diesen hendlen on alle wal sölle bi dem eid in den rat gebieten».275 Zwei Tage nachdem Röist einen Antrag von Uri, das einen Rechtstag gegen Onoffrius Setzstab begehrte, mit dem Rat behandelt hatte, trat er bereits wieder in den Ausstand. Diese Führungsschwäche der Obrigkeit verschlechterte deren Position, und die Belagerer setzten am 18. Dezember die faktische Parität in den Untersuchungskommissionen durch. Ausserdem forderten sie die Wiederholung bereits durchgeführter Zeugenverhöre, bei denen die Obrigkeit noch die Mehrheit (mit sechs Vertretern) gestellt hatte. Auch kam nun die Folter zur Anwendung.276 Onoffrius Setzstab wurden während des peinlichen Verhörs am Seil «by 400 pfundt schwer angehenckt», und die Richter «zugend in nackend uß, der meynung: ob er ettwaß by im verborgen hette, das in an vergicht der warheit hinderte.»277
Am 20. Dezember formierte sich innerhalb der Zürcher Führungsschicht erstmals Widerstand gegen das harte Vorgehen der Untertanen. Der Rat kritisierte die Anwendung der Folter bei eidlichen Aussagen sowie bei unzureichenden, nur durch «nebent reden» erhobenen Verdachtsmomenten.278 Der Rat verwies auf die Bestimmungen der Stadtsatzung und auf das alte Herkommen. Mit seiner Fürsprache für die inhaftierten Hauptleute Peter Füssli und Hans Ziegler, gegen die bislang keine konkreten Anschuldigungen vorlagen, drang er allerdings nicht durch. Auch entspann sich eine Diskussion über den Geltungsbereich der beschworenen Pensionenordnung. Streitpunkt war die Frage, ob die Annahme von Pensionen zuhanden der Stadtkasse ebenfalls gegen das Verbot verstosse.279 Bezüglich der Folter beriefen sich die Untertanen darauf, dass ihnen die Obrigkeit die Anwendung der Folter freigestellt hatte und sie daher keine Schuld an allfälligen Verletzungen des Stadtrechts treffe: Es «syg inen anfengklich nach glan also zu(o) fragen yetz in diser handlung, darvmb sy der statt recht kein abbruch thuyent».280 Zudem vertraten sie den Standpunkt, dass jeglicher Empfang fremden Geldes zum Ehrverlust führe. Wurde der Geldempfang aufgrund der Befragung am Seil eingestanden, war die Anwendung der Folter, so die Argumentation der Untertanen, rechtens.281 Die Abgeordneten der Untertanen standen offensichtlich unter einem erheblichen Erfolgsdruck. So ist der Grund für die unnachgiebige Haltung der Aufständischen unter anderem darin zu suchen, dass «sy besorgint, wo sy also sollint heimfaren vnd witers nit bringen, sy mugint die sach nit verantwurten vnd besorgind, es wurd witers vnd boßers darvß erston».282 Die Drohung an den Rat war unmissverständlich: Wenn sie mit einem aus ihrer Sicht unbefriedigenden Ergebnis in ihre Dörfer zurückkehren müssten, sei mit neuen Erhebungen zu rechnen. Der Rat stimmte daraufhin der Fortführung der Folterungen notgedrungen zu. Mit Blick auf die 1000 Aufständischen innerhalb der Stadtmauern blieb ihm keine andere Wahl.283
Für die bevorstehenden Feiertage wurde eine Gerichtspause anberaumt. Um an Weihnachten nicht mit leeren Händen in die Dörfer zurückkehren zu müssen, sollten am 24. Dezember die ersten Urteile gefällt werden.284 Die Urteilsfindung überliessen die Aufständischen nun allerdings gänzlich dem Rat. Das Strafmass fiel vergleichsweise mild aus. Onoffrius Setzstab, der Hauptangeklagte, verlor seine Ehre, hatte die empfangenen Kronen der Obrigkeit auszuhändigen und eine Busse von 200 Kronen zu entrichten. Dasselbe Urteil wurde auch über die Angeklagten Hans Haldenstein und Clewi Kienast ausgesprochen, während die übrigen Gefangenen gegen Urfehde und Bürgschaft freikamen. Die Fortführung der Prozesse wurde auf den 7. Januar 1516 angesetzt.285 Mit dieser Pause zeichnete sich eine Wende im Konflikt ab.
