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Aktiv Versicherte mit Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (nach Durchführungswegen)

Quelle: Endbericht TNS Infratest vom 24.11.2014, Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013, S. 85.
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5. Nachhaltige Alterssicherung durch Ausbau der betrieblichen Altersversorgung
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Mit dem eingeleiteten Umbau der Systeme der Alterssicherung nimmt auch die Verantwortung der an der Lebensstandardsicherung Beteiligten für deren Weiterentwicklung zu. Hierzu gehören in erster Linie die Beitragszahler, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, insbesondere aber auch der Gesetzgeber und die Tarifvertragsparteien. Diese müssen die arbeits- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass die externe kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung einen nachhaltigen Ausbau erfährt. Hierzu gehört auch die Verantwortung dafür, dass vorrangig in der zweiten Säule tatsächlich auch eine nachhaltige Alterssicherung der Arbeitnehmer und deren Angehörigen durch lebenslange Leibrenten, Hinterbliebenen- und Invaliditätsschutz erfolgt. Dies ist vor dem Hintergrund der anhaltenden Diskussion über einen Umbau der gesetzlichen Alterssicherungssysteme notwendiger denn je. Der weiterentwickelte neue Tarifvertrag in der chemischen Industrie zur Lebensarbeitszeit und Demografie gibt Zuversicht dafür, dass sich die Tarifvertragsparteien der ihnen von der Politik zugewiesenen gestalterischen Aufgaben annehmen werden.
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Rentenreform: Von der Lebensstandardsicherung zur ergänzenden Altersvorsorge

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Für Pensionskassen bedeutet die zunehmende Einbindung der betrieblichen Altersversorgung in die jeweils aktuelle sozialpolitische Willensbildung des Gesetzgebers korrespondierend steigende Anforderungen insbesondere an die Ausgestaltung der Bestimmungen der Leistungspläne und der Informationssysteme. Bei allen positiven Maßnahmen des Gesetzgebers zur Förderung der kapitalgedeckten Alterssicherung muss zunehmend darauf geachtet werden, dass die Eigenständigkeit der betrieblichen Altersversorgung, die sich insbesondere durch die Betriebsnähe, Transparenz und Effizienz auszeichnet, nicht verloren geht bzw. die Trennschärfe zu den Produkten der (bloßen) Vermögensbildung aufgegeben wird.
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Vor diesem Hintergrund gilt es, die aktuellen sozialpolitischen Herausforderungen, wie z. B. die Berücksichtigung der neuen Regelungen im BetrAVG auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie (Absenkung der Unverfallbarkeitsfrist, Änderungen bei den Auskunftspflichten etc.; siehe dazu auch Rdnrn. 804 ff.), die in Politik und Wirtschaft aktuell diskutierten Modelle zu tarifvertraglich ausgestalteten Systemen der betrieblichen Altersvorsorge (sog. Sozialpartnermodell) oder dem Vorschlag der hessischen Landesregierung für einen Deutschlandfonds oder Vorschläge zu Opting-Out-Systemen sowie die Umsetzung von Gesetzesvorhaben auf europäischer Ebene (z. B. Pensionsfondsrichtlinie) kritisch und konstruktiv zu begleiten. Die Pensionsfondsrichtlinie, oft auch als EbAV-Richtlinie (EbAV = Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge) oder IORP-Richtlinie (IORP = Institutions for Occupational Retirement Provision) bezeichnet, gibt auf europäischer Ebene die Rahmenbedingungen für die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge vor. Wichtige Regelungsinhalte sind insbesondere die Vorgaben zur Eigenmittelausstattung, dem Ausfinanzierungsgrad der Versorgungsverpflichtungen, das Risikomanagement und die Information und Kommunikation im Verhältnis zu den Versorgungsempfängern. Die IORP-Richtlinie wird derzeit überarbeitet, der Gesetzgebungsprozess wird voraussichtlich Mitte/Ende 2016 abgeschlossen sein. Parallel hierzu wird von der EIOPA (European Insurance and Occupational Pensions Authority) an neuen aufsichtsrechtlichen Richtlinien und Hinweisen zur Umsetzung der Richtlinien gearbeitet. Hervorzuheben sind hier das sog. Holistic Balance Sheet Modell zur Risikountersuchung und hierauf aufbauend die „europäischen“ Stresstests und durchgeführte quantitative Auswertungsstudien zu den neuen aufsichtsrechtlichen Modellen. Kritisch ist hierzu anzumerken, dass von Seiten der europäischen Aufsichtsbehörde der Ansatz eines „one single rule book“ sowohl für die Lebensversicherungen als auch die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge verfolgt wird, obwohl für die Lebensversicherungsunternehmen seit Januar 2016 die sog. Solvency-II-Regelungen und damit inhaltlich andere Regelungen (z. B. bezüglich der Eigenmittelausstattung) gelten als für die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge. Sachlich ist dies dadurch gerechtfertigt, dass die Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge im Gegensatz zu den Lebensversicherungsunternehmen nicht dereguliert sind. In diesem aufsichtsrechtlichen Spannungsverhältnis gilt es, den Charakter der Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge als soziale Einrichtungen als sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für eine differenzierende aufsichtsrechtliche Betrachtung in den Gesetzesvorhaben zu verankern.
