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281
Bereits nach altem Recht, also vor Inkrafttreten des 2. SchadÄndG, waren an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen.[481] Diesen kann der Fahrer auch dann nicht führen, wenn ein sich auf dem Gehweg befindliches Kind grundlos plötzlich auf die Fahrbahn läuft.[482] Wenn ein ca. 12 Jahre alter Junge in die Mitte des Bürgersteigs läuft, muss der Fahrer, wenn nicht weitere Umstände hinzutreten, die auf kindliche Unbesonnenheit und Unaufmerksamkeit hinweisen, nicht damit rechnen, dass der Junge unvermittelt die Richtung ändert und auf die Fahrbahn läuft,[483] auch nicht damit, dass plötzlich ein Kind hinter einem parkenden Fahrzeug hervorkommen kann.[484] Auch bei die Straße überquerenden Schulkindern muss der Fahrer mit Unbesonnenheit rechnen und sich hierauf einstellen. Abgabe von Warnzeichen reicht oft nicht aus.[485] Eine grobe Fahrlässigkeit eines Achtjährigen beseitigt nicht die Betriebsgefahr.[486]
Ein unabwendbares Ereignis gemäß § 7 Abs. 2 StVG a.F. liegt vor, wenn der Fahrer nachweislich kein sich auf oder neben der Straße befindliches Kind sehen konnte, dieses plötzlich vor oder gegen sein Fahrzeug läuft und ihm auch kein sonstiges, den Unfall begünstigendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist.[487]
282
Nach Inkrafttreten des 2. SchadÄndG ist eine Entlastung bei Kinderunfällen praktisch unmöglich, da in solchen Fällen für den Halter bzw. Fahrer regelmäßig keine höhere Gewalt vorliegt (s.o. Rn. 34 ff.). Zudem haften Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres für fahrlässiges Verhalten im fließenden Verkehr nicht und sie trifft auch kein Mitverschulden, § 828 Abs. 2 BGB (Rn. 92, 93). Ausnahmsweise kann bei einem über 10 Jahre alten Kind die Haftung des Halters aus Betriebsgefahr ganz zurücktreten, wenn das Kind ein objektiv und altersspezifisch subjektiv besonders schweres Verschulden trifft.[488] Im Folgenden zitierte Rechtsprechung ist für Kinderunfälle nach dem 1.8.2002 nur unter diesen Gesichtspunkten heranzuziehen.
283
Ein Fahrer, der sein Fahrzeug anhält und Kinder bis zu etwa 12 Jahren durch ein Handzeichen auffordert, die Fahrbahn zu überqueren, verzichtet nicht nur auf sein Vorfahrtsrecht, sondern übernimmt auch die Garantie, dass die Kinder die übrigen Fahrspuren gefahrlos überqueren können.[489]
Ein Fahrer hat gegenüber dem alleinschuldigen Unfallopfer jedenfalls dann eine Garantenstellung, wenn er sich vorher verkehrswidrig verhalten hat und dieses Verhalten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall stand.[490]
284
Das Gefahrenzeichen 136 (Kinder) zu § 40 Abs. 6 StVO (Anlage zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO) weist den Fahrer grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung darauf hin, dass er mit plötzlichem Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen hat. Er muss sich wie bei einer konkreten Gefahrenlage durch Bremsbereitschaft und erforderlichenfalls durch Reduzierung der Geschwindigkeit hierauf einstellen.[491] Rückwärtsfahren ist auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, auch wenn die Anwesenheit von Kindern nicht zu erkennen ist.[492]
Die gleiche Sorgfaltspflicht obliegt dem Fahrer in Nähe eines Kindergartens.[493]
285
Sind spielende Kinder erkennbar und ist die Sicht durch beiderseits parkende Fahrzeuge behindert, so darf nicht schneller als 30 km/h gefahren werden.[494] Besondere Aufmerksamkeit ist immer dann geboten, wenn Kinder, die für den Fahrer erkennbar durch Spiel, Herumtoben oder Neckereien in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt sind, die Fahrbahn überschreiten.[495] Dies gilt insbesondere dann, wenn Kinder in der Nähe der Fahrbahn Rollschuh fahren. So trifft eine 11-Jährige, die auf Rollschuhen eine wenig befahrene Dorfstraße überquert und dort von einem mit 70 km/h fahrenden Kfz erfasst wird, ein Mitverschulden von nur 20 %.[496] Bei Roller oder Rad fahrenden Kindern muss der Fahrer sofort reagieren.[497] Den Fahrer trifft eine Beobachtungspflicht, wenn ein spielendes Kind sich in erkennbarer Nähe des Kfz befindet.[498]
