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1.9.4 Verbesserung für Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung
Die Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erbrachte mit Wirkung vom 01.01.2005 eine weitgehende Angleichung des Rechts der Lebenspartnerschaft an das Recht der Ehe.
Dies gilt insbesondere für die Adoption eines Stiefkindes, den Versorgungsausgleich bei Auflösung der LebenspartnerschaftLebenspartnerschaft durch Trennung sowie die Hinterbliebenenversorgung und das Rentensplitting bei Tod. Auf einzelne Punkte wird in den folgenden Fachtexten (Kapiteln 6 und 7) näher eingegangen.
1.9.5 Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
Weitere Rechtsänderungen, die die gesetzliche Rentenversicherung betreffen
Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung
ab 1.01.2005 einheitliche VersicherteNeuaufteilung des Versichertenbestandes zum 1.10.2005:40 Prozent DRV Bund (ehemalige BfA) 5 Prozent DRV Knappschaft, Bahn, See55 Prozent Regionalträger (ehemals LVA)vor der Reform 27 RV-Träger, jetzt 16 RV-Träger!
Grundsatz- und Querschnittsaufgaben bei DRV Bund
Auskunft und Beratung nur noch durch Regionalträger
Mit diesem Gesetz ist die Arbeiterrentenversicherung und Angestelltenversicherung unter dem Namen „Deutsche Rentenversicherung“ zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst worden. Die Vereinheitlichung des Leistungsrechts, begonnen am 01.01.1957, wurde somit auch organisatorisch vollendet. Seit 01.01.2005 ist die Zuordnung der Versicherten nach den Kriterien „Arbeiter / Angestellte“ entfallen. Es gibt einen einheitlichen Versichertenbegriff; die Zuständigkeit für die Versicherten resultiert aus der Führung seines Versicherungskontos. Die Deutsche Rentenversicherung gliedert sich zukünftig in eine Bundes- und eine Regionalebene. Ziel der Reform ist es, zwischen beiden Ebenen eine stabile Versichertenverteilung zu erreichen. Nach der neuen Versichertenzuordnung erhalten die RegionalträgerRegionalträger (früher Landesversicherungsanstalten – LVA –) 55 Prozent und die beiden BundesträgerBundesträger 45 Prozent der Versicherten. Die Zahl der Regionalträger soll durch Fusionen verringert werden. Grundsatz- und Querschnittsaufgaben werden vorwiegend durch die Deutsche Rentenversicherung Bund in Abstimmung mit den Regionen zentral wahrgenommen. Dafür obliegt das Auskunfts- und Beratungsstellennetz künftig ausschließlich den Regionalträgern.
Die durch die Organisationsreform entstandenen Einsparpotentiale sind durch die Reduzierung der gesamten Verwaltungs- und Verfahrenskosten der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2010 um 10 Prozent sichtbar geworden.
1.10 Haushaltsbegleitgesetz 2006
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 sind die Beitragssätze für Minijobs im gewerblichen Bereich ab 01.07.2006 von 25 Prozent auf 30 Prozent angepasst worden. In der Rentenversicherung beträgt der Pauschalbeitrag anstelle von 12 Prozent nunmehr 15 Prozent, in der Krankenversicherung anstelle von 11 Prozent jetzt 13 Prozent. Der pauschale Steuersatz in Höhe von 2 Prozent bleibt unverändert.
1.11 Reformen 2006 bis 2009
Mit der Einführung der „Riester-Rente“ im Jahr 2002 wurden in der Rentenversicherung Reformen begonnen, die auch nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetzes und der Neuregelung zur Besteuerung der Alterseinkünfte am 01.01.2005 noch nicht vollständig waren. Sie werden nun mit dem Gesetz zur Anpassung der RegelaltersgrenzeRegelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) um einen weiteren wichtigen Baustein ergänzt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine im Jahr 2012 beginnende schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr. Dabei werden Ausnahmeregelungen für Versicherte mit 45 Beitragsjahren geschaffen; sie können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Außerdem beschäftigt sich das neue Gesetz mit zusätzlichen Dämpfungsfaktoren für zukünftige Rentenanpassungen. Damit sollen nach dem Jahr 2011 die wegen der Schutzklausel 2005 und 2006 nicht realisierten – aber nach der Modifizierung der Rentenanpassungsformel mit Riester-FaktorRiester-Faktor und nach NachhaltigkeitsfaktorNachhaltigkeitsfaktor eigentlich notwendigen – Absenkungen bei der Rentenanpassung ausgeglichen werden.
