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Für die Prüfung von Rentenansprüchen ist es wichtig zu wissen, dass
Rentenansprüche auch mit Zeiten der Kindererziehung, der Pflege von Angehörigen oder mit Zeiten des Wehr- und Zivildienstes – um nur einige wichtige Tatbestände zu nennen – entstehen können,
bei der Rentenberechnung z.B. Zeiten der Fachschulausbildung oder der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit mit Leistungsbezug, bei Schwangerschaften Zeiten der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz berücksichtigt werden,
Rentenleistungen unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in der Regel dynamisch steigen,
es für dieselben Beiträge gleich hohe Leistungen für Männer und Frauen gibt und
unter bestimmten Voraussetzungen Grundrentenzuschläge zur Rente geleistet werden.
2.6 Grundsätzliches zur Versicherung und Finanzierung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Ein gigantischer Haushalt ist zur Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung erforderlichen. Im Wesentlichen werden die Mittel hierfür durch Beiträge in Höhe von über 233 Milliarden € und den Bundeszuschuss in Höhe von nahezu 92 Milliarden € (Stand 2019) aufgebracht.
Der überwiegende Anteil der Beiträge immerhin fast 221 Milliarden entfallen hierbei auf die Beiträge, die auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gezahlt werden. Die aktuellen Beschäftigungszahlen von 44 Millionen Menschen stellen hier ebenfalls einen Spitzenwert dar.
Die von den versicherungspflichtigen zu leistenden Rentenversicherungsbeiträge sind ein Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beinhaltet die Beiträge zur
Krankenversicherung,
Pflegeversicherung,
Rentenversicherung und
Arbeitslosenversicherung.
Die Abführung der Beiträge erfolgt im Lohnabzugsverfahren an die zuständige Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Minijobzentrale (Einzugsstelle).
Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden die Aufwendungen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung abgedeckt. Allein in der Rentenversicherung stehen derzeit Ausgaben in Höhe von 325 Milliarden zu Buche. Für 21,0 Millionen Rentner und Rentnerinnen in der BRD müssen u.a. Rentenzahlungen in Höhe von 291,4 Milliarden (Stand 2019) erbracht werden.
Die Berechnung der entsprechenden Beiträge in den einzelnen Sozialversicherungszweigen ist in den hierfür jeweils gültigen Regelungen des maßgebenden SGB – Sozialgesetzbuch – geregelt. Die Regelungen für die Krankenversicherung sind im SGB V, die der Pflegeversicherung im SGB XI, die der Arbeitslosenversicherung im SGB III und die der Rentenversicherung im SGB VI zu finden.

RV in einer Baumdarstellung
Nach § 157 SGB VI werden die Beiträge zur Rentenversicherung nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Dies ist in der Regel das Bruttoarbeitsentgelt.
Für die Berechnung von Beiträgen werden somit folgende Faktoren benötigt:
Beitragssatz (Vomhundertsatz),
Beitragsbemessungsgrundlage sowie
Beitragsbemessungsgrenze (BBG).
Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung können somit nach der folgenden Formel berechnet werden:
Beitrag = Beitragsbemessungsgrundlage (bis zur BBG) x Beitragssatz
2.6.1 Beitragsbemessungsgrundlage
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist dabei jedoch nur bis zu einer gewissen Obergrenze, der Beitragsbemessungsgrenze, zu berücksichtigen. In bestimmten Fällen wird der Beitragsberechnung an Stelle des Arbeitsentgeltes ein Mindestwert -die Bezugsgröße- als Beitragsbemessungsgrundlage zu Grunde gelegt. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ist ein Rechenwert in der Sozialversicherung und bestimmt sich aus dem Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Beitragsbemessungsgrundlage
2.6.2 Beitragssatz
Der Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgesetzt (§ 160 SGB VI) und beträgt derzeit 18,6 Prozent (Stand 2021) der Beitragsbemessungsgrundlage.
Die Höhe des Beitragssatzes orientiert sich maßgeblich an der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und Gehaltssumme der beschäftigten Arbeitnehmer. Der Beitragssatz ist dabei so zu bemessen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen aller Pflichtversicherten zusammen mit dem Bundeszuschuss und den sonstigen Einnahmen alle zu erwartenden Ausgaben der Rentenversicherungsträger decken.
Die genauen Maßgaben für die Festsetzung des Beitragssatzes sind gesetzlich in § 158 SGB VI normiert.
2.6.3 Beitragsbemessungsgrenzen
Bei der Beitragsberechnung wird die Beitragsbemessungsgrundlage nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) berücksichtigt (§ 159 SGB VI). Die Beitragsbemessungsgrenze bildet somit die Obergrenze für die Beitragsberechnung. Die Werte der Beitragsbemessungsgrenze sind in der Anlage 2 zum SGB VI aufgeführt.
Weitere Einnahmen kann die Rentenversicherung auch durch die Zahlung von Beiträgen für „Sonstige Versicherte“ nach § 3 SGB VI verzeichnen. Hier fallen durch die Beitragszahlung für z.B. Sozialleistungsbezieher wie Krankengeldbezieher, Arbeitslosengeldbezieher etc. oder auch für Pflegepersonen insgesamt weitere 9,1 Milliarden € an Beitragszahlungen an. Insbesondere der Zweig der Pflegeversicherung stellt aufgrund der Altersstruktur in der BRD einen dynamisch wachsenden Versicherungszweig dar.
