Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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4.5 Der Schadensersatz statt der anfänglich unmöglichen Leistung
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Eine selbständige Anspruchsgrundlage für Schadensersatz statt der Leistung ist § 311a II 1 für den Fall, dass eine mangelfreie Lieferung der Kaufsache schon bei Abschluss des Kaufvertrags nach § 275 I-III objektiv oder subjektiv unmöglich ist. Der Kaufvertrag ist nach § 311a I gleichwohl wirksam (RN 1656).
Anspruchsvoraussetzungen sind: ein Sachkauf, ein Sachmangel bei Gefahrübergang, die anfängliche objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Nacherfüllung und ein Schaden des Käufers durch den Sachmangel[178]. Von § 281 I unterscheidet sich § 311a II darin, dass er, von einer – ohnehin sinnlosen – Nachfrist absieht und der Verkäufer sich nach
§ 311a II 2 schon durch den Nachweis entlasten kann, dass er den Sachmangel bei Kaufabschluss schuldlos nicht gekannt habe[179].
Beispiel
Der Käufer erwirbt für 5 000,– € ein unechtes Gemälde als echt, das, wenn es echt wäre, einen Wert von 150 000,– € hätte. Er verklagt den Verkäufer auf 145 000,– € Schadensersatz.
Die Klage ist aus § 437 Nr. 3 mit §§ 311a II 1, 275 I in voller Höhe begründet (BGH NJW 93, 2103: zu § 463a.F.), es sei denn, der Verkäufer beweise nach § 311a II 2, dass er die Fälschung bei Kaufabschluss schuldlos nicht gekannt habe. Dies hilft ihm freilich nicht, wenn er die Echtheit, vielleicht mit einer professoralen Expertise, garantiert hat, denn dafür muss er nach § 276 I bedingungslos einstehen.
Sobald der Käufer Schadensersatz statt der Leistung fordert, erlischt nach §§ 311a II 3, 281 IV sein Anspruch auf Vertragserfüllung.[180]
4.6 Der unerhebliche Sachmangel als Ausnahme
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Sowohl § 281 I 3 als auch § 311a II 3 schließen einen Schadensersatz statt der Leistung aus, wenn die Pflichtverletzung des Schuldners unerheblich ist. Ins Kaufrecht übersetzt heißt dies: Unerhebliche Sachmängel berechtigen den Käufer nicht dazu, den Kaufvertrag vollständig nach § 281 I oder § 311a II 1 abzuwickeln[181].
Beispiele
- Der als 6-Liter-Auto angepriesene Neuwagen verbraucht durchschnittlich 6,4 l. Das ist ein unerheblicher Sachmangel, da die Abweichung weniger als 10 % beträgt (BGH 132, 55; 136, 94; NJW 2007, 2111). - Der Mangel eines Neuwagens ist geringfügig, wenn die Kosten einer Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (BGH NJW 2013, 1365; 2014, 3229); er ist nicht geringfügig, wenn die Mängelbeseitigung mehr als 5 % des Kaufpreises kostet (BGH NJW 2014, 3229). - Stets erheblich ist der Mangel, den der Verkäufer arglistig verschwiegen oder verleugnet hat (BGH NJW 2006, 1960).5. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz des Verzögerungsschadens
5.1 Die Anspruchsgrundlage
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Nach § 437 Nr. 3 mit §§ 280 I, II, 286 hat der Käufer gegen den Verkäufer Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch Verzögerung der mangelfreien Nacherfüllung entsteht.
5.2 Die Rechtsfolge: Der Ersatz des Verzögerungsschadens
Der Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens ersetzt den Anspruch auf mangelfreie Lieferung nicht, sondern ergänzt ihn nur. Will der Käufer aus Anlass der Verzögerung von der mangelhaften Sache nichts mehr wissen, sondern mittels Schadensersatzes den ganzen Kaufvertrag abwickeln, ist nicht § 280 I, II mit § 286, sondern § 280 I, III mit § 281 oder § 311a II die richtige Anspruchsgrundlage. § 280 I 1, II deckt nur den reinen Verzögerungsschaden.
