Untergrundkirche und geheime Weihen

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Zum gültigen Weiheempfang ist eine Mindestbedingung notwendig. „Zu diesem minimalen Einsatz gehört weder die Rechtgläubigkeit noch das Verlangen nach der sakramentalen Begnadung, weder die nötige Disposition noch das klare Wissen. Es genügt, wenn der Betreffende als Person willentlich den Ritus an sich vollziehen lässt.“95 Zur Gültigkeit des Sakramentes ist der richtige Glaube des Empfängers an die sakramentale Wirkung des Ritus nicht erforderlich. Sollte allerdings überhaupt keine innere Bindung zum Sakrament bestehen, so ist wahrscheinlich kein gültiges Sakrament vorhanden.96
1.7 Die Materie und Form des Weihesakramentes
Von Anfang der Kirche an wurden die kirchlichen Diener nach Zeugnis der Heiligen Schrift durch die Handauflegung und das Gebet zum Dienst in der Kirche beauftragt (z. B. Apg 6,6; 13,3). Der andere, zu dem ursprünglichen hinzugefügte Ritus ist die Übergabe der bestimmten (liturgischen) Geräte (traditio instrumentorum), die aus der gallikanischen Liturgie stammt und erst im 10. Jahrhundert nach Rom gelangte.97
Im Anschluss an das Konzil von Trient (1545-1563) ist das Pontificale Romanum in revidierter Form im Jahre 1595 erschienen. Diese erste Ausgabe wurde in mehreren Nachdrucken (1645, 1725, 1888, 1961/1962) an wenigen Stellen geändert oder ergänzt.98
Bis in das 20. Jahrhundert herrschte bezüglich der wesentlichen Riten bei der Ordination eine gewisse Unsicherheit. Diese umstrittene Frage nach der Materie und Form der einzelnen sakramentalen Weihestufen des Diakonates, Presbyterates und Episkopates entschied aus seiner oberhirtlichen Vollmacht Papst Pius XII. in der Apostolischen Konstitution Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947 (DH 3857-3861).99 Der Papst legt dar, dass die Wirkung der Weihe ausreichend schon durch die Handauflegung und Worte des Gebetes bezeichnet wird. Die Handauflegung soll durch die physische Berührung des Hauptes des Weihekandidaten geschehen, aber zur Gültigkeit des Sakramentes genügt schon die moralische Berührung (DH 3861).
Zwanzig Jahre nach der Konstitution Sacramentum Ordinis konkretisiert Papst Paul VI. bei der Gelegenheit des neuerschienenen Pontificale in der Konstitution Pontificalis Romani recognitio von 1968100 die wesentlichen Riten für die Weiheliturgie erneuert. Als Materie der Diakonen- und Priesterweihe erklärt er „die Handauflegung [manuum impositio] des Bischofs, die schweigend den einzelnen Weihekandidaten vor dem Weihegebet erteilt wird.“ Bei der Diakonen- und Priesterweihe wird also von nun an die Auflegung beider Hände des Bischofs verlangt. Bei der Bischofsweihe geschieht die wesentliche Handauflegung schweigend vor dem Weihegebet durch die weihenden Bischöfe oder mindestens durch den Hauptzelebranten. Ob bereits die moralische Berührung zur Gültigkeit der Weihe genügt, ist nicht erwähnt und bleibt daher fraglich.101 Die durch die nachkonziliare liturgische Reform veranlasste neue liturgische Ordnung für die Feier der Diakonen-, Priester- und Bischofsweihe wurde durch die Apost. Konstitution Pontificalis Romani recognitio vom 18. Juni 1968 von Papst Paul VI. approbiert und durch das Dekret der Ritenkongregation vom 15. August 1968 eingeführt. Bis zum Ostersonntag 1969 (6. April 1969) galten beide Pontificale, danach durfte nur die neue liturgische Ordnung verwendet werden. Die wesentliche Form des Weihegebetes bei der Diakonen- und Priesterweihe wurde nur in Kleinigkeiten, der zur Gültigkeit notwendige Teil des Weihegebetes bei der Bischofsweihe jedoch wesentlicher geändert.
