Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung

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Dr. Markus Berndt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf
und
Prof. Dr. Hans Theile
Universität Konstanz

www.cfmueller.de
Unternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung › Herausgeber
Praxis der Strafverteidigung Band 41 Begründet von Rechtsanwalt Dr. Josef Augstein (†), Hannover (bis 1984) Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Prof. Dr. Hans-Ludwig Schreiber, Göttingen (bis 2008) Herausgegeben von Prof. Dr. Werner Beulke, Passau Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor, Berlin Schriftleitung Rechtsanwalt (RAK München) Dr. Felix Ruhmannseder, WienUnternehmensstrafrecht und Unternehmensverteidigung › Autoren
Dr. Markus Berndt ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Düsseldorf.
Kontakt: berndt@wirtschaftsstrafrecht.de
Prof. Dr. Hans Theile, LL.M. ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Kriminologie an der Universität Konstanz.
Kontakt: hans.theile@uni-konstanz.de
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Vorwort der Herausgeber
Verlag, Herausgeber und Schriftleitung der Reihe „Praxis der Strafverteidigung“ freuen sich, mit vorliegendem Werk von Markus Berndt und Hans Theile einen neuen Band zu präsentieren.
Das Unternehmensstrafrecht hat in jüngerer Zeit immens an Bedeutung gewonnen; entsprechend stark ist der Bedarf an Verteidigung in diesem Bereich gestiegen. Zwar ist dem deutschen Strafrecht – bislang – die Strafbarkeit von Verbänden fremd. Jedoch kann ein Unternehmen Objekt von Geldbußen (§ 30 OWiG) und anderen Sanktionen sein, namentlich des Verfalls (§§ 73 ff. StGB, § 29a OWiG), die sich kaum weniger empfindlich auswirken können als Strafen. In der Praxis der Strafverfolgung wird von diesen Möglichkeiten seit Jahren verstärkt Gebrauch gemacht. Zusätzlich hat der Gesetzgeber das rechtliche Instrumentarium verschärft. Spektakuläre Verfahren gegen namhafte deutsche Unternehmen haben hierfür den Weg geebnet.
Der Struktur des deutschen Strafrechts entsprechend bildet den Anknüpfungspunkt für Unternehmenssanktionen das strafbare oder ordnungswidrige Verhalten Einzelner. Hierbei kommt § 130 OWiG eine herausragende Rolle zu. Das verstärkte Interesse an Unternehmenssanktionen hat aber auch zu einer Ausweitung der Täterschafts- und Teilnehmerfiguren sowie der Unterlassensdogmatik geführt.
Der vorliegende Band zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass er die komplexe Materie ebenso umfassend wie anwendungsfreundlich aufbereitet. Er erschöpft sich nicht in der kasuistischen Darstellung der einschlägigen Themenbereiche. Vielmehr ordnet er nach einer einführenden Übersicht (Teil 1) die strafrechtliche „Haftung“ des Einzelnen (Teil 2) sowie die daran anknüpfenden Unternehmenssanktionen (Teil 3) konsequent der bestehenden Systematik des Straf- und Bußgeldrechts zu. Auf diese Weise ermöglicht er dem Anwender, sich in der komplizierten Materie im wahrsten Sinne zurecht zu finden und im jeweiligen Einzelfall rechtlich reflektiert zu argumentieren. Das ist in einem Bereich von Strafverfolgung, der zunehmend durch Aushandlungsprozesse geprägt ist, an sich schon von großem Wert. Hinzu kommen – nach einem Blick auf Perspektiven des Unternehmensstrafrechts (Teil 4) – in Teil 5 erfahrungsfundierte zusätzliche, auf die speziellen Bedürfnisse der Verteidigung von Unternehmen zugeschnittene Erläuterungen, insbesondere zu den unternehmensbezogenen Sanktionen und deren Handhabung in der Praxis. In diesem Zusammenhang werden auch rechtliche Instrumentarien, die sich vornehmlich in der Praxis entwickelt haben wie die Figur des Unternehmensanwalts und die Sockelverteidigung, näher beleuchtet. Ausführungen zum Unternehmen als Objekt prozessualer Ermittlungen, zur prozessualen Begleitung von Unternehmen und zu Fragen der in jüngerer Zeit geradezu explosionsartig thematisierten Compliance runden die Darstellung ab.
