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168
Der Inhalt und das Format des Berichts an die Behörden entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der Berichtsinhalte an Leitungsgremien und die externe Kommunikation des Unternehmens. Wenn im Einzelfall kein besonderes Format verabredet ist, empfiehlt sich eine Abklärung mit den Behörden, ob von dort Bedenken gegen die Vorlage der im Projekt entstandenen Berichterstattung (strategisches und operatives Reporting) bestehen.
169
Aus schlechten Erfahrungen der Praxis zu den angeblich möglichen „Abschichten“ von Themen und Inhalten bei Berichten, die die kfm. Betriebsführung, Sorgfaltsgrundsätze oder betriebswirtschaftliche Faktoren usw. betreffen, ist davon abzuraten, zweierlei Berichte entstehen zu lassen, die man dann unterschiedlichen Adressaten übergibt. Die für eine Trennung der Berichterstattung angeführten Gründe (bspw. der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Schutz der Selbstbelastungsfreiheit von Mitarbeitern, die Angst vor einer unkontrollierten Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen durch Ermittlungsbehörden[40] etc.) können als Argumente gegen eine umfassende Kooperation ausgelegt werden. Wenn das Unternehmen auf dem Standpunkt steht, jede Seite solle die eigenen Aufgaben in der ihr vorgegebenen prozessualen Logik und rechtlichen Umgebung durchführen, dann spricht nichts für eine Trennung von Berichtsinhalten, sondern alles für eine Nichtherausgabe. Will man aber die Akzeptanz der eigenen Berichterstattung (bspw. als Sachverständigengutachten gegen einen Ermittlungsvorwurf) erreichen, dann sollte man sich auch für die vollständige Übergabe des Berichts entscheiden. Was im technischen und medizinischen Bereich längst akzeptiert ist, sollte sich auch für kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Themen durchsetzen.
a) Abschlussbericht; typische Inhalte
170
Der Abschlussbericht ist ein Ergebnisbericht. Zwar darf jedes Projekt aus Sicht des Projektverantwortlichen auch mit einem Bericht über das Projektcontrolling[41] enden, für die durch die Geschäftsleitung gem. §§ 78, 93 Abs. 1 AktG, §§ 37, 43 Abs. 1 GmbHG zu treffenden Entscheidungen stehen aber eindeutig die Ergebnisse der Feststellungen und Würdigungen im Vordergrund.
171
Im Idealfall erfüllt der Abschlussbericht mehrere Funktionen:[42]
– Qualifizierung eines festgestellten Verhaltens aus strafrechtlicher/bußgeldrechtlicher Sicht (d.h. im Entscheidungsbereich einer Ermittlungsbehörde); hier sollte der konzentrierte Sachverhalt so aufbereitet sein, dass er Grundlage einer Strafanzeige, einer Neben- oder Privatklage oder eines Adhäsionsantrages sein kann; – Qualifizierung eines festgestellten Vorgangs, der Auswirkungen auf die Handels- und Steuerbilanz hatte (d.h. im Entscheidungsbereich der Finanzbehörden und der Kapitalmarktaufsicht); hier sollte der Sachverhalt so aufbereitet sein, dass sich die jeweilige Zuordnung zum Finanzbericht oder zur Steuererklärung ablesen lassen können; – Aufbereitung der Beweisgrundlagen aus haftungsrechtlicher Sicht (als Grundlage für Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche und etwaiges Anfordern einer Versicherungsdeckung); hier bedarf es einer klaren historischen und funktionellen Beweisführung, die einen Schaden und die kausalen Handlungen dahin belegt; – personenbezogene Aufbereitung der Feststellungen, wenn aus der Berichterstattung Personalentscheidungen getroffen werden müssen (in diesem Fall sind auch Feststellungen zu dem Personalstatus und etwaigen Erlaubnissen, Genehmigungen oder Freistellungen der betroffenen Person notwendig); – Soweit organisatorische Anpassungen vorgeschlagen, die Änderung von Richtlinien, neue Schulungen oder Eingriffe in Arbeitsabläufe empfohlen werden sollen, ist eine eher zusammenfassende Darstellung (Auflistung mit kurzer Begründung) angeraten. Die notwendige Änderungsdokumentation wird dann in der Regel durch eine innerbetriebliche Funktion (bspw. Compliance-Abteilung, Revision, Organisationabteilung) übernommen werden können.172
