Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht

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Nach bis dato geltendem Recht wurde derjenige Ehegatte benachteiligt, der im Laufe der Ehe die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen aufbauen konnte, da nicht nur die Schuldentilgung auf Seiten des anderen unberücksichtigt blieb, sondern zudem das eigene Vermögen, soweit es den Zugewinn des Partners überstieg, hälftig geteilt wurde.
Auch nach der Gesetzesänderung verbleibt es jedoch dabei, dass Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt in die Zugewinngemeinschaft von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung (vgl. § 1624) erworben hat, keine Zugewinnausgleichsansprüche auslösen soll. Dies wird dadurch erreicht, dass dieses Vermögen – obschon nach der Eheschließung erworben – noch dem Anfangsvermögen hinzugerechnet wird, vgl. § 1374 II.
Das Endvermögen bestimmt sich nach § 1375, das Anfangsvermögen nach § 1374 jeweils i.V.m. §§ 1376, 1377.
1. Zugewinn des Anspruchsgegners
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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Endvermögens ist gemäß § 1384 die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.
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Exkurs/Vertiefung:
Der Scheidungsantrag wird durch Einreichung der Antragsschrift bei Gericht anhängig, vgl. § 124 FamFG und mit Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner rechtshängig, vgl. § 124 FamFG i.V.m. § 261 ZPO.
Anders als in einem allgemeinen Zivilverfahren werden in einem Scheidungsverfahren die Parteien nicht als Kläger und Beklagter, sondern als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet. Die Zustellung der Klage-/Antragsschrift erfolgt in der Praxis aufgrund der §§ 6, 12 GKG und des § 14 FamGKG grundsätzlich erst, wenn der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt wurde. (Im ersten Rechtszug: 3 Gebühren in allgemeinen zivilrechtlichen Verfahren, vgl. § 12 GKG i.V.m. Nr. 1210 KV GKG, und 2 Gebühren in Ehesachen, vgl. § 9 FamGKG i.V.m. Nr. 1110 KV FamGKG.)
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Es ist hier davon auszugehen, dass das Endvermögen des M i.S.v. § 1375 I zum maßgeblichen Zeitpunkt 5000,– € beträgt. Um das Anfangsvermögen i.S.v. § 1374 zu errechnen, subtrahiert man von dem bei Eintritt in den Güterstand vorhandenen Vermögen eines Ehegatten die zu seinen Lasten bestehenden Verbindlichkeiten. Mithin weist das Anfangsvermögen des M einen Wert von 1000,– € auf, da von dem durch M in die Ehe eingebrachten Betrag in Höhe von 3000,– € Schulden in Höhe von 2000,– € abzuziehen sind. Folglich beträgt der Zugewinn des M 4000,– €.
2. Zugewinn der Anspruchstellerin
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Da bei J das Anfangsvermögen nicht ermittelt werden kann, wird gemäß § 1377 III (widerlegbar) vermutet, dass ihr Endvermögen ihren Zugewinn darstellt. Mithin wäre bezüglich der J zunächst von einem Zugewinn in Höhe von 1000,– € auszugehen.
Dem könnte jedoch gemäß § 1375 II Nr. 1 noch die Schenkung an L in Höhe von 700,– € hinzuzurechnen sein.
Nach § 1375 II Nr. 1 müssen zum Endvermögen eines Ehegatten unentgeltliche Zuwendungen an Dritte, die nach dem Eintritt des Güterstandes vorgenommen worden sind, hinzuaddiert werden, sofern sie nicht einer sittlichen Pflicht entsprechen bzw. als Anstandsschenkung zu werten sind. J hat L mit einem Flugticket nach Athen beschenkt, um ihn loszuwerden. Eine solche Schenkung entspricht weder einer sittlichen Pflicht, noch ist sie aus Anstand geboten. Zum Endvermögen der J in Höhe von 1000,– € ist folglich die Schenkung an L in Höhe von 700,– € hinzuzuaddieren. Der Zugewinn der J beträgt somit 1700,– €.
