Grundriss Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht

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a) Sponsoring731 – 733
b) Product Placement734 – 740
4. Product Placement bei Kinospielfilmen und Computerspielen741, 742
5. Werbung als private Äußerungen getarnt743, 744
6. Werbung mit getarnten wissenschaftlichen Äußerungen745, 746
7. Verschleierung bei interessanten Arbeitsangeboten747
G. Unlauterkeit von Werbevergleichen748 – 782
I. Allgemeines zu § 6 UWG749 – 758
1. Das Wahrheitsproblem750
2. Begriff751 – 758
II. Unlautere vergleichende Werbung759 – 775
1. Verbotstatbestände762 – 775
a) Vergleichbarkeit von Waren oder Dienstleistungen763, 764
b) Objektiver Vergleich von wesentlichen, nachprüfbaren … Eigenschaften765 – 771
c) Keine Verwechslungen772
d) Keine unlautere Beeinträchtigung des Rufes eines Kennzeichens773
e) Keine Herabsetzung der Mitbewerber774
f) Keine Darstellung als Imitation775
III. Bezugnehmende Werbung in der Gesamtschau776 – 782
1. Bezugnahme bei konkreter Erkennbarkeit777 – 779
2. Bezugnahme ohne konkrete Erkennbarkeit780 – 782
H. Unzumutbare Belästigungen im Sinne von § 7 UWG783 – 803
I. Allgemeines783
II. Rechtsvoraussetzungen784, 785
III. Unzumutbare Belästigungen nach § 7 I UWG786 – 789
1. Ansprechen in der Öffentlichkeit786
2. Zusenden unbestellter Waren787
3. Unbestellte Dienstleistungen788
4. Haustürwerbung789
IV. Unzumutbare Belästigungen nach § 7 II UWG790 – 803
1. Allgemeines790
2. Belästigung durch Telefonwerbung nach § 7 II Ziff. 2 UWG791 – 799
a) Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern792 – 796
b) Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern797 – 799
3. Belästigung durch Fax … nach § 7 II Ziff. 3 UWG800, 801
4. Belästigung durch Briefkastenwerbung nach § 7 II Ziff. 1 UWG802
5. Belästigung wegen Verschleierung nach § 7 II Ziff. 4 UWG803
I. Tatbestände des Anhangs zu § 3 III UWG804 – 815
J. Wettbewerbsrechtliche Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten815 – 826
I. Strafbare Irreführung817, 818
II. Progressive Kundenwerbung819, 820
III. Die strafrechtlichen Sanktionen821, 822
IV. Ordnungswidrigkeiten823
K. Die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche824 – 857
I. Die einzelnen Ansprüche825 – 831
1. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche826
2. Schadensersatzansprüche827, 828
3. Der Gewinnabschöpfungsanspruch829 – 831
II. Anspruchsberechtigung und Klagerecht832 – 842
III. Das Verfahren843 – 850
IV. Wettbewerbsverstöße im Internet851 – 855
1. Haftung bei Wettbewerbsverstößen852
2. Verfolgung von Wettbewerbsverstößen853 – 855
V. Verjährung856
VI. Entwurf einer UWG-Novellierung857
Teil 8 Geschäftsgeheimnisse
A. Das Geschäftsgeheimnisgesetz858
B. Der Geschäftsgeheimnisschutz859 – 862
I. Begriffsbestimmungen859
II. Erlaubte Handlungen860
III. Handlungsverbote 861
IV. Ausnahmen 862
C. Ansprüche bei Rechtsverletzung863 – 866
D. Schutzmaßnahmen867
Teil 9 Internationale und europäische Aspekte
A. Zum internationalen und europäischen Immaterialgüterrecht 869 – 882
I. Die Pariser Verbandsübereinkunft 871 – 874
II. Das TRIPS-Abkommen875 – 880
III. Die WIPO-Internetverträge 881, 882
B. Multilaterale Markenabkommen883 – 893
I. Madrider Markenabkommen883 – 885
II. Unionsmarken 886 – 893
C. Multilaterale Designabkommen 894 – 898
I. Haager Abkommen894
II. Geschmacksmuster in der EU 895 – 898
D. Multilaterale Patentabkommen899 – 904
I. Vertrag über die internationale Zusammenarbeit (PCT)900
II. Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) 901
III. Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung (EU-Patent) 902 – 904
E. Zum internationalen Urheberrecht905 – 914
I. Revidierte Berner Übereinkunft906 – 909
II. Welturheberrechtsabkommen910 – 914
Fälle mit Lösungen
Formulare
Muster 1: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung
Muster 2: Schutzschrift
Muster 3: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
Muster 4: Abschlussschreiben mit Abschlusserklärung
Muster 5: Unterlassungsklage
Sachverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