Wenn die erste Weihe ungültig oder unvollständig erteilt werden sollte, kann ihre Wiederholung (die sog. Reordination) bzw. die Nachholung eines Ritus auch außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten und geheim geschehen, und zwar sowohl die absolute als auch die bedingungsweise (sub conditione) Wiederholung bzw. Nachholung (c. 1007 CIC/1917).
1.8 Fazit
Das Kirchenrecht stellt relativ wenig Voraussetzungen an ein gültiges Zustandekommen des Weihesakramentes. Dies wird mit den weitreichenden Konsequenzen, die eine Weihenichtigkeitserklärung (z. B. beim Priester die ungültige Feier der Eucharistie, Bußsakramentes oder Firmung) haben könnte, begründet. Dagegen setzt das kirchliche Recht strenge Bedingungen besonders an die Person des Weihekandidaten fest, weil eine Weihe nicht das persönliche Heil des Klerikers zum Zweck hat, sondern zum Dienst an der Kirche und zur Ermittlung der geistlichen Güter bestimmt ist. Die heutigen Gültigkeitsbedingungen sind klar abgegrenzt: eine gültige Weihe kann nur ein gültig ordinierter Bischof erteilen. Eine Weihe darf nur ein gültig getaufter und noch nicht zu dieser Weihestufe ordinierter Mann empfangen. Die einzige Materie der Ordinationsfeier ist die Handauflegung (wobei unter Kanonisten die Frage bleibt, ob eine physische Berührung notwendig ist, oder ob die moralische Berührung genügt). Die einzig gültige Form der Ordination ist das Weihegebet (wobei zur Gültigkeit der Ordination klar definierte Teile des ganzen Weihegebetes ausreichen).
Viele Fragen stellen sich jedoch bei der letzten Anforderung an die Gültigkeit der Weihe, nämlich bei der Intention. Vom Weihespender ist die Absicht gefordert, das zu tun, was auch die Kirche tut. Beim Weiheempfänger darf keine innere Sperre (obex) gegen den Empfang der Weihe vorliegen. Mehr Angaben und offizielle kirchliche Aussagen gibt es zu diesem Thema leider nicht. So kann man einzig anhand einiger konkreten Fälle versuchen, die näheren Bedingungen zu rekonstruieren. Deswegen scheint es sehr schwierig, die Gültigkeit einer konkreten Weihe zu beurteilen, denn im Weiherecht gibt es keine ausgearbeitete Judikatur wie im Eherecht. Meines Erachtens besteht in der nicht näher definierten Forderung nach einer gültigen Intention die Gefahr, einige Weihen zu einfach für ungültig zu erklären.
20 Dieses Kapitel beruht auf der Lizentiatsarbeit der Autorin: Die gültige und erlaubte Weihe in der lateinischen Kirche. Rechtsgeschichtliche Betrachtung des Weihesakramentes, Münster 2009.
21 Mörsdorf fügt allerdings hinzu, dass auch innerhalb des Kodex von 1917 diese Begriffe nicht einheitlich verwendet wurden, so z. B. kann ‘ordo’ in demselben Kanon mehrere Bedeutungen aufweisen (c. 408) oder ‘ordines sacri’ bezeichnen in einigen Canones alle (auch die niederen) Weihestufen (cc. 972 § 1, 973 § 3, 232 § 2, 1°. Vgl. Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 11. Aufl., München [u. a.] 1967, 95.
22 Vgl. Morche, Margret (ed.), Zur Erneuerung des Ständigen Diakonats. Ein Beitrag zur Geschichte unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit des Internationalen Diakonatszentrums in seiner Verbindung zum Deutschen Caritasverband, Freiburg 1996, 48.