3. Hälfte der Differenz
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Der Differenzbetrag zwischen dem Zugewinn des M in Höhe von 4000,– € und dem Zugewinn der J in Höhe von 1700,– €, beträgt 2300,– €, die Hälfte davon gemäß § 1378 I: 1150,– €.
4. Zwischenergebnis
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Folglich ist zugunsten der J gegen M gemäß § 1378 ein Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 1150,– € entstanden.
IV. Kein Ausschluss gemäß § 1381
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Der Zugewinnausgleichsanspruch dürfte zudem nicht nach § 1381 I ausgeschlossen sein, wobei dieses Leistungsverweigerungsrecht – da es als Einrede ausgestaltet ist[51] – von M geltend gemacht werden müsste.
Nach dem Tatbestand des § 1381 müsste sich der Antragsteller derart verhalten haben, dass eine Ausgleichszahlung durch den Antragsgegner als grob unbillig einzustufen wäre, was im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen ist[52]. Nach § 1381 II kommt insoweit insbesondere eine schuldhafte, grob unbillige Beeinflussung der Vermögenslage zulasten des Ausgleichspflichtigen in Betracht.
Im Sinne einer Gesamtbewertung des Einzelfalles kann aufgrund der Untreue des M das ehewidrige Verhalten der J nicht als grob unbillig gewertet werden. Die Ehe zwischen J und M war trotz des ehewidrigen Verhaltens auf beiden Seiten von Arbeitsteilung geprägt, so dass auch beide Partner am Zugewinn teilhaben sollten. Ein Leistungsverweigerungsrecht des M gemäß § 1381 scheidet damit aus.
V. Keine Verjährung
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Der Zugewinnausgleichanspruch unterliegt grundsätzlich i.S.d. § 195 der Regelverjährung von drei Jahren (zur Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren vgl. § 199 IV), wobei der Verjährungsbeginn nach § 199 I zu bestimmen ist. Da der Güterstand bisher nicht beendet wurde, kann folglich die – ebenfalls als Einrede ausgestaltete – Einwendung der Verjährung hier nicht geltend gemacht werden.
Exkurs/Vertiefung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[53] wurde mit Wirkung zum 1.1.2010 die dreißigjährige Sonderverjährungsregelung für familien- und erbrechtliche Ansprüche, die gemäß § 197 I Nr. 2 a.F. bestanden hatte, aufgehoben.
Darüber hinaus wurden auch direkt im Familien- und Erbrecht geregelte Verjährungsbestimmungen in die Regelverjährung der §§ 195 ff. überführt bzw. angepasst. Im Zuge dessen ist es auch zur Aufhebung des § 1378 IV gekommen, wodurch sich im Verhältnis zur früheren Rechtslage die Verjährungshöchstfrist geändert und der Verjährungsbeginn verschoben hat.
VI. Ergebnis
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J hat gegen M folglich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich aus § 1378 i.V.m. den §§ 1372 ff. i.H.v. 1150,– €.
C. Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
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Fraglich ist, ob J gegen M nach der Scheidung auch ein Anspruch auf Versorgungsausgleich i.S.d. § 1587 i.V.m. den Regelungen des VersAusglG zustehen könnte.
Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich sollen durch den Versorgungsausgleich Nachteile ausgeglichen werden, die ein Ehegatte dadurch erleidet, dass er innerhalb der Ehe keinen (oder nur einen kleinen) Beitrag für die Alters- und Invaliditätsversorgung geleistet hat[54].
Derjenige Ehegatte, der in der Ehe die höheren Versorgungsrechte angesammelt hat, muss deshalb die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen Ehegatten auskehren (Zugewinnausgleichsgedanke), vgl. § 1 VersAusglG. Vor allem geschiedenen Hausfrauen und -männern soll dadurch eine eigene soziale Sicherung im Alter bzw. bei Invalidität verschafft werden (Versorgungsgedanke).
Sofern eruiert ist, in welcher Höhe J und M während ihrer Ehe Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit erworben haben, kann festgestellt werden, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleichsanspruch in Betracht kommt.