a.A. anderer Auffassung a.a.O. am angegebenen Ort a.F. alte Fassung Abb. Abbildung AbzG Abzahlungsgesetz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Alt. Alternative ANEG Gesetz über Arbeitnehmererfindungen BAG Bundesarbeitsgericht BB Betriebs-Berater (Fachzeitschrift) BDSG Bundesdatenschutzgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BGH Bundesgerichtshof BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen BMJ Bundesministerium der Justiz BT Deutscher Bundestag Drucksache DesignG Designgesetz DPMA Deutsches Patent- und Markenamt DSGVO Datenschutz-Grundverordnung DVO Durchführungsverordnung ECRL E-Commerce-Richtlinie EG Europäische Gemeinschaft EPA Europäisches Patentamt EPO Europäische Patentorganisation EPÜ Europäisches Patentübereinkommen EU Europäische Union EuG Gericht der Europäischen Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften EUIPO Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum in Alicante EWGV Vertrag zur Begründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum f. ein(e) folgende(r) ff. mehrere folgende G Gesetz GebrMG Gebrauchsmustergesetz GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte ges. gesch. gesetzlich geschützt GeschGehG Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen GGVO Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung GMVO Gemeinschaftsmarkenverordnung GPÜ Gemeinschaftspatentübereinkommen GRUR Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (Fachzeitschrift) GÜFA Gesellschaft zur Übernahme und Wahrnehmung von Filmaufführungsrechten mit beschr. Haftung GVL Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen HA Haager Abkommen HalblSchG Halbleiterschutzgesetz HGB Handelsgesetzbuch HS Halbsatz HWG Heilmittelwerbegesetz IHK Industrie- und Handelskammer(n) IuKDG Informations- und Kommunikationsdienstegesetz i.V.m. in Verbindung mit LFGB Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch MaMoG Markenrechtsmodernisierungsgesetz MarkenG Markengesetz MD Magazin Dienst MMA Madrider Markenabkommen n.F. neue Fassung NJW Neue Juristische Wochenschrift (Fachzeitschrift) o.g. oben genannt OLG Oberlandesgericht OMPI französisch, vgl. WIPO PatKostG Patentkostengesetz PMA Patent- und Markenamt PaMitt Mitteilungen der deutschen Patentanwälte PCT Patent Cooperation Treaty PAngVO Preisangabenverordnung PVÜ Pariser Verbandsübereinkunft RBÜ Revidierte Berner Übereinkunft RfStV Rundfunkstaatsvertrag RG Reichsgericht RL Richtlinie der E(W)G Rn. Randnummer RS Rechtssubjekt s. siehe sog. so genannt StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung TMG Telemediengesetz TRIPS Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property u.a. und andere UH Urheber UKlaG Unterlassungsklagengesetz UMV Unionsmarkenverordnung UrhG Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte u.U. unter Umständen UWG Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb VerlG Gesetz über das Verlagsrecht VG Verwertungsgesellschaft VO Verordnung WahrnG Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten WIPO World Intellectual Property Organization WRP Wettbewerb in Recht und Praxis (Fachzeitschrift) WTO World Trade Organization WUA Welturheberrechtsabkommen www. World Wide Web im Internet ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsprivatrecht und Insolvenzpraxis (Fachzeitschrift) ZPO Zivilprozessordnung ZPÜ Zentralstelle für private Überspielungsrechte ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (Fachzeitschrift)A. Rechtsgrundlagen
1
Das Immaterialgüterrecht bezeichnet als Sammelbegriff diejenigen Rechtsgebiete, die den Schutz des geistigen Eigentums und somit der immateriellen Güter regelt.
Dabei ist das Urheberrecht geregelt im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz = UrhG) geregelt.
Unter dem Gewerblichen Rechtsschutz versteht man herkömmlicherweise technische gewerbliche Schutzrechte wie
- das Patent, geregelt im Patentgesetz (PatG) und - das Gebrauchsmuster, geregelt im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG).Auch die folgenden nichttechnischen gewerblichen Schutzrechte werden herkömmlicherweise dem Gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet:
- das eingetragene Design, geregelt im Designgesetz (DesignG), - die Kennzeichenrechte, geregelt im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG), - das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), und - das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).Der Gewerbliche Rechtsschutz ist ein bedeutsamer Teil dessen, was man gemeinhin als Wirtschaftsrecht bezeichnet. Gerade auf diesem Gebiet war und ist, um die Ziele der Europäischen Union (EU) zu erreichen, eine Rechtsvereinheitlichung in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten erforderlich. Letzteres gilt – wenn auch bisher in etwas eingeschränkterem Maße – auch für das Urheberrecht.
Dieser europäische Harmonisierungsprozess ist bei den in diesem Grundriss zu behandelnden Rechtsgebieten insgesamt gesehen weit fortgeschritten. Der europäische Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Gemeinschaftsnormen geschaffen. Bei der Darstellung der einzelnen Rechtsgebiete wird kurz auf die diesbezüglichen europäischen Grundlagen hingewiesen werden. Eine detaillierte Ableitung aus den jeweiligen EU-Normen würde den Rahmen eines Grundrisses sprengen. Ausgangspunkt für unsere Arbeit ist letztlich also das nationale deutsche Recht.