23 Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu MP Sacrum diaconatus ordinem, in: Paul VI., Apostolisches Schreiben Motuproprio: allgemeine Richtlinier für die Erneuerung des ständigen Diakonates in der Lateinischen Kirche, NKD 9, Trier 1968, 12. Generell abgelehnt wurde die Erneuerung des ständigen Diakonates von 25 Konzilsrednern im Namen von 82 Vätern, neben Kardinal Ottaviani z. B. noch vom amerikanischen Kardinal Francis Spellman oder dem Generalmeister des Dominikanerordens A. Fernandez. Zu den besonderen Befürwortern des ständigen Diakonates gehörten neben einigen europäischen Bischöfen (J. Döpfner, F. Šeper) auch zahlreiche lateinamerikanische, westafrikanische oder ostasiatische Bischöfe. Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu LG 29, in: LThK2, 1966, 256.
24 Die Verpflichtung zum Zölibat für junge Männer war in dem Schema von 1964 nicht enthalten. Es wurde letztendlich zugunsten des Zölibates entschieden (mit Gegenstimme von 839 Konzilsvätern). Vgl. Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu LG 29, 256-257.
25 Paul VI., MP Sacrum diaconatus ordinem vom 18.6.1967, in: AAS 59 (1967) 697-704. NKD 9, 2645.
26 Paul VI., MP Ministeria quaedam vom 15.08.1972, in: AAS 64 (1972) 529-534; NKD 38, 24-39.
27 Herbert Vorgrimler schrieb über niedere Weihen im Jahre 1968, dass sie „in ihrer Gestalt alles andere als überzeugend sind und […] ohne Schaden ohne weiteres abgeschafft werden können.“ Vorgrimler, Herbert, Kommentar zu MP Sacrum diaconatus ordinem, 23.
28 Die Verbindung des Eintritts in den Klerikerstand und der Inkardination mit dem Diakonat wurde ebenfalls in dem am selben Tag wie MP Ministeria quaedam datierten MP Ad Pascendum über einige Bestimmungen bezüglich der Weihestufe des Diakonats festgelegt (IX).
29 Vgl. Fransen, Piet, Weihen, Heilige, in: Rahner, Karl (ed.), Sacramentum mundi, Bd. IV, Freiburg 1969, 1269.
30 Vgl. Socha, Hubert, Die „Dienstämter“ des Lektors und Akolythen, in: MThZ 25 (1974) 138-151, hier: 149.
31 C. 6 belegt mit Anathema denjenigen, welcher sagt: „in der katholischen Kirche gebe es keine durch göttliche Anordnung eingesetzte Hierarchie, die aus Bischöfen, Priestern und Dienern (ministris) besteht“ (DH 1776). Ob mit den Dienern nur die Diakonen oder alle anderen Weihestufen gemeint sind, bleibt unklar. Auf jeden Fall erwähnt das Konzil von Trient an einer andere Stelle im Zusammenhang mit dem Weihesakrament die Diakonen (diaconis) ausdrücklich, vgl. DH 1765.
32 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, HDD IV 5, Freiburg 1969, 131-133.
33 Vgl. ibid., 135-136.
34 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis vom 30. November 1947, in: AAS 40 (1948) 5-7.
35 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 182.
36 Vgl. Gurrieri, John A., Sacramental Validity: the Origins and Use of a Vocabulary, in: The Jurist 41 (1981) 21-58, hier: 33-36.
37 Vgl. ibid., 46-56.
38 Aymans, Winfried/Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex iuris canonici, Bd. III, Paderborn [u. a.] 2007, 223. Die apostolische Sukzession enthält mehr als nur diese Weihekette, an deren Anfang ein Apostel steht. Sie bedeutet mehr die Apostolizität der ganzen Kirche. Das Motiv ist die „unverfälschte Bewahrung des Sendungsauftrags des Vaters […] in der ganzen Kirche durch alle Zeiten.“ Damit hängt die Bewahrung von Schrift, Glaubensregeln und Lehre zusammen. Durch die Ordination sind die Bischöfe zu amtlichen Zeugen des Glaubens der ganzen Kirche geworden.