286
Kinderfahrräder sind nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO anzusehen (§ 24 Abs. 1 StVO) und deshalb nicht vorfahrtsberechtigt.[499]
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr sind von der Fahrbahn und vom Radweg ausgeschlossen und müssen den rechten oder linken Gehweg benutzen, und zwar in beiden Richtungen.[500] Kinder zwischen dem 8. und 10. Lebensjahr dürfen nach § 2 Abs. 5 StVO auf Gehwegen Rad fahren, können aber wahlweise auch die Fahrbahn oder Radwege benutzen. Kinder über 10 Jahren dürfen Gehwege nicht befahren, es sei denn sie benutzen ein Kinderfahrrad i.S.v. § 24 Abs. 1 StVO.[501] Befahren Kinder mit Fahrrädern einen engen Gehweg, muss der Fahrer mit Abkommen auf die Fahrbahn rechnen. Bleibt die Ursache für dieses Abkommen unaufgeklärt, haftet der Fahrer zu 100 %.[502] Benutzen Kinder die Fahrbahn, muss der Fahrer Fehlverhalten in Erwägung ziehen, so z.B. Nichtanzeige einer Fahrtrichtungsänderung, Spurwechsel und dergleichen. Der Fahrer muss gegenüber Kindern das Äußerste an Sorgfalt aufbieten.[503] Fährt ein 13-jähriger Schüler außerhalb geschlossener Ortschaft aus einer Grundstücksausfahrt in die Kreisstraße ein, so ist der Unfall für den Fahrer nach altem Schadenersatzrecht unabwendbar, wenn er das Kind erst spät sehen konnte.[504] Beim Vorbeifahren an einem entgegenkommenden Kind ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sonst volle Haftung.[505] Hatte der Fahrer vor Überholen einer 12-Jährigen gehupt und 2 m Seitenabstand, so haftet er nur nach StVG.[506] Der Nachweis eines Verschuldens eines Fahrers für den Zusammenstoß mit einem Kind, das ein Fahrrad schiebend die Straße überqueren will, ist nicht geführt, wenn nicht feststeht, aus welcher Entfernung er das Kind zum ersten Mal sehen konnte.[507] Andererseits ist auch von einem elfeinhalbjährigen Kind zu erwarten, dass es nicht ohne Beachtung des fließenden Verkehrs auf seinem Fahrrad einen Zebrastreifen überquert.[508]
287
Unfälle an Schulbushaltestellen s. Rn. 245 f.
b) Sorgfaltspflichten der Eltern und „Dritter“
288
Wird ein Kind verletzt, so haben die Eltern nach § 1664 BGB nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen, i.d.R. haften sie also nur bei grober Fahrlässigkeit (§ 277 BGB). Die Haftung der Eltern tritt demnach nur ein, wenn deren Verhalten als gänzlich „unverantwortbar“ anzusehen ist.[509]
Dieses Haftungsprivileg der Eltern gilt jedoch ausnahmsweise insbesondere dann nicht, wenn ein Elternteil als Fahrer das z.B. im eigenen Fahrzeug beförderte Kind schädigt, d.h. hier haftet der Elternteil auch bei leichtem Verschulden gegenüber dem Kind.[510] Nach Inkrafttreten des 2. Schadenrechtsänderungsgesetzes noch nicht aktuell höchstrichterlich entschieden und umstritten ist die Frage, ob das Haftungsprivileg der §§ 1664, 277 BGB auch eine Gefährdungshaftung der Eltern als Halter des schädigenden Familienfahrzeugs ausschließt.[511] Nach hier vertretener Auffassung schließt die Haftungsprivilegierung auch nach Inkrafttreten des 2. Schadenrechtsänderungsgesetzes die Halterhaftung der Eltern gegenüber dem Kind aus. Denn die Verletzung des Kindes – z.B. als Insasse im elterlichen Fahrzeug anlässlich eines gemeinsamen Familienausflugs – resultiert in diesen Fällen regelmäßig daraus, dass sich Gefahren des Fahrzeugs im Straßenverkehr realisiert haben und nach Wertung des § 7 StVG der Halter des Fahrzeugs für diese Gefahren einstehen soll und zwar gleichgültig, ob ein Dritter oder ein Familienangehöriger geschädigt wird. Handelt es sich dagegen um einen Fall, in dem sich das Fehlverhalten der Eltern auf eine allgemeine Aufsichtsverletzung beschränkt, bleibt es bei dem Haftungsmaßstab der §§ 1664, 277 BGB.
