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Der voranschreitende Europäisierungsprozess hat nicht nur ausgewählte Referenzgebiete des Besonderen Verwaltungsrechts, wie namentlich das Umwelt-, Wirtschaftsverwaltungs-, Vergabe- und Regulierungsverwaltungsrecht ergriffen, das bereits seine Existenz weitgehend der europarechtlichen Liberalisierung unter anderem der Telekommunikation verdankt.[228] Unberührt sind selbst das Kommunal-, Beamten- und Polizeirecht nicht geblieben. Die „strukturelle Tiefenwirkung“ der Europäisierung hat vor allem auch Kernbereiche des Allgemeinen Verwaltungsrechts und Verwaltungsprozessrechts erfasst.[229] Wie dürren Zunder traf der gleißende Blitz des Gemeinschaftsrechts etwa die deutsche Dogmatik der Rücknahme von Verwaltungsakten im Falle gemeinschaftswidriger Beihilfen und stellte die gesetzlichen Grundentscheidungen in puncto Vertrauensschutz, Rücknahmeermessen und -frist in einem Ausmaß in Frage, dem nur schwerlich mit Hilfe einer europarechtskonformen Auslegung Rechnung getragen werden kann. Attackiert sieht sich auch die deutsche Konzeption subjektiv-öffentlicher Rechte, insbesondere in Form der sog. Schutznormtheorie, da das Gemeinschaftsrecht nicht zuletzt deswegen viel großzügiger Klagebefugnisse zuspricht, um den Einzelnen im Wege einer „funktionalen Subjektivierung“ zugunsten der effektiven Wirkung des Gemeinschaftsrechts in die gerichtliche Vollzugskontrolle einzuspannen.[230] Dieselbe Tendenz findet sich im Staatshaftungsrecht, in dem der EuGH durch die Ausbildung eines gemeinschaftsrechtlich fundierten Anspruchs die Rechtsposition des Einzelnen nicht nur um ihrer selbst willen, sondern zugleich zur Durchsetzung des Europarechts enorm aufgewertet hat. Ebenfalls im Gemeinschaftsinteresse hat der EuGH die Dogmatik der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte aus den Angeln gehoben und darüber hinaus den vorläufigen wie einstweiligen Rechtsschutz ganz eigenen Vorgaben unterworfen. Frühzeitig wies die Literatur auf zwei Reaktionsmöglichkeiten hin, um den unweigerlichen Veränderungen entweder in einem ein- oder zweispurigen Modell systematisch Rechnung zu tragen.[231] Zweispurig verfahren nach wie vor etwa verwaltungsrechtliche Lehrdarstellungen, die zunächst die gewachsene deutsche Dogmatik vorstellen, um dann punktuelle Abweichungen auf Grund sektoral begrenzter gemeinschaftsrechtlicher Einflussnahmen anzufügen.[232] Auch von diesem Ansatz aus bleibt es möglich, sich über das rechtlich zwingend gebotene Maß hinaus vereinzelt einen „Overspill (eine ‚produktive Überwirkung‘) des europäischen Rechts“[233] mit Folgewirkung für die verwaltungsrechtliche Systembildung insgesamt dienstbar zu machen. Teilweise wird mit der Ermunterung, „auch diese Probleme lassen sich aber dogmatisch bewältigen“,[234] eine Harmonisierung von europäischen Vorgaben und deutschen dogmatischen Strukturen favorisiert, die ein vorwiegend aus dem nationalen Fundus gespeistes Einheitsmodell nahelegt. Für die gemeinhin deutlich umbruchfreudiger verstandene und europarechtlich gegründete Einspurigkeit streitet in jedem Fall das systematisch-ästhetische Anliegen, gerade die allgemeinen Lehren des Verwaltungsrechts nicht dauerhaft getrennt für den gemeinschaftsrechtlich infizierten und einen schwindenden, davon noch unbelastet gebliebenen Bereich formulieren zu müssen.[235]