Sukzession ist nicht „in einer Linearfolge von Einzel-Bischöfen, sondern in der Eingliederung des einzelnen Amtsträgers in das Netz der hierarchisch verfaßten Communio.“ Beinert, Wolfgang, Successio apostolica, in: LthK 2006, 1080-1083. Man spricht von der bischöflichen und presbyteralen Sukzession.
39 Bekannt sind mindestens drei päpstliche Bullen aus dem 15. Jh., die den Äbten-Nichtbischöfen einiger bedeutsamer Klöster die Erteilung der Ordines bis zur Diakonen- oder sogar Priesterweihe gestatteten. Es handelte sich um Äbte des Augustinerklosters St. Osyth in Essex (DH 1145), des Zisterzienserklosters Altzelle in Sachsen (DH 1290) und um den Generalabt von Citeaux bzw. vier andere wichtige Zisterzienseräbte (DH 1435). Die dritte Bulle galt für die reformierten Zisterzienser (Trappisten) wahrscheinlich bis zum Jahr 1902. Vgl. Plöchl, Willibald M., Geschichte des Kirchenrechts, Bd. IV, 167.
Bezüglich der sakramentalen Weihen durch einen Priester als Weihespender behauptet Hubert Müller: „Sobald auf Grund der historischen Ausnahmefälle die Möglichkeit der Weihespendung durch Presbyter kraft päpstlichen Indultes grundsätzlich anerkannt ist, spielt deren Häufigkeit dogmatisch keine Rolle mehr, sondern nur noch disziplinarisch.“ Müller, Hubert, Zum Verhältnis zwischen Episkopat und Presbyterat im Zweiten Vatikanischen Konzil, Wien 1971, 321.
40 Vgl. Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 105-107.
41 Mörsdorf schreibt ganz richtig: „Nach gegenwärtiger Praxis des Apostolischen Stuhles werden derartige Vollmachten nur gewährt für die Erteilung der niederen Weihen und der Ersten Tonsur.“ Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 96.
42 Vgl. cc. 957 § 2, 964 1°.
43 Heiliges Officium, Dekret De consecratione episcopi sine canonica provisione vom 9.4.1951, in: AAS 43 (1951) 217-218. Woestman erklärt diese Verschärfung mit der besonderen Situation nach dem Zweiten Weltkrieg in den Ländern unter kommunistischer Herrschaft und mit der Bestrebung der Kommunisten die Kirche(n) zu beherrschen, vgl. Woestman, William H., The Sacrament of Orders, 21.
44 Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche. Erklärung der Kanones, Bd. III, Paderborn 1953, 620.
45 Pius XII., CA Episcopalis Consecrationis vom 30. November 1944, in: AAS 37 (1945) 131-132.
46 Ott fügt eine Bemerkung hinzu, dass die Apostolische Konstitution keine dogmatischen Entscheidungen über Sakramentalität der Bischofsweihe treffen wollte. „Die assistierenden Bischöfe werden darum auch nicht als Mitspender eines sakramentalen Ordo, sondern ohne nähere Bestimmung als Mitspender der Bischofskonsekration bezeichnet.“ Ott, Ludwig, Das Weihesakrament, 179-180.
Bis heute bewahrte sich die Regel, dass auch wenn der Papst die Bischofsweihe erteilt, zieht er mindestens zwei andere Bischöfe als Mitkonsekratoren hinzu.
47 Müller, Hubert, § 79 Die Ordination, in: HdbkKR1, 721-722.
48 Das Zuwiderhandeln gegen c. 955 wird ipso facto mit der dem Apost. Stuhl reservierten Suspension ab ordinum für ein Jahr bestraft (c. 2373, 1°). Mit derselben Strafe wird die Ordination ohne Weihetitel, wie in c. 974 § 1,7° vorgeschrieben ist, bestraft (c. 2373 3°).
