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1.4 Die Rentenreform 1992Rentenreform 1992
Mit dem dritten großen Reformwerk sollten „Beständigkeit und Verlässlichkeit“, restituiert, die sich „laufend ändernden“ – ökonomischen, sozialen, demografischen – Bedingungen integriert, rechts- und sozialpolitische Fehlentwicklungen korrigiert, der Vertrauensschutz garantiert und die Finanzen konsolidiert werden (BT-Drs. 11/4124, S. 138–145).
Die Rentenreform 1992 wurde gekleidet in das neue Sozialgesetzbuch VI. Buch (SGB VI). Im SGB VI wird das gesamte materielle Recht der gesetzlichen Rentenversicherung für alle Versicherungszweige zusammengefasst. Damit traten zum 01.01.1992 die Reichsversicherungsordnung, das Angestelltenversicherungsgesetz und das Reichsknappschaftsgesetz im Rentenrecht außer Kraft.
Die Rentenreform 1992
Die wichtigsten Grundsätze sind:
Nettoanpassung der Renten
stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen Altersgrenzen
Einführung einer Altersteilrente
Neuordnung der beitragslosen Zeiten
Ausbau familienbezogener Elemente (Berücksichtigungszeiten!)
Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“ (Einbeziehung der Pflichtbeiträge vom 1.01.1973 bis 31.12.1991)
Nettoanpassung der RentenSchon während der 80er Jahre wurde die Forderung erhoben, dass sich Renten und verfügbare Arbeitnehmereinkommen künftig gleichgewichtig entwickeln sollen. Nachdem die hälftige Eigenbeteiligung der Rentner am Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner mit der Rentenanpassung ab 01.07.1987 abgeschlossen werden konnte, erfolgte erstmals zum 01.07.1992 eine Nettoanpassung der Zugangs- und Bestandsrenten. Maßgebend dafür war – wie bisher – der durchschnittliche Anstieg der Bruttoverdienste bei den Beschäftigten unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastungsveränderungen infolge von Steuern und Sozialbeiträgen.
Stufenweise Heraufsetzung der vorzeitigen und flexiblen AltersgrenzenDie Altersgrenzen 60 und 63 sollten gleichzeitig und stufenweise bis zum Jahre 2010 auf eine Regelaltersgrenze 65 angehoben werden, wobei mit der Anhebung im Jahr 2001 in Einzelschritten begonnen werden sollte. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente sah schon hier Abschläge von der Rentenhöhe vor.
Einführung einer AltersteilrenteAb 01.01.1992 können Versicherte eine Altersrente in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente im Umfang von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente in Anspruch nehmen. Die Teilrenten sollen einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen. Tatsächlich wird hiervon aber bislang nur in wenigen Fällen Gebrauch gemacht.
Neuordnung der beitragslosen ZeitenBeitragslose Zeiten, wie z.B. Krankheitszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Zeiten der Schulausbildung konnten bis 1991 nur bei der Rente angerechnet werden, wenn die Halbbelegung mit Pflichtbeiträgen erfüllt war. Seit 01.01.1992 werden alle beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten unabhängig von der Anzahl der Pflichtbeiträge bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei der Bewertung dieser Zeiten wird jedoch die vorhandene Beitragsdichte zugrunde gelegt.
Ausbau familienbezogener ElementeBei Geburten ab 01.01.1992 erhöht sich die Kindererziehungszeit für ein Kind von einem Jahr auf drei Jahre. Daneben wird die Berücksichtigungszeit als weitere rentenrechtliche Zeit eingeführt. Berücksichtigungszeiten zählen u.a. mit bei der Erfüllung der Wartezeit für langjährig Versicherte (35 Jahre) und wirken sich darüber hinaus rentensteigernd aus.
Ausweitung der „Rente nach Mindesteinkommen“Die Prüfung der Rente nach Mindesteinkommen wird um die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 01.01.1973 bis 31.12.1991 erweitert. Erforderlich sind aber nun mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten, zu denen auch die beitragsfreien Zeiten und die Berücksichtigungszeiten gehören.
Bei der Wiedervereinigung mit der ehemaligen DDR konnten Millionen ostdeutscher Versicherter und Rentner in das Rentensystem der Bundesrepublik integriert werden. Mit dem Rentenüberleitungsgesetz (RÜG), das zugleich mit dem SGB VI am 01.01.1992 in Kraft trat, gelang es, das in der ehemaligen DDR vorrangig auf eine Mindestsicherung angelegte Rentensystem durch das lohn- und beitragsbezogene bundesdeutsche Rentenversicherungssystem abzulösen.