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Grundlage der Europäisierung des Verwaltungsrechts bildet die mit dem supranationalen Charakter des Gemeinschaftsrechts verbundene unmittelbare Wirkung auch für und gegen den Einzelnen sowie sein Anwendungs-, nicht Geltungsvorrang gegenüber kollidierendem nationalen Recht, wobei der aus dem Völkerrecht übernommene effet-utile-Grundsatz dem Gemeinschaftsrecht auch in Fällen indirekter Kollision Vorfahrt gegenüber wirksamkeitshinderndem mitgliedstaatlichen Recht verschafft.[236] Der EuGH hat sich durch die Ausbildung dieser Rechtsinstitute Einwirkungsinstrumente geschliffen, die die deutsche Literatur grundsätzlich anerkennt, wenn auch in der eher verfassungsrechtlich und rechtstheoretisch bestimmten Diskussion unterschiedlich begründet, sei es im Sinne einer autonomen Geltung des Europarechts oder sei es mit Hilfe eines zwischengeschalteten staatlichen Rechtsanwendungsbefehls.[237] Die eigentlichen verwaltungsrechtlichen Konfliktlinien verlaufen entlang der Fragen der Reichweite des den Primat vermittelnden Effektivitäts- und Kohärenzarguments, um nationales Verwaltungsrecht auszuhebeln oder umzuformen, das keine innere Begrenzung in sich trägt.[238] Insbesondere das reduktionistische funktionale Verständnis prinzipiell begrenzungstauglicher individueller Rechtspositionen zugunsten der effektiven Durchsetzung des Gemeinschaftsinteresses stößt auf Kritik, wie überhaupt gegen die „Eindimensionalität des Gemeinschaftsrechts“ der „Doppelauftrag des Verwaltungsrechts“ in Stellung gebracht wird, neben der Handlungsfähigkeit auch die Garantie eigenwertigen Rechtsschutzes zu gewährleisten.[239] Dass das „Gebot eines möglichst einheitlichen Vollzuges des EG-Rechts“ das mitgliedstaatliche Verwaltungsrecht nicht dominieren kann, sondern dass „jede Verwaltungsrechtsordnung zuallererst eine materielle Rechtsverhältnisordnung zwischen Bürger und Verwaltung“ darstellt, findet sich auch im Rahmen systembildender Bemühungen um ein genuin Europäisches Verwaltungsrecht betont.[240]
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Konsens besteht über den „Modernisierungsschub“, den die Europäisierung dem deutschen Verwaltungsrecht jenseits kritischer Auseinandersetzungen im Einzelnen letztlich gebracht hat, zunächst in normativer Hinsicht, denkt man an die Kodifikationen im Bereich des Kommunalwahlrechts, der Umweltverträglichkeitsprüfung, des Umweltinformationsrechts sowie der Informationsfreiheit der Verwaltungsöffentlichkeit insgesamt.[241] Zu den rechtsdogmatischen Innovationsfeldern zählt unbestreitbar das Staatshaftungsrecht, das bei ausstehender Kodifikation einen tiefgreifenden Gestaltwandel erfahren hat, sowie das Privatisierungsfolgen- und Regulierungsverwaltungsrecht. Kräftige Impulse erhalten haben darüber hinaus die Lehre vom subjektiv-öffentlichen Recht, die Dogmatik der Entscheidungsspielräume der Verwaltung auf der Tatbestands- wie Rechtsfolgenseite des Gesetzes, die Grundfrage außenrechtswirksamer sog. normkonkretisierender Verwaltungsvorschriften, die der EuGH nicht zur Umsetzung von EG-Richtlinien tauglich erachtet, die Verhältnisbestimmung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht sowie das Grundverständnis des Verwaltungsverfahrens, das sich entgegen gesetzgeberischen Beschleunigungstendenzen aufgewertet sieht.[242] Auf der Gewinnseite wird schließlich die Bedeutungszunahme der Rechtsvergleichung verbucht,[243] die in einem Wettbewerb der Rechtssysteme verortet ist, aus denen der europäische Gesetzgeber und Richter jeweils zentrale Einspeisungen vornimmt. Nicht introvertierte Selbstbespiegelung erlittener Einbußen, sondern aktiver Export entsprechend aufbereiteter Dogmatik wird auf diesem Gebiet angemahnt.[244] Ebenso steht der Nutzen informierter Importe von gesetzgeberischen und dogmatischen Anregungen grundsätzlich außer Frage. Insgesamt hat die deutsche Verwaltungsrechtslehre sich vergleichsweise früher als die Verfassungsrechtswissenschaft den mit der Europäisierung einhergehenden Herausforderungen in ihrer ganzen Breite und Tiefe gestellt,[245] geleitet wohl von der ebenso pragmatisch formulierten wie unprätentiös aufgenommenen Einschätzung einer mangelnden Alternative.[246]