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Wie wichtig die aktive Einbindung der Interessengemeinschaften der betrieblichen Altersversorgung in die politische Diskussion ist, hat beispielsweise die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG (Voraussetzungen für Entfall der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anpassung der laufenden Leistungen bei Abwicklung der Altersvorsorge über eine Pensionskasse) gezeigt. Mit der gesetzlichen Neufassung wurde die Diskussion darüber, ob die Voraussetzungen für den Entfall der Anpassungsverpflichtung nur dann erfüllt sind, wenn zur Berechnung der Deckungsrückstellung auf den nach dem VAG festgesetzten Höchstrechenzins abgestellt wurde, sachgerecht beendet (siehe dazu auch Schwind, Betriebliche Altersvorsorge 1/2011 S. 42 ff.).
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Doch nicht nur auf nationaler, sondern auch auf europäischer Ebene unterliegt die betriebliche Altersvorsorge dem steten Wandel der Gesetze, Richtlinien und sonstigen Vorschriften, welcher die betriebliche Altersvorsorge immer wieder vor neue Herausforderungen stellt. So erarbeitet derzeit beispielsweise die seitens der EU-Kommission beauftragte Projektgruppe Track and Trace your Pension in Europe (TTYPE) einen Businessplan zur Schaffung eines europäischen Rentenaufzeichnungsdienstes. Zudem beabsichtigt die Europäische Kommission eine Verbesserung der Altersvorsorge im Allgemeinen und prüft, ob und inwieweit dies durch eine sog. Pan-European Personal Pension (PEPP) – eine private „Europa-Rente“, welche die bestehende nationale Lösungen zwar ergänzen (aber nicht ersetzen!) solle, erfolgen könnte. Die neuen Vorschläge der EU bergen jedoch häufig sehr hohe Hürden für die betriebliche Altersvorsorge und sind für diese nicht immer vorteilhaft. Beispielsweise sieht der Entwurf des europäischen Gesetzgebungsverfahrens zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) vor, dass Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge als Finanzinstitut einzuordnen und damit von einer entsprechenden Steuerpflicht betroffen sind. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich umgesetzt werden wird. Im Rahmen des gegenseitigen Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten von Amerika über einen Informationsaustausch über Finanzkonten, dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), sind Pensionskassen als ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge ausdrücklich von dem Anwendungsbereich ausgenommen worden (vgl. Gesetz zu dem Abkommen vom 31.5.2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen, BGBl. II 2013 S. 1362 ff.). Ein weiterer Erfolg für die Pensionskassen und damit für die betriebliche Altersvorsorge als solche ist auch, dass die Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge von der neuen europäischen PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products), deren zentraler Bestandteil die Einführung von Basisinformationsblättern für bestimmte Anlageprodukte ist, ebenfalls ausgenommen wurden.
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Die Pensionskassen werden sich auch künftig den neuen Herausforderungen und den damit verbundenen zunehmenden Anforderungen an das Management von Komplexitäten stellen müssen. Dadurch, dass den Pensionskassen dies in der Vergangenheit bisher gut gelungen ist, lässt diese mit Zuversicht in die Zukunft blicken. Die Pensionskassen als Spezialisten für die Durchführung der externen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung haben daher gute Chancen, auch künftig eine führende Rolle bei der Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland zu übernehmen.
Pensionskassen › A. Allgemeines (Herrmann/Schwind) › IV. Arten der Pensionskasse (Herrmann)
IV. Arten der Pensionskasse
(Herrmann)
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Nach der Legaldefinition des § 232 i. V. m. § 233 Abs. 1 VAG existieren heute in Deutschland zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Pensionskassen. Zum einen die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen, die quasi als Selbsthilfeeinrichtungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung gegründet worden sind und zum anderen die neu gegründeten Pensionskassen der Lebensversicherungsunternehmen, die in ihrer Vertragsgestaltung und vertrieblichen Ausrichtung wie Lebensversicherungsunternehmen aufgestellt sind. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über diese neu gegründeten Pensionskassen ähnelt daher in ihrer Ausgestaltung den Direktversicherungen. Der nachfolgende Beitrag wird sich vor allem mit den traditionellen, betrieblichen Pensionskassen beschäftigen und bei den Ausgestaltungsformen, wie sie die neuen, nicht betrieblichen Pensionskassen prägen, auf die Ausführungen zur Direktversicherung verweisen.
