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65
Im Bereich der Personensorge unterscheiden sie wie KAUFMANN in Vertretungshandeln und sog. «reine persönliche Fürsorge».[181]
6.2.7 CHRISTOPH CAVIEZEL (1988)
66
CAVIEZEL geht wie SCHNYDER/MURER von einer Wechselbeziehung zwischen Vermögens- und Personensorge aus, wo jeweils wie bei KAUFMANN auch Vertretung möglich ist. Unter Bezugnahme auf ein Bundesgerichtsurteil[182] kommt er aber zum Schluss, dass «überall dort, wo durch vormundschaftliche Massnahmen jemandem Hilfe gewährt werden soll, die Vermögenssorge in den Dienst der persönlichen Fürsorge gestellt werden muss.»[183] Daraus könnte abgeleitet werden, dass es eine persönliche Fürsorge im weiteren Sinne gibt, welche den Schutzbedarf aufzeigt und sich unterteilt in persönlicher Fürsorge im engeren Sinne und Vermögenssorge.
6.2.8 BARBARA CAVIEZEL-JOST (1988)
67
CAVIEZEL-JOST betrachtet die persönliche Fürsorge aus der Perspektive der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Persönliche Fürsorge bestehe in der «Für-Sorge» für einen Menschen, weil dieser eine Schwäche habe, die sich im persönlichen Bereich seines Lebens so auswirke, dass er nicht mehr für sich selber sorgen könne, sondern eben auf Fürsorge anwiesen sei.[184] Die Fürsorge gehe weiter als ein blosser «Bei-Stand», «bei dem noch mit einer grösseren Selbsthilfe-Fähigkeit des Betroffenen gerechnet werden kann.»[185] Bei dieser Definition werden die bisherigen Überlegungen zum Zusammenhang von Massnahmegrund und –zweck sowie Selbstbestimmung mit der Personensorge hergestellt.
6.2.9 STEFAN MÜLLER (1996)
68
STEFAN MÜLLER knüpft an die am Wortsinn orientierte Definition von CAVIEZEL-JOST implizit an, weist aber auf ein zusätzliches Kriterium hin. «Persönlich» im Rahmen der persönlichen Fürsorge meine nicht nur die Sichtweise im Hinblick auf den Schutzbedarf und Schutzzweck, sondern weise auch auf die persönliche Verantwortung des Mandatsträgers hin. Es gehe «um das Bemühen einer Person um das Wohlergehen einer anderen Person.»[186] Damit wird herausgehoben, dass es sich um eine unmittelbare, direkt von Menschen veranlasste Intervention handeln muss. Personensorge kann nach diesem Verständnis bspw. nicht einem Computer überlassen werden.
69
MÜLLER verweist zudem auf die Wechselbeziehung zwischen Personen- und Vermögenssorge und weist auch in der Tradition KAUFMANNs darauf hin, dass Personensorge auch durch Vertretungshandeln erfolgen kann.[187]
6.2.10 HANS MICHAEL RIEMER (1997)
70
RIEMER nimmt die Aufgabenteilung von MURER/SCHNYDER auf und spricht von drei Kreisen von Aufgaben des Mandatsträgers: der persönlichen Fürsorge, der Vertretung in allen Rechtsgeschäften und der Verwaltung des Mündelvermögens.[188] Er geht davon aus, dass im Rahmen der Personensorge auch Vertretung zulässig ist, womit er sich wohl an die Unterscheidung von KAUFMANN anlehnt.[189] Zur persönlichen Fürsorge zählt RIEMER alle für die Person wesentlichen Belang, so Ausbildung, Beruf, Unterkunft, psychische und physische Gesundheit bzw. entsprechende Behandlung etc.[190] Der Umfang der Personensorge ergebe sich nach dem Alter, dem Massnahmegrund und dem Grad der Hilfsbedürftigkeit.[191]
6.2.11 KURT AFFOLTER (1998)/CHRISTOPH HÄFELI (2005)
71
AFFOLTER definiert Personensorge in der Tradition von HEFTI als «behördlich angeordnete persönliche Fürsorge für Menschen, welche nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen und schutzbedürftig sind».[192] HÄFELI knüpft vorab an die Definition von MURER/SCHNYDER an.[193] Beide fokussieren die Personensorge im Rahmen der Mandatsführung und betonen deutlich den Vorrang der Selbstbestimmung und der persönlichen Ressourcenstärkung (Empowerment).[194] AFFOLTER setzt hier neben den Schutz des Betroffenen ein zweites Ziel: Das Ziel der Personensorge in der Mandatsführung sei, dass auch die persönliche Entfaltung und Förderung von Hilfsbedürftigen ermöglicht werde.[195] Es gehe um Hilfe zur Selbsthilfe, also mitunter darum, schutzbedürftige Menschen soweit wie möglich zu befähigen, wiederum soweit wie möglich eigenständig ihr Leben zu gestalten.