Der darüber hinaus noch festgelegte Ausschluss einer Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – dürfte aufgrund der augenblicklichen erfreulichen konjunkturellen Entwicklung mit steigenden Beitragseinnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auf absehbare Zeit keine Rolle mehr spielen.
Reformen 2006 + 2007
1 Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67ab 01.01.2012–31.12.2029 (Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964)
2 Abschlagsfreier Rentenbeginn bei 45 Beitragsjahren ab dem 65. Lebensjahrdazu zählen Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege, Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes sowie Wartezeitmonate aus einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung)
3 Keine Minusanpassung – auch bei degressiver Lohnentwicklung – bis 2009
4 Dämpfungsfaktoren für künftige Rentenanpassungen ab 2011Realisierung der seit 2005 unterbliebenen Anpassungsdämpfungen im Westen i.H.v.1,78 Prozent, im Osten 1,32 Prozent
Weitere interessante Entwicklungen haben sich durch die Erhöhung des Beitragssatzes von 19,5 Prozent auf 19,9 Prozent ab 01.01.2007 ergeben.
Rentenerhöhung zum 01. Juli 2007
Die positive Entwicklung der ökonomischen Rahmendaten haben bereits zum 01.07.2007 erstmals nach vier Jahren wieder eine Rentenanpassung um 0,54 Prozent zugelassen. Die anpassungsrelevante Lohnentwicklung betrug 0,98 Prozent in den alten und 0,49 Prozent in den neuen Bundesländern Durch die Erhöhung ab 01.07.2007 betrug der aktuelle Rentenwertaktuelle Rentenwert 26,27 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,09 €.
Rentenerhöhung zum 1. Juli 2008
Um den Rentenempfängern einen Anschluss an die positive wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen, beschloss die Bundesregierung, den „Riester-Faktor“ 2008 und 2009 ausnahmsweise auszusetzen. Dadurch betrug die ab 01.07.2008 wirksam gewordene Rentenanpassung 1,1 Prozent und der aktuelle Rentenwert 26,56 € bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) 23,34 €.
Durch die Reform der Pflegeversicherung wurde der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2008 um 0,25 Prozentpunkte angehoben. Diese zusätzliche Belastung ist von den Rentnern selbst zu tragen.
Die Finanzierung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Versorgungszusage bleibt über den 31.12.2008 hinaus sozialversicherungsfrei. Damit sind Direktversicherungen und Pensionskassen weiterhin finanziell attraktiv (vgl. Nr. 13 des Inhaltsverzeichnisses).
Rentenerhöhung zum 1. Juli 2009
Die Renten stiegen zum 01.07.2009 in Westdeutschland um 2,41 Prozent und in den neuen Bundesländern – aufgrund der für die Rentenanpassung relevanten Lohnentwicklung – um 3,38 Prozent. Damit erhöhte sich der aktuelle Rentenwert auf 27,20 € und der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 24,13 €.
Neue Rentengarantie verabschiedet / Keine Rentenanpassung 2010
Mit dem 3. SGB IV-Änderungsgesetz, das am 10.07 2009 im Bundesrat bestätigt wurde, wird gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern eine gesetzliche Bestandsgarantie ausgesprochen. Die Renten bleiben auch dann stabil, wenn die Löhne einmal übers Jahr sinken sollten. Dieser Besitzschutz wurde bereits bei der Rentenanpassung am 01.07.2010 aktuell. Ohne diese gesetzliche Regelung wären die Renten im alten Bundesgebiet um 2,10 Prozent und in den neuen Bundesländern um 0,54 Prozent abgesunken. Es konnte aber bei den zuletzt festgestellten aktuellen Rentenwerten verbleiben. Allerdings stiegen nun die Dämpfungsfaktoren im Westen auf 3,81 Prozent und in den neuen Ländern auf 1,83 Prozent an. Mit dem Ausgleich wurde innerhalb der Rentenanpassung am 01.07.2011 begonnen.