Die Verfasser sind ausgewiesene Kenner der Materie. Dr. Markus Berndt ist als Rechtsanwalt auf die Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht und dabei seit vielen Jahren speziell auf die Verteidigung von Unternehmen spezialisiert. Prof. Dr. Hans Theile hat sich mit seiner Habilitationsschrift und einer Fülle weiterer Veröffentlichungen in herausragender Weise im Wirtschaftsstrafrecht profiliert. Beiden Autoren sei für ihre gemeinsame Pionierleistung herzlich gedankt.
Passau/Berlin im Juli 2016
Passau
Prof. Dr. Werner Beulke
Berlin
Prof. Dr. Dr. Alexander Ignor
Inhaltsverzeichnis
Vorwort der Herausgeber
Abkürzungsverzeichnis
Teil 1 Einführung in die Problematik
A.Allgemeines
B.Unternehmenskriminalität – Begriffliche und theoretische Probleme
C.Probleme für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Teil 2 Die rechtliche Bewältigung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Unternehmenskontext
A.Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen auf Leitungsebene
I.Haftung im Horizontalverhältnis
1.Aktives Tun, insbesondere die Beteiligung an Gremienentscheidungen
a)Beschlussfassung nur einstimmig möglich
b)Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von einer Stimme
c)Beschlussfassung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Stimmen
d)Geheime Stimmabgabe
e)Gegenstimme
f)Stimmenthaltungen
g)Objektive Zurechnung
2.Unterlassen
II.Haftung im Vertikalverhältnis
1.Haftung für aktives Tun
a)Konstruktion über die mittelbare Täterschaft nach § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB
aa)Konstellationen eines Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson
bb)Konstellationen eines fehlenden Strafbarkeitsdefizits bei der Ausführungsperson
(1)Vermeidbarer Verbots- oder Erlaubnisirrtum
(2)Irrtum über den konkreten Handlungssinn
(3)Zwang unterhalb der Schwelle des § 35 StGB
(4)Tatausführung unter Ausnutzung organisatorischer Machtapparate
b)Konstruktion über die Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB
c)Konstruktion über die Anstiftung nach § 26 StGB
2.Haftung für Unterlassen
a)Haftung für Personengefahren
aa)Beschützergarantenstellung
bb)Überwachergarantenstellung (Geschäftsherrenhaftung)
cc)Sonderfall der Überwachergarantenstellung: Compliance-Officer
dd)Sonderfall der Überwachergarantenstellung: Betriebsbeauftragter
ee)Beteiligung des Garanten
ff)Haftung für die Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG
(1)Allgemeines
(2)Inhaber eines Betriebes oder eines Unternehmens
(3)Unterlassen von Aufsichtsmaßnahmen, die zur Verhinderung von Zuwiderhandlungen gegen den Inhaber treffende Pflichten erforderlich und zumutbar sind
(4)Vorsatz oder Fahrlässigkeit
(5)Objektive Bedingung der Ahndung
(a)Anknüpfungstat
(b)Zurechnungszusammenhang
(6)Rechtsfolgen
gg)Haftung für unterlassenes Risikomanagement
(1)Strafrechtliche Haftung über Untreue gem. § 266 Abs. 1 Var. 2 StGB
(a)Bestehen einer generellen Compliance-Pflicht?
(b)Herbeiführung eines unmittelbaren Vermögensnachteils?