49 Zur Erwerbung eines kirchlichen Wohnsitzes oder Nebenwohnsitzes ist es notwendig sich auf dem Gebiet einer Pfarrei, Nebenpfarrei oder mindestens einer Diözese, eines Apost. Vikariates oder Apost. Präfektur aufzuhalten. Dazu ist für den Wohnsitz die Absicht nötig, dort (wenn nichts Unerwartetes plötzlich eintritt) für immer zu bleiben oder dort tatsächlich bereits 10 Jahre zu wohnen (c. 92 § 1). Bei dem Nebenwohnsitz (quasi-domicilium) wird entweder die Absicht verlangt, sich dort für einen größeren Teil des Jahres aufzuhalten, falls nichts Wichtiges dagegen steht, oder sich dort für längere Zeit tatsächlich aufzuhalten (c. 92 § 2). Der kirchliche Wohnsitz (und Nebenwohnsitz) geht verloren, wenn der Mensch den Ort mit der Absicht verlässt, nicht wiederzukommen. Diese Regel über Verlust des Wohnsitzes gilt nicht für verheiratete (und nicht rechtmäßig getrennte) Frauen, Geisteskranke in Pflege und Minderjährigen (c. 95). Näheres in: Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 115-120.
50 Der Abstammungsort eines Kindes, auch eines Neophyten, ist dort, wo der Vater des Kindes - bei einem unehelichen oder nach Tod des Vaters geborenen Kind die Mutter - bei Geburt des Kindes seinen/ihren Wohnsitz bzw. Nebenwohnsitz hatte (c. 90 § 1). Für Kinder der Wohnsitzlosen ist ihr Abstammungsort der Geburtsort selbst, bei Findelkindern der Ort, wo sie gefunden wurden (c. 90 § 2). Näheres in: Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 114-115.
51 Wer keinen Wohnsitz und Nebenwohnsitz hat, darf nur kraft Apostolischen Indultes geweiht werden. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 184.
52 Eichmann, Eduard/Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 99.
53 Wenn der Kapitels vikar das Entlaßschreiben gegen diese Vorschrift ausstellt, wird er ipso facto mit der Suspension a divinis bestraft (c. 2409).
54 Unter die exemten klösterlichen Verbände zählen die monastischen Kongregationen (congregationis monasticae), die mehrere selbstständige Klöster (monasterium sui iuris) vereinigen, und die exemten Ordensgemeinschaften (religionis exemptae) mit einfachen oder auch feierlichen Gelübden, die nicht unter der Jurisdiktion des Ortsordinarius stehen (c. 488 2°).
55 Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 189.
56 Papst Benedikt XIV. (1740-1758) entschied, dass nur diejenigen Privilegien gelten, die nach dem Trienter Konzil verliehen wurden, und zwar ausdrücklich und direkt, vgl. ibid., 190. Ein solches Privileg kann ebenfalls ein Bischof besitzen, vgl. ibid., Bd. III, 622.
57 Vgl. Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 102.
58 Pius XII., CA Sacramentum Ordinis.
59 Damit äußert sich der Gesetzgeber nicht zur dogmatischen Frage nach der Möglichkeit der sakramentalen Weihe durch einen beauftragten Nichtbischof oder zur Gültigkeit der in der Geschichte auf solche Weise gespendeten Weihen. Trotzdem stellt der Gesetzgeber aber diese Vorschrift zur Gültigkeit der Weihe. Vgl. Hirnsperger, Johann, § 81 Die Ordination, in: HdbKathKR2, 869.
C. 744 CCEO verbindet cc. 1009 § 2 (Weihe durch Handauflegung und Weihegebet) und 1012 (Weihespender) CIC/1983 und erweitert den c. 1012 CIC. Der c. 744 CCEO bestimmt, dass nur der Bischof die heiligen Weihen gültig spenden kann („solus Episcopus sacram ordinationem valide ministrať‘). Andererseits fehlt hier die nähere Beschreibung des ordinierenden Bischofs wie im c. 1012 CIC, nämlich ,„Episcopus consecratusVgl. auch Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1012/4, in: MK CIC (Stand Februar 2006).
60 Die Strafe für das Zuwiderhandeln ist die dem Apostolischen Stuhl reservierte Exkommunikation latae sententiae (c. 1382).