2. Entstehung einer europäischen Verwaltungsrechtswissenschaft im europäischen Verwaltungsverbund
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Die Verwaltungsrechtswissenschaft steht im Begriff, nun auch den Horizont der Europäisierung eines national radizierten Verwaltungsrechts zu übersteigen. In den Blick geraten ist die „Entwicklung eines Europäischen Verwaltungsrechts“ in Form einer „mehrschichtigen Verwaltungsrechtsordnung“, bestehend aus dem mitgliedstaatlichen Verwaltungsrecht, dem Eigenverwaltungsrecht der Europäischen Union, dem auf die Mitgliedstaaten einwirkenden „Gemeinschafts-" bzw. „Unionsverwaltungsrecht“ und schließlich dem Verwaltungskooperationsrecht, das die vertikale Zusammenarbeit zwischen nationalen und europäischen Verwaltungsstellen sowie die horizontale Kooperation zwischen den nationalen Verwaltungen umgreift.[247] Für die den mitgliedstaatlichen Verwaltungen und der europäischen Administration „gemeinsam“ anvertraute „Verwaltung des Gemeinschaftsraumes“, in dem sich ein „Informations-, Handlungs- und Kontrollverbund“ entwickelt habe,[248] wird der „metaphorische Begriff des Europäischen Verwaltungsverbundes“ als „Korrelat“ zum Begriff des Europäischen Verfassungsverbundes vorgeschlagen, der zugleich bemüht wird, um die schwerwiegenden Legitimationsprobleme zu lösen.[249] Der Vorschlag nimmt bestehende Ansätze zur bündischen Struktur der Union als „Integrationsverbund“[250] in der Konkretion einer „administrativen Föderalisierung“[251] auf. Die geäußerte Mahnung, „vielleicht“ nicht so weit zu gehen, die nationalen Verwaltungen schon deshalb, weil sie Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht vollziehen „in Bausch und Bogen zur ‚Gemeinschaftsverwaltung‘ (im funktionalen Sinne)“ zu rechnen,[252] lässt sich erst recht gegen diesen theoretischen Beschreibungsversuch erheben. Immerhin löst die Verbundmetapher aber die Perspektive vom überkommenen Vollzugsmodell ab und bezieht integrativ den immer bedeutsamer werdenden Bereich administrativer Verbundstrukturen in die Betrachtung ein. Jenseits der überholten dualen Unterscheidung von hier direktem, gemeinschaftsunmittelbaren und dort indirektem, mitgliedstaatlichen Vollzug des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts hat sich eine Wirklichkeit von Kommunikationsverbünden, Kooperationsnetzwerken unter Einbeziehung zahlreicher europäischer Ämter und Agenturen etabliert, die eine sozialwissenschaftlich offene Verwaltungsrechtsdogmatik nicht übergehen kann.[253] Gerade in diesem Bereich bedarf es der Transparenz und Verantwortungsklarheit, der juristischen Zurechnung und des angepassten Rechtsschutzes, und kulminiert das Legitimationsproblem, dem mit Hilfe eines Denkens in „Legitimationsketten“ nur sehr begrenzt Rechnung getragen werden kann.[254] In Anpassung an gegebene Realitäten wird ein „Pluralismus der Legitimationsquellen“ verfochten, der auf der Input-Seite auch partizipative wie deliberative Elemente einbezieht und zudem leistungs- und akzeptanzbezogen auf den administrativen Output abstellt.[255] Eine spezifische Verbundstruktur bezeichnet das Transnationalitätsmodell, das die gemeinschaftsweite Wirkung nationaler Entscheidungen auf Grund von Unionsrecht erfasst, wie sie sich etwa in Teilen des Lebensmittelrechts findet. Der transnationale Verwaltungsakt bildet dabei eine Schnittstelle zum derzeit neu belebten internationalen Verwaltungsrecht, was einen wissenschaftlichen Abgleich der entsprechenden Entwicklungen wie Zusammenhänge nahelegt.[256] Der hier zu verzeichnende Trend hin zu einer Theorie der „Global Governance“[257] korrespondiert mit der Konjunktur des inzwischen schon populären Theorems im innerstaatlichen wie europäischen Verwaltungsrecht.