Damit kann ein Abschlussbericht folgende Gliederung haben:
– Auftrag, Auftragsdurchführung (evtl. Einschränkungen, nachfolgende Veränderungen und auch Behinderungen), – Wissens- und Informationsbasis für die Feststellungen (erlangte Unterlagen, durchgeführte Befragungen, Auskunftspersonen im Unternehmen usw.), – methodische Hinweise (evtl. zur Vollprüfung, Stichproben, analytischen Prüfungen, Plausibilisierungen etc., IT-Analysen, Befragungen etc.), – Ergebnisse, d.h. sowohl Feststellungen als auch Würdigungen unter den im Auftrag vereinbarten sachlich-rechtlichen Rahmenbedingungen, – Würdigung einer spezifischen Person oder einer Funktion im Unternehmen, – Empfehlungen zu Beschlüssen und Maßnahmen.b) Abnahme der Projektergebnisse durch den Auftraggeber
173
Eine Internal Investigation ist keine standardisierte Leistung, die stets einen vorhersehbaren Ergebnischarakter hat, sondern eine höchst individuelle Kombination von analytischen, betriebswirtschaftlich-organisatorisch und rechtlich ausgerichteten Prüfungen und Beratungen. Daher werden Auftrag, Auftragsdurchführung und die Ergebnisberichterstattung durch Externe lediglich nach Dienstvertragsrecht (§§ 675, 611 BGB) und nicht nach Werkvertragsrecht zu beurteilen sein. Das Dienstvertragsrecht kennt keine förmliche „Abnahme“ einer Dienstleistung. Allerdings wird die Leistung im übertragenen Sinne „akzeptiert“, wenn nämlich das beratene Organ im Ergebnis den Vorschlägen und Empfehlungen folgt.
c) Abschlussgespräch
174
Der Projektabschluss sollte aber mit dem Auftraggeber formell vereinbart werden. Es ist unerheblich, ob ein Abschlussgespräch unmittelbar bei der Übergabe des Abschlussberichts oder einige Tage danach stattfindet, eine abschließende Besprechung hilft sowohl dem Auftraggeber als auch dem Externen, eine bessere Einordnung der Relevanz, der Erkenntnisse über das Projekt aber auch aus dem Projekt heraus zu finden.[43] Da oftmals am Ende der Investigation auch unbefriedigende Punkte verbleiben, sollte rechtzeitig vor dem vorhersehbaren Abschluss eine systematische und geregelte Übergabe erfolgen. Ein individuelles Schlussgespräch sollte auch für die wesentlichen Projektteilnehmer (Gruppenleiter, Mitglieder eines Lenkungskreises etc.) verpflichtend sein.
d) Aufbewahrungspflichten für die Projektdokumentation
175
Projektdokumente fallen unter die allgemeinen Aufbewahrungspflichten. Wer diese Pflichten beachten muss, hängt davon ab, in wessen Herrschaftsbereich die Informationen entstanden oder gelangt sind, und sodann zu innerbetrieblichen Entscheidungen – meist mit handels- oder steuerrechtlichem Charakter – geführt haben. Das Grundmuster dazu sind jedenfalls die Buchführung und das Inventar. Art und Umfang der Aufbewahrungspflichten hängt auch davon ab, ob die Aufbewahrung durch Externe (bspw. beauftragte Anwaltskanzlei oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Rahmen der Aufbewahrungspflichten für Akten und Arbeitspapiere geleistet wird. Eine Aufbewahrung durch das Unternehmen ist mindestens für den Abschlussbericht und Projektberichte, die den Leitungsgremien vorgelegt wurden, als Pflichtdokumentation erforderlich.
176
Die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht ist in § 147 AO geregelt, die handelsrechtliche Aufbewahrungspflicht in § 257 HGB. Die Aufbewahrung der Unterlagen hat Dokumentationsfunktion und erlaubt Nachprüfungen, Beweissicherungen und Beweisführungen. Die genannten Vorschriften sind aufeinander abgestimmt und weitgehend wortgleich, wenngleich die aufzubewahrenden Unterlagen steuerrechtlich weiter gefasst sind.[44] Die Verantwortung für die Beachtung der Aufbewahrungspflicht trägt dabei der Steuerpflichtige selbst. § 257 HGB gilt für Kaufleute, während § 147 AO den Kreis aller buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Personen erfasst.