61 Der päpstliche Auftrag muss feststehen, daher sind eine bloße Vermutung oder ein Gerücht unzureichend. Der sicherste Beweis der päpstlichen Beauftragung ist selbstverständlich ein schriftliches Dekret, aber es „genügt ein anderer sicherer Nachweis, daß jemand zum Bischof bestellt worden ist (z. B. mdl. Aussage des Präfekten der Bischofskongregation oder des Ap. Gesandten).“ Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1013/3, in: MK CIC (Stand Februar 2006). Ein päpstlicher Dekret zur Übertragung des Bischofsamtes „kann als implizites Mandat zur Erteilung der Bischofsweihe angesehen werden.“ Ibid., c. 1013/4. Das päpstliche Mandat kann sich an einen bestimmten oder auch unbestimmten katholischen Bischof wenden. Oftmals steht es dem Ernannten auch zu, sich einen eigenen Spender zu wählen, vgl. ibid., c. 1013/5. So kann sich der päpstliche Auftrag sowohl an den Weihender als auch an den zum Bischof Ernannten richten, vgl. Aymans, Winfried /Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex iuris canonici, Bd. III, 234.
62 Für die Nichtbeachtung des c. 1014 und ebenfalls der cc. 1015 § 2 (Weihe eines orientalischen Kandidaten ohne apostolisches Indult) und 1021 (Weihe durch einen katholischen Bischof anderen Ritus als der Weihekandidat ohne apostolisches Indult) findet man im CIC/1983 paradoxerweise keine Kirchenstrafen. C. 1459 § 2 CCEO bestraft dagegen mit einer angemessenen Strafe einen Bischof, der gegen Vorschriften der Canones die Diakonen- oder Priesterweihe spendete.
63 Aus der Sicht der lateinischen Kirche sind andere (d. h. nichtlateinische) Riten ebenfalls andere Rituskirchen (Ecclesia ritualis im Sprachgebrauch des CIC/1983) bzw. andere Kirchen sui iuris (im Sprachgebrauch des CCEO). Aber nicht jede Rituskirche/Kirche sui iuris hat einen eigenen Ritus.
64 Höhere Obere leiten das ganze Institut oder eine Provinz bzw. einen ihr gleichberechtigten Teil, oder ein Kloster sui iuris. Als höhere Obere werden ebenfalls ihre Stellvertreter bezeichnet (c. 620).
65 Die Erläuterungen der Begriffe: klerikal/laikal (c. 588), des päpstlichen/diözesanen Rechtes (c. 589), Ordensinstitut (c. 607), die Gesellschaft des apostolischen Lebens (c. 731).
66 Woestman erwähnt ein Beispiel eines männlichen laikalen Instituts ‘Order of St. John of God’, das vom Apostolischen Stuhl das Privileg zur Erteilung des Weiheentlaßschreibens bekam. Vgl. Woestman, William H., The Sacrament of Orders, 28, Fn. 62.
67 Kraft einer Begünstigung durch den Apostolischen Stuhl kann ein Säkularinstitut inkardinationsberechtigt werden (c. 266 § 3).
68 Vgl. Aymans, Winfried /Mörsdorf, Klaus, Kanonisches Recht, Bd. II, 136.
69 Die Exkommunizierten und mit Interdikt Belegten dürfen keine Sakramente spenden (c. 1331 § 1, 1°; c. 1332). Die Suspension verbietet „alle oder einige Akte der Weihegewalt“ (c. 1333 § 1, 1°). Das Verbot, ein Jahr lang die Weihen zu spenden, gehört zu den Sühnestrafen (c. 1338 § 2, c. 1383).
70 BenediktXIV., Konstitution Etsi pastoralis vom 26. Mai 1742, in: Gasparri, Pietro (ed.), Codicis iuris canonici fontes. Bd. I, Rom 1947, 734-755.
