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Sofern Stundungsanträge genehmigt werden, werden Stundungszinsen gesondert erhoben, vgl. § 234 AO. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht ist eventuell nach § 234 Abs. 2 AO möglich. Die Stundungszinsen werden durch Verwaltungsakt festgesetzt, in der Praxis vielfach zusammen mit dem Stundungsbescheid. Die Höhe der Stundungszinsen beträgt 0,5 % pro Monat, also 6 % pro Jahr, vgl. § 238 AO.
Sofern die Verwirklichung des Abgabenanspruchs nicht möglich ist, darf die Forderung befristet oder unbefristet niedergeschlagen werden. Bei der Niederschlagung gemäß § 261 AO (i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. b KAG sowie § 27 Abs. 2 KomHVO) handelt es sich nur um eine verwaltungsinterne Maßnahme; sie verhindert nicht das Entstehen von Säumniszuschlägen. Deren Höhe beträgt 1 % monatlich auf den abgerundeten, rückständigen Steuerbetrag, somit 12 % pro Jahr, vgl. § 240 AO.
Eine weitere Maßnahme ist der teilweise oder vollständige Erlass von Forderungen (§ 227 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG, § 27 Abs. 3 KomHVO). Der Erlass hat Außenwirkung und führt zu einem Verzicht der Behörde auf die Erhebung der Abgabenschuld. Nach § 227 AO muss die Einziehung der Abgabe für den Schuldner nach Lage des Einzelfalles unbillig sein; gemäß § 27 Abs. 3 KomHVO muss sie eine besondere Härte bedeuten.
Beispiel:
Die 85-jährige Rentnerin R. verfügt über ein Hausgrundstück. Aufgrund einer angrenzenden Neubaumaßnahme erhebt die Stadt Erschließungsbeiträge, darunter von R. 10.000 €. Wegen der geringen Rente werden ihr die Beiträge gestundet, sodass sie monatlich 250 € an Erschließungsbeiträgen entrichtet. Zusätzlich wären Stundungszinsen zu erheben, auf deren Festsetzung wegen der Besonderheit des Einzelfalles aber nach Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verzichtet wird.
Unabhängig von den vorgenannten Maßnahmen können Verspätungszuschläge gemäß § 152 AO gefordert werden. Diese richten sich gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht (fristgemäß) nachkommt; die Erhebung ist ins Ermessen der Behörde gestellt.
8Hierbei ist zu beachten, dass über die AO und die örtliche Satzung Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung – eingeschränkt wird.
9Und ebenso Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG sowie § 27 Abs. 1 KomHVO
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