[258] Im europäischen Kontext kann allerdings von einer „governance without government“ aus strukturellen Gründen nicht die Rede sein, nicht zuletzt auch wegen eines „hinter dem ‚Governance‘-Projekt der Kommission“ zuweilen sichtbar werdenden „etatistischen Machtanspruchs“.[259] Um so dringlicher erscheint die Formierung einer wirklich europäischen Verwaltungsrechtswissenschaft, die gerade auf Grund ihrer vielfältigen, auch rechtskulturellen Ausgangspunkte dazu berufen wäre, eine dem Verdacht nationaler Interessendurchsetzung enthobene Kritik und ausgewogene Gestaltungsvorschläge zu formulieren.[260]
Erster Teil Landesspezifische Ausprägungen › § 58 Wissenschaft vom Verwaltungsrecht: Deutschland › Bibliographie
Bibliographie
Ivo Appel, Das Verwaltungsrecht zwischen klassischem dogmatischen Verständnis und steuerungswissenschaftlichem Anspruch, VVDStRL 67 (2008), S. 226ff. Otto Bachof, Die Dogmatik des Verwaltungsrechts vor den Gegenwartsaufgaben der Verwaltung, VVDStRL 30 (1972), S. 193ff. Rüdiger Breuer, Zur Lage der deutschen Verwaltungsrechtswissenschaft, Die Verwaltung 36 (2003), S. 271ff. Thomas von Danwitz, Europäisches Verwaltungsrecht, 2008. Martin Eifert, Das Verwaltungsrecht zwischen klassischem dogmatischen Verständnis und steuerungswissenschaftlichem Anspruch, VVDStRL 67 (2008), S. 286ff. Wolfgang Hoffmann-Riem/Eberhard Schmidt-Aßmann/Andreas Voßkuhle (Hg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I: Methoden, Maßstäbe, Aufgaben, Organisation, 2006. Hans Maier, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 21980. Wolfgang Meyer-Hesemann, Methodenwandel in der Verwaltungsrechtswissenschaft, 1981. Fritz Ossenbühl, Die Weiterentwicklung der Verwaltungswissenschaft, in: Jeserich u.a. (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 5, 1987, S. 1143ff. Matthias Ruffert, Die Europäisierung der Verwaltungsrechtslehre, Die Verwaltung 26 (2003), S. 293ff. Eberhard Schmidt-Aßmann, Das Allgemeine Verwaltungsrecht als Ordnungsidee, 22006. ders./Wolfgang Hoffmann-Riem (Hg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004. Rainer Schröder, Verwaltungsrechtsdogmatik im Wandel, 2007. Gunnar Folke Schuppert, Verwaltungswissenschaft, 2000. Andreas Voßkuhle, Allgemeines Verwaltungs- und Verwaltungsprozeßrecht, in: Willoweit (Hg.), Rechtswissenschaft und Rechtsliteratur im 20. Jahrhundert, 2007, S. 935ff. Rainer Wahl, Herausforderungen und Antworten: Das Öffentliche Recht der letzten fünf Jahrzehnte, 2006.Anmerkungen
[1]
Zu den Schwierigkeiten der Epochenbildung und Kriterienwahl Peter Moraw, Die Verwaltung des Königtums und des Reiches und ihre Rahmenbedingungen, in: Jeserich u.a. (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Bd. 1, 1983, S. 22 und 30f.; Dietmar Willoweit, Die Entwicklung und Verwaltung der spätmittelalterlichen Landesherrschaft, ebd., S. 66ff.; ders., Allgemeine Merkmale der Verwaltungsorganisation in den Territorien, ebd., S. 289ff.; Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 1, 1988, S. 334ff.
[2]
Zusammenfassend Franz-Ludwig Knemeyer, Polizei, in: Brunner u.a. (Hg.), Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 4, 1978, S. 875ff.; Thomas Simon, Gute Policey, 2004, S. 111ff.
[3]
Michael Stolleis, Entwicklungsstufen der Verwaltungsrechtswissenschaft, in: Hoffmann-Riem u.a. (Hg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. 1, 2006, § 2 Rn. 14ff.
[4]
Hans Maier, Die ältere deutsche Staats- und Verwaltungslehre, 21980, S. 181ff.
[5]
Vgl. Johann Christian Pauly, Die Entstehung des Polizeirechts als wissenschaftliche Disziplin, 2000, S. 7ff.
[6]
Vgl. Michael Stolleis, Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, 1992, S. 247.