Zwischenzeitlich entfernte die Obrigkeit Zunftmeister Heinrich Winkler, welcher mit den Aufständischen kollaboriert haben soll, aus dem Rat.286 In den Augen von Stumpf war er «den puren das krefftigest liecht».287 Gleichzeitig initiierte die Obrigkeit einen juristischen Diskurs, der darauf abzielte, die Interpretation des geltenden Pensionenverbots der Untertanen zu demontieren. Ins Zentrum der Auseinandersetzung rückte dabei einmal mehr die Frage, ob der Bezug von Pensionen zuhanden der Stadtkasse – um die es in den Prozessen vorwiegend ging – im Widerspruch mit der geltenden Pensionenordnung stehe. Mit der grundsätzlichen Verneinung dieser Frage entzog der Rat dem Protest der Landleute das juristische Fundament und jegliche strafrechtliche Legitimität der ausgesprochenen Urteile. Man las den Untertanen nicht nur das 1513 von Stadt und Land beeidete Pensionenverbot vor, sondern verwies sie auch auf Artikel 14 der Waldmannschen Spruchbriefe, der besagt, «dz min herren mugint pensionen nemen in ir statt seckel on verhindert der vssern».288 Dieser Argumentation hatten die Untertanen nichts entgegenzusetzen. Nach einer kurzen Auszeit erklärte die Verhandlungsdelegation am 9. Januar kleinlaut, sie «syent ouch nit hye, dz sy begerint herren zesind».289
Beide Seiten waren nun daran interessiert, den Konflikt möglichst rasch beizulegen. Der zweifache Druck, unter dem die Verhandlungsdelegation der Landschaft stand, machte sich dabei jedoch erneut bemerkbar: Einerseits forderten die Aufständischen nach wie vor, «dz die vßgestellt werdint, so gellt genomen habint on erlouben».290 Andererseits verlangten sie, «dz min herrn in etlichen weg inen begegnint, damit wen sy heym komint, dz sy dagegen ouch etwas gu(o)ts erlangen mugint».291 Ganz ausgestanden war der Konflikt für die Obrigkeit aber noch nicht. Die Aufständischen hielten sich nach wie vor in der Stadt auf, und es zirkulierten aufrührerische Reden. So wurden Drohungen laut, «ein fur in die statt zestoßen vnd biderben luten villicht vber die buch zu(o) louffen».292 Davon liess sich der nunmehr wieder vollzählig tagende Rat allerdings nicht beeindrucken.293 Er begann am 9. und 10. Januar damit, die verurteilten Zürcher zu rehabilitieren (Ziegler, Füssli und Konrad Engelhard), obwohl dieses einseitige Vorgehen den Bestimmungen des «Anlasses» widersprach.294 Zudem erteilte die Obrigkeit Rudolf Rahn und Cornel Schultheiss die Erlaubnis, nach Zürich zurückzukehren.295 Am 11. Januar übergaben die offenkundig verunsicherten Untertanen dem Rat ihren Kompromissvorschlag zur Lösung des Konflikts. Sie verlangten den vereinbarten Anteil an den Bussengeldern zur Deckung ihrer angefallenen Kosten (1), die Amtsunfähigkeit der Verurteilten beziehungsweise noch zu Verurteilenden (2) und eine generelle Amnestie für die Untertanen (3).296 Die Obrigkeit stimmte dem Vorschlag zu und bezahlte den Untertanen 4500 Pfund (5000 hatten die Aufständischen verlangt).297 Am 12. Januar 1516 kam der sogenannte Mailänderbrief zustande, mit dem die Unruhen definitiv beigelegt wurden.298 Einzelne Klagen, die im Anschluss an die Einigung aufgebracht worden waren, stellten für diesen Ausgleich zwischen Obrigkeit und Untertanen keine ernsthafte Gefährdung dar.299 Die herrschenden Machtverhältnisse in