Was nun das Verhältnis des deutschen Rechts zum europäischen Unionsrecht angeht, so besteht hier zunächst eine generelle, alle Gesetze betreffende Grundproblematik, deren Handhabung Vielen von uns bekannt ist. Daher hierzu nur ganz kurz und plakativ Folgendes:
Es stellen sich zwei Hauptfragen: Welches Recht ist anzuwenden, das Unionsrecht oder das jeweilige nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten? – Wie sieht es mit der Gerichtsbarkeit aus?
Das Unionsrecht hat Vorrang gegenüber den einzelnen nationalen Rechten der Mitgliedstaaten; es geht diesen vor. Dieser Anwendungsvorrang gilt nicht nur für die EU-Verordnungen – diese gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten –, sondern auch für die EU-Richtlinien. Jedoch müssen Richtlinien als Teil des sekundären Unionrechts in nationales Recht umgewandelt werden.
Auf dieser Grundlage erklärt sich, dass die nationalen Gerichte, bei uns letztlich der Bundesgerichtshof (BGH), Unionsrecht als innerstaatliches Recht anzuwenden haben. Strittige Rechtsfragen über Gültigkeit und Auslegung von EU-Normen können deutsche Gerichte, letztlich also der BGH, den europäischen Gerichten, letztlich also dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), zur Vorabentscheidung vorlegen. Wir sehen also: Was europäische Normen angeht, hat der EuGH Auslegungskompetenz in letzter Instanz. Der Urteilsspruch selbst erfolgt hingegen durch die nationalen Gerichte.
Mittels dieses Vorabentscheidungsverfahrens soll durch den EuGH die Einheitlichkeit der Anwendung des EU-Rechts gewährleistet werden.
Hieraus erklärt sich, dass als höchstrichterliche Rechtsprechung einmal der EuGH, einmal der BGH zitiert wird.
B. Schutzgegenstand
2
Der Schutzgegenstand liegt sowohl beim Urheberrecht als auch beim Gewerblichen Rechtsschutz auf geistigem bzw. immateriellem Gebiet. Es geht um Rechte, die sich auf den schöpferischen Geist oder erfinderische Tätigkeit beziehen. Plakativ spricht man häufig vom „geistigen Eigentum“.
Da es sich hier nicht um den Schutz von materiellen Gütern handelt – wie etwa beim Eigentum –, sondern um den Schutz von immateriellen Gütern, pflegt man diese Rechtsgebiete auch als Immaterialgüterrechte zu bezeichnen.
Das Urheberrecht schützt Geistesschöpfungen, Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 I UrhG).
Beim Gewerblichen Rechtsschutz schützt die Rechtsordnung die geistige gewerbliche Leistung.
- Beim Patent: Schutz der erfinderischen gewerblichen Leistung auf dem Gebiet der Technik. - Beim Gebrauchsmuster: Schutz der erfinderischen gewerblichen Leistung auf dem Gebiet der Technik. - Beim eingetragenen Design: Schutz der gewerblichen Gestaltungsleistung. - Bei den Kennzeichenrechten: Schutz von gewerblichen Bezeichnungen als Marketingleistung. - Beim UWG: Schutz der unternehmerischen Leistung, aber auch Schutz der Verbraucher und der Allgemeinheit, dadurch, dass bestimmte geschäftliche Handlungen als „unlauter“ und damit unzulässig zu qualifizieren sind. Dieses Lauterkeitsrecht ist – im Grundsatz – als Sonderdeliktsrecht anzusehen. - Beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Schutz von Informationen.Vgl. hierzu die folgende Übersicht:
Abb. 1: Gegenstand der Sonderschutzrechte

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C. Standort in der Gesamtrechtsordnung
3
Welchem der beiden großen Rechtskreise gehören das Urheberrecht und die Rechte des Gewerblichen Rechtsschutzes an? Dem Privatrecht, bei dem sich die Beteiligten gleichberechtigt gegenüberstehen (Koordination), oder dem öffentlichen Recht, bei dem der Bürger dem Staat untergeordnet ist (Subordination)?
Beispiele:
Unternehmer U geht vor gegen
1. Unternehmer A, weil dieser einen Gegenstand, für den U ein Patent, ein Gebrauchsmuster oder ein eingetragenes Design hat, unbefugt gewerbsmäßig herstellt (§§ 9, 139 PatG, §§ 11, 24 GebrMG, §§ 38, 42 DesignG); 2. Unternehmer B, weil dieser die für U eingetragene Marke „Orizur“ widerrechtlich benutzt (§ 14 MarkenG); 3. Unternehmer C, weil dieser in seiner Werbung behauptet, seine Säfte schmecken besser als die des U (§§ 6,3 I, 8 I UWG); 4. Unternehmer D, weil dieser seinen künstlerisch gestalteten Werbeprospekt unbefugt nachahmt (§ 97 UrhG).In allen vier Fällen stehen sich U einerseits, A, B, C und D andererseits gleichberechtigt gegenüber: keiner ist dem anderen untergeordnet. Ergebnis also: Das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte gehören grundsätzlich dem Privatrecht an.