177
Neben den Büchern eines Kaufmanns (Eröffnungs-, Zwischen-, Jahres- und Konzernabschlüsse einschließlich Lageberichte und sonstige Berichte der Gesellschaft zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, dem Inventar etc.) fallen unter die nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 (der §§ 147 AO, 257 HGB) aufzubewahrenden Handels- und Geschäftsbriefe die Korrespondenz des Kaufmanns bzw. der übrigen Buchführungspflichtigen. Beispielhaft werden von der Regelung Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Auftragzettel, Kostenvoranschläge und Verträge erfasst.[45] Die Aufbewahrungspflicht besteht ungeachtet der Form der Unterlagen. So sind „Briefe“ i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 der besagten Normen auch Fernschreiben, Telefaxe, Telegramme und Emails.
178
Nach Abs. 1 Nr. 4 (der §§ 147 AO, 257 HGB) sind die Buchungsbelege aufzubewahren, worunter alle Unterlagen über die einzelnen Geschäftsvorfälle zu verstehen sind. Erfasst sind vor allem Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Auftragszettel, Warenbestandsaufnahmen, Bankauszüge, Betriebskostenrechnungen, Bewertungsunterlagen, Buchungsanweisungen, Gehaltslisten, Kassenberichte, Portokassenbücher und Prozessakten.[46] Zwischen den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2, 3 (der § 147 AO, § 257 HGB) und Abs. 1 Nr. 4 ebendieser Normen besteht eine Schnittmenge. Diese Konkurrenz ist nach dem Rangverhältnis aufzulösen, welches sich nach der Bedeutung der Unterlagen bestimmt und aus der gesetzlichen Wertung der Länge der jeweiligen Aufbewahrungsfrist abzulesen ist. Demnach geht die Zuordnung zu Abs. 1 Nr. 4 (der §§ 147 AO, 257 HGB) der zu Abs. 1 Nr. 2, 3 (der §§ 147 AO, 257 HGB) vor.[47]
179
Sonstige Unterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei werden nur Unterlagen erfasst, die Sachverhaltsumstände betreffen. Nicht aufbewahrungspflichtig sind daher etwa Gutachten zu steuerlichen Rechtsproblemen sowie der Schriftverkehr mit Beratern.[48]
180
Ergänzend zu den allgemeinen gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ist aus Sicht einer Internal Investigation bedeutsam, dass bei parallel laufenden Ermittlungsverfahren, soweit sie jedenfalls eine steuerliche Relevanz haben, die Aufbewahrungsfrist nicht (wie sonst regelmäßig) mit Ablauf des Kalenderjahres endet, das sich aus Beginn und Dauer der Frist errechnen lässt. Die Aufbewahrungsfrist wird über § 147 Abs. 3 S. 3 AO vom Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 S. 1 AO) abhängig gemacht, soweit die Unterlagen für Steuern bedeutsam sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO für hinterzogene Steuern wird hingegen nicht berücksichtigt. Alle sonstigen anlauf- und ablaufhemmenden Sachverhalte (§§ 171, 172 AO) wirken sich folglich auf den Lauf der Aufbewahrungsfrist aus.[49] Die Ablaufhemmung soll sichern, dass der Finanzverwaltung die Unterlagen für eine Prüfung so lange zur Verfügung stehen, wie ein Steuerbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert werden kann. So sind nach dem BMF-Schreiben vom 25.10.1977 (BMF BStBl I 1977, 487) die Unterlagen auch noch nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist weiterhin aufzubewahren, wenn eine Außenprüfung begonnen hat, eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO vorliegt, ein steuerstraf- oder bußgeldrechtliches Ermittlungsverfahren oder ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist.[50]
181
Die Art der Aufbewahrung ist in § 257 Abs. 3 HGB bzw. § 147 Abs. 2 AO geregelt. Die Unterlagen können – mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen, der Jahresabschlüsse, der Konzernabschlüsse und der Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 4a AO – auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) entspricht und sowohl die Übereinstimmung der Daten mit den Unterlagen als auch ihre Verfügbarkeit während der Dauer der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist. Abgesehen von den genannten Ausnahmen, die im Original aufzubewahren sind, ist praktisch jedes Aufbewahrungssystem zugelassen. So ist eine verkleinerte Wiedergabe auf Bildträgern oder die Aufbewahrung auf anderen Datenträgern, wie Fotokopien, Mikrofilmen, Magnetbändern, Magnetplatten, Computerfestplatten, CD-ROM, Disketten oder DVD zulässig.[51] Demnach ist auch das Einscannen und Digitalisieren von Rechnungen in Papierform auf Festplatten, CD-ROM oder sonstigen Speichermedien zulässig.[52]
Anmerkungen
[1]
IPMA COMPETENCE BASELINE Version 3.0, in der Fassung als DEUTSCHE NCB 3.0 NATIONAL COMPETENCE BASELINE der PM-ZERT Zertifizierungsstelle der GPM e.V., unter Gliederungspunkt 4.1.18 Kommunikation, S. 88.
