- -
- 100%
- +
Die Träger der Rentenversicherung rufen, sobald die umfangreichen technischen Voraussetzungen für einen geschützten Datentransfer geschaffen sind, die Höhe des zu versteuernden Einkommens der Rentnerinnen und Rentner und gegebenenfalls ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, unmittelbar bei den zuständigen Finanzbehörden in einem automatisierten Verfahren ab. Bei den zu versteuernden Einkommen wird auf die Beträge des vorvergangenen Jahres für die Einkommensanrechnung zurückgegriffen. Liegt kein zu versteuerndes Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr (für 2021 das Jahr 2019) vor, wird ersatzweise auf das vorvorvergangene Kalenderjahr (2018) abgestellt.
Die Einkommensüberprüfung wird einmal jährlich zum 01. Januar wiederholt, um entsprechende Einkommensentwicklungen zu berücksichtigen. Die Freibeträge werden zwar mit der Rentenanpassung zum 01.07. eines jeden Jahres dynamisiert, aber bei der Einkommensanrechnung frühestens zum 01.01. des nächsten Jahres zugrunde gelegt. Sofern in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft beide Partner grundrentenberechtigt sind, wird bei beiden Rentnern jeweils der erhöhte Freibetrag für Paare angerechnet. Dem steht dann der individuell ausgerechnete Grundrentenzuschlag gegenüber.
Verbesserung der Grundsicherung nach SGB II und XII
Die Grundrente wird nicht in allen Fällen ein Alterseinkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehungsweise oberhalb des Grundsicherungsbedarfes gewährleisten können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch hohe Wohnkosten – insbesondere in den Städten – relativ hohe individuelle Bedarfe in der Grundsicherung entstehen. Daher ist vorgesehen, dass auch diese Personen tatsächliche Einkommensverbesserungen erfahren. Mit der Einführung eines Rentenfreibetrages beim Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) sowie den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung wird erreicht, dass die Verbesserung in der Rente nicht durch eine Anrechnung durch andere Sozialleistungen aufgezehrt wird. Für die Fürsorgesysteme ist keine der Grundrentenregelung entsprechende Staffelung von 33 Jahren bis zu den vollen 35 Jahren an Grundrentenzeiten vorgesehen. (Näheres hierzu unter Kapitel 15 des Buches).
Verwaltungstechnische Umsetzung der Grundrente
Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 bis 1,4 Milliarden € ab 2021 werden vollständig durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung ausgeglichen, damit es nicht zu einer Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler in der Rentenversicherung kommt. Der Bundeszuschuss wird ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden € erhöht. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch in den Folgejahren insgesamt keine zusätzliche Beitragsbelastung entsteht. Die Grundrente wird somit vollständig aus Steuermitteln finanziert. Die Regelungen des Grundrentengesetzes vom 12.08.2020 sind zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Man nimmt an, dass von der Grundrente ca. 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren dürften. Die durchschnittliche Rentenerhöhung wird mit rund 75 € monatlich angegeben.
Für die verwaltungsmäßige Umsetzung der Grundrente durch die Rentenversicherung werden insgesamt Ausgaben von mehr als 410 Millionen € erwartet. Allein für Bearbeitung der rund 26 Millionen Bestandsrenten einschließlich des Beratungsaufwandes zur Grundrente ist ein zusätzlicher Personalbedarf von ca. 3.000 bis 3.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erforderlich. Ein Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31.12.2022. Der Zweijahreszeitraum (2021–2022) wird benötigt, um den gesamten Rentenbestand bezüglich des Grundrentenzuschlags zu überprüfen und die positiven Grundrentenbescheide zu versenden.
2 Die drei Säulen der Altersvorsorge
Die Alterssicherung in der Bundesrepublik Deutschland beruht auf drei Säulen:

Das Drei-Säulensystem der Altersvorsorge
Säule 1: Öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme wie die gesetzliche Rentenversicherung, die Beamtenversorgung, berufsständische Versorgungswerke (für Kammerberufe, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten etc.) und die Altershilfe für Landwirte. Säule 2: Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst Säule 3: Private Altersvorsorge, z.B. „Riester-Rente“ ab 01.01.2002, Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge, alle Formen der privaten Vermögensbildung (Erwerb von Immobilien, Aktienkauf, Sparverträge), aber auch die neue Rürup-Rente ab 01.01.2005 als neue kapitalgedeckte private Leibrentenversicherung.2.1 Sicherungsziele der drei Säulen
Bei den Systemen der ersten Säule spricht man von einer Regelsicherungsfunktion; von dort wird der größte Teil zur Absicherung des künftigen Lebensstandards beigetragen.