Beispiele
- Die käuflich erworbene Druckmaschine läuft nicht. Die Reparatur dauert Wochen. Dadurch erleidet der Käufer einen Produktions- und Gewinnausfall. - Das gekaufte Wohnhaus ist asbestverseucht. Die Sanierung zieht sich hin. Der Käufer mietet für die Zeit bis zur erfolgreichen Sanierung eine Ersatzwohnung oder zieht mit seiner Familie ins Hotel. Außerdem fällt die Miete für eine weitere Wohnung aus, die der Käufer vermieten wollte oder vermietet hat. Es sind dies typische Verzögerungsschäden, die der Käufer auch dann erleidet, wenn der Verkäufer den Mangel schlussendlich beseitigt. Sie sind nicht schon nach § 280 I 1, aber auch nicht erst nach §§ 280 III, 281, sondern nach §§ 280 II, 286 zu ersetzen. - Die Mehrkosten eines Deckungskaufs sind kein Verzögerungsschaden, sondern nur nach §§ 280 I, 281 zu ersetzen (BGH NJW 2013, 2959).5.3 Die Anspruchsvoraussetzungen
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Der Schadensersatzanspruch aus § 280 I, II mit § 286 setzt voraus: einen Sachkauf, einen Sachmangel bei Gefahrübergang (RN 81 ff.), Verzug des Verkäufers mit mangelfreier Nacherfüllung und einen Schaden, den der Käufer durch den Verzug des Verkäufers erlitten hat (RN 1627 ff.).
Nach § 286 I erfordert der Verzug zweierlei: Fälligkeit des Nacherfüllungsanspruchs und Mahnung des Käufers oder Zustellung der Klage auf Nacherfüllung. Das dringende Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung ist eine Mahnung (RN 1646 ff.).
Nach § 286 II ist die Mahnung ausnahmsweise entbehrlich (RN 1649):
- wenn die Leistungszeit nach dem Kalender bestimmt ist; - wenn sie sich durch ein vorbestimmtes Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt; - wenn der Verkäufer die Nacherfüllung kategorisch verweigert; - wenn besondere Gründe nach Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Verzugseintritt rechtfertigen.Auch der Verzug erfordert kein Verschulden, auch hier muss sich der Verkäufer nach §§ 280 I 2, 286 IV durch den Nachweis entlasten, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten habe (RN 1653).
6. Der Anspruch des Käufers auf Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen
6.1 Die Anspruchsgrundlage
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Nach § 437 Nr. 3 mit § 284 darf der Käufer vom Verkäufer wegen eines Sachmangels „anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung“ „Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der Zweck der Aufwendungen wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden“[182].
Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen der Käufer beweisen muss, ist nur Halbsatz 1 des § 284, Halbsatz 2 dagegen eine Ausnahme („… es sei denn …), die der Verkäufer beweisen muss.
6.2 Die Rechtsfolge: der Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen kann der Käufer vom Verkäufer nur verlangen, wenn er keinen Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 oder § 311a II verlangt.
§ 284 begründet eine Ersetzungsbefugnis des Käufers: Aufwendungsersatz statt Ersatz des Nichterfüllungsschadens, also nur das eine oder das andere. Der Käufer kann den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen jedoch zusätzlich zum einfachen Schadensersatz nach § 280 I, zum Verzugsschadensersatz nach §§ 280 II, 286 oder zum Rücktritt verlangen[183].
Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, normalerweise im Interesse eines anderen (§§ 670, 675 I), hier aber im eigenen Interesse. Der Käufer macht sie im Vertrauen darauf, eine mangelfreie Sache zu bekommen[184].
Beispiele
- Vertrags-, Beurkundungs-, Übergabe-, Versand- und Grundbuchkosten; - Kosten für Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung des mangelhaften Kraftfahrzeugs (BGH NJW 2005, 2849); - Investitionen für die Verwertung der Kaufsache (Hausbau auf dem gekauften Grundstück); - Nicht Kosten für die Begutachtung der mangelhaften Ware (BGH NJW 2005, 2849) oder die Rüchabwicklung des Kaufs; - Nicht Aufwand, der dem Käufer erst durch die Nacherfüllung entsteht (BGH NJW 2008, 2837: § 280 I 1).Aufwendungsersatz ist kein Schadensersatz, er deckt sich auch nicht mit dem Ersatz des Vertrauensschadens und erfasst nicht den entgangenen Gewinn aus einem anderen Geschäft, das der Käufer im Vertrauen auf diesen Kauf ausgelassen hat. Auch ist der Aufwendungsersatz der Höhe nach nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt.