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Exkurs/Vertiefung:
Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs[55] ist zeitgleich mit dem FamFG und dem Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz zum 1.9.2009 in Kraft getreten. Ziel der Neuregelung war es, die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen beizubehalten, jedoch für den Einzelfall durch eine andere Chancen- und Risikoverteilung der jeweiligen Versorgung gerechtere Ergebnisse zu erzielen und klarere Regelungen zu schaffen[56].
D. Unterhaltsanspruch der T gegen M gemäß §§ 1601 ff.
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Gemäß den §§ 1601 ff. könnte M auch gegenüber seiner Tochter T unterhaltspflichtig sein.
Exkurs/Vertiefung:
Vor dem 1.7.1998 bestanden noch Sonderregelungen in Bezug auf Unterhaltsansprüche nichtehelicher Kinder, die durch das KindUG und das KindRG aufgehoben wurden[57].
I. Unterhaltsbeziehung
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Das Bestehen eines Unterhaltsanspruches der T gegen M setzt voraus, dass zwischen ihnen eine Unterhaltsbeziehung i.S.d. § 1601 besteht. Nach dieser Norm sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Da T von M abstammt, besteht zwischen ihnen nach § 1589 eine Verwandtschaft in gerader Linie. Zudem ist M auch als gesetzlicher Vater i.S.d. § 1592 Nr. 1 zu qualifizieren, da er zum Zeitpunkt der Geburt der T mit der Mutter der T (vgl. § 1591) verheiratet war. Mithin besteht zwischen T und M eine Unterhaltsbeziehung.
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Exkurs/Vertiefung:
Nach § 1607 III findet eine Legalzession statt, wenn von Personen, die nicht unterhaltspflichtig sind, Unterhalt an das Kind gezahlt wird. Als Legalzessionar kommt gemäß § 1607 III 2 auch der Scheinvater in Betracht, sofern er dem Kind Unterhalt gezahlt hat[58], wobei es gleichgültig ist, ob seine rechtliche Vaterschaft durch die Ehe mit der Mutter des Kindes begründet ist oder auf Anerkennung oder gerichtlicher Feststellung beruht[59].
II. Bedürftigkeit des Kindes
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Des Weiteren müsste T bedürftig sein. Dies wäre der Fall, wenn bei ihr ein Bedarf besteht und keine eigene Deckungsfähigkeit gegeben ist.
1. Bedarf i.S.v. § 1610
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Der angemessene Unterhaltsbedarf des Kindes i.S.v. § 1610 richtet sich bei Minderjährigen nach dem Lebensstandard der Eltern und wird nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten bestimmt, wobei man sich dazu in der Praxis an der sog. Düsseldorfer Tabelle orientiert.
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Exkurs/Vertiefung:
Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar, die monatliche Unterhaltsrichtsätze des Barunterhaltspflichtigen gegenüber seinem Kind bzw. seinen Kindern, gestaffelt nach der Höhe des (bereinigten) Nettoeinkommens und dem Kindesalter, ausweist, vgl. Rn. 106 und Rn. 183. Barunterhaltspflichtig ist bei minderjährigen Kindern derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, da der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht i.d.R. durch Pflege und Erziehung des Kindes nachkommt, vgl. § 1606 III 2. Im Falle des Wechselmodells (also wenn sich die Eltern eines Kindes die Betreuung paritätisch teilen) haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen[60]. Die Düsseldorfer Tabelle wird in einigen OLG-Bezirken durch unterhaltsrechtliche Leitlinien ergänzt und modifiziert.
Von einem grundsätzlichen Bedarf der T ist auszugehen.
2. Keine eigene Deckungsfähigkeit
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Eine eigene Deckungsfähigkeit der T liegt hier nicht vor. T kann sich nicht selbst unterhalten, vgl. § 1602 I und müsste auch den Stamm ihres Vermögens – sofern sie eines hätte – nicht antasten, vgl. dazu § 1602 II.