1.12 Reformen 2010 bis 2020 / Rentenanpassungen ab 2012
Rentenanpassungen seit 2012
Der aktuelle Rentenwert hat sich jeweils zum 01.07. eines Jahres wie folgt geändert:
2012 – WEST: 28,07 € (+ 2,18 Prozent) OST: 24,92 € (+ 2,26 Prozent)
2013 – WEST: 28,14 € (+ 0,25 Prozent) OST: 25,74 € (+ 3,29 Prozent)
2014 – WEST: 28,61 € (+1,67 Prozent) OST: 26,39 € (+ 2,53 Prozent)
2015 – WEST: 29,21 € (+ 2,10 Prozent) OST: 27,05 € (+ 2,50 Prozent)
2016 – WEST: 30,45 € (+ 4,25 Prozent) OST: 28,66 € (+ 5,95 Prozent)
2017 – WEST: 31,03 € (+ 1,90 Prozent) OST: 29,69 € (+ 3,60 Prozent)
2018 – WEST :32,03 € (+ 3,22 Prozent) OST: 30,69 € (+ 3,37 Prozent)
2019 – WEST: 33,05 € (+ 3,18 Prozent) OST: 31,89 € (+ 3,91 Prozent)
2020 – WEST: 34,19 € (+ 3,45 Prozent) OST: 33,23 € (+4,20 Prozent)
2021 – WEST: 34,19 € (null Anpassung) OST: 33,47 € (+ 0,72 Prozent).
Die Rentenanpassung am 01.07.2021 fällt wegen der Covid-19 bedingten rückläufigen Lohnentwicklung im Jahr 2020 aus. Erhalten bleibt aber die stufenweise Anpassung des aktuellen Rentenwertes-Ost auf Westniveau – ab 01.07.2021 = 0,72 Prozent. Zukünftig sind jedoch bei weiterem Wirtschaftswachstum wieder Rentenanpassungen zu erwarten. Insgesamt sind die Renten in den letzten Jahren (siehe obige Zusammenstellung) aber ganz deutlich gestiegen. Allein im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 gab es ein Plus im Westen von rund 17 Prozent und im Osten sogar von rund 23 Prozent. Die Rentnerinnen und Rentner haben dadurch auch real mehr Geld in der Tasche, da die Rentenanpassungen spürbar höher waren als der Preisanstieg.
Beitragssatz weiter abgesenkt
Durch die positive Entwicklung bei der Nachhaltigkeitsrücklage als Finanzreserve der gesetzlichen Rentenversicherung konnte der Beitragssatz ab 2013 auf 18,9 Prozent und ab 2015 auf 18,7 Prozent abgesenkt werden. Ab 2018 ist er sogar auf 18,6 Prozent gesunken.
Rentenpaket I 2014
Die ab 01.07.2014 in Kraft getretenen Reformen betreffen die Erhöhung der Kindererziehungszeiten für vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder um 1 Jahr (Mütterrente), die vorübergehende Absenkung des Lebensalters bei Altersrenten für besonders langjährig Versicherte auf 63 und Verbesserungen bei der Rente wegen Erwerbsminderung (plus 2 Jahre Zurechnungszeit sowie Günstigerprüfung der Bewertung für die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung).
Die Verlängerung der Zurechnungszeit hat durch spätere Gesetzesbeschlüsse eine weitere Verbesserung erhalten. Hauptsächlich von der Berücksichtigung dieser Zurechnungszeiten profitieren jüngere Versicherte, die zum Zeitpunkt des Rentenbezugs eine aufgrund kürzerer Beitragszahlung niedrige Rente erhalten würden. Dieser Nachteil wird mit den Zurechnungszeiten ausgeglichen. Folgende Änderungen sind in Kraft getreten:
Bei Rentenbeginn ab 01.07.2014 Erhöhung des Zurechnungszeitsende vom 60. auf das 62. Lebensjahr in einem Schritt.
Bei Rentenbeginn ab 01.01.2018 schrittweise Verlängerung der Zurechnungszeit vom 62. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr, die aufgrund des EM-LVSG (Erwerbsrenten-Leistungsverbesserungsgesetzes) ausschließlich 2018 auf 62 Jahre und drei Monaten festgesetzt wurde.
Bei Rentenbeginn ab 01.01.2019 sofortige Verlängerung der Zurechnungszeit auf 65 Lebensjahre und acht Monaten und ab Rentenbeginn 2020 schrittweise Verlängerung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs.
Weitere Neuerungen ab 01.01./01.07.2017
Kurzüberblick über die Flexirente und weitere rentenrechtliche Änderungen ab 2017 ff.
