- -
- 100%
- +
Die weiteren Beitragszeiten (z.B. für 2017: 12 x 1.500 € = 18.000 €) ergeben 0,4851 Entgeltpunkte; dies wären nach dem heutigen ARW von 34,19 € bereits 16,59 € monatliche Rentenerhöhung. Die Rentenerhöhung für 2017 erfolgt ab 01.07.2018; also jeweils zum nächsten Rentenanpassungstermin nach Ablauf eines Kalenderjahres, in dem Beitragszeiten zurückgelegt wurden. Ferner ist anzumerken, dass die Rentensteigerung noch höher ausfällt, da ein Zuschlag zum Zugangsfaktor i.H.v. 9 Prozent anzurechnen ist.
Gilt dies auch für die Ausübung eines Minijobs?
Wer neben einer vorzeitigen Altersrente einen Minijob (monatlicher Verdienst: 450 €) aufnimmt, ist versicherungspflichtig. Sein Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung und behält vom Bruttolohn 3,6 Prozent als Arbeitnehmeranteil ein. Der Rentner begründet damit reguläre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Zuschläge an Entgeltpunkten während des Bezuges der vorzeitigen Rente werden erst nach erzielter Regelaltersgrenze angerechnet.
Mit dem Beginn der erzielten Regelaltersgrenze tritt hier Versicherungsfreiheit ein. Aber auch in diesem Fall hat der Rentner die Möglichkeit, durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Dies ergibt bei einem Arbeitsentgelt für 2021 von 5.400 € eine monatliche Rentenerhöhung von 4,44 € (Stand 1. Halbjahr. 2021). Die Rentenerhöhung aus den Beiträgen des Jahres 2021 wird zum 01.07.2022 zuzüglich einer weiteren Steigerung u.a. durch den verbesserten Zuschlag zum Zugangsfaktor vorgenommen. Da der Arbeitnehmer tatsächlich nur 3,6 Prozent an Beitrag zur Rentenversicherung beisteuert, beläuft sich die jährliche Rendite aus der Rentensteigerung auf ca. 27,5 Prozent. Sie ist sogar noch höher, wenn zur Rente ein Beitragszuschuss für eine freiwillige oder private Krankenversicherung gezahlt wird.
Wie verbessert das Flexi-Rentengesetz den Rentenbeginn einer Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung (EM)?
Dazu folgender Beispielsfall: Bei dem Versicherten Hans M. besteht volle Erwerbsminderung vom 19.04.2017 bis zum 30.06.2020. Der Anspruch auf Krankengeld ist bereits erschöpft. Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat der Versicherte noch bis zum 30.08.2017. Ursache des EM-Rentenanspruches ist die Tatsache, dass der Versicherte aus sozialmedizinischer Sicht im genannten Zeitraum nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Der Rentenantrag wurde am 25.04.2017 gestellt.
Die EM-Rente auf Zeit würde nach § 101 Abs.1 SGB VI am 01.11.2017 beginnen (mit Beginn des 7. KM nach Eintritt des Leistungsfalles – § 102 Abs. 2 SGB VI). Dadurch entsteht ein Ausfall von Einkommensersatz für die Zeit vom 31.08. bis 31.10.2017, der bislang über Leistungen der Grundsicherung (SGB II bzw. SGB XII) auszugleichen war. Hier nimmt nun das Flexi-Rentengesetz den notwendigen Lückenschluss vor.
Nach § 101 Abs.1a SGB VI (Inkrafttreten zum 14.12.2016) beginnt jetzt die volle EM-Rente auf Zeit bereits am 31.08.2017 (Tag nach Beendigung der Sozialleistungen).
Dies gilt aber nur, wenn die Erwerbsminderung nicht unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage (verschlossener Arbeitsmarkt) begründet wird.
Neuregelungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019
Was ist neu?? Hier einige wichtige Änderungen:
Durch die sogenannte Mütterrente II (Startzeitpunkt: 01.01.2019) werden Bestandsrenten mit Beginn vor dem 01.07.2014 für Zeiten der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern um 0,5 persönliche Entgeltpunkte (PEP) aufgebessert; insgesamt werden jetzt für ein Kind, das vor 1992 geboren wurde, rund 2,5 Entgeltpunkte angerechnet; davon 1,5 als Zuschlag zu den persönlichen Entgeltpunkten.