(2)Strafrechtliche Sanktionierung über § 54a KWG
(a)Allgemeines
(b)Geschäftsleiter und Institut/Gruppe
(c)Nicht-dafür-Sorge-Tragen
(d)Bestandsgefährdung
(e)Kausalität und Zurechnungszusammenhang
(f)Vorsatz und Fahrlässigkeit
(g)Objektive Strafbarkeitsbedingung: § 54a Abs. 3 KWG
(3)Ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung über § 130 OWiG
(a)Allgemeines
(b)Verletzung der Aufsichtspflicht
(c)Vorsatz und Fahrlässigkeit
(d)Objektive Bedingung der Ahndung
(e)Rechtsfolge
b)Haftung für Sachgefahren
III.Strafrechtliche Produkthaftung
1.Aktives Tun oder Unterlassen
2.Kausalität
a)Generelle Kausalität
b)Nichtrückruf eines Produktes
c)Nichtidentifikation eines Geschädigten
3.Fahrlässigkeit
4.Garantenstellung
IV.Organ-, Vertreter- und Beauftragtenhaftung (§ 14 StGB, § 9 OWiG)
1.Grundsätzlicher Anwendungsbereich
2.Die Merkmale im Einzelnen
a)Vertretung (§ 14 Abs. 1 StGB, § 9 Abs. 1 OWiG)
b)Beauftragung (§ 14 Abs. 2 StGB, § 9 Abs. 2 OWiG)
c)Faktische Vertretung und Beauftragung (§ 14 Abs. 3 StGB, § 9 Abs. 3 OWiG)
d)Handeln „als“ oder „aufgrund“
B.Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Personen in Aufsichtsgremien
I.Haftung im Horizontalverhältnis
II.Haftung im Vertikalverhältnis
C.Weitere einschlägige dogmatische Problemfelder
I.Allgemeiner Vertrauensgrundsatz als Haftungsgrenze
II.Fahrlässige Mittäterschaft
III.Neutrale Verhaltensweisen
IV.Vorsatz und sonstige subjektive Merkmale
V.Rechtfertigung und Entschuldigung
VI.Behördliche Genehmigung
VII.Handeln auf Weisung
VIII.Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung wegen Verstößen gegen Compliance
1.Wechselwirkungen zwischen Compliance und Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
2.Anforderungen an den Transfer von Compliance-Vorgaben in die staatliche Rechtsanwendung
Teil 3 Unternehmensbezogene Sanktionen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts
A.Gewinnabschöpfung
I.Verfall im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
1.Der strafrechtliche Verfall
a)Allgemeines
b)Vorliegen einer rechtswidrigen Tat
c)Täter/Teilnehmer hat „etwas“ für oder aus der Tat erlangt
d)Dritter als Adressat des Verfalls (§ 73 Abs. 3 StGB)
e)Umfang
f)Die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB
2.Der ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfall
II.Abführung des Mehrerlöses (§ 8 WiStG)
III.Einziehung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 74 ff. StGB; §§ 22 ff. OWiG)
1.Strafrechtliche Einziehung
2.Ordnungswidrigkeitenrechtliche Einziehung
B.Unternehmensgeldbuße
I.Geldbuße gegen juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 OWiG)
1.Allgemeines
2.Sanktionsfähiger Verband als maßgeblicher Adressat
3.Leitungsperson
4.Anknüpfungstat
a)Anforderungen an die Tat als solche
b)Handeln „als“
c)Verletzung verbandsbezogener Pflichten oder tatsächliche bzw. angestrebte Bereicherung
5.Rechtsfolge
II.Unternehmensgeldbuße nach europäischem und deutschem Kartellrecht
1.Unternehmensgeldbuße nach europäischem Recht (Art. 23 VO 1/2003)
a)Allgemeines
b)Unternehmensgeldbuße nach Art. 23 Abs. 1 VO 1/2003