6.3 Die doppelte Personensorge im revidierten Recht
6.3.1 Auslegung der massgebenden Bestimmungen
72
Die Ausgestaltung der Möglichkeiten und Grenzen der Personensorge im alten Vormundschaftsrecht ergab sich nicht zuletzt aufgrund der Auslegung der entsprechenden Gesetzesartikel, namentlich von Art. 367 Abs. 1 und Art. 406 aZGB. Dementsprechend ist analog das revidierte Erwachsenenschutzrecht relevant für die aktuelle bzw. aktualisierte Definition der Personensorge. So ergibt sich aufgrund der Pflicht zur persönlichen Mandatsführung gemäss Art. 405 Abs. 1 ZGB sowie der Pflicht zur Herstellung eines Vertrauensverhältnisses gemäss Art. 406 Abs. 2 ZGB, dass der Hinweis von MÜLLER[196] auf die persönliche Verantwortung des Mandatsträgers klargestellt und durch die revidierten Bestimmungen obsolet wird. Mandatsführung muss unabhängig von Vermögenssorge oder Personensorge persönlich sein.
73
Aus der Zwecksetzung des Erwachsenenschutzes wie auch aus der Begriffsgeschichte der Personensorge ergibt sich ferner allgemein, dass Personensorge individualisiert und unter Berücksichtigung des Schutzzweckes, der Selbstbestimmung bzw. der Subsidiarität und des Schutzbedarfes zu erfolgen hat. Sie soll zudem persönliche Entfaltung und Förderung ermöglichen.
74
Betrachtet man das revidierte Recht, so ist Art. 391 Abs. 2 ZGB massgebend, der die Aufgabenbereiche im Erwachsenenschutzrecht beleuchtet. Er besagt, dass die Aufgabenbereiche die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Daraus ist zunächst ersichtlich, dass die Begrifflichkeiten an das alte Vormundschaftsrecht anknüpfen. Vertretung wird durch Rechtsverkehr ersetzt, inhaltlich aber wie Vertretung definiert, indem man darauf verweist, dass es um rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche Handlungen geht, die den Bereich der Vermögens- und Personensorge betreffen können.[197]
75
Das vorrevidierte Recht hat zudem nicht zwischen der Personensorge in Bezug auf die Aufgabenbereiche oder in Bezug auf die Rechtsmacht unterschieden. Das rührt insbesondere daher, dass es für die Personensorge im Sinne der Rechtsmacht gar keine eigenständige Massnahme gab, sondern der Fokus auf Vertretungs- und Mitwirkungshandeln beruhte. Mit der Begleitbeistandschaft hat sich dies grundlegend verändert, da sie begleitende Unterstützung als Rechtsmacht vorsieht.[198] Für die Begrifflichkeiten erscheint es daher angezeigt, zwischen Anforderungen im Rahmen der Aufgabenbereiche und der Rechtsmacht zu unterscheiden.[199]
6.3.2 Die Personensorge im Sinne von Aufgabenbereichen
76
Personensorge kann zunächst in Bezug zu den Aufgabenbereichen gesetzt werden. Art. 391 ZGB betrifft die sog. Massschneiderung der Aufgabenbereiche durch die Erwachsenenschutzbehörde. Im Sinne der Komplementarität nach Art. 388 Abs. 2 ZGB[200] soll eine Beistandschaft nur angeordnet werden, wenn eine Schutzbedürftigkeit besteht, die auf einem Schwächezustand basiert.[201] Ansonsten ist der betroffenen Person so viel Selbstbestimmung wie möglich zu belassen.[202] «Der Schwächezustand muss dazu führen, dass bei der betroffenen Person die Fähigkeit zur Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes in Bezug auf die zu erledigenden Angelegenheiten ausgeschlossen oder derart beeinträchtigt ist, dass eigenverantwortliches Entscheiden nicht mehr möglich oder zumindest erschwert ist.»[203] Massgeblich dabei ist der Bedarf, der aufgrund der Ausrichtung auf das Wohl der betroffenen Person und durch den ordre public objektiviert und der unter besonderer Berücksichtigung der subjektiv geäusserten oder aufgrund der bisherigen Lebensführung erkennbaren Wünsche und des Willens einer schutz- und hilfsbedürftigen Person eruiert wird.[204] Somit geht es auf der behördlichen Ebene darum, dass ein möglicher Schutzbedarf aufgrund eines Schwächezustandes erkannt und mit einer verhältnismässigen Massnahme behoben oder zumindest gemildert wird. Zum Teil wird auch von der Schliessung für die betroffene Person nachteiliger «Betreuungslücken»[205] gesprochen.