Ist der Anspruch auf eine Rente nach dem 30.06.2014 und vor dem 01.01.2019 entstanden, erhöht die Mütterrente II ebenfalls die Rente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte für ein vor 01.01.1992 geborenes Kind, soweit in der Rente eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung für den 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt angerechnet wurde.
Besonderheit: Der Zuschlag wird auch für Bestandsrenten, die am 30. Juni 2014 gezahlt wurden und bei denen ein Anrechnungsausschluss der Berücksichtigungszeit wegen selbständiger Tätigkeit (§ 57 Abs.2 SGB VI) vorliegt, gewährt. Dies gilt ebenso für Renten mit Rentenbeginn vor 01.01.1992 für Kinder (Geburt vor 01.01.1992) ohne eine Berücksichtigungszeit für den 24. Kalendermonat nach der Geburt im Rentenkonto. Es gilt der Grundsatz: Wer den Zuschlag aufgrund der Mütterrente I erhalten hat, bekommt diesen auch für die Mütterrente II.
Mütter bzw. Anspruchsberechtigte, die am 31.12.2018 noch nicht Rentenbezieher waren, erhalten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, zusätzliche 6 Monate an Kindererziehungszeit (KEZ). Für ein Kind werden somit insgesamt 30 Monate berücksichtigt. Die Anrechnung erfolgt bei dem Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet ist. Die weitere KEZ wird automatisch dem Rentenkonto gutgeschrieben, in dem bereits eine Kinderberücksichtigungszeit bis zum 24. Kalendermonat angerechnet wurde.
Neurentner/innen ab 01.01.2019 erhalten die Anhebung der Mütterrente bereits mit der ersten Rentenauszahlung. Bei Bestandsrentner/innen (Rentenzahlung bereits vor 2019) führen die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten rückwirkend zum 01.01.2019 zu einer Erhöhung der Rente. Die Auszahlung der Mütterrente II erfolgt ab März 2019.
Neuregelung für Bestandsrentner, die noch keine Mütterrenten-Zuschläge ab 01.07.2014 erhalten haben bzw. ab 01.01.2019 erhalten werden (z.B. bei Adoptiveltern oder bei Auslandsaufenthalt der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt und späterer Rückkehr ins Inland). Diese Personen haben als Rentenbezieher bislang keine Mütterrente I und II erhalten, weil für eine Bewilligung auf den Erziehungstatbestand im 12. bzw. jetzt 24. Kalendermonat abzustellen war. Hier besteht jetzt die Möglichkeit entsprechende Erhöhungs-Entgeltpunkte ab 01.01.2019 zu beantragen. Allerdings darf die Kindererziehungszeit nicht schon bei anderen Berechtigten angerechnet worden sein. Pro Kalendermonat KEZ werden 0,0833 persönliche Entgeltpunkte erworben. Bei späterer Antragstellung gilt § 44 Abs.4 SGB X. Danach werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren – frühestens jedoch ab 01.01.2019 – vor der Antragstellung erbracht.
Bei der Erwerbsminderungsrente (EM) und bei Renten wegen Todes verlängert sich die Zurechnungszeit (§§ 59, 253a SGB VI) im Falle eines Rentenbeginns ab 01.01.2019 oder bei einem Todesfall ab 2019 bis zu der in dem jeweiligen Kalenderjahr geltenden Regelaltersgrenze. Beginnt eine EM-Rente z.B. ab 01.01.2019 erhält der Versicherte eine Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres plus 8 Monaten. Ein Rentenbeginn 2020 erhöht die Zurechnungszeit auf 65 Jahre plus 9 Monate usw. Dadurch entwickelt sich bei gleichzeitigem Rentenanspruch auf eine EM-Rente und auf eine vorzeitige Altersrente die Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich zur höchsten Rente. Während bei Altersrenten die Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten mit dem Kalendermonat vor dem Rentenbeginn endet, wird die Zurechnungszeit bei einer EM-Rente bis zur jeweiligen Regelaltersgrenze berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2031 wird die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr angerechnet. Im Schnitt erhöht sich dadurch die Rente um monatlich 70 €. In Einzelfällen kann die Rentenbetragsdifferenz weit über 100 € hinausgehen.