Folgende Neuregelungen sind zu beachten:
Die bisherigen starren Teilrenten wegen Alters (1/3, 1/2, 2/3) und wegen Erwerbsminderung (1/4, 1/2, 3/4) werden ab 01.07.2017 durch die individuelle und flexible Anrechnung von Hinzuverdienst auf die Rente abgelöst (sogenannte Flexirente).
Empfänger einer vorzeitigen Alters-Vollrente sind bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, soweit sie eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Andererseits bleibt auch das Recht zur freiwilligen Versicherung bis zur Regelaltersgrenze bestehen (ab 01.01.2017).
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können berufstätige Rentenbezieher auf die Versicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten
Versicherte können früher und flexibler – nunmehr schon ab dem 50. Lebensjahr – zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung zahlen, um Rentenabschläge einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente auszugleichen.
Durch die vorgesehene Anpassung des Aktuellen Rentenwertes ARW) – Ost (ab 01.07.2017: 29,69 €) auf den Stand des ARW -West (ab 01.07.2017: 31,03 €) in einem Zeitraum von 2018 bis 2024 ergeben sich wichtige Hinweise für eine rechtzeitige Nachzahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen.
Folgende Antworten zu ausgewählten Fragen versuchen die Inhalte der Änderungen zum 01.01. oder 01.07.2017 zu erläutern:
Was passiert, wenn mein Hinzuverdienst als Frührentner über 6.300 € hinausgeht?
Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt – anders als im bisherigen Recht – nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird.
Ein Anspruch auf eine Teilrente besteht, wenn der Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € im Kalenderjahr überschreitet. Die Höhe der Teilrente bestimmt sich dabei wie folgt: Im ersten Schritt wird geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 € übersteigt. Ist dies der Fall, wird ein zwölftel des übersteigenden Betrages zu 40 Prozent auf die Vollrente angerechnet.
Beispiel: Der jährliche Hinzuverdienst beträgt 7.500 €. Nach Abzug des Freibetrages von 6.300 € verbleiben noch 1.200 €. Ein Zwölftel des überschreitenden Betrages, im Ergebnis 100 € werden zu 40 Prozent, also mit 40 € monatlich auf die Rente angerechnet.
Ist mein Hinzuverdienst unbegrenzt mit 40 % anzurechnen?
Zunächst ist immer ein Hinzuverdienstdeckel zu ermitteln. Der Mindest-Hinzuverdienstdeckel beträgt 525 € monatlich (6.300 € jährlich). Die Berechnung des höchsten Hinzuverdienstdeckels orientiert sich jeweils dynamisch an der monatlichen Bezugsgröße-West (§ 18 SGB IV). 201 t sind dies 2.975 €. Sie wird nun mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor dem Beginn der Rente wegen Alters multipliziert. Mit diesem Zeitraum wird der Erwerbsbiografie derjenigen Versicherten Rechnung getragen, die in den letzten Jahren vor Rentenbeginn beispielsweise arbeitslos waren oder ihre Erwerbstätigkeit reduziert und damit ein geringeres Einkommen versichert hatten als in der davor liegenden Zeit. Übersteigen aber die monatliche Teilrente und der Hinzuverdienst diese Grenze, werden 100 Prozent des überschreitenden Betrages an der Rente angerechnet. Dies soll anhand des folgenden Beispiels dargestellt werden.
Beispiel: Beginn der vorzeitigen Altersrente nach § 236 SGB VI am 01.08.2017 i.H.v. 1.460,00 € monatlich. Weiterarbeit bis 31.12.2018. Monatlicher Verdienst ab 01.08.2017: 3.660 € und ab 01.01.2018: 2.800 €.
Hinzuverdienstdeckel: 1,00 Entgeltpunkte (Best of 15). Bezugsgröße aus 2017 = monatlich 2975 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 2.975 € X 1,00 = 2.975 €.
Der Hinzuverdienst beträgt ab 01.08.2017 monatlich 3.660 € x 5 Monate = 18.300 € – 6.300 € = 12.000 x 40 Prozent = 4.800 €: 12 = 400 €.
Altersrente i.H.v. 1.460 € minus 400 € = 1.060 € Teilrente für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.2017.
Ein Zwölftel des zugrundezuliegenden jährlichen Verdienstes von 18.300 € = 1.525 + Teilrente von 1.060 € bleibt unterhalb des oberen Deckels in Höhe von 2.975 €.