289
Dieser Verschuldensmaßstab ist auch dann anzuwenden, wenn es um die Frage der Gesamtschuldnerschaft zwischen Eltern und unfallbeteiligten Dritten geht.[512] Ist der Unfall sowohl auf „Verschulden“ des beteiligten Fahrers als auch auf grobfahrlässige Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht zurückzuführen, kann das Kind wegen des gesamten Schadens den beteiligten Fahrer in Anspruch nehmen.[513] Der Schadensersatzanspruch des Kindes geht auch bei grober Fahrlässigkeit der Eltern nur in Höhe des Haftungsanteils des Fahrers nach § 116 SGB X auf seinen SVT über.
290
Der Umfang der elterlichen Aufsichtspflicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach dem Grad der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens des Kindes und dem Grad des für die Eltern Zumutbaren. Bei einem zweieinhalbjährigen Kind ist stets damit zu rechnen, dass es unvermittelt und ohne Grund auf die Straße läuft.[514] Die Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, ein zweijähriges Kind ständig an der Hand zu halten.[515] Die Eltern verletzen ihre Aufsichtspflicht ebenfalls nicht, wenn sie ein acht Jahre altes Kind, das sich über einen gewissen Zeitraum im Straßenverkehr bewährt hat, mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen lassen.[516] Ebenso nicht, wenn sie die Aufsicht über ein vierjähriges Kind der zehnjährigen Tochter übertragen.[517] Bei einem deutlich verhaltensgestörten Kind sind engere Maßstäbe anzulegen.[518]
291
Ist für die Verletzung des Kindes sowohl der Fahrer als auch ein vertraglich zur Aufsicht Verpflichteter verantwortlich, so haften sie dem Kind als Gesamtschuldner.[519] Eine solche Haftung kann angenommen werden, wenn es sich um eine weitreichende Obhut von längerer Dauer handelt (Pflegeeltern, Kindermädchen, Kindergärtnerinnen, Aufsichts- und Erziehungspersonal in Heimen oder bei längerem Aufenthalt bei Verwandten).[520]
292
Zerkratzt ein nicht deliktsfähiges Kind (unter 7 Jahre) mit Steinen, Nägeln etc. Autos, kommt eine Haftung der aufsichtspflichtigen Eltern gemäß § 832 BGB in Betracht. Bei normal entwickelten Kindern im Alter von 7 ½ Jahren ist im Allgemeinen das Spielen im Freien auch ohne Aufsicht gestattet, wenn die Eltern sich über das Tun und Treiben in groben Zügen einen Überblick verschaffen.[521] Ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren muss auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden.[522] Nach LG Lüneburg verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht, wenn sie ihr vierjähriges Kind, das auf einer öffentlichen Straße spielt, nur aus der Wohnung heraus und teilweise mit Unterbrechung von fünf Minuten beobachten und dadurch nicht verhindern, dass das Kind den Lack eines geparkten Kfz mit einem Stein zerkratzt.[523] Die Eigenhaftung des Kindes von Vollendung des siebenten bis zum 10. Lebensjahr ist in derartigen Fällen auch nicht nach dem 2. SchadÄndG ausgeschlossen, weil der Unfallbegriff (Plötzlichkeit) nicht erfüllt ist. Es kommt dann darauf an, ob das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit in sein Tun hatte.