Bei einem Beginn der EM-Rente im Jahr 2019 ist eine ungekürzte Rente (mit Rentenzugangsfaktor 1,0) ab Vollendung des 64. Jahres und 2 Monaten möglich. Wer mit 61 Jahren und 2 Monaten oder früher einen Anspruch auf EM-Rente erwirbt. hat einen Abschlag von 10,8 Prozent (Rentenzugangsfaktor 0,892) hinzunehmen. Wer allerdings bei einem Rentenbeginn oder Tod des Versicherten vor dem 01.01.2024 mindestens 35 Jahre an Versicherungszeiten (§§ 51 Abs.3a und 4, 52 Abs.2 SGB VI) nachweisen kann, dem werden die bis 31.12.2011 geltenden Altersgrenzen von 60 und 63 nicht angehoben. Ab dem 01.01.2024 sind dann für diese Ausnahmeregelung 40 Versicherungsjahre notwendig.
Bis 2025 wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt. Das Sicherungsniveau hat danach bei 45 Entgeltpunkten (Standardrentner) mindestens 48 vom Hundert vor Steuern zu betragen. Ein Ausgleichsbedarf für mögliche Rentendämpfungen (wie z.B. 2005 und 2010 – im Westen: -3,81 Prozent und im Osten: -1,83 Prozent aufgrund Absinkens der durchschnittlichen Arbeitsverdienste durch konjunkturelle Schwankungen) wird – selbst nachträglich – faktisch bis zum 30.06.2026 ausgeschlossen.
Die Haltelinie beim Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt von 2019 bis 2025 zwischen 18,6 (darf nicht unterschritten werden) und höchstens 20 Prozent (darf nicht überschritten werden). Ab 01.07.2019 ergibt sich eine Änderung beim bisherigen Midi-Job.
Aus „Midi-Job“ und „Gleitzone“ wird „Übergangsbereich“. Arbeitnehmer zahlten bislang bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 850 € verringerte Arbeitnehmerbeiträge. Der Übergangsbereich umfasst nun ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt von bis zu 1.300 €. Neu ist, dass das vom Arbeitgeber gemeldete volle Entgelt für die Rentenberechnung zugrunde gelegt wird. Die Beitragsentlastung der Arbeitnehmer bleibt erhalten bzw. wird ausgeweitet. Die Differenz zum vollen Arbeitnehmerbeitrag trägt jetzt die Solidargemeinschaft. Ein Verzicht ist somit nicht mehr möglich.
Weitere Veränderungen in der Sozialversicherung ab 01.01.2019
Paritätische Zahlung des Zusatzbeitrages zur gesetzlichen KV; dies bedeutet für Rentenbezieher eine Erhöhung ihrer Nettorente um 0,45 Prozent. Bei Empfängern eines Beitragszuschusses zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung steigert sich der Beitragszuschuss ebenfalls um 0,45 Prozent.
Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent (bei Kinderlosen von 2,8 Prozent auf 3,3 Prozent). Diese Erhöhung ist von den Rentenbeziehern – soweit sie Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung sind – in vollem Umfang zu tragen.
Praktische Beispiele zu wichtigen Rechtsänderungen durch das Rentenpaket II ab 01.01.2019
Kindererziehungszeiten (KEZ) für Geburten vor 01.01.1992 (§§ 249, 307d SGB VI)
Kind 1 geb. am 12.03.1985, Kind 2 geb. am 24.01.1991, Rentenbeginn ab 2019
Kindererziehungszeit für Kind 1 vom 01.04.1985 bis 30.09.1987
Kindererziehungszeit für Kind 2 vom 01.02.1991 bis 31.07.1993
Die Versicherte erhält für jedes Kind jeweils 30 Monate KEZ.