Die zweite und dritte Säule hat eine Ergänzungsfunktion für die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen wahrzunehmen. Die „zu erwartende“ Minderung des Leistungsniveaus in der ersten Säule soll dadurch weitestgehend ausgeglichen werden. Außerdem soll das Einkommen im Ruhestand gegenüber der Einkommenssituation während der aktiven Berufstätigkeit nicht zu einer Verschlechterung des individuellen Lebensstandards führen. Bei Selbständigen, die keine Regelsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, kann die private Vorsorge, z.B. in Form einer Rürup-Rente, auch die Funktion einer Regelsicherung aus der ersten Säule übernehmen.
Bis zum Jahr 2000 hatte sich das NettorentenniveauNettorentenniveau der gesetzlichen Rentenversicherung (nach Steuern) bei rd. 70 Prozent eingependelt; vor Steuern wären dies netto 52,9 Prozent gewesen. Als Bezugsperson wird dabei stets der sog. „Eckrentner“, ein statistischer Durchschnittsversicherter, der 45 Jahre Beitragszeiten zur Rentenversicherung zurückgelegt und immer einen durchschnittlichen Arbeitsverdienst erhalten hat, herangezogen.
Wenn heute mit Blick auf ein künftiges Versorgungsniveau in den Jahren bis 2030 informiert wird, legt man bei einer Altersvorsorge-Beratung grundsätzlich auch eine Gesamt-Nettoersatzquote von 70 Prozent (oder eine Brutto-Ersatzquote von etwa 50 Prozent) als Zielhorizont zugrunde. Allerdings ist dabei zu beachten, dass von der gesetzlichen Rentenversicherung nur noch rd. 45 Prozent Basissicherung (bezogen auf den EckrentnerEckrentner) erfolgen dürften und die restlichen 25 Prozent aus der zweiten und dritten Säule zugesteuert werden müssen (s. auch 1.9.). Beim Bruttorentenniveau werden die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, die sowohl bei den Rentnern als auch bei den Erwerbstätigen anfallen, nicht berücksichtigt. Verglichen werden jeweils die Bruttowerte. Dagegen werden beim Nettorentenniveau vor Steuern zwar die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt, nicht aber die steuerlichen Belastungen.
Nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) aus dem Jahr 2001 darf das Rentenniveau Netto vor Steuern bis zum Jahr 2020 46 Prozent und bis zum Jahr 2030 43 Prozent nicht unterschreiten. Das Rentenpaket II hat eine zusätzliche Niveausicherungsklausel eingeführt, mit der der Standardrentner bis zum Jahr 2025 auf einem Sicherungsniveau von mindestens 48 Prozent gehalten werden muss. Wenn keine Verlängerung des Zeitraumes erfolgt, gilt als neues (altes) Ziel wieder ein Mindest-Rentenniveau von 43 Prozent im Jahr 2030.
Nachrichtlich ist hier zu erwähnen, dass ausweislich der Statistik der Deutschen Rentenversicherung „Rentenversicherung in Zahlen 2020“ das Nettorentenniveau vor Steuern für 2020 bei einer Standardrente mit 45 Versicherungsjahren derzeit 48,2 Prozent (brutto 46,6 Prozent) betragen hat.
Die monatliche Standardrente beläuft sich ab 01.07.2021 in den alten Bundesländern: 1.538,55 € und in den neuen Bundesländern: 1.506,15 € – jeweils brutto.
2.2 Welchen Risiken ist die Basisleistung der gesetzlichen Rente ausgesetzt?
Die Probleme, die in der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahren zu lösen waren, um die Zukunftsfähigkeit des Systems zu erhalten, können auf die folgenden Punkte konzentriert werden:
1 Der GenerationenvertragGenerationenvertrag funktioniert nur noch eingeschränkt. Die Geburtenrate, die durch den „Pillenknick“ in den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts nachhaltig abgesunken ist, beläuft sich weiterhin auf einem unteren Wert zwischen 1,3 und 1,4; notwendig wären aber 2,1 Geburten auf tausend Einwohner. Dies bedeutet, dass die nachfolgende Generation um ein Viertel kleiner ist als die vorherige. Die Bevölkerungsstruktur wird sich drastisch verändern mit der Folge, dass spürbar weniger junge Menschen einer erheblich anwachsenden Zahl älterer Menschen gegenüberstehen werden.
2 Die Rentner werden immer älter und beziehen ihre Rente wesentlich länger. So betrug der durchschnittliche Rentenbezugszeitraum1960: 9,9 Jahre und2019: 19,9 Jahre (davon Frauen: 21,7 Jahre, Männer: 18,2 Jahre).