III. Leistungsfähigkeit
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M müsste zudem leistungsfähig i.S.v. § 1603 I sein, wobei er als Vater eines minderjährigen unverheirateten Kindes gemäß § 1603 II 1 alle verfügbaren Mittel einsetzen muss, um seinem Kind Unterhalt zu gewähren[61].
Da M durch seine Arbeit mehr erwirtschaftet, als er für sich selbst benötigt und ihn gegenüber seiner minderjährigen unverheirateten Tochter T eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, ist von der Leistungsfähigkeit des M auszugehen.
IV. Rangfolge
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Des Weiteren sind bei der Prüfung von Unterhaltsansprüchen die Rangverhältnisse zu beachten.
Die Rangverhältnisse bei mehreren Unterhaltspflichtigen richten sich nach den §§ 1606 ff. und bei mehreren Unterhaltsberechtigten nach § 1609.
Die Eltern haften demgemäß als nächste Verwandte der aufsteigenden Linie i.S.d. § 1606 II für den Unterhalt ihrer Kinder. Sie haften für den Unterhalt minderjähriger Kinder nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, vgl. § 1606 III 1.
Da J durch Pflege und Erziehung der T ihren Teil zum Unterhalt beiträgt (sog. Naturalunterhalt), ist sie gemäß § 1606 III 2 von Barleistungen befreit.
M muss seine Unterhaltsverpflichtung hingegen in Form von Barleistungen erbringen.
Unabhängig davon, ob hier mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, würde T als minderjähriges unverheiratetes Kind vorrangig Unterhalt erhalten müssen, vgl. § 1609 Nr. 1.
V. Kein Ausschluss
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Ein Ausschlussgrund für den Unterhaltsanspruch der T i.S.d. §§ 1611, 1613, 1615 ist nicht ersichtlich.
Exkurs/Vertiefung:
Für die Vergangenheit kann lediglich unter den Voraussetzungen des § 1613 Unterhalt verlangt werden, vgl. dazu auch Rn. 55.
VI. Art der Unterhaltsgewährung
89
Folglich ist von M gegenüber seiner Tochter T – jeweils monatlich im Voraus – eine Geldrente zu leisten, vgl. § 1612 I, III.
VII. Ergebnis
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T hat somit gegen M einen Anspruch auf Unterhalt, den er ihr im Wege der monatlich im Voraus zu leistenden Geldrente zu gewähren hat. Die geschäftsunfähige T wird bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen ihren Vater durch ihre Mutter J gemäß § 1629 II vertreten, solange sich T in ihrer Obhut befindet[62].
Exkurs/Vertiefung:
Für Kinder von Alleinerziehenden besteht nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) ggf. auch ein Anspruch auf Zahlung eines Unterhaltsvorschusses durch den Staat zur Sicherung der Lebensgrundlage in finanzieller Hinsicht, wobei er – in Höhe des Mindestunterhalts nach § 1612a I 3 – gewährt wird, wenn der andere Elternteil teilweise oder gar keinen Unterhalt zahlt (auch, wenn er verstorben oder nicht bekannt ist). Über § 7 UhVorschG findet dann allerdings eine cessio legis (gesetzlicher Forderungsübergang) auf den Staat statt: sobald der andere Elternteil bekannt und (wieder) leistungsfähig ist, wird er in Regress genommen und muss den Vorschuss für den Zeitraum zurückzahlen, in dem er Kenntnis über den Antrag auf Unterhaltsvorschuss hatte bzw. die Voraussetzungen des § 1613 vorgelegen haben.
E. Sorge- und Umgangsrecht
91
Fraglich ist, ob dem M in Bezug auf seine Tochter T das Sorge- bzw. ein Umgangsrecht zusteht.
I. Elterliche Sorge
92
Da J und M i.S.d. §§ 1591, 1592 Nr. 1 die Eltern der T sind, steht ihnen die elterliche Sorge für ihre Tochter T i.S.v. § 1626 I 1 gemeinsam zu, was auch nach einer Scheidung so bliebe. Eine Änderung ließe sich lediglich über § 1671 herbeiführen, wenn ein entsprechender Antrag an das Familiengericht gestellt würde.