[7]
Maier (Fn. 4), S. 218. Zur Beschränkung des Polizeibegriffs auf Gefahrenabwehr bei Johann Stephan Pütter und entsprechend in § 10 II 17 ALR (1794) vgl. Peter Badura, Das Verwaltungsrecht des liberalen Rechtsstaates, 1967, S. 32ff.
[8]
Vgl. Peter Preu, Polizeibegriff und Staatszwecklehre, 1983, S. 258ff.; Stolleis (Fn. 1), S. 389f.
[9]
Josef Isensee, Subsidiaritätsprinzip und Verfassungsrecht, 1968, S. 59; vgl. zum Folgenden Erich Angermann, Robert von Mohl, 1962, S. 119ff.
[10]
Ulrich Scheuner, Robert von Mohl: Die Begründung einer Verwaltungslehre und einer staatswissenschaftlichen Politik, in: Decker-Hauff u.a. (Hg.), Beiträge zur Geschichte der Universität Tübingen, 1977, S. 524.
[11]
Ernst-Wolfgang Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt, 21981, S. 185.
[12]
Stolleis (Fn. 3), § 2 Rn. 25.
[13]
Wolfgang Meyer-Hesemann, Methodenwandel in der Verwaltungsrechtswissenschaft, 1981, S. 7.
[14]
Vgl. Wilhelm Bleek, Von der Kameralausbildung zum Juristenprivileg, 1972, S. 11f. und passim; mit anderen Akzenten Bernd Schminnes, Bildung und Staatsbildung, 1994, S. 61ff.
[15]
Hier zitiert nach Carl Friedrich Wilhelm von Gerber, Grundzüge des Deutschen Staatsrechts, 31880, S. VII, 239 und 243; dazu Walter Pauly, Der Methodenwandel im deutschen Spätkonstitutionalismus, 1993, S. 144ff.
[16]
Vgl. Bodo Dennewitz, Die Systeme des Verwaltungsrechts, 1948, S. 66ff.; Toshiyuki Ishikawa, Friedrich Franz von Mayer, 1992, S. 176ff.
[17]
Vgl. Ernst von Meier, Das Verwaltungsrecht, in: Holtzendorff (Hg.), Encyklopädie der Rechtswissenschaft, Teil 1: Systematische Darstellung, 1870, S. 693ff.; Georg Meyer, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, 2 Bde., 1883–1885; Otto von Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege, 1880; ders., Allgemeines Verwaltungsrecht, 1884; Edgar Loening, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, 1884; Karl von Stengel, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, 1886, sowie die Darstellung bei Stolleis (Fn. 6), S. 398ff.; zum eigenwilligen Ansatz in der Tradition Lorenz von Steins bei Hermann Roesler, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts, 2 Bde., 1872/1873, vgl. Stolleis, a.a.O., S. 393f.; zu dessen Unterscheidung zwischen formellem organisatorischem, politischem, d.h. finanz- und militärrechtlichem und sozialem Verwaltungsrecht, das die gesellschaftliche Selbstverwaltung betrifft, vgl. Hans-Joachim Feist, Die Entstehung des Verwaltungsrechts als Rechtsdisziplin, Diss. Köln, 1967, S. 162f.
[18]
Lorenz von Stein, Gegenwart und Zukunft der Rechts- und Staatswissenschaft (1876), in: Forsthoff (Hg.), Gesellschaft – Staat – Recht, 1972, S. 450f.; zur Bedeutung von Steins als hegelianischem Sozialphilosophen vgl. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Lorenz von Stein als Theoretiker der Bewegung von Staat und Gesellschaft zum Sozialstaat, in: ders., Recht, Staat, Freiheit, 2006, S. 170ff.
[19]
Lorenz von Stein, Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts, 1870, S. 11, 15ff. Zu von Steins Verwaltungslehre vgl. Franz Mayer, Die Verwaltungslehre des Lorenz von Stein – Verwaltungslehre heute, in: Schnur (Hg.), Staat und Gesellschaft, 1978, S. 435ff.
[20]
von Stein (Fn. 19), S. 13 und 45; zur europäischen Vision Lorenz von Steins vgl. Karl-Peter Sommermann, Europäisches Verwaltungsrecht als „die großartigste Rechtsbildung der Weltgeschichte“?, DÖV 2007, S. 859ff.; zur Einordnung des rechtsvergleichenden Ansatzes von von Stein und nachfolgenden Autoren vgl. Erk Volkmar Heyen, Französisches und englisches Verwaltungsrecht in der deutschen Rechtsvergleichung des 19. Jahrhunderts, Jahrbuch für europäische Verwaltungsgeschichte 8 (1996), S. 163ff.