[2]
Immer wieder belegen Studien, dass ungenügende Kommunikation einer der häufigsten Gründe für die Behinderung der Projektarbeit oder gar das Scheitern von Projekten ist; vgl. gemeinsame Studie „Projekte als Erfolgsfaktor“ der Steinbeis Universität, Berlin, und der Pentamino GmbH, Heidelberg, in Kooperation mit der GPM Deutsche Gesellschaft für Projektmanagement e.V., durchgeführt in 2011, Studienergebnisse abrufbar unter www.gpm-ipma.de/fileadmin/user_upload/Know-How/studien/Projekte_als_Erfolgsfaktor_Ergebnisse.pdf, Stand 6.6.2012; eingehender zu entsprechenden Studienergebnissen in den Vorjahren Engel/Quadejacob Projekt Magazin 19/2008, Sonderdruck.
[3]
IPMA COMPETENCE BASELINE Version 3.0, in der Fassung als DEUTSCHE NCB 3.0 NATIONAL COMPETENCE BASELINE der PM-ZERT Zertifizierungsstelle der GPM e.V., unter Gliederungspunkt 4.1.17 Information und Dokumentation, S. 86.
[4]
Vgl. zu diesem Begriffspaar und der grundsätzlichen Vorgehensweise bei der Erstellung eines Informations- und Kommunikationskonzeptes Wöhe/Döring Kap. B.VII.2, S. 166 ff.
[5]
Vgl. dazu im Einzelnen Patzak/Rattay S. 197 ff.
[6]
Vgl. Rohr Projekt Magazin 4/2004, 3.
[7]
Diese umfasst die „Ressourcen, die zur Herstellung, Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung von Informationen benötigt werden“, Wöhe/Döring Kap. B.VII.2, S. 179, unter Verweis auf Krcmar Informationsmanagement, 2005, S. 211.
[8]
IPMA COMPETENCE BASELINE Version 3.0, in der Fassung als DEUTSCHE NCB 3.0 NATIONAL COMPETENCE BASELINE der PM-ZERT Zertifizierungsstelle der GPM e.V., unter Gliederungspunkt 4.1.17 Information und Dokumentation, S. 86.
[9]
Es kann aus untersuchungssystematischen oder strategischen Gründen dem Untersuchungsteam untersagt sein, Datenabfragen im laufenden ERP-System vorzunehmen. In diesem Fall muss der relevante Datenbestand in ein Data Warehouse gespiegelt werden, so dass auf diesem (eingefrorenen) Datenbestand die forensischen Abfrageanalysen erfolgen können.
[10]
Nicht zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Ressourcen- und Kostenkontrolle. Diese sind Bestandteil des strategischen Projektcontrollings und damit der Berichterstattung gegenüber dem Auftraggeber/Lenkungsausschuss.
[11]
In Betracht kommen Zieländerung (Projektziele, Projektspezifikationen), das Auftreten von Störgrößen (Ausfälle von Teammitgliedern, technische Probleme) sowie Planabweichungen (Schätzabweichungen, Rechenfehler, etc.).
[12]
Zu nennen sind u.a. das Wortprotokoll, Mind-Mapping und Fotoprotokolle bei Einsatz von Flip-Charts.
[13]
Lessel S. 98, 105 f.; Litke/Kunow/Schulz-Wimmer S. 107 ff.
[14]
Der Begriff „Interner Auftraggeber“ bezeichnet den unternehmensintern Zuständigen für das Projekt (auch „Sponsor“ genannt); Leitungsgremien sind Adressaten, wenn es um einen für die Geschäftsführung relevanten Bericht geht.
[15]
Hierunter fallen sowohl Berichte über den Projektnutzen als auch über das Ergebniscontrolling; vgl. Lessel S. 98 f.