Zürich wurden mit dem Mailänderbrief nicht infrage gestellt, und die Obrigkeit erholte sich rasch von den Aufständen. Bereits am 26. Januar schickte Winterthur, das mit Stein am Rhein den Mailänderbrief im Namen der Landschaft gesiegelt hatte, 300 seinen Anteil der Entschädigung an die Stadt zurück und erklärte, «dz si nie willens gewesen sÿent, vtzit wider min herrn zethu(o)nde».301 Zudem führten alle weiteren Prozesse zu Freisprüchen. Die Rehabilitation von Setzstab, Kienast und Haldenstein (post mortem) erfolgte zwei Jahre später (1517).302
6 Die Konzessionen der Obrigkeit – Inhalt der Einigungsverträge
Auch wenn sich die Aufstände hinsichtlich Verlauf, Trägern, Ereignissen und Konfliktlösung unterscheiden, zeigt bereits ein flüchtiger vergleichender Blick auf die Texte der Einigungsverträge, dass der Untertanenprotest gegen das Pensionenwesen mit der Verteidigung der alten Freiheiten gegen herrschaftliche Durchdringung verknüpft worden war.303 Eine Ausnahme stellen einzig die Ereignisse in Zürich 1515 dar. Die strukturelle Ähnlichkeit der Verträge verdeutlicht die folgende Tabelle.


Tabelle 1: Einigungsverträge 1513–1516304
Der Inhalt der Einigungsverträge lässt sich grob in drei Themenbereiche zusammenfassen, die im Folgenden knapp ausgeleuchtet werden sollen: Ein Pensionenverbot sowie die Bestrafung der Pensionenempfänger und -verteiler (1), das Konsensrecht der Landschaft in Bündnisangelegenheiten (2) und schliesslich die Garantie der korporativen Freiheiten der Gemeinden (3).
1
Auf der Berner, Luzerner, Solothurner und Zürcher Landschaft bestand ein breiter Konsens in der Frage nach einer harten Bestrafung der Pensionenbezüger und -verteiler. Ausserdem sollte der heimliche Geldfluss durch ein Pensionenverbot untersagt und die ungleich höhere Gewinnbeteiligung der Obrigkeiten aus dem Sold- und Pensionengeschäft abgestellt werden. Die Untertanen waren sich des engen Konnexes zwischen Pensionen und Aussenpolitik sehr genau bewusst. Entsprechend lautete die Kritik der Luzerner Ämter, dass die Obrigkeiten «mitt fürsten und herren» einzig «durch gu(o)tts gelltts und eignen nutzes willen, pu(e)ndtüss und vereinnung» abschliessen würden.305 Die Luzerner Bestimmung zielte dabei einzig auf die privaten Pensionen ab, das heisst auf die «sunndrer personen pensionen [,] mietten[,] gaben».306 Das Luzerner Verbot orientierte sich an einer Berner Ordnung, die einige Tage zuvor während der Könizer Unruhen erlassen worden war: «lutt einer ordnung unnd geschrifft, so unnser lieben eidtgno(sse)n von Bernn, ouch uff sich genomen». Der Zürcher Mailänderbrief von 1516 wiederholte eine bestehende Pensionenbestimmung, die vorschrieb, dass «kein sondre person […] von niemans überal kein pension, provision, gnad, dienstgelt, miet, gab noch schenki, wie das namen haben möcht, zu(o) irem nutz nit nemen noch empfachen söll, heimlich noch offenlich, in kein wyss noch weg».307 In Solothurn kam es dagegen zu keinem Verbot der Privatpensionen. Trotz Bestrafung der fehlbaren Räte liessen sich die Solothurner Untertanen nicht auf ein von oben angestossenes Pensionenverbot ein und forderten es offensichtlich auch während der Einigungsverhandlungen nicht.308 Der Bezug von öffentlichen Pensionen wurde in keinem der Orte infrage gestellt.