2.7 Die Pflegeversicherung (Elftes Buch – SGB XI)
Das jüngste Kind der Sozialversicherung, die Pflegeversicherung wurde am 01.01.1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt.
Pflegebedürftigkeit kann jeden Menschen jedes Alters treffen. Eine Absicherung gegen dieses Risiko gibt die Pflegeversicherung.
Für alle gesetzlich und privat Krankenversicherten gilt eine automatische Pflichtversicherung in der Pflegeversicherung. Privat Krankenversicherte müssen jedoch eine Pflegeversicherung privat abschließen.
Die Pflegeversicherung finanziert sich durch Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber größtenteils paritätisch bezahlen.
Die Art der Pflege, der Pfleggrad und die Dauer der Pflegebedürftigkeit bestimmt, welche Leistungen Pflegebedürftige von der Pflegeversicherung erwarten können.
Der Pflegebedürftige hat die Möglichkeit selbst zu wählen, wie und von wem er gepflegt werden soll. Ob professionelle Fachkräfte oder pflegende Angehörige die erforderliche Pflege durchführen, kann die zu pflegende Person somit selbst entscheiden. Oberstes Ziel ist es dabei, den pflegebedürftigen Menschen so weit als möglich, ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
Rund 3,4 Millionen pflegebedürftige Menschen erhalten Leistungen durch die Pflegeversicherung. Davon werden 2,6 Millionen Menschen zu Hause versorgt und 800.000 in entsprechenden Heimen gepflegt. Von den 2,6 Millionen Menschen die zu Hause gepflegt werden, werden rund 1,76 Millionen allein durch Angehörige und die restlichen 830.000 zusammen mit ambulanten Pflegediensten gepflegt. Dies zeigt Pflege findet hauptsächlich zu Hause in den Familien statt.
Alle wichtigen Regelungen und Voraussetzungen zur Pflegeversicherung sind im Elften Buch – SGB XI – des Sozialgesetzbuches zu finden.
Seit dem 01.01.2017 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05 Prozent des Bruttoeinkommens, bei Kinderlosen 3,3 Prozent. Somit zahlen Kinderlose einen um 0,25 Prozent höheren Beitrag als diejenigen mit Kindern. Die Gründe für die Kinderlosigkeit spielen hierbei keine Rolle.
Ausgenommen von dem Beitragszuschlag sind nur Mitglieder die vor dem 01.01.1940 geboren sind, bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Zur nachhaltigen Stärkung der Pflegeversicherung werden seit dem 01.01.2015 die Einnahmen in Höhe von 0,1 Beitragssatzpunkten in einen neu eingerichteten Pflegevorsorgefond abgeführt. Dieser Fond soll die Finanzierung der Pflegeversicherung auch in Zukunft sicherstellen.
2.7.1 Voraussetzungen für Pflegebedürftigkeit
Nach § 14 SGB XI ist pflegebedürftig, wer „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweist und deshalb der Hilfe durch andere bedarf.“
Ein Antrag auf Pflegeleistungen ist bei der Pflegekasse, die Teil der Krankenkasse ist, zu stellen. Die gesetzlich vorgeschriebene Bearbeitungsdauer für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Über den Grad der Pflegebedürftigkeit hat der Medizinische Dienst (MDK) der Krankenkasse oder unabhängige Gutachter in Form einer Begutachtung zu entscheiden. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes legt anhand der nachfolgenden 6 Module die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person fest.
Modul 1: Mobilität
Modul 2: Geistige und kommunikative Fähigkeiten
Modul 3: Verhaltensweise und psychische Problemlagen
Modul 4: Selbstversorgung
Modul 5: Selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen – sowie deren Bewältigung
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für jedes Modul wird in der Regel anhand eines Punktwertes der Grad der Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person festgestellt. Dies Punkte fließen mit unterschiedlicher prozentualer Gewichtung zu einem Gesamtpunktewert zusammen, der dann einem der möglichen Pflegegrade 1–5 nach § 15 SGB XI zugeordnet werden kann (siehe Tabelle).
Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6 Punkte Modul 1 Punkte Modul 2 Punkte Modul 3 Punkte Modul 4 Punkte Modul 5 Punkte Modul 6 Höherer Wert aus Modul 2 oder 3 ist maßgebend Gewichtung 10 Prozent Gewichtung 15 Prozent Gewichtung 40 Prozent Gewichtung 20 Prozent Gewichtung 15 Prozent G E S A M T P U N K T E 12,5 – unter 27 27 – unter 47,5 47,5 – unter 70 70 – unter 90 90 – 100 Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5Soweit eine Pflege zu Hause möglich ist, hat der Pflegebedürftige die Wahl zwischen ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung aus ambulanten Pflegesachleistungen und Pflegegeld.
Ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI werden für die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegdienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem vorgeschriebenen Höchstbetrag übernommen.