[16]
Vgl. bspw. dazu Baumann/Schäfer NJW 2011, 3601; Hauschka ZRP 2006, 258; Kremer/Klahold ZGR 2010, 113/116; Link/Vogt BB 2011, 1899; Mengel/Hagermeiste BB 2006, 2466; Staudinger/Merten BGB, 2004, Art. 2 EGBGB Rn. 104; Hauschka/Pauthner-Seidel/Stephan § 27 Rn. 140; Reichert ZIS 2011, 535.
[17]
Vgl. bspw. Hüffer/Koch § 93 Rn. 3 ff.; § 116 Rn. 2 ff.; MK-GmbHG/Fleischer § 43 Rn. 11; Heidel/Landwehrmann § 93 Rn. 50 ff.; Wellhöfer/Peltzer/Müller/Wellhöfer § 2 Rn. 14 ff.; vgl. auch MK-StGB/Kiethe § 401 AktG Rn. 17 f., 25.
[18]
Vgl. bspw. Klein/Winkeljohann in Beck'scher Bilanzkommentar, § 238 HGB Rn. 65 f.
[19]
Vgl. bspw. Staub/Thiessen HGB Vor § 93 AktG Rn. 9; Koller/Roth/Morck/Koller § 346 HGB Rn. 57; MK-HGB/von Hoyningen-Huene § 93 Rn. 53; MK-HGB/Schmidt K. § 346 HGB Rn. 1.
[20]
Vgl. bspw. Staudinger/Honsell/Coing BGB Einl. Rn. 244; Staudinger/Merten BGB, 2004, Art. 2 EGBGB Rn. 104; Staudinger/Singer § 133 BGB Rn. 65 ff.; Staudinger/Schlosser § 305 BGB Rn. 187; Jauernig BGB 14. Aufl. 2011, § 133 Rn. 4.
[21]
Im US-amerikanischen Jargon wird von „white-washing“ gesprochen, d.h. die unkritische Darstellung der fehlenden Relevanz von Hinweisen oder Informationen, das vorzeitige Abbrechen einer ernsthaften Untersuchung um solche „Erfolgsmeldungen“ absetzen zu können usw.
[22]
LG Hamburg CCZ 2011, 155 m.Anm. Fritz = NJW 2011, 942 m.Anm. von Galen NZWiSt 2012, 26 m.Anm. Schuster; StV 2011, 148 m.Anm. Jahn/Kirsch StV 2012, 277; LG Mannheim 3.7.2012, 24 Qs 1/12, beckRS 2012, 15309 m.Anm. Zimmermann.
[23]
Vgl. dazu 14. Kap. zur Unternehmenskommunikation.
[24]
Lessel S. 88, 89.
[25]
Bspw. liegt der Zeitpunkt der Arbeitgebererkenntnis bei einer Verdachtskündigung gem. § 626 Abs. 2 BGB erst vor bei einer „zuverlässigen und möglichst vollständigen positiven Kenntnis der maßgeblichen Umstände“, vgl. BAG NZA-RR 2006, 440 und Langner/Witt DStR 2008, 825, 826.
[26]
Bei strafbaren Sachverhalten gehen Rechtsprechung und Literatur von einer für die Tatkündigung ausreichenden Frist ab der Entscheidung des Gerichts 1. Instanz aus; vgl. BAG NJW 2011, 167; s.a. Walker NZA 2009, 921.
[27]
Dahs NJW 1985, 1113; Mehle/Donath NJW 2009, 1399; Widmaier/E. Müller/Schlothauer/Schlothauer MAH Strafverteidigung, 2014, § 3 Rn. 59 ff.
[28]
KG NStZ 1983, 556 m. Anm. Mehle; vgl. auch die ausführliche Rechtsprechung zu den Pflichten des Strafverteidigers im Zusammenhang mit einer Strafverfolgungsvereitelung bei NK-StGB/Altenhain 4. Aufl. 2013, § 258 Rn. 32 f; Schönke/Schröder/Stree/Hecker § 258 Rn. 17, 19.
[29]
Vgl. dazu die Fallbeispiele im 26. Kap.
[30]
BVerfG NStZ 1990, 89 (Tagebuchartige Aufzeichnungen).
[31]
Die sog. „Datenskandale“ bei der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Bahn AG und beim Einzelhändler Lidl sind ein bekanntes, abschreckendes Beispiel eines Missbrauchs der Arbeitgeberstellung.