6.3 Die Anspruchsvoraussetzungen
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Der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 437 Nr. 3 mit § 284 Hs. 1 und § 281 setzt voraus: einen Sachkauf, einen Sachmangel bei Gefahrübergang (RN 81 ff.), Aufwendungen des Käufers im Vertrauen auf den Erhalt einer mangelfreien Kaufsache, und den Ablauf einer angemessenen Frist, die der Käufer dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Aber nicht alle Aufwendungen des Käufers sind zu ersetzen, sondern nur diejenigen, die er billigerweise machen durfte. Was billig ist, bestimmt der weite Rahmen von Treu und Glauben. Unbillig sind vielleicht voreilige Aufwendungen, die ein besonnener Käufer angesichts drohender Mängel besser unterlassen hätte. Notwendig müssen die Aufwendungen nicht sein, den Verkäufer auch nicht bereichern[185].
Das Erfordernis einer Nachfrist steuert § 281 I bei, weil der Aufwendungsersatz den Schadensersatz statt der Leistung ersetzt und deshalb auch die Voraussetzungen des § 281 I erfüllen muss[186]. Ausnahmsweise entbehrlich ist die Nachfrist nur in den Fällen der §§ 281 II, 283 S. 1, 311a II, 440.
6.4 Der Ausschluss des Aufwendungsersatzes
Ausgeschlossen ist der Aufwendungsersatz nach § 284 Hs. 2, wenn und soweit der Zweck der Aufwendung auch ohne den Sachmangel (trotz mangelfreier Lieferung) verfehlt worden wäre. Das ist eine Ausnahme von § 284 Hs. 1, die der Verkäufer beweisen muss. Das Gesetz stellt gewissermaßen eine Rentabilitätsvermutung auf, die der Verkäufer durch den Nachweis widerlegen muss, der Käufer habe seine Aufwendungen in den Sand gesetzt und ein Verlustgeschäft getätigt[187].
Auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist nach § 280 I 2 oder § 311a II 2 ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Mangel unstreitig oder nachweislich nicht zu vertreten hat[188].
7. Der Rückgriff des Verkäufers
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Nach der neuen Vorschrift des § 445a kann der Verkäufer ab 1.1.2018, wenn er eine neu hergestellte Sache verkauft[189] und der vom Käufer gerügte Mangel schon beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vorhanden war, von seinem Lieferanten Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er gegenüber seinem Käufer nach §§ 439 II, III, 475 IV, VI zu tragen hatte (I).
Für die Rechte des Verkäufers gegen seinen Lieferanten nach § 437 bedarf es der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache wegen ihres Mangels zurücknehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis gemindert hat (II).
Die Abs. 1 und 2 sind auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen den jeweiligen Verkäufer entsprechend anwendbar, wenn der Schuldner ein Unternehmer ist (III). § 377 HGB bleibt unberührt (IV).
Nach § 445b verjähren die Aufwendungsersatzansprüche des Verkäufers aus § 445a I in zwei Jahren nach Ablieferung der Sache (I), und tritt die Verjährung der Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten aus §§ 437, 445a I frühestens zwei Monate nach Erfüllung der Ansprüche des Käufers durch den Verkäufer ein (II 1). Die Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Ablieferung der Sache durch den Lieferanten an den Verkäufer (II 2). Die Abs. 1 und 2 sind auf Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechend anwendbar, wenn der Schuldner ein Unternehmer ist (III).
1. Der Sachmangel als Vertragsverletzung
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§ 433 I 2 verpflichtet den Verkäufer, die Kaufsache mangelfrei zu übergeben und zu übereignen. Durch Lieferung einer mangelhaften Sache verletzt er den Kaufvertrag. Der Sachmangel, wie § 434 ihn beschreibt, ist eine Vertragsverletzung und muss der Kaufsache beim Gefahrübergang (RN 97 ff.) anhaften[190].