1.5 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) ab 01.01.1997
Mit dem WFG wurde die Anhebung der Altersgrenze vom 60. auf das 65. Lebensjahr bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit vorgezogen. Ursächlich verantwortlich hierfür war die drastische Ausweitung der von den Unternehmen praktizierten Frühverrentungspraxis.
Darüber hinaus führten folgende weitere Einschränkungen zu reduzierten Regelleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung:
Wachstums- und Beschäftigungs- Förderungsgesetz (WFG) 01.01.1997
Kernstück des WFG sind Einsparungen
im Gebiet der Rehabilitation
durch verminderte Berücksichtigungvon Zeiten schulischer Ausbildung undvon Zeiten der Arbeitslosigkeit und Krankheit ohne Leistungsbezugder ersten Berufsjahre
keine rentensteigernde Anrechnung von Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug
Anrechnung von Zeiten schulischer AusbildungDie Anrechnung von Schulzeiten bei der Rentenberechnung unterlag in den zurückliegenden 20 Jahren ständigen Einschränkungen. Vom 01.01.1992 an wurden insgesamt 7 Jahre als rentensteigernde Zeiten der Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung nach dem 16. Lebensjahr berücksichtigt. Das WFG setzte mit dem 01.01.1997 (Rentenbeginn) bei allen Schulzeiten einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem 17. Lebensjahr für eine rentensteigernde Anrechnung fest.
Verschlechterung der Bewertung der ersten BerufsjahreAb 01.01.1992 waren in der Regel die ersten 48 Kalendermonate nach Eintritt in die Rentenversicherung bei der Rentenberechnung einer Sonderbewertung unterzogen, soweit es sich dabei um Pflichtbeiträge gehandelt hat. Da in den ersten Berufsjahren meistens die gering entlohnten Berufsausbildungszeiten liegen, wurden diese Pflichtbeiträge mit 90 v.H. des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten angerechnet. Durch das WFG ist diese Besserstellung ab 01.01.1997 abgeschafft worden. Berufsausbildungszeiten bzw. die ersten 36 Pflichtbeitragsmonate vor dem 25. Lebensjahr erhalten seither nur noch einen Zuschlag bei der Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.
Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden ab 01.01.1997 zwar weiterhin als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt, doch bleiben sie bei der Rentenberechnung ohne jegliche Bewertung.
1.6 Die Rentenreform 1999Rentenreform 1999
Die Rentenreform 1999
Die wichtigsten Maßnahmen sind:
Einführung eines demographischen Faktors
Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Anhebung der Altersgrenzen für Schwerbehinderte
Abschaffung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
und Altersteilzeitarbeit sowie der Altersrente für Frauen ab 2012 für alle Jahrgänge ab Geburtsjahr 1952
Anhebung der Bewertung und additive Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
Einführung eines zusätzlichen Bundeszuschusses
Von den in der Übersicht dargestellten wichtigsten Maßnahmen sind nach der Bundestagswahl 1998 von der neu gewählten Bundesregierung folgende Regelungen bis zum 31.12.2000 ausgesetzt worden:
Einführung eines demografischen Faktors bei der Rentenanpassung,
Neuordnung des Bereichs der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
Anhebung der Altersrente für Schwerbehinderte.
Mit einem Rentenkorrekturgesetz wurden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Scheinselbständigkeit zu bekämpfen und arbeitnehmerähnliche Selbständige in die Rentenversicherung einzubeziehen. Für geringfügig Beschäftigte werden seit 01.04.1999 auch bei fehlender Versicherungspflicht Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet.
Die ausgesetzten Rechtsänderungen des Rentenreformgesetzes 1999 mündeten schließlich in ein Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie dem Altersvermögensgesetz und dem Altersvermögensergänzungsgesetz.
1.7 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (in Kraft ab 01.01.2001)
Die Reform sieht künftig keine Berufsunfähigkeitsrente mehr vor. Erwerbsminderungsrenten werden bei voller Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig) als Vollrente, bei teilweiser Erwerbsminderung mit einem Leistungsvermögen zwischen drei bis unter sechs Stunden als halbe Erwerbsminderungsrente geleistet. Treffen teilweise Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit zusammen, wird die Erwerbsminderungsrente für diesen Zeitraum als Vollrente gezahlt. Erwerbsminderungsrenten sind grundsätzlich Zeitrenten. Falls der Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr eingetreten ist, sind Abschläge bis zu maximal 10,8 Prozent in Abzug zu bringen. Entsprechende Abschläge erstrecken sich neben der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch auf die Hinterbliebenenrente. Dem steht allerdings eine verlängerte Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr rentenerhöhend gegenüber.