Das durchschnittliche Rentenwegfallalter bei Männern und Frauen erreicht im Jahr 2019 knapp das 80. Lebensjahr (Männer: 77,8 Jahre und Frauen: 81,9 Jahre – gemeinsam: 79,8 Jahre).
Dies bedeutet, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung heute 10 Jahre länger eine Rente zu leisten haben als vor 59 Jahren. Natürlich spiegelt sich dieses erfreuliche Ergebnis auch in der steigenden Lebenserwartung der Wohnbevölkerung in Deutschland wider.
So wurden
1960: Frauen 75 Jahre und Männer 72 Jahre alt,
2012: Frauen 83 Jahre und Männer 78 Jahre alt
und werden bei weiteren planmäßigen Entwicklungen
2050: Frauen 88 Jahre und Männer 83 Jahre alt.
Daraus kann man schließen, dass die Bevölkerung jährlich um 6 bis 8 Wochen „altert“. Bei dieser Rechenweise würde jede Generation um ca. 4 Jahre älter.
1 Die Ergebnisse unter den Buchstaben a) und b) zeigen, dass sich die Generationen im Wandel befinden. Durch die demografische Entwicklung müssen weniger Beitragszahler für mehr Rentner aufkommen. Was das heißt, verdeutlicht der sogenannte Rentnerquotient. Als Prozentzahl gibt er an, wie viele Rentner auf 100 Beitragszahler kommen. Im Jahr 2020 liegt dieses Verhältnis bei 57 Prozent, das heißt, 100 Beitragszahler mussten für 57 Rentner aufkommen. Im Jahr 2030 wird dieser Wert voraussichtlich auf 67 Prozent steigen. Im Jahr 2050 könnte dann der Zeitpunkt erreicht sein, an welchem 100 Beitragszahler gegenüber ca. 77 Rentnern stehen.Dies sind die demografischen Szenarien, die den Gesetzgeber im RV-Nachhaltigkeitsgesetz und im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zu einer sukzessiven Absenkung des Rentenniveaus bewogen haben.Die sozialpolitischen Diskussionen über eine zukünftige Anhebung des Lebensalters von 67 auf 69 wollen nicht enden. So hat z.B. die Deutsche Bundesbank kürzlich eine Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 69. Lebensjahr bis zum Jahr 2070 gefordert. „Durch die demografische Entwicklung gerät die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung künftig unter erheblichen Druck, insbesondere ab Mitte der 2020er Jahre“, stellt die Notenbank in ihrem Monatsbericht Oktober 2019 fest – und sieht „Anpassungsbedarf bei den zentralen Stellgrößen der Rentenversicherung“. Dieser Vorschlag ist jedoch in der Politik und bei den Gewerkschaften höchst umstritten.Für die Arbeitnehmer und die deutsche Wirtschaft, die das Beitragsaufkommen zu gleichen Teilen finanzieren, ist dies auch mit einer Begrenzung der Lohnnebenkosten durch Stabilisierung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung verbunden. Das Leistungsniveau hat sich nach den gesetzlichen Vorgaben im AVmG und im AVmEG in einem Rahmen zu bewegen, in dem der RV-Beitragssatz bis zum Jahr 2030 den Wert von 22 Prozent nicht überschreitet.
2.3 Zur Rendite der gesetzlichen Rente – heute und in der Zukunft
Die Rentenreformen der letzten Jahre haben parallel zu den kritischen ökonomischen Rahmendaten zu einer Verminderung der durchschnittlich ausgezahlten Altersrenten geführt. Auswirkungen auf die Höhe der Rente haben sich durch die bei vorzeitigen Altersrenten eingeführten Rentenabschläge ergeben. So mussten z.B. Frauen der Geburtsjahrgänge 1945 bis 1951 bei der vorzeitigen Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr einen Abschlag von 18 Prozent hinnehmen. Dies galt ebenso für Versicherte der Jahrgänge 1942 bis 1945, die eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit erhielten. Im Jahr 2011 mussten von den Versicherten, die erstmals eine Altersrente bezogen („Rentenzugänge"), rund die Hälfte Rentenabschläge in Kauf nehmen. Seit 2012 setzt sich der Trend zu weniger Renten mit Abschlägen durch. So sank der Anteil reduzierter Altersrenten (Männer und Frauen bundesweit) 2020 sogar auf 22,5 Prozent. Mit verantwortlich dafür ist der Einstieg in die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte ab dem 63. Lebensjahr. Aber auch das Hinausschieben des Rentenbeginns spielt eine Rolle.