Ab 01.01.2018 ist eine neue Anrechnung vorzunehmen. Der jährliche Hinzuverdienst beläuft sich auf 33.600 €. Der Hinzuverdienstdeckel errechnet sich aus 3.050 € (fiktive Bezugsgröße für 2018) x 1,00 = 3.050 €. 33.600 € – 6.300 € = 27.300 € x 40 Prozent = 10.920 € geteilt durch 12 = 910 €. Die Teilrente beträgt ab 01.01.2018 zunächst: 550 €. Jetzt ist zu prüfen, ob Teilrente und Hinzuverdienst den oberen Deckel überschreiten.
550 € + 2.800 € = 3.350 €. Da die Höchstgrenze um 300 € überschritten wird, ist dieser Betrag an der Rente in vollem Umfang abzuziehen. Damit kann ab 01.01.2018 lediglich eine Teilrente i.H.v. 250 € monatlich geleistet werden.
Die Entgeltpunkte aus der Weiterbeschäftigung werden ab erzielter Regelaltersgrenze zusätzlich berücksichtigt.
Gibt es eigentlich die Möglichkeit trotz Rentenbezug im bisherigen oder einem anderen Job weiterzuarbeiten, ohne dass es zu einer Kürzung der Rente kommt?
Wer ab Rentenbeginn in einem Kalenderjahr seine Beschäftigung fortsetzt oder eine andere Beschäftigung aufnimmt, deren Entgeltsumme 6.300 € nicht überschreitet, erhält seine volle Rente weiter. Dabei ist keine monatliche Obergrenze einzuhalten. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres ist der Hinzuverdienst erneut zu überprüfen. Hierzu das folgende Beispiel:
Beispiel: Der Versicherte bezieht schon seit einem Jahr eine Altersrente nach § 236 SGB VI mit monatlich 900 €. Am 01.11.2017 nimmt er eine Beschäftigung auf, in der er monatlich 3.000,00 € verdient. Ab 01.01.2018 reduziert er seinen Hinzuverdienst auf 525 € monatlich.
Der Versicherte überschreitet mit seinem Hinzuverdienst von insgesamt 6.000 € im November u. Dezember 2017 nicht den zulässigen Freibetrag. Deshalb bleibt die Altersrente in Höhe von monatlich 900 € im Jahr 2017 anrechnungsfrei. Sie wird auch ab 01.01.2018 in unveränderter Höhe weitergezahlt, da der Versicherte mit seinem Hinzuverdienst nicht den Mindestdeckel von monatlich 525 € überschreitet.
Entgeltpunkte-Zuschläge aus den weiteren Beitragszeiten werden mit Erreichen der Regelaltersgrenze angerechnet.
Kann der Bezieher einer Altersrente mit Abschlägen seine Rente durch Zahlung freiwilliger Beiträge erhöhen?
Ein vorzeitiger Rentenbezug – auch als Teilrente – ist mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat der früheren Inanspruchnahme verbunden. Bei vorzeitigem Rentenbezug von einem Jahr sind dies 3,6 Prozent, bei 2 Jahren 7,2 Prozent, bei 3 Jahren 10,8 Prozent an Abschlägen von den Entgeltpunkten. Die Abschläge gleichen die Kosten des längeren Rentenbezugs aus. Diese Abschläge können nach § 187a durch zusätzliche Beitragszahlungen ausgeglichen werden.
Aufgrund von Rechtsänderungen (ab 01.07.2017) erhalten Versicherte die erforderliche Rentenauskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres, bei berechtigtem Interesse auch schon früher. Damit können die Menschen früher und flexibler ihren Ausstieg aus dem Erwerbsleben planen und die mit einem vorzeitigen Rentenzugang verbundenen Rentenminderungen verringern. Weitere Ausführungen zum Ausgleich einer Rentenminderung siehe Punkt 10.5.
Ist es für Versicherte aus dem Beitrittsgebiet besonders ratsam, eine Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenminderungen jetzt vorzunehmen?