2
In Bern wurde die Mitsprache der Landschaft in Bündnisangelegenheiten institutionell verankert. In aussenpolitischen Fragen sollte künftig ein möglichst breiter Konsens zwischen Stadt und Land erreicht werden. Bern verpflichtete sich dazu, «hinfu(e)r mit niemant kein pu(e)ntnu(e)ss, noch einung, darin dan hilf ervordret wurde, anzenemen anders, dan mit der iren von stat und land gmeiner botschaften biwesen, und der selben geha(e)ptem rat.»309 Mit dieser Klausel wurde in der Aarestadt eine bereits gängige politische Praxis (Ämteranfragen) rechtlich abgesichert.310 Für Luzern war die Einmischung der Untertanen in die Bündnispolitik dagegen neu. Die Ämter begehrten im Vertrag vom 21. Juli, dass «söllich pu(e)ndtnüss[,] einungen unnd da by die pensionen, und den eignen nutz, dar umm söllich pünndtnüssen, und einungen gemacht werden abzestellen» seien.311 Die Ämter positionierten sich damit, so von Segesser, «als die Gesammtheit der Unterthanen der Obrigkeit gegenüber als ein gesondertes Subject von Rechten» und verlangten «als solches die Theilnahme an der Entscheidung über Krieg und Frieden, einem wesentlichen Attribute der Hoheit».312 In Luzern wurde den Untertanen mit dieser Klausel zwar keine institutionalisierte Mitsprache in bündnispolitischen Belangen eingeräumt, doch wurde der Abschluss von Soldallianzen mehr oder weniger verunmöglicht und die alleinige Entscheidungsgewalt der Obrigkeit über Krieg und Frieden stark relativiert.313 Obwohl sich die Forderung der Landschaft nach einer Mitsprache in Bündnisfragen nur in zwei Orten in konkreten Bestimmungen niederschlug, entsprach das Begehren nach einer aussenpolitischen Partizipation vermutlich einem generellen Bedürfnis der Untertanen in den untersuchten Gebieten. So äusserten die Zürcher Untertanen im Anbringen vom Jahr 1513 die Bitte an die Obrigkeit, «den herren und frömbden kriegen müssig zu(o) gand, so vestest man könn und möge.»314 Doch gelang es dem Rat, das Begehren abzuweisen, indem er erklärte, man habe «sich von andern Eidtgnossen nit können sündern».315 Erst mit den Kappelerbriefen, knapp zwanzig Jahre später, sah man sich schliesslich auch in Zürich gezwungen, den Vogteien und Ämtern ebenfalls eine institutionalisierte Mitsprache in Bündnisfragen einzuräumen.316
3
In allen vier Orten wurde die verfassungsmässige Begrenzung der städtischen Landesherrschaft thematisiert. Die Aufständischen wehrten sich gegen den wachsenden Herrschaftsanspruch entgegen den althergebrachten Freiheiten und Rechten der Gemeinden. In Bern, Luzern und Solothurn wurden aus diesem Grund Freiheitsbriefe für die Gemeinden ausgestellt. So erhielten in Luzern Willisau und Entlebuch vertragliche Zusicherungen, 317 während es in Bern vor allem die Oberländer Gemeinden waren, die nachdrücklich auf ihre althergebrachten korporativen Freiheiten pochten. Allein für das Obersimmental wurden vier Urkunden ausgestellt, und schon im Juli 1513 erreichte die Gemeinde die Zusage, dass den Beschwerden gegen die «nüwen zusa(e)tze» ihres alten Landrechts entsprochen würde.318