77
Für die Personensorge werden folgende generelle Aufgabenbereiche umschrieben, die je nach Schutzbedarf genauer gefasst werden müssen:[206]
–Wohnungsangelegenheiten
–Angelegenheiten, welche die Gesundheit betreffen
–Angelegenheiten, welche die Bildung und berufliche Ausbildung betreffen
–Angelegenheiten zur persönlichen Inklusion bzw. Exklusionsvermeidung, z. B. wegen sozialer Isolation, Ernährung, Bekleidung
–Postverkehr
–Aufenthaltsbestimmungsrecht, wobei dieses zwangsweise nur mit einer fürsorgerischen Unterbringung durchgesetzt werden kann.[207]
6.3.3 Die Personensorge im Sinne der Rechtsmacht
78
Mit der Anordnung einer entsprechenden Beistandschaft auf der Basis von Schwächezustand und Schutzbedarf werden gleichzeitig Hauptaufträge für die Beistandsperson umschrieben. Im Sinne der doppelten Massschneiderung[208] sind nicht nur die Aufgabenbereiche zu umschreiben, sondern es werden auch die Beistandschaftsarten[209] und damit automatisch auch die Rechtsmacht bestimmt. Es stellt sich somit die Frage, welche Mittel im Rahmen des jeweiligen Aufgabenbereiches der Beistandsperson übertragen werden sollen bzw. müssen, damit diese dem Schutzbedarf ausreichend begegnen kann. Es geht bei der Rechtsmacht im erwachsenenschutzrechtlichen Kontext somit um die Übertragung von Kompetenzen von der betroffenen Person auf den Beistand durch die Behörde.[210]
79
Die Literatur zum alten Vormundschaftsrecht hat unterschieden zwischen tatsächlichem und Vertretungshandeln, das sich jeweils auf die Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung beziehen kann.[211] Damit entstand bereits im Grundsatz altrechtlich eine Matrix, dass also auch im Bereich Personensorge oder Vermögenssorge jeweils tatsächliches Handeln und Vertretungshandeln möglich wurde. Diese Möglichkeiten wurden aber deutlich durch das wenig flexible Massnahmensystem eingeschränkt.