Exkurs/Vertiefung:
Vor dem In-Kraft-Treten des KindRG am 1.7.1998 wurde über die elterliche Sorge im Zusammenhang mit der Ehescheidung vom Familiengericht noch zwingend als Folgesache mitentschieden[63].
Für die Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben ist § 1687 zu beachten.
II. Umgangsrecht
93
Für das Umgangsrecht sind grundsätzlich die §§ 1684 ff. einschlägig. Während i.S.d. § 1684 für jeden Elternteil die Pflicht und das Recht zum Umgang mit dem Kind besteht, normiert § 1685 Umgangsrechte des Kindes mit weiteren Bezugspersonen, wie mit Großeltern und Geschwistern, vgl. § 1685 I oder z.B. mit Stief- oder Pflegeeltern, gemäß § 1685 II. In § 1686a ist das Umgangsrecht mit dem leiblichen, nicht rechtlichen Vater des Kindes geregelt. Maßgeblich ist jeweils das Kindeswohl.
M hat als Elternteil der T das Recht auf und die Pflicht zum Umgang mit T i.S.d. § 1684.
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Exkurs/Vertiefung:
Nach Ansicht des BVerfG verstößt es gegen Art. 6 II 1 GG, wenn ein Umgangsausschluss vorrangig auf die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils gestützt wird, ohne die Belange des Kindes und des anderen Elternteils hinreichend zu berücksichtigen[64].
Obwohl in § 1684 I 2. Hs. explizit auch die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind aufgeführt ist, geht das BVerfG davon aus, dass es i.d.R. nicht dem Kindeswohl diene, wenn der Umgang mit dem Kind nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden könne. Anders könnte es sein, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gegeben wären, die darauf schließen ließen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen würde[65].
Zwar steht ein Umgangsrecht nach § 1685 I auch Großeltern und Geschwistern zu, ein Umgangsrecht der „biologischen“ Großmutter (väterlicherseits) mit ihrem Enkelkind, das mit seiner Mutter und seinem gesetzlichen Vater in einer sozialen Gemeinschaft lebt, wurde jedoch abgelehnt[66].
F. Ehename
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Die Regelung zum Ehenamen findet sich in § 1355. Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann seinen Namen behalten oder aber den früheren annehmen, vgl. § 1355 V, ohne dass der andere Ehegatte insoweit eine Einwirkungsmöglichkeit hat.
Das Anliegen der J, ihrem Mann die weitere Führung ihres Namens zu verbieten, wird sich daher nicht durchsetzen lassen.
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Exkurs/Vertiefung:
Während es nach den bis 1. Juli 1998 geltenden §§ 55 ff. EheG noch möglich war, dem anderen Ehegatten die weitere Führung des eigenen Namens zu verbieten, existiert eine entsprechende Regelung heute nicht mehr.
Da es mit Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG nicht vereinbar ist, dass nach § 1355 II der durch frühere Eheschließung erworbene und geführte Name eines Ehegatten in dessen neuer Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann[67], wurde § 1355 mit Wirkung zum 1.1.2005 entsprechend geändert, d.h. also, dass der durch frühere Eheschließung (Eingehung einer Lebenspartnerschaft, vgl. § 3 I LPartG) erworbene Name an den/die neue Partner:in weitergegeben werden kann.
Nicht möglich ist es nach deutschem Recht, dass beide Ehegatten als Familiennamen einen Doppelnamen führen, der aus beiden Namen zusammengesetzt ist[68].
G. Verteilung der Haushaltsgegenstände
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Sofern sich die Ehegatten anlässlich der Scheidung nicht über die Verteilung der Haushaltsgegenstände einigen können, kann jeder Ehegatte gemäß § 1568b[69] verlangen, dass ihm der andere die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
M müsste in Bezug auf einzelne Haushaltgegenstände sein Verlangen entsprechend substantiieren und vortragen, weshalb eine Übertragung auf ihn der Billigkeit entspräche, wenn es ihm um die Übertragung des Alleineigentums an Einzelgegenständen gehen sollte und keine Einigung mit J möglich wäre.