Am weitesten ging die Klärung der Stadt-Land-Beziehung in Solothurn. Dort stand neben dem Burgrecht, dem Gerichts-, Steuer- und Jagdwesen auch die Frage nach der Ablösung der Leibeigenschaft zur Debatte.319 Die Solothurner Untertanen erhoben damit als einzige eine Forderung, die nicht mit dem alten Recht, das seit den Arbeiten von Günther Franz als definitorisches Merkmal des bäuerlichen Widerstands im Spätmittelalter gilt, 320 zu legitimieren war. Die wirtschaftliche Last, mit der die Leibeigenschaft um 1500 primär verbunden war, sollte aufgehoben werden. Im Unterschied zu Solothurn besass die Leibeigenschaft in den anderen Orten keine nennenswerte Bedeutung mehr.321 Mit Verweis auf ihre Nachbarn forderten die solothurnischen Untertanen deshalb, ihre Herren «wellent die eigenlut so in iren hauchen vnnd nidren gerichten gesessen sind geben abzelo(e)sen vnnd halten wie min hernn von Bernn gemacht hant mit iren eignen luten in der herschafft Bipp der burgrechtz vnd eigenschafft halb».322 Im Verlauf der Aufstände erreichten sie schliesslich, dass die Ablösungssumme der Leibeigenschaft bindend festgelegt wurde.323
In Zürich verzichteten die Untertanen auf die Ausstellung von vertraglichen Zusicherungen. Das Verhältnis zwischen Stadt und Land war seit den Waldmannschen Spruchbriefen aus dem Jahr 1489 weitgehend geklärt.324 Dennoch erachtete man es als notwendig, die Obrigkeiten im Mailänderbrief – sozusagen als regulatorischer Nachschub zu den Spruchbriefen – pauschal auf die Achtung des alten Herkommens zu verpflichten.325
Weder in Bern, Luzern, Solothurn noch in Zürich liess es der Rat auf eine militärische Kraftprobe ankommen. Vielmehr zeigten sich die Obrigkeiten zu weitgehenden Konzessionen bereit. Denn auch wenn die Aufständischen die obrigkeitlichen Kompetenzen (Aussenpolitik) teilweise stark infrage stellten, verzichteten sie darauf, grundlegende Reformen des politischen Systems einzufordern. Möglicherweise erschwerte auch die stark variierende Rechtsstellung der einzelnen Gemeinden die gemeinsame Formulierung eines weitergehenden politischen Programms. Da sich die Gemeinden mit der Durchsetzung ihrer partikularen Positionen begnügten, 326 blieb der Herrschaftsanspruch der Städte über ihr Territorium in der Folge weitgehend unangefochten. So sollten beispielsweise die Luzerner Ämter nach dem Wortlaut der Einigung «den eid so sy jarlichen jren herren, unnsern eidtgno(ssen) von Lucern swerrent trülich halltten».327 Das Vorgehen der luzernischen, bernischen, solothurnischen und zürcherischen Gemeinden während der Pensionenunruhen widerspricht somit der Beobachtung Peter Blickles, dass ländliche Gemeinden in Konfliktlagen dazu tendieren, die autonomen Bereiche institutionell mit der Forderung nach einer territorialen Repräsentation (Landstandschaft) weiter abzusichern.328 Für die Schweizer Geschichte stellt dieser Befund zu den Pensionenunruhen indessen keine Ausnahme dar, denn kommunale Staaten beziehungsweise Republiken kennen im Unterschied zu Fürstentümern und Monarchien allgemein keine ständische Repräsentation.
1513–1516 wurde die Verfassung nicht infrage gestellt.329 Vielmehr verknüpften die Einigungsverträge den Anspruch der Gemeinden auf ihre althergebrachten Freiheiten mit den massiven Verteilungsungerechtigkeiten der Einkünfte und der Lasten zwischen den obrigkeitlichen Pensionären einerseits und der reislaufenden Bevölkerung andererseits, die ihr Leben gegen vergleichsweise geringes Geld in Italien aufs Spiel setzte. Exemplarisch beklagt der Einigungsvertrag von Luzern vom 21. Juli 1513 deshalb, «wie ein zitt daher, unnd je lennger jemer iren herren unnd obern, mitt fürsten und herren durch gu(o)tts gelltts und eignen nutzes willen, pu(e)ntüss und vereinnung darhar kommen, das man den selben hillfflich sin, und zu(o) zitten krigen müssent, sy die iren da hin schicken, das sy umm ir su(e)n fru(e)nnde unnd ander lu(e)tt kommen».330 Den höchsten Blutzoll hatten die Untertanen zu entrichten, wobei das Zitat die Perspektive der Väter widerspiegelt, die ihre Söhne (also ihre Erben und Arbeitskräfte) in den Solddiensten verloren.331