1.8 Altersvermögens- und Altersvermögens‐Ergänzungsgesetz (in Kraft ab 01.01.2002)
Gegen Ende der 90er Jahre zeichnete sich bei anhaltend schwieriger Wirtschaftslage und damit verbundener Arbeitslosigkeit ein weiteres Steigen des Beitragssatzes auch durch die jetzt und künftig stärker ins Gewicht fallende demografische Entwicklung ab, was den Gesetzgeber zu weiteren Reformgesetzen zwang. Als Ausgleich für das damit eintretende Absinken des Rentenniveaus wird seitdem mit der sog. „Riester-Rente“ die private oder betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert. Flankiert wird dieses Vorgehen durch eine erhebliche Verbesserung der steuerlichen und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge.
Die Schwerpunkte der gesetzlichen Neuregelungen, und zwar die sog. „Riester-Rente“ und die Neuordnung der Hinterbliebenensicherung werden in den Kapiteln 6. und 11. dieses Buches ausführlich behandelt. Dies gilt ebenso für die Anrechnung von rentenrechtlichen Zeiten vom 17. bis 25. Lebensjahr und das Produkt der Renteninformation (Kapital 3. bzw. 10.).
Altersvermögensgesetz und Altersvermögens-Ergänzungsgesetz
Ab 01.01.2002
Einführung der staatl. geförderten Altersvorsorge – sogenannte Riesterrente
Grundsicherung im Alter und bei vollständiger Erwerbsminderung (ab 01.01.2003) aus Steuermitteln
neue Rentenanpassungsformel (Rückkehr zur Bruttolohnorientierung mit Anrechnung RV-Beitragssatzsteigerung und Beiträge private Altersvorsorge – Riestertreppe)
Neuordnung der Hinterbliebenensicherung
Schließung von Beschäftigungslücken (17.–25. Lebensjahr) durch verbesserte Anrechnung von Anrechnungszeiten
Jährliche Renteninformation an Versicherte über 27 Jahre
Ausbau des sozialen Netzes durch die GrundsicherungDie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 01.01.2003 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ähnlich der Sozialhilfe. Sie soll sog. versteckter oder verschämter Armut vorbeugen. Wer aus seinen rentenrechtlichen Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine oder eine zu geringe Rente erhält und über keine weiteren Einkünfte (einschließlich der Riester-Rente) verfügt, kann auf Antrag eine zusätzliche Grundsicherungsleistung zur Deckung seines soziokulturellen Existenzminimums bekommen. Zuständig für die Leistungsfestsetzung sind die jeweiligen Kreissozialämter. Leistungsberechtigt sind alle Personen ab dem 18. Lebensjahr bei voller Erwerbsminderung oder im Alter nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Anders als bei Sozialhilfeleistungen kann hier auf die unterhaltspflichtigen Personen kein Rückgriff genommen werden.Vor Erreichen des 65. Lebensjahres kommt die Grundsicherung für Arbeitssuchende, bekannt als sog. Hartz-IV-Leistung, für alle Arbeitslosen in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Diese Leistung wird von den Job-Centern gezahlt.
Neue RentenanpassungsformelMit der neuen Anpassungsformel erfolgt die Umstellung auf eine modifizierte Bruttorentenanpassung. Bei der Ermittlung des neuen aktuellen Rentenwertes ist die Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr im Vergleich zum vorvergangenen Kalenderjahr, allerdings bereinigt um den für diese Zeiträume geltenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung und den Altersvorsorgeanteil, heranzuziehen. Die Beiträge zur „Riester-Rente“ betragen ab 01.01.2002 1 Prozent des individuellen Bruttoarbeitsentgeltes und erhöhen sich bis zum 01.01.2008 auf 4 Prozent. Bei der Rentenanpassung werden die Altersvorsorgeanteile für die Zeit vom 01.07.2003 bis 30.06.2010 mit einer jährlichen Steigerung um 0,5 Prozent berücksichtigt. Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwertes ab 01.07.2011 beläuft sich der Altersvorsorgeanteil auf 4 Prozent (aktuell auf 01.07.2013 verschoben – siehe unter 1.11.).
1.9 Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004
Die wirtschaftliche Situation kam aus der Stagnation nicht heraus; gleichzeitig trat eine Verschlechterung der Arbeitsmarktlage ein. Die Folgen waren weiter sinkende Beitragseinnahmen bei einer Ausweitung der Zahl der Leistungsberechtigten. Schließlich waren schon 2003 / 2004 weitere restriktive Maßnahmen im Rentenversicherungsrecht unumgänglich.