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Auch bei den betrieblichen Pensionskassen haben sich auf Grund unterschiedlicher Aufgaben und Mitgliederstruktur verschiedene Arten von Pensionskassen entwickelt.
1. Ein-Firmen-Pensionskasse
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Die Ein-Firmen-Pensionskasse versichert die Arbeitnehmer eines einzelnen Unternehmens. Es handelt sich hierbei um die klassische Form der Pensionskasse. Auch heute noch wird sie wohl die häufigste Form der Pensionskasse darstellen, wenn auch gerade diese – in der Regel auch kleineren – Ein-Firmen-Kassen in jüngster Zeit immer mehr an Bedeutung verloren haben.
2. Konzern-Pensionskasse
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In der Konzern-Pensionskasse sind die Arbeitnehmer konzernverbundener Unternehmen versichert. Die Konzernverbundenheit ist somit Voraussetzung für die Versicherbarkeit der Arbeitnehmer. Ein Ausscheiden einzelner Unternehmen aus dem Konzernverbund bleibt daher in der Regel nicht ohne Einfluss auf das Versicherungsverhältnis der Arbeitnehmer.
3. Die sog. überbetrieblichen oder Gruppenpensionskassen
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Diese Pensionskassen versichern Arbeitnehmer verschiedener Unternehmen. Bei den Gruppenkassen gibt es branchengebundene Pensionskassen, die Arbeitnehmer einer bestimmten Branche versichern, oder auch Pensionskassen, die branchenunabhängig ihre Pensionskassenleistungen anbieten.
4. Tarifvertragskassen
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Die sog. Tarifvertragskassen sind Einrichtungen der Tarifvertragsparteien. Diese Form der Pensionskasse gibt es erst seit den 60-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts. Sie werden auf Grund eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages gegründet und nur von den Tarifvertragsparteien selbst betrieben. Die einzelnen Arbeitgeber werden zur Beitragszahlung auf Grund des Tarifvertrages gezwungen. Versichert sind alle Arbeitnehmer, die in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen.
5. Sonstige Formen
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Ebenfalls zu den Pensionskassen zählen die sog. Rückdeckungskassen. Dies sind Pensionskassen, die nicht unmittelbar Arbeitnehmer versichern, sondern die Versorgungszusage des Arbeitgebers (oder einer Unterstützungskasse) rückdecken. Die Rückdeckungsversicherungen werden zwar auf das Leben der Arbeitnehmer abgeschlossen, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger sind aber nur der Arbeitgeber (oder die Unterstützungskasse). Diese Rückdeckungskassen werden im Rahmen dieses Beitrags nicht gesondert behandelt. Zu den Rückdeckungskassen zählen auch Kassen, die nur teilweise die Rückdeckung betreiben und teilweise auch unmittelbar Arbeitnehmer versichern.
Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke)
Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › I. Rechtsform (Herrmann)
I. Rechtsform
(Herrmann)
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Nach der Legaldefinition des § 232 VAG sind Pensionskassen rechtlich selbstständige Lebensversicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen dürfen gemäß § 8 VAG nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG) betrieben werden.
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Während vor Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes Pensionskassen praktisch nur als Selbsthilfeeinrichtungen der Betriebe und ihrer Arbeitnehmer vorkamen, die ausschließlich die Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit gewählt hatten, sind die Neugründungen von Pensionskassen insbesondere durch die Lebensversicherungswirtschaft überwiegend in der Rechtsform der Aktiengesellschaft erfolgt.
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Eine Unterform der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit ist der sog. kleinere VVaG gemäß § 210 VAG. Kleinere Vereine sind Unternehmen, die bestimmungsgemäß einen sachlichen, örtlichen oder dem Personenkreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben. Die wirtschaftliche Größe spielt hierbei keine Rolle. Es können also auch Unternehmen mit sehr großem Beitragsaufkommen und/oder hohen Rückstellungen kleinere Vereine sein. Die Beschränkung auf die Versicherung von Arbeitnehmern eines Betriebes oder Konzerns, ja sogar die Beschränkung auf die Pensionsversicherung als solche wurde von der Versicherungsaufsichtsbehörde als ausreichend angesehen, eine Pensionskasse als kleineren VVaG anzusehen. So verwundert es daher nicht, dass nahezu alle traditionellen, betrieblichen Pensionskassen in der Rechtsform des kleineren VVaG betrieben werden.
1. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
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Der (große) VVaG ist weitgehend wie eine AG organisiert (vgl. §§ 188, 189, 191 VAG). Wie die AG muss er drei Organe bilden: oberstes Organ (bei der AG die Hauptversammlung; beim Versicherungsverein die Mitglieder- bzw. Mitgliedervertreterversammlung), Aufsichtsrat und Vorstand. Für diese Organe gelten kraft ausdrücklicher Verweisung in den §§ 188 ff. VAG die Vorschriften des AktG entsprechend.
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Gemäß § 172 VAG gelten für den VVaG weitgehend auch die Vorschriften des HGB. Der Verein nimmt also als Kaufmann i. S. d. HGB am Geschäftsleben teil. Er muss ins Handelsregister eingetragen sein (vgl. auch § 185 VAG), und er kann Prokuristen bestellen. Er wird im Rechtsverkehr wie jede andere privatrechtliche Kapitalgesellschaft behandelt.
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Der Verein ist nicht nur darauf beschränkt, seine Mitglieder zu versichern, sondern er darf auch sog. Nichtmitgliedschaftsgeschäft betreiben und auch Nichtmitglieder zu festen Prämien versichern (§ 177 Abs. 2 VAG).
2. Kleinerer Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
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Während der große Verein der AG nachgebildet wird, orientiert sich der kleinere Verein am Verein des BGB. Obgleich für ihn eigentlich nur die beiden Organe Mitgliederversammlung bzw. Mitgliedervertreterversammlung und der Vorstand obligatorisch sind, müssen Pensionskassen auch in der Rechtsform des kleineren Vereins einen Aufsichtsrat bilden, § 234 Abs. 5 VAG. Rechte und Pflichten dieser Organe ergeben sich entsprechend der Verweisung in § 210 VAG aus den Vorschriften der §§ 24 ff. BGB.
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Das Vereinsrecht des BGB unterscheidet sich von den Vorschriften über die Hauptversammlung des AktG vor allem durch seine geringere Förmlichkeit. Während das Aktienrecht im Einzelnen vorschreibt, wie und mit welchen Fristen die Hauptversammlung einzuberufen ist, wie Anträge zur Hauptversammlung zu behandeln sind und wie die Niederschrift über die Hauptversammlung gestaltet sein muss, können nach dem Vereinsrecht des BGB einfacher zu handhabende Satzungsbestimmungen, die Formalien der Mitgliederversammlung regeln. Der kleinere VVaG eignet sich daher gerade für Pensionskassen, für die auf Grund ihrer personellen Ausstattung die Beachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten einer AG größere Schwierigkeiten bedeuten würde. Dies gilt insbesondere für die auch wirtschaftlich kleineren Pensionskassen.
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Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats richten sich ebenfalls nicht nach dem Aktienrecht, sondern bestimmen sich nach den Vorschriften des GenG. Wie schon beim obersten Organ sind auch beim Aufsichtsrat des GenG weniger Förmlichkeiten zu beachten.
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Der kleinere VVaG ist kein Kaufmann i. S.d HGB. Für ihn gelten die Vorschriften des HGB nicht. Sein Geschäftsbetrieb ist nicht der Betrieb von Handelsgeschäften. Er kann keine Prokuristen bestellen.
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Versicherungsfähig sind beim kleineren VVaG nur die Mitglieder selbst. Die Versicherung gegen feste Prämien an Nichtmitglieder ist ihm untersagt.