[21]
Lorenz von Stein, Verwaltungslehre, 2. Theil: Die Lehre von der Inneren Verwaltung, 1866, S. 34. Zu von Gneists Englandwerken und seiner Bedeutung für die preußische Verwaltungsreform vgl. Erich J. Hahn, Rudolf von Gneist 1816–1895, 1995, S. 47ff. und 135ff., zur Rechtsschutzkonzeption Rudolf von Gneist, Der Rechtsstaat und die Verwaltungsgerichte in Deutschland, 21879. Auf die richtungsweisende Bedeutung einer funktionsfähigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihren juristischen Argumentationsstrukturen verweist Erk Volkmar Heyen, Entwicklungsbedingungen der Verwaltungsrechtswissenschaft, Der Staat 22 (1983), S. 24f.
[22]
Otto Mayer, Rezension zu Georg Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts, 21893, in: AöR 11 (1896), S. 157f.; zur Forderung einer über Mayer hinausgehenden methodischen Synthese Erich Kaufmann, Verwaltung, Verwaltungsrecht (1914), in: ders., Gesammelte Schriften, Bd. 1, 1960, S. 138ff.
[23]
Badura (Fn. 7), S. 56; zeitgenössisch diagnostizierte Georg Meyer, Grundbegriffe, Wesen und Aufgabe der Verwaltungslehre, in: Schönberg (Hg.), Handbuch der politischen Ökonomie, Bd. 3, Teilbd. 2, 41898, S. 197, Otto Mayer gehe „lediglich von formal juristischen Gesichtspunkten aus“ und böte „wesentlich nur eine juristische Konstruktion der verwaltungsrechtlichen Institute“.
[24]
Ernst Forsthoff, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 1, 101973, S. 51; vgl. weiter Alfons Hueber, Otto Mayer. Die „juristische Methode“ im Verwaltungsrecht, 1982, S. 13ff.
[25]
Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, Bd. 1, 31924, S. 58, 64ff. und 92ff.
[26]
Hierzu Walter Pauly, Verwaltungsakt, in: Erler u.a. (Hg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 5, 1998, Sp. 875ff. m.w.N.; Reimund Schmidt-De Caluwe, Der Verwaltungsakt in der Lehre Otto Mayers, 1999, S. 206ff.; Markus Engert, Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt, 2002, S. 47ff.
[27]
Otto Mayer, Theorie des französischen Verwaltungsrechts (1886), Nachdruck 1998, mit Einleitung von Athanasios Gromitsaris, Das deutsche System des französischen Verwaltungsrechts, S. VII ff.
[28]
Edgar Loening, Die konstruktive Methode auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts, in: Schmollers Jahrbuch 11 (1887), S. 553 und 559; hierzu Walter Pauly/Martin Siebinger, Edgar Loening (1843–1919) und die staatswissenschaftliche Methode im Verwaltungsrecht, in: Edgar Loening, Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts (1884), Nachdruck 2003, S. XXIII ff.; zum Folgenden Erk Volkmar Heyen, Profile der deutschen und französischen Verwaltungsrechtswissenschaft 1880–1914, 1989, S. 149f.
[29]
Hierzu Ralf Michael Dewitz, Der Vertrag in der Lehre Otto Mayers, 2004, S. 30ff.
[30]
Hierzu und zu weiteren Lücken in Mayers Darstellung vgl. Christoph Möllers, Historisches Wissen in der Verwaltungsrechtswissenschaft, in: Schmidt-Aßmann/Hoffmann-Riem (Hg.), Methoden der Verwaltungsrechtswissenschaft, 2004, S. 156f.; entsprechende Ansätze Mayers hingegen betont Lorenz Jellinghaus, Zwischen Daseinsvorsorge und Infrastruktur, 2006, S. 253ff.
[31]
Meyer-Hesemann (Fn. 13), S. 56ff.; dass es Fleiner gelang, neues Gedankengut ohne Reibungsverluste in sein System zu integrieren, betont Roger Müller, Verwaltungsrecht als Wissenschaft. Fritz Fleiner 1867–1937, 2006, S. 155.