Sparbeschlüsse 2003 und 2004
1., 2. u. 3 SGB VI-Änderungsgesetz
Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004
Senkung der Schwankungsreserve auf eine Untergrenze von 0,2 Monatsausgben
Ab 1.04.2004:
Vollständige Tragung des Pflegeversichungsbeitrags durch die Rentner
Verschiebungen des Rentenzahltermins von Monatsanfang auf das Monatsende für neue Rentner
Zeitnahe und individuelle Weitergabe von Beitragssatzänderungen in der geseztlichen Krankenversicherung
Wichtigste Änderungen durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (in Kraft ab 01.01.2005)Die Reformen in der Rentenversicherung schienen sich endlos fortzusetzen. Durch die Einführung eines Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenanpassungsformel sowie mittel- und langfristig wirkenden Maßnahmen bei der Rentenberechnung wurden mit dem Nachhaltigkeitsgesetz einschneidende Änderungen vorgenommen. Das Rentenniveau des sogenannten Eckrentners, das 2008 (vor Steuern) bei etwa 53 Prozent liegt, wird künftig deutlich sinken. Es darf bis zum Jahr 2020 einen Wert von 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 einen Wert in Höhe von 43 Prozent nicht unterschreiten; so sieht es die neue Niveausicherungsklausel vor (§ 154 Abs. 4 SGB VI).
Reformmaßnahmen der Jahre 2003 und 2004
Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (im Wesentlichen in Kraft ab 1.01.2005)
Modifizierung der Rentenanpassungsformel (Nachhaltigkeitsfaktor!)
Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vom 60. auf das 63. Lebensjahr (gültig ab 1.01.2006)
Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde Anrechnungszeiten
Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter beruflicher Ausbildung
Schwankungsreserve = Nachhaltigkeitsrücklage (Anhebung des oberen Zielwerts von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben)
Um zu verstehen, was sich hinter den einzelnen Begriffen verbirgt, hier einige kurze Erläuterungen.
Modifizierung der Rentenanpassungsformel durch Einführung eines NachhaltigkeitsfaktorsIm Mittelpunkt des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes steht die Modifizierung der RentenanpassungsformelRentenanpassungsformel durch den sog. „Nachhaltigkeitsfaktor“. Danach soll in Zukunft die jährliche Rentenanpassung auch von der Veränderung des Verhältnisses von Beitragszahlern zu Rentenempfängern abhängig sein. Neben der erfreulichen längeren Lebenserwartung ist zusätzlich der Geburten- und Erwerbstätigenrückgang zu beachten. Deshalb wird bei künftigen Rentenanpassungen auch die Relation von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern berücksichtigt. Der NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor kann sich – wie 2007 und 2008 sowie 2010 und 2011 – auch günstig auf die Rentenanpassung auswirken, wenn die Zahl der Beitragszahler zunimmt.Nach der bis zum 30.06.2006 geltenden Anpassungsformel berechnete sich der Wert der dynamischen Rentenanpassung nach der Veränderung der Bruttolohn- und Gehaltssumme aus der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Ab 01.07.2006 orientiert sich die Rentenanpassung nur noch an der Entwicklung der in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Lohn- und Gehaltssumme (§ 68 Abs. 2 und 7 SGB VI). Dies bedeutet, dass Entgelte über der Beitragsbemessungsgrenze und die Bezüge der Beamten außer Betracht bleiben müssen!
Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach AltersteilzeitDie vorzeitige Altersgrenze 60 wird in 36 Monatsschritten in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 auf das 63. Lebensjahr angehoben. Betroffen von dieser Anhebung sind die Versicherten der Jahrgänge 1946 bis 1951. Versicherte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, haben bereits nach geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
Abschaffung der Bewertung der Ausbildungszeiten für weitere Schulausbildung und Hochschulausbildung als rentensteigernde AnrechnungszeitenAb Januar 2005 werden nur noch die Zeiten des Fachschulbesuchs und die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bei der Rentenberechnung bewertet. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2008 werden Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Davon unabhängig bleibt aber die Anrechnung schulischer Ausbildung bei den rentenrechtlichen Zeiten. Weiterhin werden Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr insgesamt höchstens bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeiten anerkannt.
Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nur bei echter BerufsausbildungDie pauschale Höherbewertung der ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen entfällt. Es werden nur noch Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung als beitragsgeminderte Zeiten in die Höherbewertung einbezogen.
