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Die Regelungen der „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ wiesen einerseits eine neue Form des Umgangs mit Geschlechtskranken auf. Wer sich zum ersten Mal infizierte, sollte sich nicht mehr vor der Missachtung seiner Persönlichkeitsrechte durch namentliche Weiterleitung an die Behörden fürchten. Hierfür wurde die chiffrierte Weitergabe von Personendaten für die statistische Ausarbeitung in der Verordnung festgeschrieben. Gleichzeitig knüpfte die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ an grundsätzliche Normen des SMAD-Befehls Nr. 273 an. So konnten „dringend Krankheitsverdächtige“, also Personen, die unter dem Verdacht des häufig wechselnden Geschlechtsverkehrs standen, sofort in eine geschlossene Einrichtung gebracht werden. Und nicht nur „dringend Krankheitsverdächtige“, sondern auch alle anderen Geschlechtskranken konnten am Ende eines mehrstufigen Verfahrens in eine geschlossene Abteilung zwangseingewiesen werden.

Abb. 5 Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, Berlin 1961, „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“

Fortsetzung von Abb. 5

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