293
Hat jemand die Aufsicht aus Gefälligkeit übernommen, so haftet er dem verletzten Kind nach § 823 BGB.[524] Ein geschädigter Dritter muss den vollen Beweis für ein Verschulden des Aufsichtspflichtigen führen.[525]
Ein nicht deliktsfähiges Kind braucht sich weder sein eigenes Verhalten noch das seiner Begleitperson im Verhältnis zum unfallbeteiligten Fahrer anrechnen lassen.
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 21. Unterlassene Verwendung von Sicherungseinrichtungen und Mitverschulden des Verletzten (§§ 9 StVG, 254 BGB)
a) Grundsätze
294
Gelingt es dem Kfz-Halter nicht, ein unabwendbares Ereignis i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG a.F. bzw. für Schadenfälle ab 1.8.2002 höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG nachzuweisen, so ist eine Haftung damit grundsätzlich gegeben. Ausnahmsweise kann, wenn kein unabwendbares Ereignis bzw. höhere Gewalt vorliegt, die Betriebsgefahr bei grob fahrlässigem Verhalten des anderen Beteiligten als Unfallursache ganz zurücktreten.[526] Die Haftung wird eingeschränkt, wenn der Verletzte den Unfall mitverschuldet hat. Bei der Abwägung nach § 254 BGB ist in erster Linie von dem Maß der Verursachung des Unfallbeitrags auszugehen, mit dem die Beteiligten zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung.[527] Jugendliche, die das zehnte Lebensjahr vollendet haben, können alleine haften, wenn ihr Verschulden im Einzelfall objektiv und subjektiv so erheblich ist, dass die Betriebsgefahr des Kfz als völlig untergeordnet zurücktritt.[528]
b) Schutzhelm, Sicherheitsgurt
295
Nach § 21a StVO sind Fahrer von Krafträdern und ihre Beifahrer sowie Mopedfahrer[529] verpflichtet, während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme zu tragen.[530] Fahrer und Insassen eines Kfz müssen während der Fahrt vorgeschriebene Sicherheitsgurte anlegen. Das gilt auch, wenn das Fahrzeug kurzfristig verkehrsbedingt anhalten muss.[531] Keine Gurtanlegepflicht besteht bei Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b StVO bzw. wenn bei Antragstellung eine solche Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden müssen. Voraussetzung für Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist, dass infolge des Gurtanlegens für den Betroffenen konkret ernsthafte Gesundheitsschäden zu befürchten sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann.[532] Die Pflicht, einen Sturzhelm zu tragen oder einen Sicherheitsgurt anzulegen, verstößt nicht gegen das Grundgesetz.[533]
296
Erleidet ein Kradfahrer Kopfverletzungen, weil er keinen Schutzhelm getragen hatte, trifft ihn ein Mitverschulden[534] Dafür spricht der Anscheinsbeweis.[535] Verrutscht dem Kradfahrer der Sturzhelm, trifft ihn bei Nachweis der Kausalität für die Verletzungen ein Mitverschulden.[536] Obwohl keine gesetzliche Verpflichtung zum Tragen von Schutzkleidung besteht, kann ein Mitverschulden eines Motorradfahrers schmerzensgeldmindernd zu berücksichtigen sein, wenn er keine geeignete Schutzkleidung trägt und dies ursächlich für die Verletzung war.[537]
297