Durch die Angleichung des Rentenrechts steigt der ARW (Ost) – nach Zwischenschritten von 2018 bis 2024 auf das Niveau des ARW im alten Bundesgebiet. Auch die übrigen Rechengrößen, wie etwa die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost), sollen in sieben Stufen auf Westniveau angehoben werden. Im Gegenzug werden bis 2024 erzielte Ost-Entgelte dementsprechend geringer hochgewertet bzw. entfällt ab 2024 die bisherige »Hochwertung« auf Westniveau vollständig (Anlage 10 SGB VI). Um die Differenz zwischen einer Beitragszahlung im Bundesgebiet West und Ost aufzuzeigen, haben wir im folgenden Beispiel diese Rechnung bei einem Versicherungskonto präsentiert:
Ein 1960 geborener Versicherter erklärt, nach vollendetem 63. Lebensjahr und vier Monaten eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen zu wollen. Er verfügt dann nach Hochrechnung auf seinem Rentenkonto über voraussichtlich 43 Entgeltpunkte. Für 1960 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 66 Jahre und 4 Monate; da die Altersrente drei Jahre früher bezogen werden soll, fallen Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent an (pro Monat 0,3 Prozent) – der Zugangsfaktor beträgt also 0,892 (= 1 – 0,108). Aus der Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte: 43 EP x 0,892 = 38,3560 persönliche EP. Der (potenzielle) Rentenabschlag entspricht im Beispiel 4,6440 EP oder nach heutigen Werten einer Kürzung der monatlichen Bruttorente (West) um 158,78 €. Der abschlagsbedingte Verlust an EP wird mit dem sogenannten Umrechnungsfaktor multipliziert und durch den Zugangsfaktor dividiert.
Im Kalenderjahr 2021 müsste im angeführten Beispiel demnach ein Beitrag von
4,6440 EP x 7.726,6260/ 0,892 = 40.226,96 €
gezahlt werden, um die Abschläge vollständig zu kompensieren. Pro Entgeltpunkt sind dies 8.662,14 €. Die Kosten eines Entgeltpunktes hängen demnach maßgeblich ab von der Höhe des Zugangsfaktors und dem aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherung. Je geringer der Zugangsfaktor ist, umso höher fällt der Preis für den Rückkauf eines Entgeltpunktes aus.
Der ausgewiesene Betrag gilt nur für die alten Bundesländer. In den neuen Ländern erfolgt die Berechnung nicht auf Basis des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 sondern unter Rückgriff auf das (niedrigere) regionale Durchschnittsentgelt Ost – genauer: den entsprechenden Umrechnungsfaktor (Ost). Um einen Abschlag von 4,6440 EP (Ost) vollständig zu kompensieren, ist im Ergebnis ein geringerer Beitragsaufwand in Höhe von
4,6440 EP(O) x 7.049,0523/ 0,892 = 36.857,38 € (minus 3.369,58 €)
erforderlich. Das sind pro EP (Ost) 7.936,56 € und damit 725,58 € weniger als für den Ausgleich eines EP (West) anfallen.
Nachdem die Rentenangleichung im geplanten Zeitrahmen vorgenommen wird, können Ost-Versicherte, die von der Möglichkeit des § 187a SGB VI Gebrauch machen, zu einem »Ausgabekurs« von 97,2 Prozent (im ersten Halbjahr 2021) eine ab 2024 gleich hohe Leistung wie im alten Bundesgebiet erwerben. Ein besserer »Gewinn« lässt sich heute bei der gesetzlichen Rente nicht mehr erzielen.
Gibt es noch weitere Möglichkeiten für Bezieher einer vorzeitigen Altersrente ihren Rentenanspruch zu verbessern?
Ja, darüber hinaus haben diese Personen auch das Recht ab 01.01.2017 freiwillige Beiträge zu entrichten, soweit keine Pflichtbeitragszeiten erworben werden. Diese Zahlungen, die längstens bis zur Regelaltersgrenze möglich sind, erhöhen die spätere Altersrente.
Der Regelaltersrentner bleibt weiterhin berufstätig und verdient monatlich 1500 €. Was ist zu tun, damit diese Zeiten künftig bei der späteren Regelaltersrente angerechnet werden können?
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Rentner nach Erreichen seines Regelalters unbegrenzt zu seiner Rente hinzuverdienen darf. Er ist auch kraft Gesetzes versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung; nur der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil leisten. Daraus kann der Rentner jetzt ab 01.01.2017 einen regulären für sich anrechenbaren Rentenversicherungsbeitrag machen, in dem er gegenüber seinem Arbeitgeber durch schriftliche Erklärung auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. In diesem Fall führt der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung an die Einzugsstelle ab.