Frau D. bezieht seit 01.09. 2011 eine Frauenaltersrente mit einem Abschlag von 18 Prozent. Die bei der Rentenberechnung angerechnete Kindererziehungszeit für ein Kind aus dem Jahr 1982 umfasst 12 Monate und wird mit 0,8197 persönlichen Entgeltpunkten berücksichtigt. Dieser Wert ergibt sich aus 0,9996 Entgeltpunkten für ein Jahr KEZ minus 18 Prozent. Ab 01.07.2014 erhält Frau D. aufgrund der Mütterrente I eine Erhöhung ihrer Altersrente um einen (1,0) persönlichen Entgeltpunkt.
Ab 01.01.2019 erhält Frau D aufgrund der Mütterrente II eine weitere Erhöhung ihrer Altersrente um 0,5 persönliche Entgeltpunkte.
Frau Z. beantragt am 25.11.2020 die Bewilligung einer Mütterrente für ihr Adoptivkind Evelyn geb. 19.06.1990 nach § 307d Abs. 5SGB VI. Es wurde von ihr im 25. Lebensmonat adoptiert.
Rentenbeginn am 01.05.2018. Evelyn wurde am 19.06.1990 geboren und im 25. Lebensmonat adoptiert. Bis zum 25. Lebensmonat konnten keine Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet werden. Ein Zuschlag nach § 307d Abs. 1a konnte für dieses Kind nicht berücksichtigt werden, da im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt keine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung angerechnet wurde. Ein Zuschlag nach Absatz 1 kommt aufgrund des Rentenbeginns nicht in Betracht.
Frau Z. erfüllt bei Evelyn die Voraussetzung des § 307d Abs. 5 SGB VI, wonach Zuschläge nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a nicht berücksichtigt werden. Die Rentnerin Z. erhält auf Antrag ab 01.01.2019 eine um 6 Monate x 0,0833 = 0,4998 persönliche Entgeltpunkte erhöhte Rente. Nach § 307d Abs. 1a SGB VI werden für Evelyn 0,5 Entgeltpunkte angerechnet.
Verbesserte Leistung bei Renten wegen Erwerbsminderung (EM) und wegen Todes (§§ 59, 253a SGB VI)Versicherter geb. am 10.07.1979 – Rentenbeginn: 2019 -Bisheriges Recht: Eintritt Erwerbsminderung: 19.01.2018 /Zurechnungszeit vom 19.01.2018 bis 31.01.2042 (62 Jahre plus 6 Monate) = 289 Monate ZurechnungszeitNeues Recht: Eintritt Erwerbsminderung: – wie oben –Zurechnungszeit vom 19.01.2018 bis 31.03.2045 (65 Jahre plus 8 Monate) = 327 Monate ZurechnungszeitDispositionsmöglichkeiten des Versicherten mit einem Lebensalter von 63 Jahren und 8 MonatenGeburtsdatum des Versicherten: 15.01.1956Rentenbeginn: 01.10.2019
Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236 SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2 SGB VI): 7,8 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019
Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2SGB VI): 0,6 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019
Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§ 77 Abs.2 SGB VI): 0,0 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2019
Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI): Abschlag vom Zugangsfaktor (§§ 77 Abs.4, 264d SGB VI): 0,0 Prozent, rentenrechtliche Zeiten bis 30.09.2021
Daraus ergibt sich, dass – bei einer entsprechenden Konstellation – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung immer den höchsten monatlichen Rentenbetrag erzielt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.2 SGB VI eingetreten ist und die Rente wegen voller Erwerbsminderung frühestens am 01.01.2019 beginnt.
Wichtiger Hinweis:
Ein Wechsel ist nicht zulässig nach bindender Bewilligung einer Altersrente in eine andere Altersrente oder in eine Rente wegen voller Erwerbsminderung mit späterem Rentenbeginn als die Altersrente (§ 34 Abs.4 SGB VI).