Nichtanschnallen führt „grundsätzlich“ zu Mitverschulden.[538] Dies auch dann, wenn sich der Beifahrer während der Fahrt auf der Liegefläche eines Wohnmobils zum Schlafen legt.[539] Ausnahmsweise kann jedoch bei Abwägung der Verursachungsbeiträge das Verhalten des Geschädigten außer Acht bleiben.[540] Der Gurtanlegepflicht ist nur dann Genüge getan, wenn er so angelegt wird, dass dessen Schutzzweck erfüllt wird.[541] „Rückwärtsfahren“ und „Fahren auf Parkplätzen“ sind Beispiele für Befreiung von der Gurtpflicht bei Fahren mit Schrittgeschwindigkeit. Dies gilt jedoch nicht beim Suchen nach einer Parklücke.[542] Erleidet ein Kfz einen Unfall und kommt es deswegen zum Stehen, endet die Anschnallpflicht, damit die Insassen das Fahrzeug verlassen und sich in Sicherheit bringen können. Auch muss der Fahrer nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO die Unfallstelle sichern. Kommt es zu diesem Zeitpunkt zu einem Zweitunfall kann ein Mitverschulden wegen nichtangelegten Sicherheitsgurts Insassen des erstverunfallten Fahrzeugs nicht angelastet werden.[543]
298
Es dürfen nur die Ersatzansprüche gemindert werden, für die das Nichtangurten ursächlich war.[544]
Der für den Unfall Verantwortliche muss beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war und dieses Versäumnis die Verletzungen ganz oder zum Teil verursacht hat. Der Nachweis wird bei typischen Gruppen von Unfallverläufen durch den Anschein erleichtert. Der Anscheinsbeweis entfällt, wenn der Geschädigte eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs dargetan und die Tatsachen, die einen solchen atypischen Ablauf möglich erscheinen lassen, voll bewiesen hat.[545]
299
Der Anscheinsbeweis lässt sich führen,[546] wenn i.d.R. folgende Voraussetzungen vorliegen (vgl. 16. Verkehrsgerichtstag 1978, S. 7):
1. Unfallmechanismen, bei denen der Gurt eine Rückhaltewirkung entfalten kann, in erster Linie Frontalzusammenstöße, mit voller oder teilweiser Überdeckung. Sekundärkollisionen nach Auffahrunfällen sowie Unfälle, bei denen der Fahrer und andere Insassen hinausgeschleudert wurden, und 2. keine wesentliche Deformierung des vom Verletzten benutzten Teils der Fahrzeugzelle gegeben ist, und 3. Verletzungen des Kopfes und der oberen und unteren Extremitäten vorliegen.Trotz Verstoßes gegen die Anschnallpflicht aus § 21a Abs. 1 StVO kann im Rahmen der Abwägung der Unfallbeiträge nach § 254 Abs. 1 BGB das Mitverschulden des Geschädigten entfallen. So z.B., wenn ein angetrunkener Fahrer (BAK von 1,83 ‰) auf die Gegenfahrbahn gerät und dort mit dem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt und der Geschädigte sich in halb liegender Position auf der Rückbank des angefahrenen Pkws befand.[547]
c) Kindersicherungspflicht
300
Nach § 21 StVO dürfen Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, im Kfz nur mitgenommen werden, wenn amtlich genehmigte, für Kinder geeignete Rückhalteeinrichtungen benutzt werden.[548]
Bei einem für die Verletzungen ursächlichen Verstoß gegen diese Sicherungspflicht haftet der Halter dem Kinde nach § 7 Abs. 1 StVG, der Fahrer nach § 823 Abs. 2 BGB.
d) Mobiltelefone
301
Mit Wirkung zum 1.2.2001 wurde die StVO um das sog. Handy-Verbot erweitert (§ 23 Abs. 1a StVO). Danach ist dem Fahrzeugführer „die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist“.
Benutzt der Fahrer ein Headset, muss er gemäß § 23 Abs. 1 StVO dafür sorgen, dass sein Gehör nicht durch das Gerät beeinträchtigt wird. Er muss also die Lautstärke so regeln, dass er die Geräusche des Verkehrs noch in ausreichendem Maße wahrnehmen kann.
Als Fahrzeug gilt auch das Fahrrad. Den Fahrradfahrer trifft das Handy-Verbot gleichermaßen.