2. Die gesetzliche Definition des Sachmangels
Was ein Sachmangel rechtlich sei, definiert verbindlich die Hilfsnorm des § 434 in zweifelhafter Formulierung. Obwohl alle drei Absätze das gleiche Thema behandeln, spricht Absatz 1 negativ von der Mängelfreiheit, während die Absätze 2 und 3 den Sachmangel beim Namen nennen, so als seien hier verschiedene Verfasser am Werk gewesen.
Nach § 434 I tritt der Sachmangel in dreierlei Gestalt auf: Entweder fehlt der Kaufsache die vereinbarte Beschaffenheit (S. 1) oder sie taugt nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder nicht einmal für die gewöhnliche Verwendung (S. 2).
Die Zusicherung einer Eigenschaft nach früherem Recht geht jetzt in der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit auf und hat keine besonderen Rechtsfolgen mehr. Auch das arglistige Verschweigen eines Mangels gibt dem Käufer keine zusätzlichen Rechte, verhindert aber nach § 444 eine vertragliche Haftungsbeschränkung und verlängert nach § 438 III die Verjährungsfrist. Die Brauchbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten oder gewöhnlichen Zweck dagegen ist dem früheren Recht entnommen und wird nach wie vor subjektiv danach bestimmt, als was und wofür die Sache gekauft und verkauft werde.
Nach § 434 I 3 soll der Verkäufer auch für öffentliche Eigenschaftsangaben in der Werbung geradestehen.
Sachmängel sind nach § 434 II außerdem der Montagefehler und die fehlerhafte Montageanleitung des Verkäufers sowie nach § 434 III die Falschlieferung und die Mindermenge.
Die vereinbarte Beschaffenheit steht nicht zufällig am Anfang des gesetzlichen Mängelkatalogs, denn sie ist auch dann verbindlich, wenn sie vom üblichen Qualitätsstandard nach oben oder unten abweicht[191].
Bild 17: Der Sachmangel

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3. Die Beweislast
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Dass die gelieferte Kaufsache zur Zeit des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen sei, muss der Käufer beweisen. Zwar muss der Verkäufer gemäß §§ 362 I, 433 I 2 nachweisen, dass er mangelfrei erfüllt habe. Sobald aber der Käufer die mangelhafte Sache als Erfüllung annimmt, geht die Beweislast nach § 363 auf ihn über[192].
4. Die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache
4.1 Die Beschaffenheit der Kaufsache
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Nach § 434 I 1 ist die Kaufsache mangelhaft, wenn ihr die vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Diesen Sachmangel hat man schon immer als negative Abweichung der „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ definiert: Die Kaufsache ist nicht so beschaffen, wie sie laut Kaufvertrag sein soll[193]. Maßgeblich sind nicht nur die wertbildenden körperlichen Eigenschaften, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen der Sache zur Umwelt, wenn sie in der Sache selbst wurzeln und den Wert der Sache bestimmen[194].
Letztlich bestimmt die Verkehrsanschauung, also die Rechtsprechung, was alles die Beschaffenheit einer Kaufsache ausmache[195].
Beispiele
Grundstücke
- Größe und Wohnfläche (BGH NJW 91, 912); die Größe des verkauften Grundstücks wird durch einen Lageplan, der der abweichenden „ca-Angabe“ vorgeht, eindeutig bestimmt (BGH NJW 2012, 373); - Baujahr des Gebäudes (BGH NJW 2017, 150); - Alter der Heizung, Elektro- und Sanitärinstallation (BGH NJW 95, 45); - Behördliche Genehmigung und Abnahme der aufstehenden Gebäude (BGH NJW 98, 535; 2011, 142: Ein Teil des Gebäudes ist baurechtlich nicht genehmigt; Ersatz des anteiligen Minderwerts; NJW 2013, 2182: fehlende Baugenehmigung für den Umbau); - Fehlen bestimmter Baumängel oder -schäden (BGH NJW 95, 45); - Bebaubarkeit nach den Vorschriften des öffentlichen Baurechts (BGH 117, 159; NJW 79, 2201; 87, 2513), Bebaubarkeit in bestimmter Art und Weise (BGH NJW 99, 3481), Baubeschränkung durch Baulast (BGH NJW 2011, 3640; 2017, 1666) und Unverbaubarkeit der Sicht (RG 161, 330); - Ertragsfähigkeit eines Mietshauses (BGH NJW 89, 1795; 90, 902; 98, 534) sowie Ruf eines Hotels (BGH NJW 92, 2564: Stundenhotel); - nicht die fehlende Bauabsicht eines Nachbarn (BGH NJW 2004, 1876).Kraftfahrzeuge