[32]
Fischinger JuS 2007, 808.
[33]
BAG NZA 2003, 1193; BAG BAGE 145, 278 = CCZ 2014, 191 = AP BGB § 626 Nr. 244 (heimliche Spinduntersuchung); vgl. auch Achenbach/Ransiek/Rönnau/Salvenmoser/Schreier 15. Teil Rn. 77.
[34]
BVerfGE 34, 238; 66, 139; BGHZ 27, 284; BGHSt 14, 358; NStZ 1982, 255; Kramer NJW 1990, 1762.
[35]
Vgl. dazu bspw. Alio NJW 2004, 2706; Dieners/Reese/Moelle Hdb. des Pharmarechts, 2012, Rn. 153 ff.; Rath/Klug K&R 2008, 596; Ulrich Selbstständiges Beweisverfahren mit Sachverständigen, 2008, Abschn. 5.18; Wagner NJW 2008, 2225; zum Schweizer Recht nach § 158 ZPO-CH: Killias/Kramer/Rohner in FS Schwander, 2011, S. 934.
[36]
Grützner/Jakob Compliance von A-Z, 2. Aufl. 2015, zu „Ad-Hoc-Pflichten“; Inderst/Bannenberg/Poppe/Weber-Rey 6. Kap. Rn. 329 ff. zu gesellschaftsrechtlichen, Rn. 333 ff. zu kapitalmarktrechtlichen, Rn. 348 ff. zu aufsichtsrechtlichen, Rn. 351 ff. zu kartellrechtlichen Anzeigepflichten.
[37]
Siehe Inderst/Bannenberg/Poppe/Beste 4. Kap. Rn. 164.
[38]
Vgl. dazu BGH NStZ 1990, 587 – Lederspray; NStZ 1995, 590 – Holzschutzmittel; NStZ 2011, 31 – Eissporthalle Bad Reichenhall.
[39]
Bärlein/Pananis/Rehmsmeier NJW 2002, 1825; Taschke NZWiSt. 2012, 89; zur Verwertbarkeit einer gescheiterten Selbstanzeige gem. § 371 AO nach altem und neuem Recht: Beckemper ZIS 2012, 221, 226; Bülte BB 2010, 607, 612; zu SEC-Ermittlungen: Schmidt/Dann NJW 2009, 1851; Reyhn CCZ 2011, 48; Sarhan wistra 2015, 449, 450; Wastl/Litzka/Pusch NStZ 2009, 68; Wehnert NJW 2009, 1190; zu Herausgabepflichten vgl. aber LG Hamburg CCZ 2011, 155 m.Anm. Fritz = NJW 2011, 942 m.Anm. von Galen; dagegen LG Mannheim wistra 2012, 400 m.Anm. Schuster NZWiSt 2012, 424.
[40]
Vgl. zur Medienarbeit der Strafjustiz den Aufsatz von Trüg NJW 2011, 1040.
[41]
Zu diesem Instrument vgl. Litke/Kunow/Schulz-Wimmer S. 123.
[42]
Vgl. dazu auch Inderst/Bannenberg/Poppe/Weiss 6. Kap. Rn. 16 ff.
[43]
Litke/Kunow/Schulz-Wimmer S. 124 f.
[44]
Klein/Rätke § 147 Rn. 1; MK-HGB/Ballwieser § 257 Rn. 1.
[45]
Tipke/Kruse/Drüen § 147 Rn. 17; Klein/Rätke § 147 Rn. 3.
[46]
Vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler/Trzaskalik AO, § 147 Rn. 20; Klein/Rätke § 147 Rn. 4.
[47]
Tipke/Kruse/Drüen § 147 Rn. 17a.
[48]
Klein/Rätke § 147 Rn. 5.
[49]
Hübschmann/Hepp/Spitaler/Trzaskalik AO, § 147 Rn. 35.
[50]
Klein/Rätke § 147 Rn. 7; Winnefeld Bilanz-Handbuch, 4. Aufl. 2006, Rn 871; Hübschmann/Hepp/Spitaler/Trzaskalik AO, § 147 Rn. 36.
[51]
Klein/Rätke § 147 Rn. 6; MK-HGB/Ballwieser § 257 Rn. 15; Tipke/Kruse/Drüen § 147 Rn. 34 f.