3. Betriebliche Pensionskassen
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In § 233 Abs. 1 VAG sind im Rahmen von Rechtsfolgeverweisungen die betrieblichen Pensionskassen definiert. Es handelt sich bei diesen Kassen aber nicht um eine eigene Rechtsform. Mit Aufnahme dieser Vorschrift ist der Gesetzgeber dem allgemeinen Bedürfnis gefolgt, die traditionellen, betrieblichen Pensionskassen weitgehend in ihrer bisherigen Verfassung fortbestehen zu lassen. Wesentliche Rechtsfolge hierbei ist, dass die Geschäftspläne, insbesondere Versicherungsbedingungen und Technischer Geschäftsplan weiterhin von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden müssen (betriebliche Pensionskassen, vgl. Rdnr. 83). Gleichzeitig bedeutet diese Genehmigungspflicht aber auch, dass abweichende, auf die besonderen Bedürfnisse der Pensionskasse zugeschnittene Regelungen in ihren Geschäftsplänen möglich sind. Pensionskassen können sich als betriebliche Pensionskassen regulieren lassen, wenn
– ihre Satzung vorsieht, dass Versicherungsansprüche gekürzt werden dürfen, – nach ihrer Satzung mindestens 50 % der Mitglieder der obersten Vertretung durch die Versicherten oder ihre Vertreter besetzt werden sollen, bei Pensionskassen, die nur das Rückdeckungsgeschäft betreiben, muss ein solches Recht den Versicherungsnehmern eingeräumt werden, – sie ausschließlich die unter § 17 BetrAVG fallenden Personen, die Geschäftsleiter oder Inhaber der Trägerunternehmen sowie solche Personen versichert, die der Pensionskasse durch Gesetz zugewiesen werden oder ihr Versicherungsverhältnis mit der Pensionskasse nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fortführen, und – sie keine rechnungsmäßigen Abschlusskosten für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erheben und sie auch keine Vergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen gewähren.Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › II. Soziale Einrichtung (Herrmann)
II. Soziale Einrichtung
(Herrmann)
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Die betrieblichen Pensionskassen sind regelmäßig auch sog. Sozialeinrichtungen (vgl. § 87 BetrVG, § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG, § 5 Abs. 1 Nr. 3b KStG). Eine Legaldefinition der Sozialeinrichtung gibt es nicht. Es handelt sich um eine Einrichtung, die „sozialen“ Zwecken dient, d. h., den Arbeitnehmern des Betriebes bzw. deren Familienangehörigen sollen über das unmittelbare Arbeitsentgelt für die Arbeitsleistung hinaus weitere Vorteile gewährt werden, um deren soziale Lage zu verbessern. Wie stark das Eigenengagement des Arbeitgebers ist, spielt bei der Frage der Sozialeinrichtung keine wesentliche Rolle. Dementsprechend ist es auch für die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung nicht von Bedeutung, in welcher Höhe sich der Arbeitgeber an der Beitragszahlung beteiligt.
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Die Eigenschaft der Pensionskasse als Sozialeinrichtung hat Auswirkungen im Hinblick auf Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG (s. im Einzelnen Rdnrn. 824 ff.) und auf ihre steuerliche Behandlung (Befreiung von der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer – s. im Einzelnen Rdnrn. 857 ff.). Auch die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und der Pensionskasse bzw. auch zwischen Arbeitgebern und der Pensionskasse beruht auf dem Charakter als Sozialeinrichtung des Betriebes.
Pensionskassen › B. Rechtliche Gestaltung der Pensionskasse (Herrmann/Fath/Linke) › III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse (Herrmann)
III. Gründung und Beendigung der Pensionskasse
(Herrmann)
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Das eigenständige Rechtsleben der Pensionskasse beginnt mit ihrer Gründung und endet mit ihrer Auflösung, einer Bestandsübertragung auf ein anderes Versicherungsunternehmen oder mit ihrer Verschmelzung mit einem anderen Versicherungsunternehmen.
1. Gründung
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Die Gründung einer regulierten Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG richtet sich vor allem nach den Vorschriften des VAG, das in den §§ 171 bis 210 besondere Regelungen für den VVaG enthält.
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Die Gründung vollzieht sich in zwei Schritten: Zum einen in dem privatrechtlichen korporativen Gründungsakt und zum anderen in der öffentlich-rechtlichen Zulassung des Versicherungsvereins zum Geschäftsbetrieb durch die BaFin.
a) Privatrechtlicher Gründungsakt
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Der privatrechtliche Gründungsakt vollzieht sich ohne rechtliche Mitwirkung der Aufsichtsbehörde. Da aber wesentliche Bereiche dieses Gründungsakts Gegenstand der aufsichtsbehördlichen Prüfung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Zulassung sind, empfiehlt es sich dringend, schon in diesem Stadium Kontakt mit der Aufsichtsbehörde aufzunehmen und die einzelnen Gründungsmaßnahmen mit ihr abzustimmen.
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Zur Gründung einer Pensionskasse in der Rechtsform des VVaG bedarf es zunächst Gründer, die den Willen haben, einen Versicherungsverein zu gründen, dem sie als Mitglied und Versicherungsnehmer angehören wollen. Das Gesetz schreibt keine Mindestzahl an Gründern vor. Dennoch legt die Aufsichtsbehörde in der Praxis Wert darauf, dass die Pensionskasse von Beginn an aus mehr als nur zwei Mitgliedern besteht.