Der durchschnittliche Rentenzahlbetrag bei Männern in den alten Bundesländern – vor Abschlag – lag hier bei 1266,00 € im Monat. Die Altersbezüge wurden im Durchschnitt um 116,00 € gekürzt aufgrund durchschnittlich 25,4 Abschlagsmonaten.
Auch die drastischen Einschnitte durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz infolge der Nichtberücksichtigung von weiteren Schul- bzw. Hochschulzeiten und bezüglich der Anrechnung der ersten Berufsjahre zeigen jetzt schon deutliche Spuren. Falls Schul- oder Hochschulzeiten – aber keine Berufsfachschule – in den Versicherungsverlauf aufgenommen worden sind, werden sie bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2009 nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt. Die vor 01.01.2006 in Betracht kommende höchste Bewertung beläuft sich auf 0,75 Entgeltpunkte (EP) pro Jahr, für drei Jahre also 2,25 EP; multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert am 01.07.2020 in Höhe von 34,19 € ergeben sich rund 76,93 € an fehlender monatlicher Rente.
Mit der Frage der RenditeRendite der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung haben sich bereits 1997 die Autoren Ohsmann/Stolz (Mitarbeiter des Referates für Entwicklungsfragen der Sozialen Sicherheit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA –, jetzt DRV Bund, Berlin, s. Veröffentlichung in DAngVers. 02/04) befasst. Seinerzeit ergaben sich Renditen in Abhängigkeit vom jeweils betrachteten Modellfall zwischen 5,3 Prozent (ledige Männer, Rentenzugang mit 65 Jahren) und 7 Prozent (ledige Frauen, Rentenzugang mit 60 Jahren).
Für alle berechneten Modellfälle sind BarwerteBarwerte für den Zeitpunkt des Rentenbeginns bestimmt worden, d.h., die Beiträge zur Rentenversicherung wurden bis zum Zeitpunkt des Rentenbeginns aufgezinst und die Rentenzahlungen werden – bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns – abgezinst. Die Berechnungen der BfA zur Rendite der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen sich auf Modellfälle, bei denen typisierende Annahmen bezüglich Versicherungsverlauf und Rentenbezugszeit getroffen werden. Es wird von Versicherten ausgegangen, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und entsprechende Beiträge bezahlt haben. Diese Versicherten beziehen ihre Rente für einen Zeitraum, der für jeden Modellfall der durchschnittlichen Lebenserwartung zu Rentenbeginn entspricht.
Tatsächlich werden bei den Renditeberechnungen nicht die gesamten eingezahlten Beiträge den erwarteten (Alters-)Rentenzahlungen gegenübergestellt, sondern nur 80 Prozent der Beiträge. Dies hat seinen Grund darin, dass nur etwa 80 Prozent der Rentenbeiträge zur Finanzierung der Altersrenten verwendet werden; die restlichen 20 Prozent dienen der Absicherung des Erwerbsminderungs- und des Todesfallrisikos des Versicherten während der Erwerbsphase (in diesen Fällen müssten Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten gezahlt werden) sowie der Finanzierung von Rehabilitationsleistungen. Bei der realitätsgerechten Berechnung der Rendite der Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb auch nur von jenem Beitragsanteil auszugehen, der tatsächlich (im Durchschnitt) für die Altersrenten verwendet wird. Nur so ist im Übrigen auch ein Vergleich mit den Renditen anderer Formen der Alterssicherung möglich, die häufig auf die reine Geldleistung im Alter beschränkt sind und bei denen eine Absicherung der Erwerbsminderungs- und Todesfallrisiken während der Erwerbsphase oder der Kosten von Rehabilitationsmaßnahmen nicht erfolgt.
Die seit 1997 vollzogenen zahlreichen Rechtsänderungen vom Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz bis zum Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz, die – einschließlich der erläuterten Rentenabschläge – eine Senkung des Rentenniveaus in die Wege geleitet haben, waren für die DRV Bund Anlass, die Renditeberechnung zu aktualisieren. Die vorgelegte interne Rendite in der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentenzugänge in den Jahren 2012 bis 2040 sieht für den Renteneintritt bei Männern immer noch eine Rendite von 3,2 Prozent und bei Frauen von 3,8 Prozent vor. Grundsätzlich können aber auch längerfristig alle Versicherten mit einer jährlichen Rendite von rund 3 v.H. rechnen.