Besonderheiten bei Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen Todes
Rentenerstfestsetzung mit Rentenbeginn ab 01.01.2019
Die Anrechnung der Zurechnungszeit orientiert sich an der Neuregelung
bei Umwandlung einer teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung in eine volle Erwerbsminderungsrente,
bei Umwandlung einer kleinen in eine große Witwen(r)-Rente,
bei der Umwandlung einer Halb- in eine Vollwaisenrente.
Dies gilt nicht beim Wechsel von einer großen in eine kleine Witwen(r)-Rente (Tod vor 01.01.2019) und bei Wechsel von einer Erwerbsminderungsrente in eine Witwen(r)-Rente. Nach § 253a SGB VI ist dort eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen Erwerbsminderung bereits angerechnet wurde.
Hat ein Verstorbener eine Altersrente bezogen, entfällt die Anrechnung einer Zurechnungszeit bei der Hinterbliebenenrente (§ 59 Abs.3 SGB VI).
Beispiel: Die Rente wegen Erwerbsminderung für einen Versicherten mit Geburtsjahr 1968 beginnt
am 01.08.2018: Darin ist eine Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr plus 3 Monate enthalten. Der Rentner verstirbt am 25.10.2020. Seine Witwe (Eheschließung 2004) erhält eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente.
am 01.05.2019: Darin ist eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr plus 8 Monate enthalten. Seine Witwe (Eheschließung 2004) erhält eine große Witwenrente in Höhe von 55 Prozent der Versichertenrente.
In beiden Fällen ist § 88 Abs.2 SGB VI anzuwenden. Hat der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente, werden ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt.
Insoweit erhält auch die/der Hinterbliebene eines verstorbenen Altersrentners, der zuvor eine Rente wegen Erwerbsminderung bezog, über § 88 SGB VI die besitzgeschützten Entgeltpunkte für die Zurechnungszeit.
1.13 Abschluss der Rentenüberleitung in den neuen Bundesländern
Das ausdauerndste Rentenplus mit Steigerung der individuellen Rendite erhalten die Ost-Rentner im Zeitraum von 7 Jahren. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 24.07. 2017 hat dafür die Grundlage geschaffen. Allerdings fallen nun die Höherbewertungen der in den neuen Ländern erzielten Arbeitsentgelte auf Westniveau im Gleichklang mit der Anpassung des aktuellen Rentenwertes-Ost auf den gemeinsamen Aktuellen Rentenwert (siehe Anlage 10 SGB VI) weg.
Der Rentenwert (Ost) soll im Verhältnis zum aktuellen Rentenwert betragen:
zum 1. Juli 2018 95,8 Prozent zum 1. Juli 2019 96,5 Prozent zum 1. Juli 2020 97,2 Prozent zum 1. Juli 2021 97,9 Prozent zum 1. Juli 2022 98,6 Prozent zum 1. Juli 2023 99,3 Prozent zum 1. Juli 2024 100 Prozent1.14 Die Grundrente ab 01.01.2021 – als Kurzüberblick für den schnellen Leser
Zunächst ist festzuhalten, dass die Grundrente keine eigene Rentenart darstellt, sondern als Zuschlag zu einer Versicherten – und Hinterbliebenenrente nach den Bestimmungen des neu eingefügten § 76 g SGB VI ermittelt wird.
Von den Regelungen im Grundrentengesetz sind insbesondere langjährig Versicherte in prekären Einkommensverhältnissen betroffen. Zur Verbesserung ihres Lebensstandards sind folgende Verbesserungen getroffen worden:
1 Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
2 Einführung eines Rentenfreibetrages beim Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.
Bestandteile des Grundrentenzuschlags
Die Grundrente für langjährige Versicherung begünstigt Menschen mit unterdurchschnittlichem Einkommen während ihres Erwerbslebens. Sie ist als Rentenzuschlag konzipiert und nicht von der Feststellung einer Bedürftigkeit – wie dies in sozialen Fürsorgesystemen der Fall ist – abhängig. Die Bundesregierung hat diesbezüglich im Grundrentengesetz folgendes ausgeführt: „Es ist letztlich eine Frage der Gerechtigkeit, dass Menschen nach einem langen Arbeitsleben, der Erziehung von Kindern sowie der Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen trotz einer nur kleinen Rente auch in bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen besser dastehen müssen als diejenigen, die wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet und entsprechend wenig oder gar nicht in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.“
Die Grundrente gibt es unter folgenden Voraussetzungen:
Wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, das sind vor allem Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet wurden, erhöht sich die Rente um einen Zuschlag, wenn die Entgeltpunkte im Erwerbsleben unterdurchschnittlich – aber nicht unter 30 vom Hundert des durchschnittlichen Arbeitsentgelts – gelegen sind. Dabei wird der Grundrentenzuschlag in einer Staffelung von 33 bis 35 Jahren ansteigend ermittelt. Dadurch erhalten auch Versicherte mit weniger als 35 Jahren Grundrentenzeiten einen etwas geringeren Zuschlag. Die Grundrente richtet sich nach der Höhe der erworbenen Entgeltpunkte. Politisch wird dies damit begründet, dass eine langjährige Beitragszahlung zur Rentenversicherung auch bei unterdurchschnittlichem Einkommen zu einer Rente führen solle, die die erbrachte Lebensleistung respektiert und anerkennt. Die Summe der Grundrentenzeiten begründen den Anspruch auf den Zuschlag. Eine Berechnung erfolgt aber nur aus den Entgeltpunkten, die den Grundrentenbewertungszeiten zugeordnet werden können. Die Höherbewertung ist auf insgesamt 35 Jahre (420 Monate) an Bewertungszeiten begrenzt (Näheres hierzu unter Kapitel 14 des Buches).
Insgesamt werden nach den Annahmen des Gesetzgebers rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren, davon rund 70 Prozent Frauen. Allerdings sollen diejenigen Personen keine Grundrente erhalten, deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, besteht ein Anspruch auf die Grundrente nur dann, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist (z.B. 2021 jährlich 12.462 € Bruttoarbeitsentgelt).
Keine Bedürftigkeitsprüfung aber Einkommensanrechnung
Nach Berechnung des Grundrenten-Zuschlages erfolgt die Feststellung des Grundrentenbedarfes. Dazu findet eine Einkommensprüfung nach § 97a SGB VI statt. Die nachfolgend genannten Freibeträge für Alleinstehende bzw. Eheleute oder Lebenspartner beziehen sich alle auf das Einführungsjahr 2021 und sind bis zum 30.06.2022 verbindlich. Dabei gilt zunächst ein Einkommensfreibetrag in Höhe von monatlich 1 250 € (= 36.56-fache des aktuellen Rentenwertes) für Alleinstehende und 1 950 € (= 57,03-fache des aktuellen Rentenwertes) für Eheleute oder Lebenspartner, bis zu dessen Grenze keine Anrechnung vorgenommen wird. Übersteigt das Einkommen aber den Freibetrag, wird die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen oberen Freibetrag von monatlich 1 600 € (= 46,78-fache des aktuellen Rentenwertes), ist zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente anzurechnen. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von monatlich 2 300 € (= 67,27-fache des aktuellen Rentenwertes). Einkünfte von Ehegatten oder Lebenspartnern sind dabei unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie sich steuerlich zusammen oder einzeln veranlagen lassen. Für die Einkommensprüfung wird auf das zu versteuernde Einkommen abgestellt. Daher wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen oberhalb des Sparer-Pauschbetrages zugrunde gelegt. Die für die Grundrente vorgesehene Einkommensprüfung soll sowohl für die Versicherten als auch für die Verwaltung unbürokratisch in Form einer automatischen Übermittlung ausgestaltet werden. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens kann dann in der Regel ohne Verwaltungsaufwand für den Rentner durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen. Dabei werden auch Kapitaleinkünfte berücksichtigt, soweit sie beim Datenabgleich übermittelt werden. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die jedoch nicht im zu versteuernden Einkommen enthalten sind, müssen von den Berechtigten der Rentenversicherung direkt vorgelegt werden. Bei vergleichbaren ausländischen Einkünften existiert kein automatisches Datenabrufverfahren. Hier müssen die RV-Träger auch eigenverantwortlich tätig werden.