80
Im revidierten Recht findet sich ein ausgeprägt flexibles Massnahmensystem, das eine schon im altrechtlichen System angelegte Unterscheidung entfalten lässt. Die Beistandschaftsarten lassen folgende Varianten einer Rechtsmacht zu:
–Begleitung[212]
–Vertretung
–Mitwirkung
81
Begleitung wird in der Literatur zum revidierten Recht nicht selten als Personensorge bezeichnet, z. B. als Beratung, Betreuung, Vermittlung, Pflege, Unterstützung,[213] und steht in Opposition zur Vertretung, aber auch zur Mitwirkung. Dies steht durchaus in der Tradition von AFFOLTER und HÄFELI, die ebendiese Perspektive in der Mandatsführung fokussieren. Wie unten noch eingehend aufgezeigt wird, meint Begleitung im Sinne der Rechtsmacht eine umfassende Hilfestellung; es geht um psychosoziale Hilfe und hier insbesondere um Methoden der Sozialen Arbeit.[214]
6.3.4 Die doppelte Personensorge
82
Personensorge kann sich somit auf die Aufgabenbereiche oder auf die Rechtsmacht beziehen.[215] Man kann deshalb auch von doppelter Personensorge sprechen. Dabei stehen die beiden Formen der Personensorge in Bezug zu einander. Mit KAUFMANN[216] kann sich die Trias Begleitung/Personensorge, Vertretung und Mitwirkung nun auf die Personensorge und die Vermögenssorge und neu auch auf den Rechtsverkehr als Aufgabenbereiche beziehen. Der Rechtsverkehr wird üblicherweise primär mit der Vertretung im Sinne der Rechtsmacht gleichgestellt.[217] Dort finden sich auch die grössten Überschneidungen zwischen Vertretung und Rechtsverkehr; so ist doch Vertretungshandeln jeweils auf den Rechtsverkehr ausgerichtet. Deshalb dürfte der Rechtsverkehr als Aufgabenbereich nur relevant werden, wenn der Aufgabenbereich nicht Personen- und Vermögenssorge betrifft oder nicht spezifisch zur Personen- oder Vermögenssorge zugeordnet werden kann.[218] Damit ergibt sich folgende Matrix:
83
Aufgabenbereiche/ Rechtsmacht Personensorge Vermögenssorge Rechtsverkehr Begleitung (Personensorge) z. B. Beratung in Bezug auf medizinische Fragen z. B. Beratung in Bezug auf die Vermögensanlage z. B. Beratung in Bezug auf ein spezifisches verwaltungsrechtliches Verfahren Vertretung z. B. Vertretung in Wohnungsangelegenheiten z. B. Vertretung in Bezug auf die Rentenverwaltung z. B. Vertretung in einem solchen verwaltungsrechtlichen Verfahren Mitwirkung z. B. Zustimmung zur Abgabe von Süssigkeiten bei einem Diabetiker im Pflegeheim[219] z. B. Zustimmung zum Kauf von Perlen bei einer entsprechend kaufsüchtigen Person z. B. Zustimmung zu einem Vergleich in einem spezifischen Verfahren84
Aus dieser doppelten Personensorge von Aufgabenbereich und Rechtsmacht findet automatisch eine Klarstellung der Begrifflichkeiten statt. In der bisherigen Literatur – insbesondere zum revidierten Recht – findet sich eine Vermischung der Ebenen, indem Personensorge teilweise im Sinne der Aufgabenbereiche[220] und teilweise im Sinne der Rechtsmacht[221] verstanden wird, was zu Missverständnissen geführt hat.[222]
6.3.5 Die Reichweite der Personen- bzw. der Vermögenssorge
85
Ungeklärt ist demgegenüber weitgehend die Reichweite der Personensorge bzw. implizit auch der Vermögenssorge in Bezug auf die Aufgabenbereiche. Es geht damit um die Frage, wo die Grenzen der Personensorge bzw. der Vermögenssorge zu ziehen sind. Die Schwierigkeit der Abgrenzung von Rechtsverkehr und Vermögenssorge bzw. Personensorge wurde bereits oben erörtert.[223]
86
Die Frage der Reichweite wird zum Teil auch im revidierten Recht in der Tradition von OETTLI lediglich formal abgegrenzt, indem darauf hingewiesen wird, dass Personensorge das sei, was nicht der Vermögensverwaltung zuzuordnen sei.[224] Damit wird man dem neuen Recht nach der hier vertretenen Auffassung nicht gerecht, ist die Frage doch zentral für die Massschneiderung.