c)Unternehmensgeldbuße nach Art. 23 Abs. 2 VO 1/2003
aa)Art. 23 Abs. 2 lit b und c VO 1/2003
bb)Art. 23 Abs. 2 lit a VO 1/2003
(1)Art. 101 AEUV
(a)Vereinbarungen, Beschlüsse, abgestimmte Verhaltensweisen
(b)Verhinderung, Einschränkung, Verfälschung des Wettbewerbs
(c)Zwischenstaatlichkeitsklausel
(d)Unanwendbarkeitsklausel
(2)Art. 102 AEUV
(a)Unternehmen
(b)Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
(c)Zwischenstaatlichkeitsklausel
(d)Bagatellfälle und Effizienzvorteile
d)Sanktionszumessung
aa)Sanktionsrahmen
bb)Zumessung der Geldbuße
e)Gesamtschuldnerische Haftung (Art. 23 Abs. 4 VO 1/2003)
f)Kronzeugenprogramm
2.Unternehmensgeldbuße nach deutschem Recht
a)Allgemeines
b)Ahndbarkeit nach § 81 Abs. 1 GWB
c)Ahndbarkeit nach § 81 Abs. 2 GWB
d)Ahndbarkeit nach § 81 Abs. 3 GWB
e)Zumessung der Geldbuße
aa)Sanktionsrahmen
bb)Zumessung der Geldbuße
(1)Ahndungsteil
(2)Abschöpfungsteil
f)Verzinsung der Verbandsgeldbuße
g)Kronzeugenprogramm („Bonusregelung“)
Teil 4 Perspektiven eines Unternehmensstrafrechts
A.Allgemeines
B.Konsistenz mit dem strafrechtlichen Gesamtregelungszusammenhang
C.Kriminalpolitische Sinnhaftigkeit
Teil 5 Unternehmensverteidigung
A.Einführung: Begriff und Bedeutung der Unternehmensverteidigung
B.Rollen der Beteiligten
I.Unternehmen
II.Unternehmensanwalt
III.Unternehmensorgane
IV.Unternehmensjuristen und Compliance-Officer
1.Syndikusanwalt
2.Compliance-Officer
C. „Echte“ Unternehmensverteidigung
I.Das Unternehmen als Adressat einer Verbandsgeldbuße
II.Das Unternehmen als Einziehungsbeteiligter/Verfallsbeteiligter
1.Allgemeines zum Verfall
2.Allgemeines zur Einziehung
3.Arrest als Unternehmensrisiko
III.Nebenbeteiligung des Unternehmens
1.Nebenbeteiligung bei drohender Verbandsbuße, §§ 444, 434 Abs. 1 S. 2 StPO
2.Einziehungs- und Verfallsbeteiligung, §§ 431 ff., 442 Abs. 1 StPO bzw. §§ 46 Abs. 1, 87 OWiG
IV.Selbständiges Verfahren
1.Selbständiges Verfahren gem. § 444 Abs. 3 StPO, § 30 Abs. 4 OWiG
2.Selbständiges Verfahren gem. §§ 440 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO bzw. §§ 29a Abs. 4, 46, 87 OWiG
V.Besonderheiten der Unternehmensverteidigung
1.Unternehmensverteidigung und Kooperation
2.Sockelverteidigung
3.Opportunitätseinstellungen
4.Kostenübernahmen
5.Außerstrafrechtliche Rechtsfolgen
a)Vergabe- und wettbewerbsrechtliche Folgen für das Unternehmen
b)Gewerberechtliche Folgen für das Unternehmen
c)Weitere unmittelbare Folgen für das Unternehmen
d)Mittelbare Folgen für das Unternehmen
D.Das Unternehmen als Objekt prozessualer Ermittlungsmaßnahmen
I.§§ 98, 102 f., 110 StPO: Durchsuchung, Beschlagnahme und Durchsicht
1.Die Durchsuchung gem. § 102 f. StPO
2.Die Beschlagnahme gem. § 98 StPO
3.Die Durchsicht gem. § 110 StPO
4.Beschlagnahmefreiheit bestimmter Unterlagen, §§ 97 und 160a StPO
a)Unterlagen beim Unternehmensanwalt
b)Unterlagen beim Unternehmen
c)Unterlagen beim Syndikusanwalt
d)Beschlagnahmeschutz aus § 160a StPO
II.Vorkehrungen i.R.v. Compliance-Programmen (Kommunikations- und Handlungspläne)
III.(Pro)aktive Kooperation, § 95 StPO
IV.Beschwerdefähigkeit, §§ 304, 98 Abs. 2 S. 2 (analog) StPO