- „Fabrikneu“: aktuelles Modell nicht älter als 1 Jahr, unbenutzt und ohne Standschäden (BGH NJW 2000, 2018; 2003, 2824; 2004, 160; 2005, 1422; 2006, 2694); - „Jahreswagen“: Gebrauchtwagen aus erster Hand, der von einem Werksangehörigen nicht länger als 1 Jahr seit der Erstzulassung benutzt worden ist (BGH NJW 2006, 2694); - Alter und Baujahr (BGH 78, 221; OLG Nürnberg NJW 2005, 2019), Datum der Erstzulassung (OLG Karlsruhe ZGS 2004, 392), Laufleistung des Motors (BGH NJW 75, 1694; 81, 1268), Hubraum, PS-Zahl (BGH 135, 393), Normal- oder Superbenzinmotor (BGH NJW 81, 1268), Farbe (BGH ZGS 2010, 223; OLG Köln NJW 2006, 782); - „Fahrbereit“: keine verkehrsgefährdenden Mängel (BGH NJW 93, 1854; 2007, 759: aber keine Haltbarkeitsgarantie über den Gefahrübergang hinaus); - „unfallfrei“ (BGH NJW 78, 261; 82, 435; 2008, 1517); - Ausstattung mit typengerechtem Motor (BGH NJW 83, 1424); - „Werkstattgeprüft“: Eine Fachwerkstatt hat das Fahrzeug untersucht und die gefundenen Mängel behoben (BGH 87, 302); - „Generalüberholt“: Eine Werkstatt hat alle beweglichen Motorteile ausgebaut, hergerichtet oder erneuert und die unbeweglichen Teile untersucht (BGH NJW 95, 955: gebrauchte Druckmaschine); - „TÜV – neu“: Der Gebrauchtwagen hält der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO stand und ist bei der Übergabe verkehrssicher (BGH NJW 2015, 1669); - Existenz einer Herstellergarantie beim Kauf vom Händler (BGH NJW 2016, 2874).Andere Sachen
- Echtheit eines Gemäldes (BGH 63, 369; NJW 88, 2597; 93, 2103) und Existenz einer Expertise (BGH NJW 72, 1658); - Angebot einer Skulptur als „museal“ aus alter chinesischer Dynastie, obwohl neuzeitliche Fälschung (BGH NJW 2013, 3570); - Echtheit eines Marken-Geräts (BGH NJW 2013, 2723); - Neuwertigkeit einer Maschine (BGH NJW 59, 1489); - Klebefestigkeit eines Klebebandes (BGH NJW 81, 1269); - Eignung eines Lacks, Holzfenster vor Feuchtigkeit zu schützen (BGH 59, 158), eines Klebers zur Befestigung von Deckenplatten (BGH 50, 200) oder von Platten für den Innenausbau (BGH WM 74, 1204); - nicht die Versicherbarkeit des Tresorinhalts (BGH NJW 84, 2289); - nicht der passende Kaminquerschnitt für einen Wäschetrockner (BGH NJW 85, 2472); - nicht der geeignete Platz für eine Maschine (BGH NJW 92, 1196).Keine Eigenschaften der Sache, sondern nur das rechnerische Ergebnis der Wertbildung sind der Wert und der Ertrag der Sache. Einen bestimmten Wert oder Ertrag kann der Verkäufer aber nach § 276 I garantieren.[196]
Die §§ 434 ff. sind auch dann nicht anwendbar, wenn die Parteien nicht über die Brauchbarkeit der Kaufsache, sondern darüber streiten, was denn nun ge- und verkauft sei[197].
Auch der gemeinsame Irrtum beider Parteien über die Größe des verkauften Grundstücks oder eine andere Beschaffenheit der Kaufsache ist kein Sachmangel, sondern stört nach § 313 die Geschäftsgrundlage[198].
4.2 Die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache
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Die Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache ist Bestandteil des Kaufvertrags. Bedarf der Kaufvertrag einer besonderen Form, muss auch die Beschaffenheitsabrede diese Form wahren.