Maßgebend für die Höhe der Pflegesachleistung ist der vorliegende Pflegegrad.
2.7.2 Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Folgende Pflegesachleistungen werden pro Monat erbracht:
Pflegegrad 1: bis zu 125 € Entlastungsbetrag
Pflegegrad 2: 689 €
Pflegegrad 3: 1.298 €
Pflegegrad 4: 1.612 €
Pflegegrad 5: 1.995 €
Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird gezahlt, soweit die Pflege durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen gewährleistet wird. Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 von der Pflegekasse an die pflegebedürftige Person überwiesen. Diese kann dann über die Verwendung des Pflegegelds frei entscheiden, wird dieses aber in aller Regel voll oder zum Teil an die betreuenden Personen als Anerkennung weiterreichen.
Das Pflegegeld bestimmt sich wie die ambulante Pflegesachleistung an dem Grad (siehe Tabelle) der Pflegebedürftigkeit.
Pflegebedürftigkeit in Graden Leistungen pro Monat Pflegegrad 2 316 € Pflegegrad 3 545 € Pflegegrad 4 728 € Pflegegrad 5 901 €Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI wird gezahlt, soweit ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst erbracht werden und der Höchstwert der zustehenden Pflegesachleistung nach dem jeweiligen Pflegegrad nicht ausgeschöpft wird. Hier kann dann zusätzlich Pflegegeld prozentual in Höhe der nicht in Anspruch genommenen Pflegesachleistung in Kombination (siehe Beispiel) gezahlt werden.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person nimmt ambulante Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 649 € im Monat in Anspruch. Die Pflegeperson wurde in den Pflegegrad 3 eingestuft. Der zustehende Wert für die Pflegesachleistung beträgt somit 1.298 € monatlich und wurde somit nur in Höhe von 50 Prozent in Anspruch genommen.
Vom Pflegegeld im Pflegegrad 3 in Höhe von 545 € stehen ihm somit noch 50 Prozent zu, also insgesamt 272,50 €.
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind Pflegepersonen seit dem 01.04.1995 nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtig, das heißt bei Vorliegen der Voraussetzungen haben die Träger der Pflegeversicherung für Personen, die Pflegetätigkeiten ausüben, Pflichtbeiträge zu zahlen. Damit endete mit dem 31.03.1995 für Pflegepersonen die ab 01.01.92 bestehende Regelung der Anrechnung von sogenannten Pflegeberücksichtigungszeiten nach § 249b SGB VI.
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach dem SGB VI (siehe nachfolgende Abbildung) für Personen, die einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegepflichtversicherung hat.
2.7.3 Versicherungspflicht der Pflegepersonen

Versicherungspflicht
Soweit Versicherungspflicht als Pflegeperson vorliegt, hat die Pflegekasse entsprechende Bruttoarbeitsentgelte die sich nach § 166 Abs. 2 SGB VI bestimmen in das Rentenversicherungskonto des Pflegenden zu melden. Maßgebender Wert ist hierbei die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Entgelte in der gesetzlichen Rentenversicherung sind jedoch erst ab dem Pflegegrad 2 zu melden.
Je nachdem, welche Leistungen (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Kombinationsleistung) bezogen werden, ergeben sich unterschiedlich Höhen der zu meldenden beitragspflichtigen Entgelte, die sich prozentual aus der Bezugsgröße errechnen, siehe hierfür nachfolgende Tabelle.
Pflegegrad 2 3 4 5 Pflegesachleistung Prozent der Bezugsgröße 18,9 30,1 49,0 70,0 Pflegegeld Prozent der Bezugsgröße 27,0 43,0 70,0 100,0 Kombinationsleistung Prozent der Bezugsgröße 22,95 36,55 59,5 85,0Die sodann zu entrichtenden Pflichtbeiträge für die Pflegeversicherung werden nach § 170 Absatz 1 Nr. 6a SGB VI alleine von der Pflegekasse, privatem Versicherungsunternehmen getragen.
Beispiel:
Eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 4 wird im Jahr 2020 zu Hause von einem Angehörigen gepflegt. Es wird lediglich Pflegegeld durch die Pflegekasse gezahlt.
Somit sind für die pflegende Person Entgelte in Höhe von 70 Prozent der Bezugsgröße (in 2020 = 38.220 €) zu melden, dies entspricht 38.220 € x 70 Prozent = 26.754 €.
3 Rentenrechtliche Zeiten
Mit dem Sammelbegriff rentenrechtliche Zeitenrentenrechtliche Zeiten werden alle Zeiten zusammengefasst, die sich auf den Rentenanspruch (Erfüllung von Wartezeiten und besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und die Rentenhöhe auswirken können. Die Zeiten haben im Einzelnen unterschiedliche Wirkungen, denn nicht alle rentenrechtlichen Zeiten werden auch für jede Wartezeit berücksichtigt.
Gemäß § 54 Abs. 1 SGB VI handelt es sich um
1 Beitragszeiten,
2 beitragsfreie Zeiten und
3 Berücksichtigungszeiten.

Rentenrechtliche Zeiten
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