71 Die wirklichen Hermaphroditen (mit Gonaden – d. h. Hoden und Eierstöcke – beider Geschlechter) können nicht gültigerweise geweiht werden. Bei Scheinhermaphroditen (Gonadenanlage eigengeschlechtlich, aber die übrigen Geschlechtsorgane sind gemischt oder doppelt) wird zwischen Gynandroiden (Frauen) und Andragynoiden (Männer) unterschieden. Die Gynandroiden dürfen die Weihe nicht empfangen. Da die (sicheren) Andragynoiden als Männer angesehen werden, sind sie fähig, die Weihe zu empfangen, aber trotzdem ist es nicht empfohlen, die Andragynoiden zu weihen. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 191.
72 Für die höheren Weihen kommt der titulus beneficii kaum in Betracht, weil für die Erlangung der Benefizien normalerweise die Priesterweihe erforderlich ist, aber der Kleriker muss bereits zur Subdiakonatsweihe einen Titel bekommen. Der titulus mensae wurde in Deutschland als landesherrlicher (staatlicher) Tischtitel gebraucht. Vgl. Eichmann, Eduard/ Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 108-109.
73 Die aus ihrer Heimat im Osten vertriebenen Weihebewerber oder Kleriker konnten nach einem Reskript des Staatssekretariates von 1946, wenn keine andere Möglichkeit bestand, ad titulum missarum geweiht werden, und dies sogar auch, wenn sie in ihrer alten Heimatdiözese bereits inkardiniert worden waren. Vgl. Eichmann, Eduard / Mörsdorf, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts, Bd. II, 109.
74 Es genügt nicht die Legitimierung durch eine nachträgliche Ehe oder durch ein päpstliches Reskript. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. I, 113. C. 1117 (Legitimierung durch eine nachträgliche Ehe) lässt bestimmte Ausnahmen gelten – ein ähnliches Hindernis wie für das Bischofsamt gibt es ebenfalls für das Kardinalat (c. 232 § 2,1°) und für gefreite Äbte und Prälaten (c. 321 § 2).
75 Vgl. Paul VI., MP De episcoporum muneribus (Normae Episcopis impertiuntur ad facultatem dispensandi spectantes) vom 15. Juni 1966, in: AAS 58 (1966) 467-472.
76 Den Antimodernisteneid hat Papst Pius X. im Jahre 1919 eingeführt. Der Kleriker musste ein Formular mit dem Eid eigenhändig unterschreiben. Vgl. Jone, Heribert, Gesetzbuch der lateinischen Kirche, Bd. II, 598-599. Wer die Ablegung des Glaubensbekenntnisses ohne gerechten Grund ablehnte, sollte bestraft werden, auch mit dem Entzug seines Amtes, Benefiziums oder seiner Würde (c. 2403). Der Antimodernisteneid wurde 1967 durch Papst Paul VI. abgeschafft.
77 Verlangt wird das männliche Geschlecht seit Geburt. Personen mit einer Geschlechtsidentitätsstörung (Transsexualität), die dank medizinischer Eingriffe erfolgreich ihr physisches Geschlecht wechselten, dürfen sowohl zur Weihe als auch zur Eheschließung nicht zugelassen werden. „Ein Mann, der operativ zu einer Frau umgewandelt wurde, könnte zwar (theoretisch) gültig die Weihe empfangen, darf aber (auch im Blick auf seine psychische Identität und Gesundheit) nicht zugelassen werden. Eine zu einem Mann umgewandelte Frau ist biologisch weiterhin als Frau zu sehen, die das Weihesakrament nicht gültig empfangen kann.“ Althaus, Rüdiger, Kommentar zu c. 1024/6, in: MK CIC (Stand: Februar 2006). Ausführlicher: Bitterli, Marius Johannes, Wer darf zum Priester geweiht werden?, 50-77.
Die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts oft aufgetauchte dogmatische Frage nach der Frauenordination in der katholischen Kirche wurde durch die Erklärung der Glaubenskongregation Inter insigniores zur Frage der Zulassung von Frauen zum Priestertum vom 15. Oktober 1976 (DH 4590-4606), das Apostolische Schreiben von Johannes Paul II. Ordinatio sacerdotalis vom 22. Mai 1994 (DH 4980-4983) und die darauf folgende Antwort der Glaubenskongregation vom 11.