Das Telefonieren ohne Freisprechanlage im Fahrzeug (oder auf dem Fahrrad) beeinträchtigt das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers[549] und ist generell als gefährlich anzusehen. Die Rechtsprechung zu § 81 VVG (§ 61 VVG-alt) sieht es je nach dem Umständen als grob fahrlässig an.[550] Ein grob fahrlässiges Handeln führt auch im Rahmen des § 254 BGB zu einem Mitverschulden und einer Mithaftung, wenn es mitursächlich für den Unfall und die Unfallfolgen geworden ist. Bereits der Versuch eines Handy-Telefonats ohne Freisprechanlage kann zu einer Mithaftung des Vorfahrtberechtigten von 20 % führen.[551]
1. Kapitel Die Haftung des Kraftfahrzeughalters und -führers › V. Verhalten im Straßenverkehr › 22. Motorsportveranstaltungen
22. Motorsportveranstaltungen
302
Ersatzansprüche der Teilnehmer an einer Motorsportveranstaltung gegen andere Teilnehmer können durch eine Vereinbarung mit dem Veranstalter auf Schäden begrenzt werden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sind.[552] Bei gefährlichen motorsportlichen Veranstaltungen kann allerdings im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Teilnehmer untereinander konkludent auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verzichten bzw. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen als treuwidrig anzusehen ist, wenn über die KH-Versicherung des Unfallverursachers Versicherungsschutz besteht.[553] Motocrossfahrten im Trainingsbetrieb können sportlichen Kampfspielen bzw. Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotenzial gleichzusetzen sein, die zu einer konkludenten Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führen können, sofern kein KH-Versicherungsschutz besteht.[554]
Anmerkungen
[1]
BGH VersR 1963, 627; 1977, 58.
[2]
Rn. 153 f.
[3]
OLG Frankfurt VersR 1974, 580 (Klinikgelände).
[4]
OLG Düsseldorf NZV 1988, 831 (§ 8 StVO gilt nicht); OLG Karlsruhe NJW-RR 1989, 1112 (bei Tankstelleneinfahrt gilt Vorfahrtsregelung); LG Itzehoe SchlHA 2017, 191.
[5]
OLGR Hamm 1993, 268.
[6]
OLG Düsseldorf DAR 1983, 90; OLG Frankfurt VersR 1982, 556; OLG Oldenburg VersR 1990, 398 (Militärflughafen).
[7]
BGH VersR 2012, 504.
[8]
BGH VersR 1996, 469 = NZV 1996, 191 = RuS 1996, 136 = zfs 1996, 169.
[9]
BGH VersR 1990, 537; NJW 1970, 2033; VersR 1967, 880OLG Stuttgart (BGH) RuS 1991, 338; OLG Zweibrücken (BGH) RuS 1988, 72.
[10]
BGH VersR 1996, 1249 = DAR 1996, 462 = NJW 1996, 3003 = NZV 1996, 444 = RuS 1996, 482.
[11]
OLG Stuttgart RuS 2017, 265; BGH VersR 1958, 611; OLG Frankfurt SP 1999, 153 (Vorfahrtsver.); OLG Oldenburg zfs 1992, 78 u. OLG Köln VRS 20, 230 (Fahren entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung).
[12]
BGH VersR 1956, 515.
[13]
BGH VersR 1958, 643.
[14]
BGH VersR 1958, 29 u. 260; 1977, 36.
[15]
OLG Hamm DAR 1965, 248.
[16]
BGH RuS 2003, 256; VersR 2000, 736; KG NZV 1996, 235.
[17]
BGH VersR 1956, 796; 1965, 712; 1959, 373 (besonders bei regennasser Straße); VersR 2000, 736; OLG München Urteil vom 12.6.2015 – 10 U 3981/14 – juris.
[18]
BGH VersR 1965, 290; 1970, 924.
[19]
BGH VersR 1957, 583; 1976, 729.
[20]
BGH VersR 1967, 862.
[21]
BGH VersR 1967, 808.
[22]
BGH VersR 1963, 639; OLG Hamm VersR 2002, 76; NJW-Spezial 2010, 362.
[23]
BGH zfs 1995, 126 = RuS 1995, 132 = SP 1995, 197 = DAR 1995, 196; OLG Saarbrücken zfs 1995, 127.
[24]
LG Paderborn zfs 1994, 6 (Haftung 2/3).
[25]
OLG Hamm (BGH) RuS 1995, 134 = NZV 1995, 234; zur Fußgängerhaftung vgl. Rn. 252 ff.
[26]
KG Berlin Urteil vom 30.3.2017 - (3) 161 Ss 42/17 (6/17 – juris; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372.
[27]