Interne Rendite in der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentenzugänge in den Jahren 2013 bis 2040 Standardrente auf Basis von 45 Versicherungsjahren mit Durchschnittsverdienst, Renteneintritt mit 65 Jahren (Pflichtbeiträge von 1967 bis 2012 Rentenanpassungen und Lebenserwartung nach Rentenversicherungsbericht 2011 Rentenbeginn Rendite für Männer ledig * Rendite für Frauen 01.01.2012 3,2 Prozent 3,8 Prozent 01.01.2020 3,1 Prozent 3,6 Prozent 01.01.2030 3,0 Prozent 3,4 Prozent 01.01.2040 3,0 Prozent 3,4 Prozent * Aufgrund der sich ggf. ergebenden Hinterbliebenenrente entspricht die Rendite für verheiratete Männer in etwa der Rendite für Frauen Quelle: Deutsche Rentenversicherung BundAbbildung 4:
Beispiele zur Renditeberechnung der gesetzlichen Rente
Diese positive Perspektive ändert sich auch nicht, wenn – wie derzeit in der stufenweisen Umsetzung begriffen – das Renteneintrittsalter auf das 67. Lebensjahr angehoben wird. Wie zuvor dargestellt, ist gleichzeitig von einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung auszugehen. Auch 2021 ist als generelle Renditeaussage für die gesetzliche Rente ein Satz von etwas über 3 Prozent aktuell!
Kapitallebensversicherung im Rückwärtsgang
Dieser Rendite gegenüber steht der mehrmals abgesenkte Garantiezins im Jahr 2021 auf jetzt 0,25 Prozent (!) für alle Neuabschlüsse einer kapitalbildenden Lebensversicherung und einer privaten Rentenversicherung. Dieser garantierte Zinssatz ist in den letzten Jahren stetig gesunken. Versprachen die deutschen Versicherer in den 1990er Jahren teilweise noch vier Prozent, so bekommt ein Kunde beim aktuellen Abschluss einer klassischen Lebensversicherung oder Rentenversicherung nach zuletzt 0,9 Prozent nun maximal noch 0,25 Prozent gewährleistet.
Außerdem sollen Versicherte bei Kündigung oder regulärem Ablauf nicht mehr zur Hälfte an Bewertungsreserven bei festverzinslichen Wertpapieren beteiligt werden. Für Kunden des privaten Versicherungsgewerbes sind das nach Ansicht von Verbraucherschützern keine guten Nachrichten. Alle Betroffenen mit einer Kapitallebensversicherung, einer Riester-, Rürup- oder privaten Rente bzw. einer betrieblichen Altersversorgung über eine private Versicherung müssen befürchten, auf wichtige Teile ihrer Überschussbeteiligungen zu verzichten. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft ab 01.01.2018 wird dies mit der neuen Absicherungsform „Pay and forget“ – also keine Garantie für das eingezahlte Kapital im Leistungsfall – noch verstärken.
2.4 Rendite-Plus durch weitere Regelleistungen
Um zu der für einen Versicherten individuell geltenden persönlichen Rendite aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gelangen, muss aber das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung betrachtet werden. Nach § 23 SGB I stehen den rentenversicherten Personen und bei bestimmten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch ihren Familienangehörigen insgesamt folgende Leistungen zur Verfügung:
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen,
Präventionsleistungen für Personen im erwerbsfähigen Alter,
Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind,
Renten wegen Todes,
Witwen- und Witwerrentenabfindungen,
Beitragserstattungen,
Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung,
Leistungen für Kindererziehung.
2.5 Verfahrensgrundsatz: Ohne Antragstellung keine Leistung
Leistungsansprüche jedweder Art sind durch eine formale Antragsstellung rechtzeitig geltend zu machen. In der gesetzlichen Rentenversicherung existiert das Antragsprinzip. Dies bedeutet, ohne einen Antrag (entweder schriftlich, mündlich, telefonisch oder per E-Mail – aber nach formloser Willenserklärung immer unter Verwendung der offiziellen Antragsformulare) wird keine Leistung festgestellt und ausgezahlt. Es gibt von diesem Prinzip nur zwei Ausnahmen: 1.) Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente u n d 2.) Umwandlung einer kleinen Witwenrente in eine große Witwenrente wegen Vollendung des 47. Lebensjahres der Witwe. Bei diesen Ausnahmen handelt der Rentenversicherungsträger von Amts wegen. Entsprechende Regelungen findet man in § 115 SGB VI. Nach § 115 Abs. 6 SGB VI haben die Rentenversicherungsträger allgemein verbindliche Richtlinien zu Hinweispflichten der Rentenversicherungsträger gegenüber den Versicherten zu erstellen. Danach sind die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Eine Verletzung der Hinweispflicht kann in einzelnen Fällen zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen.