E.Unternehmensbegleitung im Strafverfahren
I.Strafanzeige/Strafantrag
II.Akteneinsichtsrecht des Verletzten und des Dritten, §§ 406e, 475 StPO
III.Rückgewinnungshilfe gem. § 111b Abs. 5 i.V.m. § 111d StPO
IV.Das Unternehmen als Privat- bzw. Nebenkläger
1.Nebenklage gem. §§ 395, 396 ff. StPO
2.Privatklage gem. §§ 374 ff. StPO
F.Unternehmensanwalt und Compliance
I.Bedeutung für Unternehmen und Unternehmensanwalt
II.Rechtspflicht zur Compliance
III.Compliance-Programme als „Strafzumessungsfaktor“
IV.Internal Investigations
1.Allgemeines
2.Durchführung einer internen Untersuchung
a)Vorüberlegungen
b)These 3 zur Durchführung interner Untersuchungen
c)Handlungsempfehlungen
3.Gewonnene Erkenntnisse und Handlungsoptionen
a)Anzeige- und Meldepflichten
b)Fakultative Anzeige/Meldung
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Teil 1 Einführung in die Problematik
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeines
B. Unternehmenskriminalität – Begriffliche und theoretische Probleme
C. Probleme für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
Teil 1 Einführung in die Problematik › A. Allgemeines
A. Allgemeines
1
Die Frage nach einer Unternehmensstrafe ist schon deswegen von andauernder Aktualität,[1] weil sich auf internationaler Ebene ein eindeutiger Trend für die Etablierung einer solchen Sanktion ausmachen lässt. In Zeiten rechtlicher Globalisierung ist es für ein Normengefüge kaum möglich, sich in „splendid isolation“ gegenüber derartigen Entwicklungen zu immunisieren und das eigene Rechtssystem frei von äußeren Einflüssen zu halten. Die angelsächsischen Länder kennen ohnehin seit langem eine solche Sanktion, nachdem der US-amerikanische Supreme Court im Jahre 1909 die Möglichkeit der Bestrafung eines Unternehmens bestätigt hatte:
„(The law) cannot shut its eyes to the fact that the great majority of business transactions are conducted through these bodies (...), and to give them immunity from all punishment because of the old and exploded doctrine that a corporation cannot commit a crime would virtually take away the only means of effectually controlling the subject-matter and correcting the abuses aimed at“.[2]
2
Hinzu kommt, dass über das europäische Recht ein erheblicher Druck auf den nationalen Gesetzgeber ausgeübt wird, wirkungsvolle Sanktionen gegenüber Unternehmen vorzusehen. Das „Zweite(s) Protokoll aufgrund von Artikel K. 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften“ hat in Art. 4 Abs. 1 den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, „die erforderlichen Maßnahmen“ zu ergreifen, „um sicherzustellen, dass gegen eine (...) verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldsanktionen gehören und andere Sanktionen gehören können (...)“.[3] Obwohl hierdurch explizit keine Verpflichtung zu strafrechtlichen Maßnahmen statuiert wird, leuchtet unmittelbar ein, wie sehr solche supranationalen Vorgaben im Verbund mit der in anderen europäischen Ländern erfolgenden Etablierung einer Unternehmensstrafbarkeit den deutschen Gesetzgeber in Zugzwang bringen.