87
Vermögenssorge ist eine Querschnittsmaterie. Beinahe sämtliche Handlungen, die sich auf eine Person beziehen, haben vermögensrechtliche Auswirkungen oder können als solche betrachtet werden. Daraus könnte man ableiten, dass in den meisten Fällen ein Aufgabenbereich Einkommens- und/oder Vermögensverwaltung ausreichend wäre. Der Gesetzgeber hat aber vorgesehen, dass auch die Personensorge masszuschneidern ist. Fraglich ist somit, wann es zusätzlich zur Massschneiderung innerhalb der Vermögenssorge einer Massschneiderung in der Personensorge bedarf. Die Frage kann im Rahmen dieser Arbeit nicht in extenso beleuchtet werden. Anhaltspunkte für eine Massschneiderung im persönlichen Bereich sind Art. 408 ZGB, der in Abs. 2 die Kompetenzen im Rahmen der Vermögensverwaltung beispielhaft und relativ restriktiv formuliert,[225] sowie der (weitgehende) Konsens in den obig erwähnten Aufgabenbereichen[226] im Rahmen der Personensorge. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Fokus der Vermögenssorge auf die laufenden Bedürfnisse analog zu Art. 166 Abs. 1 ZGB, die Vermögensanlage und die Schuldenabbezahlung und weitere vergleichbare kleinere vermögensrechtliche Geschäfte beschränkt ist.[227] Spezifischere Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen wären im Sinne der Massschneiderung separat zu erwähnen.
88
Die Frage ist in Bezug auf die Vermögenssorge auch deshalb relevant, weil sich mit der Abgrenzung die Betreibungsfähigkeit klärt. Dort, wo zum Beispiel die Handlungsfähigkeit gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Bezug auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist und gleichzeitig in Bezug auf die Wohnungsangelegenheiten nicht, kann die verbeiständete Person durchaus zulasten ihres Vermögens Mietverträge abschliessen, wohingegen das Vermögen beim Abschluss weiterer Vermögensanlagen auch betreibungsrechtlich geschützt wäre, weil diesbezüglich die Handlungsfähigkeit beschränkt ist.[228]
89
Die Praxis scheint sich dieser Abgrenzungsproblematik insofern anzunähern, als dass sie sicherlich dort eine spezifischere Massschneiderung vorsieht, wo die Massschneiderung im Geschäftsverkehr (teilweise) nicht akzeptiert wird, so z. B. im Zusammenhang mit der Vertretung gegenüber Sozialversicherern und Banken. In solchen Fällen erfolgt sodann eine (unüblich) spezifische Massschneiderung der Aufgaben und nicht lediglich der Aufgabenbereiche gemäss Art. 391 Abs. 1 ZGB. Damit finden sich nicht selten relativ weite unspezifische neben äusserst spezifischen Aufgabenumschreibungen.
6.4 Fazit
90
Aus der Begriffsgeschichte der Personensorge zeigt sich, dass sich die Auslegung dieses Begriffs deutlich an der gesetzlichen Systematik anlehnt. Diese führte im alten Recht zu einer Unterscheidung von tatsächlicher Personensorge und Personensorge als Aufgabenbereich. Dieser doppelten Personensorge kam im alten Vormundschaftsrecht deshalb keine wesentliche Bedeutung zu, weil einerseits das Massnahmensystem wenig Flexibilität zuliess und deshalb die Rechtsmacht im Grundsatz klar zugewiesen war. Andererseits war die Unterscheidung vielleicht auch weniger bedeutsam, weil die Massnahmen stärker auf Vermögenssorge ausgerichtet waren und die Personensorge eher als Nebeneffekt der Massnahme verstanden wurde.
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Mit dem revidierten Recht und den flexibilisierten Beistandschaftsarten wurde aber diese Unterscheidung bedeutsamer, denn es zeigten sich aufgrund der unbesehenen Übernahme der Begrifflichkeiten aus dem vorrevidierten Recht Unstimmigkeiten. Mit der hier auf KAUFMANN zurückgehenden Unterscheidung der Personensorge im Sinne der Aufgabenbereiche und im Sinne der Rechtsmacht dürften diese Unstimmigkeiten geklärt werden und das im alten Recht schon bestehende Konzept der doppelten Personensorge klarer hervortreten.
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In Bezug auf die Reichweite der Personensorge in Abgrenzung zur Vermögenssorge ist ein zurückhaltender Massstab zugunsten der Personensorge anzuwenden. Einkommens- und Vermögensverwaltung als eigenständige Aufgabenbereiche beziehen sich weitgehend auf die laufenden Bedürfnisse bzw. den Lebensalltag der schutzbedürftigen Person.

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