1.9.1 Alterseinkünftegesetz
Weitere Rechtsänderung, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen
1 Alterseinkünftegesetz – in Kraft ab 1.01.2005Steuerliche Entlastung in der Beitragsphase, aber nachgelagerte Besteuerung der Renten (Rentenbezieher 2005: nur 50 Prozent der Rente ist steuerpflichtig)
2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz – in Kraft ab 1.01.2005Eröhung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte um 0,25 Prozent ab 1.01.2005 (Ausnahme: Versicherte vor 1.01.1940 geboren oder noch unter 23 Jahre alt, Wehr- u. Zivildienstleistende sowie Arbeitslosengeld II-Empfänger)
Das Steuerrecht ab 01.01.2005Am 01.01.2005 hat der Einstieg in die sog. nachgelagerte Besteuerungnachgelagerte Besteuerung der Renten begonnen. Die Beiträge für den Aufbau der Altersversorgung werden künftig – nach einer langen Übergangszeit – steuerfrei sein, dafür werden später die Renteneinkünfte voll versteuert. Rentenversicherungsbeiträge und weitere Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) können im Rahmen bestimmter Höchstbeträge zu einem Teil vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Diese Freistellung wird in jährlichen Stufen vorgenommen. Es dauert noch bis zum Jahr 2025, bis die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe von der Steuer absetzbar sein werden.Näheres hierzu unter Kapitel 9.3.1.

Freistellung der Vorsorgeaufwendungen

Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung der Renten
Auch der Einstieg in die neue Rentenbesteuerung wird nicht in einem Schritt vollzogen. Um eine Zweifachbesteuerung zu vermeiden, gibt es auch hier eine Übergangsphase. Zum Einstieg hat der Gesetzgeber zunächst 50 Prozent der Jahresbruttorente als angemessen angesehen. Die Übergangszeit bis zur vollen Besteuerung der Rente dauert 35 Jahre. Erst wer 2040 oder später in Rente geht, muss seine Rente grundsätzlich voll versteuern. Bis zum 31.12.2004 unterlagen die Renten der sog. ErtragsanteilbesteuerungErtragsanteilbesteuerung. Dies bedeutet, dass sie nicht mit ihrem Zahlbetrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil, der im Wesentlichen abhängig vom Lebensalter ist, zu versteuern sind. Bei einem Renteneintritt mit 65 betrug der Ertragsanteil z.B. nur 27 Prozent der Rente.
Weitere Erläuterungen hierzu unter Kapitel 9.3.2.
1.9.2 Kinder-Berücksichtigungsgesetz
Seit 01.01.2005 müssen „kinderlose“ Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens zahlen. Auch diese gesetzliche Neuregelung wurde aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes zur Bemessung des Beitrages zur Pflegeversicherung notwendig. Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)
1.9.3 Hartz IV (in Kraft am 01.01.2005)
Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen
1 Hartz IV – in Kraft ab 1.01.2005Arbeitslosengeld II auch für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger ab 01.01.2005 (Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung;Beitrag 2005/2006: 78 € mtl.-Entgelt: 400 € mtl.-Beitrag ab 01.01.2007: 40,80 € mtl.-Entgelt: 205 € mtl.-)
2 Überarbeitung Lebenspartnerschaftsgesetz vom 15.12.2004Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften in Hinterbliebenenversorgung, Rentensplitting und Versorgungsausgleich (bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft) ab 01.01.2005
Das wichtigste zu den Hartz-IV-LeistungenMit Hartz IV wurden ab 01.01.2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für Erwerbsfähige in einem neuen Leistungssystem der Grundsicherung für Arbeitssuchende zusammengeführt (SGB II). Ziel der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist die Stärkung der Eigenverantwortung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Unter Hartz-IV-Leistung versteht man das Arbeitslosengeld II. Dies umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes, ggf. Leistungen für Mehrbedarf beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einen befristeten Zuschlag. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Die Absicherung der Leistungsbezieher erfolgte unabhängig von der Höhe des tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldes II auf der Basis von monatlich 400 € für Zeiträume bis zum 31.12.2006 und von 205 € ab 01.01.2007. Aus Gründen der Haushaltsersparnis ist die Versicherungspflicht der ALG-II-Bezieher in der gesetzlichen RV ab 01.01.2011 mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 abgeschafft worden. Damit konnten erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger nur für eine befristete Zeit Pflichtbeiträge leisten und die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für eine Rehabilitationsleistung oder für eine Versicherten- bzw. Hinterbliebenenrente erfüllen. Ab 01.01.2011 bedingen diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr, da die jetzt dafür in Betracht kommenden Anrechnungszeiten von einer Bewertung in der Rentenberechnung ausgenommen sind.