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Exkurs/Vertiefung:
Es ist zwischen der Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Überlassung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens nach den §§ 1361a, 1361b und der Verteilung der Haushaltsgegenstände bzw. Überlassung der Ehewohnung für den Fall der Scheidung nach den §§ 1568b, 1568a zu differenzieren.
Während das zuständige Familiengericht bei Getrenntleben nur eine vorläufige Regelung trifft, geht es bei der Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung für den Fall der Scheidung darum, eine endgültige Regelung herbeizuführen[70].
Repetitorium und Vertiefung
99
I. Eine Ehe ist bereits wirksam geschlossen, wenn sich:
1. zwei volljährige (vgl. § 1303) Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts (vgl. § 1353) 2. vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten 3. gegenseitig den Eheschließungswillen erklären (vgl. §§ 1310, 1311).Nur wenn elementare Voraussetzungen einer Eheschließung fehlen, also wenn einer der Ehegatten unter 16 Jahre alt wäre oder sich die Ehegatten nicht vor einem mitwirkungsbereiten Standesbeamten ihren Eheschließungswillen erklärt hätten, liegt eine sog. Nichtehe vor, die keinerlei Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten begründet[71].
Im BGB befand sich bisher keine Bestimmung dazu, ob die Ehe nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts offen stehen sollte oder auch gleichgeschlechtlichen Paaren. Auch das GG stellt in Art. 6 lediglich die Ehe als solche unter besonderen staatlichen Schutz. Das BVerfG entschied jedoch, dass eine Ehe nur von zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingegangen werden kann[72], weshalb auch das BGB bisher so interpretiert wurde.
Gleichgeschlechtliche Paare konnten vom 1.8.2001 bis 30.9.2017 gemäß § 1 a.F. LPartG eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen. Seit dem 1.10.2017 ist dies nicht mehr möglich, vgl. § 1 LPartG[73]. Gleichgeschlechtliche Paare, die eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingegangen sind, können bei den Standesämtern mit ex tunc Wirkung ihre Lebenspartnerschaft i.S.d. § 20a LPartG in eine Ehe umschreiben lassen. Lebenspartner:innen, die keine Ehe eingehen wollen, können ihre Lebenspartnerschaft weiter fortführen. Eherechtliche Änderungen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft getreten sind bzw. in Kraft treten werden, können über § 21 LPartG auch für Lebenspartner:innen Geltung haben.
Neben der neuen Diktion folgt aus der Neufassung des Gesetzes insbesondere auch, dass zwei verheiratete Frauen oder zwei verheiratete Männer gemeinsam Kinder adoptieren können, was bislang nicht möglich war (bisher existierte für eingetragene Lebenspartner:innen nach § 9 VII LPartG lediglich die sog. Stiefkindadoption sowie die Sukzessivadoption, vgl. Rn. 317).
Es besteht weiterhin keine Möglichkeit, bereits mit Geburt des leiblichen Kindes einer der beiden Ehepartner:innen gemeinsam rechtliche Eltern zu werden. Entsprechendes lässt sich für gleichgeschlechtliche Ehepaare nach den derzeitigen Regelungen des BGB erst nach Geburt des Kindes über eine Stiefkindadoption erreichen[74].
Die Formulierung „verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ im § 1353 umfasst vom Wortlaut her intersexuelle Personen, deren Geschlechtseintrag i.S.d. § 22 III PStG offen gelassen wurde, nicht unbedingt explizit. Da durch die Neuregelung des § 1353 jedoch gerade die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung im Hinblick auf Art. 3 III GG verhindert werden sollte[75], muss § 1353 hier, wenn nicht direkt, dann zumindest analog angewendet werden. Sofern der Geschlechtseintrag nicht offen gelassen, sondern die Angabe „divers“ gewählt wurde, was zwischenzeitlich möglich ist, vgl. dazu Rn. 16, stellt sich diese Problematik nicht mehr, denn dann existiert ja ein Geschlechtseintrag im Sinne eines dritten Geschlechts[76].