3
Ob und wie lange der Strafrechtsgesetzgeber einem solchen Druck Stand hält, lässt sich nicht prognostizieren. Jedenfalls wird man eine gewisse Skepsis artikulieren müssen, ob eine solche Sanktion für alle Zukunft unter Hinweis auf die dogmatischen Kategorien fehlender Handlungs-, Schuld- und Straffähigkeit abgelehnt werden kann. Diese Argumentationstopoi machen jedoch deutlich, dass es um eine Frage nach Grund und Grenzen des nationalen Strafrechts geht. Denn eine Unternehmensstrafe stellt einen Fremdkörper für das in der Neuzeit herausgebildete und seinem Anwendungsbereich nach auf natürliche Personen beschränkte Individualstrafrecht dar, da lange Zeit der Satz „societas delinquere non potest“ galt. Jedoch flackerte die Debatte immer wieder auf, was nicht nur in Monographien,[4] sondern auch darin Ausdruck fand, dass sich der Deutsche Juristentag vor dem Hintergrund der Kollektivschulddebatte im Jahre 1953 mit der Problematik beschäftigte – und am Ende relativ klar gegen die Einführung einer Unternehmensstrafe votierte.[5]
4
Allerdings stellt die Frage nach einer Unternehmensstrafe von vornherein eine Verengung der Problematik dar, da Unternehmen vielfältigen Sanktionsrisiken ausgesetzt sind. Diese äußern sich in Gestalt von straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Maßnahmen und Nebenfolgen (Verfall, Einziehung), der Abschöpfung des Mehrerlöses oder Geldbußen des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts, aber auch des europäischen Kartellrechts. Bestanden diese Sanktionsrisiken von jeher, hat sich in den letzten Jahren eine fundamentale Änderung insofern ergeben, als diese Ahndungsmöglichkeiten – in den Worten Roscoe Pounds – nicht länger nur „law in the books“, sondern „law in action“ sind.[6] Sie werden seitens der Unternehmen nicht allein wegen der mit ihnen verbundenen finanziellen Einbußen, sondern vor allem der gleichfalls finanziell spürbaren Imageschäden in der Öffentlichkeit gefürchtet, die nicht erst mit der Auferlegung einer solchen Sanktion, sondern bereits mit einem darauf gerichteten und oftmals alles andere als diskret geführten Verfahren eintreten.
5
Unabhängig davon, in welcher Gestalt sie verhängt werden (und ob sie überhaupt in den offiziellen Justizstatistiken auftauchen – vielfach handelt es sich um Bestandteile konsensualer Verfahrenserledigungen) ist an diesem Punkt die Frage nach den Ursachen dieser Entwicklung aufgeworfen. Insoweit dürften jedenfalls zwei Aspekte eine wichtige Rolle spielen: Angesichts der immer ausgreifenderen Ökonomisierung aller gesellschaftlichen Lebens- und Handlungsbereiche liegt es nahe, dass hiervon auch die Instanzen der formellen Sozialkontrolle infiziert werden und die Rechtsanwendung zunehmend von fiskalischen Motiven geprägt ist. Folgerichtig müssen Unternehmen ins Visier von Kontrollinstanzen geraten, da ihre Sanktionierung finanziell ungleich einträglicher ist als die der natürlichen Personen. Für die Sanktionsinstanzen gilt durchaus: „Crime does pay“! Ein weiterer Gesichtspunkt besteht darin, dass es gesellschaftlich nicht nur mehr oder weniger diffuse Vorstellungen über eine Unternehmensverantwortlichkeit, sondern darüber hinausgehend auch das Bedürfnis gibt, eine solche Verantwortlichkeit kollektiver Entitäten mit den Instrumenten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts zu fixieren (Rn. 430).[7] Dementsprechend treten die individuellen Akteure im gesellschaftlichen Diskurs hinter das Unternehmen zurück: Anstelle der „von Pierer-Affäre“ spricht man über die „Siemens-Affäre“. Dass damit ganz neuartige Probleme im Spannungsfeld der Verantwortungszuschreibung zwischen Staat, Unternehmen und Individuum auftreten, liegt auf der Hand.








